Anwalt Markenanmeldung

Eine Markenanmeldung dient dazu, Markenschutz zu begründen. Um Ihre Marke möglichst effektiv vor Verletzungen Dritter zu schützen, ist zu empfehlen, diese bei dem entsprechenden Amt anzumelden und ins Markenregister eintragen zu lassen. Hierfür sind folgende Aspekte zu beachten:

Was ist überhaupt eine Marke und welche Arten von Marken gibt es?

Eine Marke dient als Herkunftshinweis für Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens, um diese von dem Angebot anderer (Konkurrenz-)Unternehmen abzugrenzen (sog. „Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion“), damit der Käufer genau weiß, wem das gekaufte Produkt bzw. die erbrachte Leistung zuzurechnen ist.

Man unterscheidet folgende Markenarten:

  • Wortmarken, welche sich nur aus einem einzelnen oder mehreren Wörtern, Buchstaben oder Zahlen zusammensetzen.
  • Bildmarken weisen dagegen graphische Elemente auf, wie etwa das Apple-Logo.
  • Wort-Bild-Marken ist folgelogisch eine Kombination aus den beiden erstgenannten Markenarten, wie beispielsweise das ADIDAS-Emblem in Verbindung mit dem ADIDAS-Markenname darunter.
  • Unter Hörmarken fallen Klänge, Töne und andere Geräusche, denen kein sprachlicher Inhalt zukommt.
  • Dreidimensionale Marken weisen – wie bereits der Name verrät – einen 3D-Charakter auf. Hieruntern fällt beispielsweise der Mercedes-Benz-Stern.
  • Auch reine Farben können als Farbmarken geschützt werden.
  • Schließlich gibt es noch Kollektivmarken, d.h. Fachverbandszeichen, deren Besonderheiten ist, dass ihr Inhaber allein rechtsfähige Verbände sein können. Bei der konkreten Ausgestaltung kann auf die o.g. verschiedenen Markenformen zurückgegriffen werden.
  • Auch Domains sind u.U. schutzfähig, jedoch nicht die Bestandteile „https://“ und „www.“ sowie Domainendungen („.de“,“.com“,“.net“).

Wofür kann ich eine Marke anmelden?

Grundsätzlich kann eine Marke für sämtliche gewerblichen Waren und Dienstleistungen auf dem Markt angemeldet werden. Hierbei ist man nicht nur auf eine bestimmte Richtung begrenzt, sondern kann aus verschiedenen Bereichen unterschiedliche Güter und Dienstleistungen kombinieren. Nach der Nizzaer Klassifikation werden die möglichen Waren und Dienstleistungen in verschiedene Klassen eingeteilt, beispielsweise Klasse 25 für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, oder Klasse 43 für Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.

Wo kann ich eine Marke anmelden und was kostet die Markenanmeldung?

Je nachdem, welchen räumlichen Schutzumfang Ihre Marke aufweisen soll, kann man beispielsweise beim DPMA nur für deutsche Marken, beim EUIPO für europäische Marken oder beim WIPO für internationale Marken eine Markenanmeldung vornehmen und eine Marke anmelden. Eine Markenanmeldung kann von jeder natürlichen und juristischen Person sowie von Personengesellschaften eingereicht werden. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag inklusive aller erforderlicher Unterlagen beim jeweiligen Amt, etwa DPMA, EUIPO oder WIPO, notwendig. Es sind sowohl Angaben zum Anmelder zu machen, als auch die Marke und deren Form wiederzugeben und ein konkret bezeichnetes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der begehrten Schutzgüter anhand der Nizza Klassen beizufügen. Hier ist besondere Sorgfalt an den Tag zu legen, da eine nachträgliche Änderung des Markenzeichens nicht möglich ist; das Waren- und Dienstleistungsverhältnis kann nachträglich nur eingeschränkt, aber nicht erweitert werden. Beim DPMA kostet eine Markenanmeldung 300 EUR (bzw. 290 EUR bei einer Online-Markenanmeldung) für bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen, für jede weitere Klasse werden 100 EUR fällig. Beim EUIPO fallen hingegen 850 EUR als Grundgebühr für eine Klasse an, für die zweite Klasse weitere 50 EUR und ab der 3. Klasse 150 EUR, wenn man dort eine Marke anmelden möchte. Werden die anfallenden Gebühren nicht rechtzeitig beglichen, so wird die Markenanmeldung als zurückgenommen angesehen und es ist ein erneuter Antrag erforderlich. Im Gegensatz zum Patentrecht erfolgt bei der Markenanmeldung keine umfassende materielle Prüfung von Amts wegen. Es wird nur überprüft, ob ein Antrag eingegangen und die anfallenden Gebühren bezahlt worden sind sowie ob die Marke prinzipiell markenfähig ist und ob absolute Schutzhindernisse einer Eintragung entgegenstehen. Relative Schutzhindernisse prüft das Amt hingegen nicht von selbst. Kollidierende Markenrechte Dritter können diese nur im Widerspruchs- oder Löschungsverfahren geltend machen. Zwischen Markenanmeldung und Eintragung der Marke vergehen in der Regel zwischen 7 bis 8 Monate. Ausnahme ist das beschleunige Verfahren (ca. 3-4 Monate), wofür aber zusätzliche Gebühren anfallen (beim DPMA etwa 200 EUR).

Ab wann entsteht Markenschutz und wie lange bleibt dieser bestehen?

Ihre Marke ist nicht bereits ab der Anmeldung geschützt, sondern erst mit deren Eintragung. Auch erst dann ist es zulässig das ®-Zeichen zu verwenden. Mit der Eintragung ist die Marke für die nächsten 10 Jahre geschützt. Gegen Bezahlung einer Gebühr (DPMA: 750 EUR, EUIPO: 1.500 EUR) kann die Schutzdauer um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.

Unsere Anwälte für Markenrecht stehen Ihnen bei Ihrer Markenanmeldung zur Seite

Da bereits Fehler bei der Markenanmeldung weitreichende Konsequenzen haben können, empfiehlt es sich, schon im Voraus mit einem fachkundigen Rechtsanwalt in Kontakt zu treten, wenn Sie eine Marke anmelden wollen. Unsere Anwälte für Markenrecht unterstützen Sie von der Markenentwicklung, über die Markenanmeldung bis hin zur Pflege Ihres Markenportfolios und der außergerichtlichen und gerichtlichen Verteidigung Ihrer Markenrechte. Wir finden für Ihren Fall die beste, effektivste und gleichzeitig sinnvollste Lösung.