Corona: Erstattung von Kosten für Tickets, Reisen, Hotels etc.

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Daniel Loschelder
Anwalt für Markenrecht
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Corona: Erstattung von Kosten für Tickets, Reisen, Hotels etc.

Derzeit werden wegen der Corona-Krise fast alle kulturellen und sportlichen Veranstaltungen abgesagt. Es stellt sich die Frage, wie mit den bereits bezahlten Karten und Tickets  zu verfahren ist und ob der Preis dafür erstattet werden muss. Wir erhalten täglich Anfragen von besorgten Menschen, ob sie das gezahlte Geld für stornierte Karten zurückerhalten können.  Ebenso stellt sich für viele Verbraucher nun die Frage, wie sie bei ihrer gebuchten Reise vorgehen sollen. Die am häufigsten gestellten Fragen möchten wir hier für Sie zusammenfassen, unsere Empfehlungen zur Vorgehensweise und Erfolge gegen einzelne Unternehmen finden Sie am Ende des Artikels:

Durch die Corona-Krise werden nun zahlreiche Veranstaltungen abgesagt. Kann ich das Geld für abgesagte Veranstaltungen vom Veranstalter zurückverlangen?

Das ist zunächst davon abhängig, aus welcher Motivation heraus der Besucher das Geld zurück möchte. Sollte die Motivation des Besuchers sein, die Veranstaltung aus Angst vor Ansteckung nicht besuchen zu wollen, obwohl die Veranstaltung wie geplant stattfindet, so besteht kein gesetzlicher Rückerstattungsanspruch. Auch in diesem Fall jedoch kann der Dialog mit dem Veranstalter gesucht werden. Dieser kann den Ticketpreis aus Kulanzgründen zurückerstatten oder dem Besucher einen Gutschein anbieten.

Wird die Veranstaltung jedoch aufgrund einer behördlichen Anordnung oder rein vorsorglich vom Veranstalter abgesagt, so kann der Verbraucher Rückerstattung des Ticketpreises oder der Messestandgebühren im Falle einer Messe verlangen. Da auf Seiten des Veranstalters Unmöglichkeit bezüglich der Durchführung der Veranstaltung eingetreten ist, sind sowohl er als auch der Verbrauchers gem. §§ 275, 326 Abs. 1 BGB von ihren Leistungspflichten frei geworden. Gem. § 346 Abs. 1 Alt. 2, 326 Abs. 5, 275 BGB kann der Verbraucher nun vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung des Ticketpreises verlangen.

Kann ich den Ticketpreis auch dann zurückverlangen, wenn ich die Veranstaltungskarte über Vermittlungsunternehmen wie beispielsweise Eventim gebucht habe?

Grundsätzlich haben Sie auch in diesem Fall einen Rückerstattungsanspruch. Das Unternehmen (z.B. Eventim) tritt hierbei lediglich als Vermittler auf. Sie bekommen bei Absage der Veranstaltung die Kosten für das Ticket ersetzt. Aus rechtlicher Sicht jedoch ist es möglich, dass der Vermittler einen geringen Teil der Gesamtkosten als Vermittlungskosten nicht zurückerstattet, da schließlich der Vermittlungsvertrag erfüllt wurde.

Es kommt vor, dass die Veranstalter die Veranstaltung nicht absagen, sondern verschieben und dem Kunden einen anderen Termin hierfür anbieten. Muss ich mich darauf einlassen?

Nein auf den Ersatztermin müssen Sie sich grundsätzlich nicht einlassen. Aufgrund des Fixschuldcharakters der von Ihnen gebuchten Veranstaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt, haben Sie die Wahl, ob Sie das Alternativangebot annehmen oder ablehnen. In letzterem Fall können Sie die Kosten für das Ticket aus den oben dargelegten Gründen zurückzuverlangen.

Was gilt, wenn sich in den AGB des Veranstalters eine Klausel findet, nach welcher eine Rückerstattung nicht möglich sein soll, wenn die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt ausfällt. Bekomme ich nun mein Geld doch nicht rückerstattet, weil die Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie ausfällt?

Ihr Rückerstattungsanspruch wird durch derartige AGB-Klauseln regelmäßig nicht hinfällig. Eine solche Klausel widerspräche der oben dargestellten gesetzlichen Wertung, nach welcher Sie von Ihrer Gegenleistungspflicht befreit werden, wenn die Veranstaltung aufgrund von Unmöglichkeit abgesagt wird. Deshalb verstoßen solche Klauseln in den allermeisten Fällen gegen § 307 BGB und sind daher insgesamt unwirksam. Dasselbe gilt für AGB-Klauseln, nach welchen die Rückerstattung nur bei einer Absage der Veranstaltung möglich sei, nicht aber bei einer Terminverschiebung.

Kann ich zusätzlich zur Erstattung der Kosten für mein Ticket weiteren Schadensersatz für mir entstandene Kosten für z.B. Organisation, Reise oder Hotels verlangen?

Für weitergehende Schadensersatzansprüche müsste der Veranstalter die Absage der Veranstaltung zu vertreten haben. Ist jedoch Grund der Absage ein offizielles behördliches Verbot oder eine Anordnung, so wird sich der Veranstalter exkulpieren können. Er hätte die Absage nicht zu vertreten, denn er war zur Absage vielmehr verpflichtet. Ein Schadensersatzanspruch würde somit für Sie ausscheiden.

Hat der Veranstalter präventiv gehandelt, um eine Ansteckung der Teilnehmer mit dem Virus zu verhindern, ist sein Vertretenmüssen dann ausgeschlossen, wenn höhere Gewalt aufgrund der Corona-Pandemie vorliegt und derVeranstalter seine Absage hierauf stützt.

Bereits in der vergangenen Rechtsprechung wurden Epidemien und Seuchen als höhere Gewalt eingestuft, sodass auch bei der aktuellen Corona-Pandemie davon auszugehen ist, dass diese als höhere Gewalt eingestuft wird (AG Augsburg, Urteil vom 9. November 2004 – Az. 14 C 4608/03, AG Homburg, Urteil vom 2. September 1992 – Az. 2 C 1451/92-18 – in Bezug auf den Ausbruch des SARS-Virus). Es dürfte dem Veranstalter daher Stand heute (24. März 2020), nicht zuletzt aufgrund der offiziellen Empfehlungen von Gesundheitsbehörden, Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und der Beurteilung des Virus seitens des Robert Koch Instituts, nicht schwer fallen zu beweisen, dass die Veranstaltung ein Risiko für die Gesundheit aller Teilnehmer aufgrund des Corona-Virus darstellt.

Schadensersatz für z.B. Organisations-, Reise- oder Hotelkosten bestehen daher in den meisten Fällen für Sie nicht.

Wie ist die Rechtslage für mich, wenn meine Reise vom Reiseveranstalter storniert wird?

Der Fall dürfte hier sehr klar sein. Der Reiseveranstalter hat in diesem Fall keinen Anspruch mehr darauf, dass die Reise von Ihnen bezahlt wird. Bereits geleistete Anzahlungen muss er Ihnen zurückerstatten.

Kann ich nun eine gebuchte Pauschalreise kostenlos stornieren?

Gem. § 651h Abs. 1 BGB können Sie vor der Reise jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Liegen jedoch keine weiteren Gründe für Ihren Rücktritt vor, so müssen Sie dem Reiseveranstalter grundsätzlich eine angemessene Entschädigung zahlen. Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, können Sie die Reise gem. § 651h Abs. 3 BGB jedoch kostenlos stornieren.

Solche Umstände liegen nach der bisherigen Rechtsprechung regelmäßig vor, wenn es offiziellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gibt. Da aktuell (Stand 24. März 2020) vom Auswärtigen Amt eine weltweite Reisewarnung bis zumindest Ende April existiert ist auch im aktuellen Fall der Corona-Pandemie bei allen touristischen Reisen ins Ausland, die nun unmittelbar bevorstehen davon auszugehen, dass keine angemessene Entschädigung an den Reiseleiter zu leisten ist – die Stornierung demnach kostenlos ist. Übrigens müssen Sie sich auf eine Umbuchung oder einen Gutschein nicht einlassen.

Gilt das Gesagte auch für Individualreisen?

Eine kostenlose Stornierung der Reise ist bei Individualreisen schwieriger und oft kompliziert. Der Unterschied der Individualreise zur Pauschalreise liegt darin, dass bei der Pauschalreise ein Bündel an Reiseleistungen bei einem Reiseveranstalter gebucht wird, bei der Individualreise jedoch jeder Bestandteil der Reise (Hotels, Flüge, Transport) unabhängig von der anderen und oft bei verschiedenen Leistungsträgern. Deshalb ist Ihr Vertragspartner u.U. nicht ein inländischer Reiseleiter, sondern der jeweilige Hoteleigentümer bzw. Leistungsträger im Reiseland. Die rechtliche Beurteilung zu Fragen zum Rücktritt oder Schadensersatz richtet sich daher grundsätzlich nach dem Recht, in dessen Land der Leistungsträger sitzt.

Wenn der jeweilige Leistungsträger vor Ort selbst keine Leistung anbietet, weil er etwa, wie viele Hotels in Südtirol und Italien, aufgrund der Corona-Krise geschlossen hat, so ist der Fall klarer. Denn dann ist der Reisende grundsätzlich von seiner Leistungspflicht (wie oben bereits dargelegt) aufgrund von Unmöglichkeit befreit und muss selbstverständlich auch die Reisekosten nicht zahlen bzw. hat Anspruch auf Erstattung selbiger.

Kann ich nun gebuchte Flüge oder Bahnreisen kostenlos stornieren?

Ein generelles Rücktrittsrecht haben Reisende derzeit grundsätzlich nicht, wenn der Flug oder die Bahnfahrt ohne Abweichung stattfindet. Einige Airlines und Bahnunternehmen bieten allerdings kostenlose Umbuchungen an. Die Deutsche Bahn bietet zudem ihren Kunden an, die Bahnfahrt kostenlos zu stornieren, wenn der Grund für die Fahrt aufgrund des Corona-Virus entfällt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Veranstaltung aufgrund der Pandemie abgesagt wurde oder der Zielort unter Quarantäne steht. Im Übrigen ist der Reisende jedoch auf die Kulanz der Fluggesellschaft oder des Bahnunternehmens angewiesen.

Fazit:

 

Die Kosten für Veranstaltungen (Ticketpreise, Messestandgebühren etc.) müssen grundsätzlich bei Absage der Veranstaltung an Verbraucher zurückgezahlt werden. Unter Umständen kann jedoch eine Vermittlungsgebühr für in Anspruch genommene Vermittler trotz Rückerstattung des Ticketpreises zu zahlen sein.

Reise- oder Hotelkosten allerdings, welche aufgrund der Absage hinfällig geworden sind, können wohl derzeit nicht verlangt werden, da es am Vertretenmüssen des Veranstalters bei einer Absage aufgrund der Corona-Pandemie fehlt bzw. höhere Gewalt vorliegt.

Da das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung herausgegeben hat, können Pauschalreisen regelmäßig aufgrund kostenlos storniert werden. Bei Individualreise hingegen ist das nicht ohne weiteres möglich, da hier die Lage unter Umständen nach dem jeweils im Reiseland geltenden Recht beurteilt werden muss.

Empfehlungen zur Vorgehensweise:

1.Als Betroffener sollten Sie Ihren Vertragspartner unter Fristsetzung (1 bis 2 Wochen) zur Rückzahlung auffordern. Stellen Sie sicher, dass Sie diee Aufforderung auch beweisen können (bei Mails setzen Sie sich oder einen Bekannten in CC).

2.Weigert sich der Vertragspartner, können Sie uns Ihren Sachverhalt gerne per Mail schildern, wir melden uns dann bei Ihnen zurück und beraten Sie entsprechend. Mails senden Sie bitte an: office@ll-ip.com

 

Erfolg gegen FitReisen:

Nachdem die FitReisen gegenüber unserem Mandanten eine Zahlung abgelehnt hat, konnten wir diese nun durchsetzen. Dazu hat FitReisen auch unsere Kosten übernommen.

Unsere Schwerpunkte

Informieren Sie sich gerne über unsere Tätigkeiten im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Unser Beratungsspektrum finden Sie auf den folgenden Seiten.

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