Vorsicht vor GID Gewerbeinformationsdienst UG aus Wiesbaden

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Daniel Loschelder
Anwalt für Markenrecht
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Vorsicht vor GID Gewerbeinformationsdienst UG und ihrgewerbeportal.de

Die GID Gewerbeinformationsdienst UG aus Wiesbaden und ihr Geschäftsführer Ivan Koltai kommen mit Trickformularen aus der Deckung. Dieses Unternehmen ist schon kurz nach der Gründung im März 2019 aufgefallen, bislang konnten wir aber noch keinen Geschäftsbetrieb ausmachen. Nunmehr werden Gewerbetreibende, Freiberufler und Selbständige in ganz Deutschland angeschrieben, damit ihnen ein kostenpflichtiger Vertrag untergejubelt werden kann.

Zur GID Gewerbeinformationsdienst UG

Die Firma GID Gewerbeinformationsdienst UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Wiesbaden ist im Handelsregister beim Amtsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen HRB 30920 registriert. Das Unternehmen ist mit der Rechtsform UG (haftungsbeschränkt) eingetragen. Mit der Führung ist der in Nürnberg geborene Geschäftsführer Ivan Koltai beauftragt. Als Gesellschaftszweck ist im Handelsregister die Planung und die Entwicklung von Marketingkonzepten, die Erstellung von Webseiten, der Vertrieb von Online-?Branchenregistern und die Softwareberatung eingetragen.

Die Masche der GID Gewerbeinformationsdienst UG

Die GID Gewerbeinformationsdienst UG bedient sich der in den letzten Jahren sehr beliebten Masche der Versendung von Trickformularen. Dabei werden amtlich anmutende Formular versendet, die mit Begriffen wie „Gewerbedatenregistrierung“ bzw. „ Gewerbeinformationsdienst –  Registrierung gewerblicher Einträge“ überschrieben sind. Das Trickformular ist in mehrere Teile gegliedert. Auf der rechten Seite wird angegeben, dass der Gewerbeinformationsdienst ausschließlich vollständig und aktuelle Gewerbedaten auf seiner Homepage akzeptiert. Um den einwandfreien Eintrag des Unternehmens zu gewährleisten, sollen die Daten des Texteintrags ergänzt und das Formular unterschrieben zurückgesandt werden. Dieser Teil endet dann mit einer Grußformel. Erst darunter befindet sich gut versteckt der Hinweis, dass mit Unterschrift ein Betrag von 598 € jährlich fällig wird. Auf der linken Seite des Formulars sind einige Einträge über das Unternehmen bereits vorausgefüllt. Der Empfänger wird dann veranlasst, die weiteren Einträge zu ergänzen. Selbstverständlich ist die Aufforderung hierzu auch fett gedruckt, sodass von der Kostenklausel auf der rechten Seite keine Notiz genommen wird. Ebenso fett gedruckt ist der Hinweis, dass hier unterschrieben und das Schreiben anschließend zurückgesandt werden soll. Das Formular gleicht übrigens demjenigen der Büro für Gewerberegistrierung UG wie ein Ei dem anderen, über diese Masche haben wir hier berichtet:

Büro für Gewerberegistrierung UG

Unterschrift löst Kostenfalle aus

Unterschreibt der Empfänger das Formular und sendet dieses an die GID Gewerbeinformationsdienst UG zurück, schnappt die Kostenfalle zu. Mit der Rechnung von 598 € für das erste Vertragsjahr ist die Sache nämlich leider nicht erledigt. Denn ausweislich Ziffer vier der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Eintragsauftrag eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten ab dem Datum der Auftragsbestätigung. Er verlängert sich dann jeweils um weitere 24 Monate, wenn er nicht von einer der Parteien bis spätestens drei Monate vor Ablauf der gerade aktiven Vertragslaufzeit gekündigt wird. Für die zweijährige Mindestvertragslaufzeit werden daher 1196 Euro fällig. Verpasst der Empfänger die rechtzeitige Kündigung, verlängert sich der Vertrag entsprechend.

Verheerende Google-Bewertungen

Google-Bewertungen sagen häufig die Wahrheit. Diejenigen der GID-Gewerbeinformationsdienst UG sind jedoch verheerend. Wir zitieren daher daraus:

„Schreiben (neu gegründete) Firmen an und bieten für 598€ / Jahr einen Eintrag in irgendeiner Datenbank. Der Preis kann meiner Einschätzung nach nicht den Mehrwert widerspiegeln. Im Kleingedruckten ist zu lesen, dass es sich um ein Abo handelt mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren.“

„Ich habe gerade per Post von der „Gid Gewerbeinformationsdienst Ug“ ein „Angebot kostenpflichtiger Texteintrag für EUR 598,00 pro Jahr“ erhalten. Ich solle meine Daten auf Richtigkeit überprüfen, und das Formular unterschrieben zurücksenden, heißt es dort. Also nochmal: EUR 598,00 pro Jahr, 24 Monate Laufzeit. Da ich starke Zweifel am Preis/Leistungsverhältnis habe, habe ich das Schreiben unverzüglich der Abteilung Papierkorb übergeben. Wer darüber nachdenkt, solch ein Angebot einzugehen, sollte sich die Suchergebnisse zu diesem Unternehmen genau durchlesen.“

„Schreckliche abzocke…… Vorsicht“

Rechnung der GID Gewerbeinformationsdienst UG

Unmittelbar nach Rücksendung des Trickformulars erfolgt die Rechnungstellung. Den meisten Betroffenen wird erst dann bewusst, dass sie in eine Kostenfalle getappt sind. Viel zu viele Empfänger solche Rechnungen zahlen diese, ohne den Rechtsgrund weiter überprüft zu haben. Das ist auch der Grund, warum Unternehmen wie GID Gewerbeinformationsdienst UG derzeit Hochkonjunktur haben. Wird die Rechnung nicht fristgerecht gezahlt, erfolgt zunächst eine Mahnung. Erfahrungsgemäß werden sodann Inkassounternehmen und Rechtsanwälte mit der Forderungsbeitreibung beauftragt. Unternehmen wie GID Gewerbeinformationsdienst UG wissen genau, welche Eskalationsstufen zu zünden sind, damit die Betroffenen zu Zahlungen bewegt werden können.

ihrgewerbeportal.de – wer braucht das? 

Wie die meisten Abofallenbetreiber betreibt auch die GID Gewerbeinformationsdienst UG ein unserer Meinung nach völlig unmaßgebliches Register unter ihrgewerbeportal.de. Salomonisch wird dort behauptet:

„Das Internet verbindet mittlerweile die ganze Welt.

Aus dieser Erkenntnis leitet sich unser Ziel ab: Wir wollen der Anbieter sein, der das Gewerbe, den Handel, die Industrie und die Dienstleister in Deutschland miteinander verbindet! Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, sich auf diesem großen „Marktplatz“ zu präsentieren und sind so zuverlässiger Partner für die Suche von Firmen und Branchen in Ihrer Nähe und überregional!

Ihr Gewerbeportal“

Sucht man dort beispielsweise nach den Begriffspaaren „Anwalt München“ oder „Rechtsanwalt München“, findet man null (0) Treffer. Das allein zeigt schon, dass dieses Portal mit Sicherheit nicht das Geld wert ist, welches die GID Gewerbeinformationsdienst UG für einen Eintrag verlangt.

Sehr interessant ist, dass es angeblich noch einen weiteren Leistungsumfang gibt, der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten ist. Dort heißt es nämlich:

„(a) Der GID-Gewerbeinformationsdienst UG (haftungsbeschränkt) erbringt seine Leistung durch die Registrierung und Verwaltung der Unternehmensdaten in der Datenbank und der Veröffentlichung des Unternehmenseintrags auf dem entsprechenden Internetportal – in Abhängigkeit davon, ob der Auftraggeber Gewerbetreibender oder Freiberufler ist. Daneben erwirbt der Auftraggeber die folgenden weiteren Leistungsansprüche.

(b) Der Auftraggeber erhält das Nutzungsrecht an 10.000 von ihm frei auswählbaren B2BAdressen aus dem Adressbestand der GID-Gewerbeinformationsdienst UG (haftungsbeschränkt).

Das Nutzungsrecht unterliegt dabei den nachfolgenden Maßgaben. Der Auftraggeber erhält hinsichtlich jedes Adressdatensatzes das jeweils einfache, durch ihn nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer dieses Vertragsverhältnisses begrenzte und örtlich auf die Nutzung in Deutschland beschränkte Recht, die Adressdaten für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen (z.B. Werbemaßnahmen). Ausgenommen von dem Nutzungsrecht sind Verwendungszwecke, welche gegen geltendes Recht verstoßen und/oder durch welche er in Konkurrenz zu den Leistungen des GID-Gewerbeinformationsdienst UG aus diesem Vertrag treten würde.

(c) Der Auftraggeber kann kostenfrei und jederzeit Bonitätsauskünfte zu Unternehmen und Unternehmern (z.B. Schuldnern oder Interessenten seiner Unternehmung) über den GID-Gewerbeinformationsdienst UG (haftungsbeschränkt) einholen lassen. Dieses Recht ist quantitativ auf 5 Auskünfte pro Jahr beschränkt. Entsprechende Auskunftsanfragen kann der Auftraggeber per Email an den GID-Gewerbeinformationsdienst UG (haftungsbeschränkt) stellen und erhält das Ergebnis sodann per Email übersandt. Die kostenfreien Bonitätsauskünfte erstrecken sich jedoch nicht auf Auskünfte über Verbraucher, also reine Privatpersonen. Abgedeckt sind, wie vorgenannt, nur Auskünfte über Unternehmen und Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

(d) Der Auftraggeber kann pro Vertragsjahr 3 kostenfreie anwaltliche Erstberatungen durch Anwälte in Anspruch nehmen, welche von dem GID-Gewerbeinformationsdienst UG (haftungsbeschränkt) zu diesem Zwecke geworben worden sind. Die Erstberatung umfasst die Beantwortung von fünf Rechtsfragen, zu Themengebieten, welche bei Unternehmen und Unternehmern typischerweise auftreten können. Dies sind insbesondere die Bereiche Schuldrecht und Vertragsrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht, Verkehrsrecht (in Bezug auf Firmenfahrzeuge). Die Erstberatung erschöpft sich in dem schriftlichen Rat oder der Auskunft.

Sie umfasst insbesondere nicht Bearbeitung kompletter Rechtsfälle, die anwaltliche Vertretung, Mediation oder die Erstellung von Gutachten. Der Auftraggeber stellt seine entsprechenden Rechtsfragen per Email direkt an den verbundenen Anwalt. Die Beantwortung erfolgt zeitnah und wird per Email direkt an den Auftraggeber gesendet. Die Beantwortung kann je nach Auslastung des Anwalts längstens vier Wochen in Anspruch nehmen.“

Kanzler Kern Kaiser Rechtsanwälte betreiben Inkasso für GID Gewerbeinformationsdienst UG

Die Kanzlei Kanzler Kern Kaiser aus Bad Kreuznach meldet sich für die GID Gewerbeinformationsdienst UG. Rechtsanwalt Kristof Mades führt in seinem Forderungsschreiben aus, inwiefern hier ein ordnungsgemäßer Vertrag zustande gekommen sein soll. Die Kanzlei Kanzler Kern Kaiser setzt schließlich eine Zahlungsfrist und fordert zudem zur Zahlung angeblich entstandener Verzugskosten auf.

Klagen der GID Gewerbeinformationsdienst GmbH

Häufig liest man, dass man am besten gar nicht auf schreiben von Abofallenbetreibern reagiert. Das ist unsere Meinung nach fast so schlimm wie unmittelbar eine Zahlung zu leisten. Denn in solchen Fällen laufen häufig Anfechtungsfristen, die keinesfalls verpasst werden sollten. Ebenfalls liest man häufig, dass solche Unternehmen niemals vor Gericht ziehen. Auch das ist falsch. Wir führen unzählige Gerichtsverfahren gegen Abofallenbetreiber, unter anderem auch gegen die GID Informationsdienst GmbH. In einem Hinweisbeschluss hat das Amtsgericht Wiesbaden, vor dem wir unzählige Verfahren führen, einen erfreulich deutlichen Hinweis zum Geschäftsmodell der GID Informationsdienst GmbH gegeben:

„Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klageforderung im Hinblick auf die von dem Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hat.

Aufgrund der Gestaltung des Anschreibens der Klägerin an den Beklagten geht das Gericht von einer zumindest in Kauf genommenen Irreführung der auf diese Weise angeschriebenen Unternehmer aus.

Eine Irreführung, die auch unter § 5 Abs. 1 UWG fallen kann, liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die Marktteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen.

Die Klägerin bietet dem Inhalt des Anschreibens nach einem Gewerbetreibenden an, sich gegen Entgelt in ihr OnIine-Gewerbeverzeichnis eintragen zu lassen. Üblicherweise erwartet jedoch ein Gewerbetreibender, der ein Werbeschreiben eines Anbieters zur Abgabe eines Angebots für eine bestimmte Leistung mit einem bestimmten Preis erhält, dass der Gegenstand der Leistung und der Preis reklamehaft herausgestellt werden und im Anschluss eine Bestellmöglichkeit für das angepriesene Produkt geboten wird. Hier wird jedoch der Angebotscharakter des Schreibens verschleiert und auch der Preis für die Leistung wird drucktechnisch lediglich unauffällig dargestellt.

Die fett bzw. größer gedruckten Passagen, z. B. ,,Gewerbedatenregistrierung“, “Bitte ergänzen/korrigieren Sie fehlende oder fehlerhafte Daten:“ oder ,,Muss durch Sie ergänzt werden“ gegenüber den nur in kleinerer Schrift genannten Hinweisen auf die Kostenpflicht sprechen dafür, dass es bei einem bloß flüchtigen Betrachten und Ausfüllen des Formulars zu einem Irrtum über die mit dem Schreiben verbundenen Rechtsfolgen kommen kann.

Die Gestaltung ist bei einer Gesamtbetrachtung auf eine Verschleierung der Kostenpflicht ausgelegt, insbesondere die ultimativen Aufforderungen zur Eintragung in die Freizeilen verschleiern, dass mit dem Ausfüllen eine Verpflichtung zur Zahlung in Höhe der nur in drucktechnisch unauffälliger Schreibweise genannten Beträge eingegangen wird. Dieser Vorwurf wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass diese Beträge an drei Stellen genannt werden.“

Abwehr der Forderungen der GID Gewerbeinformationsdienst UG

Forderungen, die wie oben beschrieben zustandegekommen sind, sollten immer erst auf ihren Rechtsgrund hin überprüft werden. Solche Verträge sind angreifbar. Wir haben den letzten Jahren unzählige Mandanten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich gegen solche Forderungen erfolgreich vertreten. Wenn Sie sich ebenfalls durch das Trickformular der GID Gewerbeinformationsdienst UG getäuscht fühlen, prüfen wir Ihren Fall gerne und vertreten Sie gegen dieses Unternehmen.

Unsere Schwerpunkte

Informieren Sie sich gerne über unsere Tätigkeiten im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Unser Beratungsspektrum finden Sie auf den folgenden Seiten.

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