Warnung vor DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale

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Daniel Loschelder
Anwalt für Markenrecht
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Die DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Oranienburg geht derzeit mit Trickformularen auf Kundenfang. Es müssen zigtausende Gewerbetreibende und Freiberufler sein, welche dieser Tage eine „Eilige Fax-Mitteilung“ der „Datenschutzauskunft-Zentrale“ erhalten. Als Adresse ist „DAZ, Zentrale Postverteilstelle, Lehnitzstraße 11, 16515 Oranienburg angegeben. Richtig ist wohl die DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd., 141 Edgar Bernard Street Gzira, GZR1707, Malta.

Das Anschreiben der DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Oranienburg

Dem Trickformular vorangestellt ist ein Anschreiben, in welchem darum gebeten wird, die gesetzliche Pflicht zur Umsetzung der seit dem 25. Mai 2018 geltenden europäischen Datenschutzgrundverordnung zu erfüllen, indem das beigefügte Formular ausgefüllt und unterschrieben per Fax zurückgesandt werden soll. In dem Anschreiben werden zwei sehr knappe Fristen genannt, um dem Adressaten die vermeintliche Wichtigkeit dieses Schreibens aufzuzeigen.

Trickformular der DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale

Das eigentliche Trickformuar, welches dem Anschreiben beigefügt ist, ähnelt denjenigen Formularen der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH und der GES Regstrat GmbH wie ein Ei dem anderen. Überschrieben ist das Formular mit „Datenschutzauskunft-Zentrale – Erfassung Gewerbebetriebe zum Basisdatenschutz nach EU-DSGVO“. Rechts davon ist ein QR-Code dargestellt, der ebenfalls den Anschein eines amtlichen Formulars erwecken soll.

Dann wird zur Ergänzung und Korrektur von fehlenden oder fehlerhaften Daten binnen einer kurzen Frist aufgefordert. Auf der rechten Seite befindet sich ein kurzes Anschreiben, in welchem vorgegeben wird, dass nur vollständige und aktuelle Firmen- und Betriebsdaten die Einhaltung der von den Datenschutzgesetzen aufgestellten Anforderungen erfüllen. Die Prüfung der Angaben soll also dem Basisdatenschutz dienen. Der Adressat muss aufgrund dieses Schreibens davon ausgehen, dass er datenschutzrechtlich zur Unterzeichnung und Rücksendung verpflichtet ist.

Die Falle lauert im Kleingedruckten der Datenschutzauskunft-Zentrale Oranienburg

Im kleingedruckten Fließtext lauert dann aber die Falle. Denn dort wird gut versteckt ausgeführt, dass mit der Unterschrift ein Jahresbetrag in Höhe von 498 € zzgl. USt. zu entrichten ist. Darüber hinaus soll der Vertrag eine Mindestlaufzeit von drei Jahren haben, wodurch insgesamt ein Betrag von 1.777,86 € fällig würde. Sehr viel Geld für eine quasi nicht existente Leistung. Aus den AGB der Website ergibt sich, dass die DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd. Malta hinter dieser Masche stecken soll. Dort finden sich noch weitere interessante Ausführungen zum Thema Vertragsschluss und Laufzeit. So soll sich die Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr verlängern, wenn nicht rechtzeitig vor Anlauf der ersten drei Jahre gekündigt wird. Es zeigt sich also, dass falsches Verhalten hier sehr schnell sehr teuer werden kann.

Schließlich wird dort als Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche der Parteien Malta angegeben. Inwiefern eine solche Gerichtsstandsvereinbarung wirksam ist, sei mal dahingestellt.

Wer steckt hinter der DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale

Aufgrund der Aufmachung des Formulars und der Gestaltung der Website gehen wir davon aus, dass hinter dieser Abofalle wieder die Macher der GES Registrat GmbH mit Geschäftsführer Patrick Zilm und der Regista Ltd. stecken. Hierfür liegen uns zahlreiche Anhaltspunkte vor. Dazu passt auch, dass nach der Klagewelle gegen die GES Registrat GmbH nun weiterhin vorgeblich aus Malta vorgegangen wird, um eine Rechtsverfolgung zu erschweren. Gegen die GES Registrat GmbH hat unsere Kanzlei in den letzten Jahren unzählige erfolgreiche Gerichtsverfahren wegen nahezu identisch gestalteter Trickformulare geführt.

Abwehr der Forderungen der DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale 

Forderungen der Datenschutzauskunft-Zentrale Oranienburg lassen sich abwehren. Hierzu ist schnelles, entschlossenes und richtiges Vorgehen erforderlich. Unsere Kanzlei hat sich in den letzten Jahren auf die Abwehr solcher Forderungen spezialisiert. Wir konnten so unzähligen Mandanten aus diesen Abofallen helfen, so dass keinerlei Zahlungen geleistet werden mussten. Gerne beraten und vertreten wir Sie bundesweit.

Einstweilige Verfügung gegen DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale

Wir haben mitterweile eine Einstweilige Verfügung gegen die DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale erwirkt, über die wir auf nachfolgender Seite berichten:

http://www.ll-ip.com/aktuelles/einstweilige-verfuegung-datenschutz-auskunft-zentrale

Aufgrund unserer Spezialiserung auf die Gebiete des MarkenrechtsWettbewerbsrechts und Urheberrechts gehören solche Maßnahmen zu unserem täglichen Geschäft. Das Landgericht München I hat erfreulich klare Worte gefunden, die uns auch eine Forderungsabwehr für diejenigen Betroffenen, die das Fax unterschrieben und zurückgesandt haben, erleichtert. Das Gericht hat u.a. ausgeführt:

„Die Antragstellerin hat einen Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1, 1004 BGB gegenüber der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. Die Verwendung eines getarnten amtlichen Schreibens, in dem nur im Kleingedruckten die Entgeltlichkeit der Leistung versteckt ist, stellt einen eklatanten Verstoß gegen den Grundsatz der Preisklarheit dar.“

Bundesnetzagentur sperrt Faxnummer der Datenschutz Auskunft Zentrale

Mittlerweile hat die Bundesnetzagentur die deutsche Faxnummer gesperrt, die zu dem eigentlichen Empfänger weitergeleitet hat. Wir gehen allerdings davon aus, dass mittlerweile sehr viele unterschriebene Faxe bei dem Versender eingegangen sind und demnächst die ersten Rechnungen versandt werden.

Die Rechnungen der Datenschutzauskunft-Zentrale kommen (Update vom 14. November 2018)

Die Datenschutzauskunft-Zentrale versendet jetzt massenhaft Rechnungen, welche vom 13. November 2018 datieren. Als Leistungsbeschreibung wird „Basisdatenschutz“ angegeben, inkassiert wird der Beitrag für das erste von drei Jahren in Höhe von 498,00 €. Der Betrag soll bis zum 23. November 2018 auf ein maltesisches Konto gezahlt werden.

Erste und letzte Mahnung vor Abgabe an Inkassomanagement (Update vom 6. Dezember 2018)

Mitterweile verschickt die Datenschutzauskunft-Zentrale Schreiben, die mit „Erste und letzte Mahnung vor Abgabe an unser Inkassomanagement“ überschrieben sind. Datiert sind die Schreiben auf den 5. Dezember 2018, Zahlungen sollenbis zum 19. Dezember 2018 auf ein maltesisches Konto erfolgen.

Wir empfehlen, hier keinesfalls Zahlungen zu leisten. Diese Forderungen lassen sich abwehren, hier haben wir eine breite Expertise und vertreten unsere Mandanten bundesweit.

Unsere Schwerpunkte

Informieren Sie sich gerne über unsere Tätigkeiten im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Unser Beratungsspektrum finden Sie auf den folgenden Seiten.

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