Design anmelden führt zum Designschutz
Begriffliche Erläuterungen
Der Terminus „Designrecht“ fungiert als Oberbegriff für den Schutz eines Designs und stellt ein gewerbliches Schutzrecht dar. Bis zum Jahr 2014 wurde das gewerbliche Schutzrecht unter dem Begriff „Geschmacksmuster“ subsumiert. Im Jahr 2014 erfolgte eine Umbenennung in „eingetragenes Design“. Die rechtlichen Grundlagen des Designrechts sind im Designgesetz (DesignG) verankert, welches das Geschmacksmustergesetz abgelöst hat. Des Weiteren ist die Designverordnung (DesignV) zu nennen, welche die Geschmacksmusterverordnung ersetzt. Wer ein Design anmelden will und das Design so schützen zu lassen, muss die Vorschriften dieser Gesetze beachten. Dennoch findet sich in der Praxis weiterhin die Bezeichnung „Geschmacksmuster“ als Synonym für ein eingetragenes Design. In Abgrenzung dazu ist der Begriff des „Gemeinschaftsgeschmacksmusters“ zu erwähnen. Der Begriff Gemeinschaftsgeschmacksmuster bezeichnet in der Europäischen Union ein eingetragenes Design. Um rechtlich das Design schützen zu lassen, sollte der Designer das Design anmelden.
Designschutz: Was ist das Designrecht?
Das Designrecht dient dem Schutz der äußeren Gestaltung eines zwei- oder dreidimensionalen Produktes. Im Jahr 2014 erfolgte eine terminologische Substitution des Geschmacksmusterrechts durch das Designrecht. Das Designrecht gewährt dem Inhaber eines Designs das exklusive Nutzungs- und Verwertungsrecht, sofern der Inhaber sich dazu entscheidet das Design anzumelden und schützen zu lassen. Der Designschutz umfasst dabei Farben, Formen, Muster, Konturen oder Strukturen der Oberflächen eines Erzeugnisses. Die Herstellung des Erzeugnisses muss für industrielle oder handwerkliche Zwecke erfolgen. Es ist von essenzieller Bedeutung, das Designrecht nicht mit dem Urheberrecht zu verwechseln. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Urheberrecht eher geistige Schöpfungen wie Kunstwerke oder Texte schützt. Das Designrecht zielt jedoch auf die kommerzielle Nutzung von Designs ab. Damit Sie das Design schützen lassen können ist keine bestimmte Schöpfungshöhe erforderlich, wie sie beim Urheberrecht erforderlich ist. Wer sein Design schützen lassen möchte, sollte das Design anmelden mithilfe eines Anwalts.
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M EGründe für eine Designanmeldung
Die Designanmeldung bietet eine Vielzahl von Vorteilen, weshalb die Designanmeldung unbedingt in Betracht gezogen werden sollte, sofern mit dem Erzeugnis ein bestimmter Gewinn oder eine bestimmte Bekanntheit erreicht werden soll.
In erster Linie ist der Designer nach einer erfolgreichen Designanmeldung Inhaber des Designs und somit Inhaber ausschließlicher Nutzungs- und Verwendungsrechte. Dritten ist es folglich untersagt, das Design ohne Zustimmung des Designers nachzuahmen, herzustellen oder zu verwenden. Wenn der Designer sein Design anmeldet, kann er so sein Design vor Plagiaten und Nachahmungen schützen lassen. Im Falle einer Rechtsverletzung durch einen Dritten ist der Designer dazu berechtigt, rechtliche Schritte gegen den Verletzer einzuleiten. Insbesondere in den Branchen Mode, Automobil und Möbel ist es von großer Relevanz, wenn Designer ihr Design schützen lassen. Als Beispiele in der Modebranche können gefälschte Handtaschen oder Sonnenbrillen angeführt werden. Der Besitz von gefälschten Gegenständen ist untersagt, sofern das Originalprodukt als Design angemeldet ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Hersteller oder Käufer das Originalprodukt kennt. Wer solche Rechte an seinem Design haben möchte, sollte das Design anmelden.
Die Designanmeldung stellt eine effektive und langfristig erforderliche Möglichkeit dar, die äußere ästhetische Erscheinung eines individuellen Produktes zu schützen. Es sei an dieser Stelle hervorgehoben, dass der individuelle Designschutz, welcher sich durch spezifische, charakteristische Merkmale auszeichnet, im Vordergrund steht. Demgegenüber sind allgemeine, nicht-individuelle äußere Erscheinungen, wie etwa Rechtecke oder technische Formen, nicht durch das Designrecht geschützt. Das Design stellte in der Vergangenheit sowie in der Gegenwart den ausschlaggebenden Grund für den Erwerb dar. Es wäre bedauerlich, wenn Ihr besonderes Design von anderen nachgeahmt würde und somit seine Einzigartigkeit verlieren und keinen kommerziellen Erfolg mehr verzeichnen könnte. Deshalb sollten Sie Ihr Design anmelden und es so schützen lassen.
Es ist sowohl für Sie als Designer als auch für den Erfolg Ihres Unternehmens sowie für Verbraucher von Vorteil, wenn Sie Ihr Design anmelden und das Design schützen lassen, da ihnen die Entwicklungs- und Entscheidungsfreiheit gewährleistet wird. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Urheberrecht vs. Designrecht
In der Tat kann der Eindruck entstehen, dass es sich bei Urheberrecht und Designrecht um deckungsgleiche Rechtsgebiete handelt. Diese Annahme bedarf jedoch einer Klärung. Obgleich sowohl das Urheberrecht als auch das Designrecht der Idee Schutz bieten, sind die beiden Rechtsgebiete deutlich voneinander abzugrenzen.
Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes, ohne dass es einer Anmeldung bei einem Amt bedarf. Im Gegensatz dazu entsteht der Designschutz erst dadurch, dass der Designer das Design anmeldet bei dem zuständigen Amt. Des Weiteren fokussiert sich das Urheberrecht auf künstlerische und literarische Werke, während das Designrecht das äußere Erscheinungsbild in kommerzieller Anwendung schützt.
Des Weiteren muss das Werk für einen urheberrechtlichen Schutz eine besondere Schöpfungshöhe überschreiten. Diese Voraussetzung ist für eine Designanmeldung irrelevant. Dies bedeutet aber auch, dass ein Design, welches eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht, sowohl urheberrechtlich als auch durch eine Designanmeldung geschützt werden kann. Ein kumulativer Schutz ist allerdings mit Zurückhaltung zu behandeln.
Die Ziele dieser beiden Rechtsgebiete sind unterschiedlich und basieren daher auf divergierenden Rechtsgrundlagen. In Bezug auf Muster und Modelle findet beispielsweise das Designrecht Anwendung. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Ihr Anwalt zum Designschutz
Designanmeldung – Rechtsgrundlagen des Designschutzes
Deutscher Designschutz
Die Rechtsgrundlagen des deutschen Designschutzes sind im Designgesetz (DesignG) verankert. Das genannte Gesetz definiert die Kriterien eines schutzfähigen Designs sowie Ausschlüsse. Die Designanmeldung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit Sitz in München. Damit der Designer sein Design schützen lassen kann, muss er dort das Design anmelden.
Europäischer Designschutz vs. nationaler Designschutz
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, sowohl in Deutschland als auch auf europäischer Ebene das Design schützen zu lassen. Das zuständige Amt für einen Schutz innerhalb der EU ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Der Vorteil eines EU-weiten Designschutzes besteht darin, dass es nicht erforderlich ist, das Design in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat anzumelden, da der Schutz in allen Ländern einheitlich gilt. Auch begrifflich ist hier eine Differenzierung erforderlich. In Deutschland wird der Begriff „eingetragenes Design“ verwendet, während auf europäischer Ebene von einem „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ die Rede ist. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design in der Europäischen Union anmelden möchten.
Internationaler Designschutz
Für einen noch umfassenderen und flexibleren Schutz besteht die Möglichkeit, das Design international schützen zu lassen. Das Haager Abkommen ermöglicht die Beantragung internationaler Designs bei nur einem Amt in sämtlichen Vertragsstaaten, von denen aktuell über 95 zu nennen sind. Eine einzige Designanmeldung genügt, um einen internationalen Schutz zu erlangen. Die zuständige Behörde ist in diesem Zusammenhang die WIPO Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design international anmelden möchten.
Design anmelden und Designschutz – Arten von schutzfähigen Designs
Was ist ein eingetragenes Design?
Ein eingetragenes Design stellt ein offiziell registriertes Design dar, welches durch eine Designanmeldung beim zuständigen Amt geschützt wird. Mit der erfolgreichen Designanmeldung werden dem Designer exklusive Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen, welche das Design vor Nachahmungen schützen soll. Diese Rechte erstrecken sich sowohl auf zweidimensionale als auch auf dreidimensionale Objekte und Muster. Die Designanmeldung bietet dem Inhaber somit die Möglichkeit, sich rechtlich abzusichern und sein Werk vor einem unbefugten Gebrauch oder einer Kopie zu schützen. Wer sein Design schützen lassen möchte, sollte das Design anmelden.
Der Designschutz eines eingetragenen Designs bezieht sich auf das äußere Erscheinungsbild eines Werkes und kann auf eine Vielzahl von Erzeugnissen angewendet werden. Ganz gleich, ob es sich um Automobile, Spielzeug, Möbel, Produktverpackungen, Textilien, Schriften oder Logos handelt – eine Eintragung ermöglicht in jedem Fall den Designschutz dieser Gegenstände. Der Designschutz eines eingetragenen Designs erstreckt sich auf die optische Gestaltung eines Produkts, einschließlich seiner Konturen, Linien, Formen, Oberflächenstrukturen, verwendeten Materialien sowie Farben. Des Weiteren kann man nicht nur die Erscheinungsform eines Erzeugnisses als Ganzes als Design schützen lassen, sondern ebenfalls einzelne Teile desselben, wie beispielsweise die Sohle eines Schuhs oder einen spezifischen Teil eines Fahrzeugs, als Design schützen lassen.
Der Begriff „Erzeugnis“ umfasst dabei jeden industriell oder handwerklich hergestellten Gegenstand. Dazu zählen unter anderem Verpackungen, grafische Symbole, typografische Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Produkt zusammengebaut werden können. Der Begriff umfasst jedoch keine Computerprogramme, welche folglich keinen Designschutz durch ein eingetragenes Design genießen. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten
2D- vs. 3D-Designs
Grundsätzlich kann eine Einteilung von Designs in zwei Hauptkategorien vorgenommen werden, nämlich in zweidimensionale (2D) und dreidimensionale (3D) Designs. Sowohl 2D- als auch 3D-Designs kann der Designer als Design schützen lassen durch das Designrecht, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Neuheit und Eigenart erfüllen.
Bei 2D-Designs handelt es sich um Darstellungen in der Ebene, d.h. in Breite und Höhe, entlang der x- und y-Achse. Typische Beispiele für zweidimensionale Designs sind Muster, Textilien, Grafiken oder flache Oberflächenstrukturen wie Tapeten, Teppichmuster oder Stoffdesigns. Auch Logos, typografische Schriftarten sowie grafische Symbole werden dieser Kategorie zugeordnet. Die 2D-Gestaltung spielt insbesondere in den Bereichen Mode, Textilien, Verpackungen sowie Markenidentitäten eine zentrale Rolle und der Designer kann diese als Design schützen lassen.
Demgegenüber umfassen 3D-Designs Darstellungen in Breite, Höhe und Tiefe, wobei auch die z-Achse eingeschlossen ist. Diese Kategorie von Designs betrifft in der Regel Objekte, deren Form und räumliche Struktur geschützt werden sollen. Dazu zählen beispielsweise Möbelstücke, Fahrzeuge, Schmuck oder andere handwerklich oder industriell gefertigte Gegenstände. Ein exemplarisches Beispiel für ein dreidimensionales Design ist die spezifische Form eines Stuhls oder die Gestaltung einer Automobilkarosserie. Im Gegensatz zu 2D-Designs ist bei 3D-Designs vor allem die plastische Gestaltung und die räumliche Anordnung der einzelnen Elemente von entscheidender Bedeutung für das Gesamterscheinungsbild. Wer seine 2D- oder 3D-Design schützen lassen möchte, sollte das Design anmelden mithilfe eines Anwalts.
Anforderungen an die Schutzfähigkeit eines Designs
Ein Designer kann nur das sein Design schützen lassen, wenn es sowohl neu als auch als eigenartig zu bezeichnen ist. Der Begriff der Neuheit erfordert, dass das Design vor dem Design anmelden der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde, weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene. Folglich darf das Design keine identische oder nahezu identische Gestaltung aufweisen, die bereits existiert oder veröffentlicht wurde. Wer sein neues Design schützen lassen möchte, sollte das Design anmelden.
Die Eigenart eines Designs manifestiert sich in dessen Gesamteindruck, der sich deutlich von bereits bekannten Gestaltungen unterscheidet und durch einen individuellen Charakter gekennzeichnet ist. Im Rahmen der Beurteilung der Eigentlichkeit eines Designs wird insbesondere darauf geachtet, dass das Design durch seine Kombination aus Form, Farbe, Struktur oder anderen optischen Merkmalen ein unverwechselbares Erscheinungsbild aufweist. Haben Sie ein eigenartiges Design, sollten Sie das Design anmelden.
Des Weiteren darf das Design nicht gegen absolute oder relative Schutzhindernisse verstoßen, wenn der Designer sein Design schützen lassen möchte. Absolute Schutzhindernisse umfassen beispielsweise Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Relativ Schutzhindernisse liegen beispielsweise vor, wenn ein Design mit bereits bestehenden Schutzrechten, wie älteren eingetragenen Designs, kollidiert. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
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A CDesign anmelden – Voraussetzungen für die Designanmeldung
Die Kriterien
Ein Designer kann sein Design gemäß § 2 des Designgesetzes (DesignG) wirksam schützen lassen, sofern zum Zeitpunkt der Designanmeldung zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sind: Neuheit und Eigenart.
Neuheit
Ein Design ist als neu zu betrachten, wenn es kein identisches Design gibt, welches bereits angemeldet oder veröffentlicht wurde. Von entscheidender Bedeutung ist, dass das Design vor seiner Designanmeldung nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. In diesem Kontext ist die sogenannte „Neuheitsschonfrist“ von Relevanz. Der Designer kann ein Design anmelden, indem es innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der ersten Veröffentlichung des Designs eingereicht wird, so dass das Neuheitserfordernis nicht verletzt wird. Diese Frist eröffnet Designern und Unternehmen die Möglichkeit, den Markterfolg eines Produkts zunächst zu beobachten, bevor sie formell das Design schützen lassen.
Der Begriff der Veröffentlichung umfasst alle Handlungen, durch welche ein Design einer breiten Öffentlichkeit derart zur Kenntnis gebracht wird, dass auch in der Europäischen Union tätige Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs davon Kenntnis erlangen können und eine Kenntnisnahme zu erwarten ist. Dies kann durch Ausstellungen, den Warenverkehr, öffentliche Bekanntmachungen oder andere Formen der Verbreitung erfolgen. Es sei darauf hingewiesen, dass auch eine Veröffentlichung außerhalb der EU gegen das Neuheitsgebot verstoßen kann, sofern das Design in anderen Ländern öffentlich bekannt gemacht wurde.
Da die Neuheit ein essenzielles Kriterium dafür stellt, dass der Designer sein Design schützen lassen kann, ist es für Designer empfehlenswert, das Design möglichst frühzeitig anzumelden, um sicherzustellen, dass sie die exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte erhalten und das Design unmittelbar rechtlich geschützt verwenden können. Wer sein neues Design schützen lassen möchte, sollte das Design anmelden.
Eigenart
Neben der Neuheit muss das Design auch eine Eigenart aufweisen, wenn der Designer das Design schützen lassen möchte. Dies bedeutet, dass es sich im Gesamteindruck deutlich von bereits veröffentlichten Designs unterscheiden muss und einen eigenen Charakter besitzen sollte. Der eigenständige Charakter muss klar erkennbar sein und eine Abgrenzung zu anderen Designs gewährleisten.
Die Beurteilung der Eigenart erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Entwerfers. Der Grad der erforderlichen Eigenart eines Designs steht in direktem Zusammenhang mit dem Gestaltungsspielraum, den der Designer bei dessen Entwicklung hatte. In Abhängigkeit von der Art des Designs sowie der Branche sind die Anforderungen an die Eigenart jedoch unterschiedlich zu bewerten.
Die Prüfung der Eigenart erfolgt in der Regel in mehreren Schritten:
- Bestimmung der relevanten Branchen
- Betrachtung durch einen durchschnittlichen, informierten Benutzer,
- Analyse des Grads der Gestaltungsfreiheit des Designers,
- Durchführung eines Mustervergleichs mit bereits existierenden Designs.
Um Ihr eigenartiges Design schützen zu lassen, sollten Sie das Design anmelden.
Anwalt für Designanmeldung
Prüfungsverfahren des DPMA bezüglich der Kriterien des Designschutzes
Eine Prüfung der Einhaltung der genannten Kriterien durch das DPMA erfolgt nicht automatisch im Rahmen der Designanmeldung. Eine Prüfung erfolgt erst im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens oder im Rahmen eines Verletzungsverfahrens vor Gericht, sollte es zu einem Streit über die Gültigkeit oder den Schutzumfang des Designs kommen. In Konsequenz dessen unterbleibt bei der Designanmeldung eine Prüfung, ob Dritte entgegenstehende Rechte besitzen oder das Design tatsächlich neu und eigenartig ist. Eine detaillierte Untersuchung dieser Aspekte erfolgt erst im Falle eines späteren Rechtsstreits. Jedoch sollten Sie bereits zu dem Zeitpunkt, wenn Sie Ihr Design anmelden und Ihr Design schützen lassen wollen, sicher gehen, dass Sie gegen keine Schutzhindernisse verstoßen. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Beispiele für (nicht) schutzfähige Designs
Es besteht keine generelle Schutzfähigkeit für alle Designs. Die Ausschlussgründe für den Designschutz sind in § 3 des Designgesetzes (DesignG) sowie in Art. 8 und Art. 9 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) geregelt.
Die Ausschlussgründe in § 3 DesignG sind:
- 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG
„Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind“
Der Schutz des Designrechts erstreckt sich lediglich auf die ästhetische Gestaltung eines Produkts, nicht jedoch auf dessen technische Funktionsweise. Demnach sind Designs, die lediglich aus praktischen oder technischen Gründen eine spezifische Form annehmen, nicht schutzfähig. Wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen, sollte das Werk also wegen seiner Ästhetik geschützt werden wollen.
- 3 Abs. 1 Nr. 2 DesignG
„Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen“.
Ein Designschutz kann für Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses nicht geltend gemacht werden, sofern diese Merkmale zwangsläufig in ihrer konkreten Gestalt und Größe nachgebildet werden müssen, um eine mechanische Verbindung oder Integration mit einem anderen Erzeugnis zu ermöglichen. Die Intention dieser Regelung besteht in der Exklusion sogenannter „Must-fit“-Teile vom Designschutz. Hierbei handelt es sich um Bauteile oder Komponenten, deren Fertigung eine spezifische Form und Größe erfordert, um eine technische Kompatibilität mit einem anderen Produkt zu gewährleisten. Passen Sie hierauf auf, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen.
- 3 Abs. 1 Nr. 3 DesignG
„Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen“
Des Weiteren ist die Schutzfähigkeit von Designs ausgeschlossen, wenn diese grundlegenden gesellschaftlichen Normen oder ethische Werte missachten. In diese Kategorie fallen beispielsweise Gestaltungen, die als anstößig, illegal oder moralisch fragwürdig gelten. Verwenden Sie keine Designs, die gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 DesignG verstoßen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen.
- 3 Abs. 1 Nr. 4 DesignG
„Designs, die eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen“
Die vorliegende Regel verfolgt das Ziel, staatliche und internationale Symbole vor einem etwaigen Missbrauch zu schützen. Dadurch soll eine unautorisierte Nutzung sowie eine dadurch potenziell entstehende Irreführung der Öffentlichkeit präventiv verhindert werden. Diesbezüglich seien beispielsweise Flaggen oder Wappen genannt. Berücksichtigen Sie unbedingt diese Regelung, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen.
Beispiele für (nicht) schutzfähige Designs
Designs, die sich schützen lassen, sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich durch eine herausragende Formgebung und Ästhetik auszeichnen und nicht allein auf technischen Funktionen basieren.
Klassische Beispiele für schutzfähige Designs sind:
- Coca-Cola-Flasche mit ihrer ikonischen Form,
- Controller einer Playstation-Konsole,
- Clog-Schuhe, deren charakteristische Löcher Teil des Designs sind,
- sowie Brita-Wasserfilter
Wenn Sie ein schutzfähiges Design haben, sollten Sie das Design anmelden.
Demgegenüber existieren auch nicht schutzfähige Designs, die entweder als zu trivial zu bewerten sind oder aber ausschließlich technisch bedingt. Dazu zählen beispielsweise:
Wort- und Textelemente sowie Grafiken oder Klänge sind aufgrund ihrer immateriellen, nicht greifbaren äußeren Form nicht durch das Designrecht geschützt. Für diese besteht jedoch die Möglichkeit, eine Marke anzumelden, sofern sie beispielsweise zur Kennzeichnung eines Unternehmens oder Produkts dienen.
Des Weiteren sind rein technische Gestaltungen, wie einfache geometrische Formen, die keinen ästhetischen Wert besitzen, oder Elemente, die lediglich durch ihre Funktion bedingt sind, nicht schutzfähig.
Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten
Nichtigkeitsgründe
Ein Design kann seinen Designschutz verlieren, sofern ein Verstoß gegen absolute oder relative Gründe für die Nichtigkeit vorliegt. Das Nichtigkeitsverfahren wird durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gegen eine Gebühr eingeleitet, sofern ein entsprechender Antrag von Dritten gestellt wird. Alternativ kann die Nichtigkeit im Rahmen einer Widerklage in einem Designverletzungsverfahren geltend gemacht werden. Ferner besteht die Möglichkeit, einen Nichtigkeitsanspruch als Verteidigung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei einer behaupteten Designverletzung vorzubringen. Liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, so kann der Designer sein Design nicht mehr schützen lassen.
Im Falle eines erfolgreichen Antrags auf Nichtigkeit oder einer erfolgreichen Widerklage erfolgt eine Löschung des betreffenden Designs aus dem Register. Der Designschutz sowie die damit verbundenen Rechte des Inhabers gelten in diesem Fall von Anfang an als nicht eingetreten. Im Falle eines Einwands ist das Ergebnis jedoch lediglich zwischen den beteiligten Parteien von Belang, ohne dass eine Löschung des Designs erfolgt.
Absolute Schutzhindernisse sind gemäß § 33 Abs. 1 DesignG gegeben, wenn ein Design staatliche Hoheitszeichen oder andere geschützte Symbole von öffentlichem Interesse unbefugt verwendet, ausschließlich durch technische Erfordernisse bestimmt ist, nicht als schutzfähiges Design angesehen wird, weder neu noch eigenartig ist oder gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Ebenso kann der Designer sein Design nicht schützen lassen, wenn es sich um ein Verbindungselement handelt, das in einer bestimmten Form vorliegen muss, um die Funktionalität zwischen zwei Erzeugnissen zu gewährleisten.
Relative Schutzhindernisse, wie sie in § 33 Abs. 2 DesignG festgelegt sind, finden Anwendung, sofern das Design Rechte verletzt, die bestehen. Dazu zählen etwa Urheberrechte, ein älteres eingetragenes Design, eine frühere Marke oder andere ältere Zeichen, welche Unterscheidungskraft aufweisen. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Wie findet man heraus, ob ein Design die Anforderung „Neuheit“ erfüllt?
Neben dem Kriterium der Eigenartigkeit stellt das Kriterium der Neuheit ein zentrales Kriterium für die Bewertung eines Designs dar, und ob der Designer das Design schützen lassen kann. Die Beantwortung der Frage, ob das in Frage stehende Design das Kriterium erfüllt, erfordert eine Recherche. Die Verantwortung einer umfassenden Recherche obliegt dem Anmelder des Designs, um eine Rechtsverletzung zu vermeiden und sein Design schützen zu lassen. Es empfiehlt sich, eine Recherche in sämtlichen verfügbaren Suchplattformen durchzuführen. Diese Recherche kann sowohl durch eine Privatperson als auch durch einen spezialisierten Rechtsanwalt durchgeführt werden. Neben den nationalen und internationalen Patentämtern, wie dem DPMA, können auch Messe- und Produktkataloge sowie Handelsplattformen als Informationsquellen über bestehende Designs herangezogen werden. Als besonders hilfreich erweisen sich folgende Plattformen:
Die eigenständige oder durch einen Rechtsbeistand durchgeführte Recherche ist von grundlegender Bedeutung, da das DPMA die Kriterien der Neuheit und Eigenart nicht von Amts wegen überprüft. Eine unzureichende Recherche des eingetragenen Designs birgt das Risiko einer Rechtsverletzung, welche die Löschung des Designs oder die Geltendmachung anderer Ansprüche zur Folge haben kann. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Designanmeldung – Schritte zum Designschutz
Ablauf der Designanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
Der Designer muss in Deutschland beim DPMA sein Design anmelden. Zuvor ist sicherzustellen, dass das Design neu und einzigartig ist. Dies kann durch eine selbstständige Prüfung oder durch die Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts erfolgen. Vor Antragstellung ist eine umfassende Recherche erforderlich, um sicherzustellen, dass keine ähnlichen Designs bereits existieren. Im Anschluss ist eine detaillierte Beschreibung des Designs im Antrag erforderlich, wobei eine visuelle Darstellung, beispielsweise in Form von Zeichnungen oder Fotos, wünschenswert ist. Des Weiteren ist eine Zuordnung des Designs zu einem Produkt erforderlich, welches einer der Klassen der Locarno-Klassifikation zugeordnet werden kann.
Der Antrag, um das Design schützen zu lassen, kann entweder in schriftlicher Form oder auf elektronischem Wege beim DPMA eingereicht werden. Die elektronische Designanmeldung bietet eine Reihe von Vorteilen. Der Designer kann sein Design auf zwei unterschiedlichen Plattformen anmelden, nämlich entweder über DPMAdirektWeb (für bis zu 20 Designs) oder über DPMAdirektPro-Software (mit Signaturkarte). Die elektronische Designanmeldung ist nicht nur effizienter und schneller, sondern auch benutzerfreundlicher, da die notwendigen Angaben in einer strukturierten Eingabemaske abgefragt werden. Dies minimiert das Risiko, wesentliche Informationen zu übergehen. Des Weiteren werden Ausfüllhinweise und Plausibilitätsprüfungen bereitgestellt, welche den Anmeldeprozess erleichtern. Nach Übermittlung der Designanmeldung wird eine elektronische Eingangsbestätigung generiert, welche alle relevanten Informationen zur Designanmeldung beinhaltet. Ein weiterer Vorteil ist die Kostenersparnis, wenn der Designer das Design elektronisch anmeldet, anstatt es auf dem herkömmlichen Papierweg einzureichen.
Sofern der Designer das Design dennoch schriftliche anmeldet, ist das entsprechende Formular auszufüllen und per Post an das DPMA zu übermitteln. Es sei darauf hingewiesen, dass eine Übermittlung per Fax nicht akzeptiert werden kann. Für Sammelanmeldungen, bei denen mehrere Muster eingereicht werden, ist ein spezielles Formular erforderlich, welches auf der Website des DPMA zur Verfügung steht.
Die elektronische Designanmeldung erachten wir als die sinnvollere und rentablere Variante. Nach korrekter Eingabe aller erforderlichen Daten wird Ihnen ein Aktenzeichen zugewiesen, welches Ihrer Designanmeldung zugeordnet ist.
Das DPMA bietet die Möglichkeit einer Sammelanmeldung, sofern Sie mehrere Designs gleichzeitig schützen lassen wollen. Bis zu 100 Muster können in einer Designanmeldung zusammengefasst werden, sofern sie mindestens eine gleiche Warenklasse aufweisen. Der Vorteil einer Sammelanmeldung besteht in der Kostenersparnis gegenüber einzelnen Designanmeldung für jedes Design.
Nach der erfolgreichen Eintragung wird das Design im elektronischen Designblatt veröffentlicht, zusammen mit den wesentlichen Angaben und Darstellungen des eingetragenen Designs. Damit wird das Design offiziell geschützt und kann gegen Nachahmung verteidigt werden. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Erforderliche Informationen
Ein Designer kann nur dann sein Design schützen lassen, wenn er wesentliche Informationen und Dokumente vorlegt.
Der Antrag auf Eintragung
Zunächst ist das Ausfüllen eines Antrags auf Eintragung des Designs erforderlich, in welchem die Kontaktdaten des Anmelders zu vermerken sind. Das Antragsformular kann über den folgenden Link abgerufen werden: https://www.dpma.de/docs/formulare/designs/r5703.pdf Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten
Wiedergabe des Designs
Die grafische Darstellung des Designs stellt einen zentralen Bestandteil der Designanmeldung dar und muss für die Veröffentlichung geeignet sein. Die Wiedergabe kann entweder in Papierform als Aufdruck oder Aufkleber auf das Formular erfolgen oder als JPEG-Datei übermittelt werden. Die kann entweder im Rahmen der elektronischen Designanmeldung oder auf einem Datenträger erfolgen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Abbildung in einem festgelegten Format übermittelt wird: Die Auflösung muss mindestens 300 dpi betragen, wobei die Abmessungen von 3 x 3 cm nicht unterschritten werden dürfen. Die Dateigröße darf 2 Megabyte nicht überschreiten.
Im Rahmen der Darstellung des Designs sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
Die Abbildung kann sowohl als statische als auch als (digitale) 3D-Abbildung übermittelt werden. Es ist darauf zu achten, dass das Design sich klar vom Hintergrund abhebt, welcher in einer neutralen Farbe gehalten sein sollte. Es besteht die Möglichkeit, das Design farbig oder in Schwarz-Weiß einzureichen. Es sei darauf hingewiesen, dass man bei farbiger Darstellung das Design nur in den gezeigten Farben schützen lassen kann, während eine Schwarz-Weiß-Abbildung eines Designs in alle Farbkombinationen geschützt werden kann. Die Wiedergabe des Designs darf keinerlei Beschriftungen, Maße oder erklärende Zusätze enthalten. Bis zu zehn fotografische oder grafische Darstellungen des Designs sind zulässig, wobei jede Darstellung lediglich eine Ansicht des Designs zeigen darf. Es empfiehlt sich, das Design aus verschiedenen Perspektiven abzubilden, um eine optimale Erkennbarkeit aller wesentlichen Merkmale zu gewährleisten.
Die Reproduktion des Designs ist von entscheidender Bedeutung für den Umfang des Designschutzes, da der Designschutz lediglich die sichtbaren Merkmale der Wiedergabe umfasst. Der Designer kann sämtliche Erzeugnisse eines Designs schützen lassen, welche beim informierten Benutzer einen identischen Gesamteindruck hervorrufen, wie das angemeldete Design. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten
Klassifikation und Erzeugnisangabefür den Designschutz
Das DPMA ordnet Designs der internationalen Locarno-Klassifikation zu, um eine strukturierte Darstellung zu erreichen und eine leichtere Auffindbarkeit weltweit zu gewährleisten. Insgesamt stehen 32 Hauptklassen und 241 Unterklassen zur Verfügung, die optional angegeben werden können, wenn der Designer das Design anmelden will. Eine aktuelle Liste der Locarno-Klassen ist hier: https://www.dpma.de/datadownload/klassifikationen/locarno_14-2024_klassen_unterklassen_anmerkungen.xlsx.
Sofern der Designschutz eines speziellen Schuhdesigns beispielsweise angestrebt wird, erfolgt die Klassifikation in die Hauptklasse 02 „Bekleidung und Kurzwaren“ sowie in die Unterklasse 02-04 „Schuhwaren, Strümpfe und Socken“. Die zuvor erwähnte Klassifikation erleichtert zudem die nachfolgende Recherche nach ähnlichen Designs.
Des Weiteren ist der Anmelder dazu verpflichtet, mindestens ein Erzeugnis anzugeben, für welches das Design verwendet werden soll. Die Begriffe der Erzeugnisangabe müssen in der entsprechende Suchmaschine enthalten sein, um eine korrekte Zuordnung zur zutreffenden Klasse zu gewährleisten. Im Gegensatz zum Markenschutz dient die Klassifikation in erster Linie der Recherche und hat keinen unmittelbaren Einfluss auf den Schutzumfang. Hier ist die Aktuelle amtliche Erzeugnisliste der Designs https://www.dpma.de/datadownload/klassifikationen/locarno_14-2024_warenbegriffe.xlsx Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten
Priorität bei ausländischen Designanmeldung und Ausstellungen
Im Allgemeinen beginnt die Designschutzdauer mit dem Eingang der Designanmeldung beim DPMA. Es sei jedoch auf zwei Ausnahmen hingewiesen: Im Falle einer ausländischen Priorität oder Ausstellungspriorität besteht die Möglichkeit, den Zeitpunkt des Schutzbeginns vorzuverlegen.
Wurde das Design bereits in einem anderen Land angemeldet, das Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft oder der Welthandelsorganisation ist, besteht die Möglichkeit, die Priorität dieses Anmeldedatums zu beanspruchen. Die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Designanmeldung setzt voraus, dass das Anmeldedatum, das Land sowie das Aktenzeichen der früheren Designanmeldung angegeben werden. Zudem ist eine Abschrift der früheren Designanmeldung vorzulegen.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, eine Ausstellungspriorität in Anspruch zu nehmen, sofern das Design auf einer Ausstellung im In- oder Ausland präsentiert wurde. Der Antrag muss innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der ersten Ausstellung erfolgen, wobei die betreffende Ausstellung im Bundesanzeiger bekannt zu geben ist. Zusätzlich ist eine Ausstellungsbescheinigung erforderlich, welche von der zuständigen Stelle ausgestellt wurde, und eine Darstellung des Designs enthält. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Wichtige Fristen und Kosten
Die Designanmeldung in Deutschland ist mit vergleichsweise überschaubaren Kosten verbunden. Die Gebühr für die Designanmeldung eines einzelnen Designs beläuft sich gegenwärtig auf etwa 70 €. Im Vergleich zu anderen eingetragenen Schutzrechten wie Marken oder Patenten sind die Gebühren für Designanmeldungen als moderat zu bezeichnen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass für jede Verlängerung des Designschutzes zusätzliche Gebühren anfallen.
Ein wesentlicher Aspekt, wenn der Designer sein Design anmelden möchte, ist die Einhaltung der Fristen. Um die Neuheit des Designs zu bewahren, ist eine Designanmeldung innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach der ersten Veröffentlichung des Designs erforderlich. Hinsichtlich der Entrichtung der Verlängerungsgebühr ist zu beachten, dass diese spätestens zwei Monate nach dem Ende des Anmeldemonats zu erfolgen hat. Andernfalls besteht die Möglichkeit, innerhalb von vier weiteren Monaten zu zahlen, wobei jedoch eine zusätzliche Gebühr für die Verzögerung zu entrichten ist.
Die amtlichen Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) belaufen sich auf 60 € für eine elektronische Einzelanmeldung. Sofern eine Sammelanmeldung für mehrere Designs eingereicht werden soll, beträgt die Gebühr 6 € pro Design. Eine detailliertere Übersicht über die anfallenden Kosten kann dem nachfolgenden Abschnitt „Kosten“ entnommen werden. Auf Anfrage erstellen wir Ihnen gerne eine detaillierte Übersicht über die anfallenden Kosten, wenn Sie Ihr Design anmelden möchten.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Anmeldegebühren innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab dem Anmeldetag zu entrichten sind. Die Aufrechterhaltungsgebühren sind spätestens bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Anmeldemonat zu begleichen. Sollte diese Frist versäumt werden, ist eine Aufrechterhaltung des Designschutzes lediglich innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Ablauf der Frist möglich. Für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit wird jedoch eine Zuschlagsgebühr von 50 € fällig. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.Design anmelden – Designanmeldung auf europäischer Ebene
Design anmelden mit spezialisiertem Anwalt
Designanmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Designerinnen und Designer, die ihr Design umfassend schützen lassen wollen in der gesamten Europäischen Union, haben die Möglichkeit, ihr Design beim EUIPO anzumelden. Der entscheidende Vorteil dieser Designanmeldung besteht darin, dass das Design in sämtlichen 27 Mitgliedstaaten der EU geschützt ist, ohne dass der Designer separat national das Design anmelden muss.
Die Schutzdauer für ein eingetragenes Design beim EUIPO entspricht zunächst der auf nationaler Ebene üblichen Dauer von fünf Jahren. Eine Verlängerung dieses Zeitraums um maximal 25 Jahre ist möglich, wodurch den Designern ein langfristiger Designschutz ihrer kreativen Arbeiten gewährleistet wird. Die Eintragung eines Designs setzt voraus, dass das Design die Kriterien der Neuheit und Eigenart erfüllt.
Die zentrale Designanmeldung reduziert nicht nur den bürokratischen Aufwand, sondern auch das Risiko einer Rechtsverletzung, da der Designschutz in einem einheitlichen rechtlichen Rahmen gewährleistet ist. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Deutscher vs. europäischer Designschutz
Der Designschutz in Deutschland weist im Vergleich zum europäischen Designschutz signifikante Unterschiede auf, insbesondere hinsichtlich des geografischen Geltungsbereichs und der damit verbundenen Kosten. Der nationale Designschutz ist ausschließlich in Deutschland gültig, während die europäische Designanmeldung einen umfassenden Designschutz in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union bietet.
In Deutschland wird der Designschutz unter dem Begriff „eingetragenes Design“ geführt, während auf europäischer Ebene der Designschutz als „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ bekannt ist. Der rechtliche Rahmen für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist in der Geschmacksmusterverordnung (GGV) festgelegt. In Bezug auf den Designschutz sind zwei Formen zu unterscheiden:
Erstens gibt es das eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster. Diese Form bietet den Designern einen umfassenden rechtlichen Designschutz innerhalb der EU, der dem eines eingetragenen Designs entspricht.
Zweitens gibt es noch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster. Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster verfügt über einen reduzierten Schutzumfang sowie eine festgelegte Schutzdauer, welche nicht verlängert werden kann. Der Designschutz entsteht automatisch mit der Veröffentlichung des Designs innerhalb der EU, ohne dass eine Registrierung beim EUIPO erforderlich ist. Das bedeutet, dass die Bekanntmachung eines Designs durch das DPMA auch die Anforderungen gemäß Artikel 11, 110a GGV erfüllen kann, sodass mit der Veröffentlichung eines eingetragenen Designs automatisch auch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht. Der Designschutz dieses Modells ist auf drei Jahre begrenzt und kann nicht verlängert werden. Ein wesentlicher Nachteil ist, dass es keinen Registereintrag gibt, was zu Beweisschwierigkeiten in Verletzungsverfahren führen kann. Zudem ist der Designschutz nicht exklusiv, sondern beschränkt sich auf Nachahmungen.
Die Gebühren für eine Designanmeldung auf europäischer Ebene sind in der Regel höher als die für nationale Designanmeldungen. Der genannte Kostenunterschied wird jedoch durch den umfassenden Designschutz, den ein europäisches Design bietet, für viele Designer ausgeglichen.
Für die erstmalige Gestaltung sowie die Eintragung in das Register ist mit Kosten in Höhe von 230 € zu rechnen. Für die Bekanntmachung des Designs sind zusätzliche 120 € zu veranschlagen, sodass sich die Gesamtausgaben auf 350 € belaufen. Eine mögliche Option stellt die Verschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate dar, wobei eine Aufschiebungsgebühr in Höhe von 40 € zu entrichten ist. Im Falle einer Sammelanmeldung kann der Preis pro Design reduziert werden. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten
Vorteile des europäischen Designschutzes
Ein wesentlicher Vorteil des europäischen Designschutzes besteht in der Gewährleistung eines einheitlichen Schutzniveaus in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten. Diese Vereinheitlichung führt zu einer wesentlichen Erleichterung bei der Durchsetzung von Designrechten und gewährleistet eine größere Rechtssicherheit, insbesondere für Unternehmen, die ihre Produkte in mehreren Ländern vertreiben.
Ein weiterer Vorteil ist das schnellere Eintragungsverfahren, welches im Vergleich zu vielen nationalen Anmeldungsverfahren oft zügiger abläuft. Dadurch können Designer ihre Produkte rascher auf den Markt bringen und somit einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Die Kombination aus einem einheitlichen Schutzrahmen und einem beschleunigten Verfahren ermöglicht es Designern, ihre innovativen Ideen effektiv zu schützen, während sie gleichzeitig die Flexibilität und Effizienz nutzen, die der europäische Markt bietet. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Design anmelden – Internationale Designanmeldung
Das Haager Abkommen und der Designschutz
Das Haager Abkommen bietet Designern die Möglichkeit, ihre Designs in mehreren Ländern gleichzeitig anzumelden, wodurch die internationale Registrierung erheblich vereinfacht wird. Im Gegensatz zu einer individuellen Designanmeldung in jedem einzelnen Land ermöglicht dieses Abkommen einen einheitlichen Antrag, der in einer Vielzahl von Vertragsstaaten anerkannt wird.
Es sei darauf verwiesen, dass das Haager Abkommen kein einheitliches Schutzrecht etabliert, sondern ein Bündel nationaler Rechte am Design. Der Schutzumfang richtet sich nach den nationalen Gesetzen der Länder, in denen der Designer sein Design schützen lassen will. Infolgedessen sind die Kosten für die Designanmeldung von verschiedenen Einflussfaktoren abhängig.
Die Anzahl der Designs: Die Grundgebühr bei der WIPO beträgt 397 CHF, wenn Sie dort Ihr Design anmelden möchten. Für jedes weitere Design ist ein Aufschlag von 19 CHF zu vermerken, sofern alle angemeldeten Designs der gleichen Locarno-Klasse angehören.
Die Darstellung: Für jede Darstellungen des Designs sind zusätzliche Gebühren zu entrichten. Die Bekanntmachung des Designs im Internationalen Designs Bulletin ist mit einem Aufpreis von 17 CHF pro Darstellung verbunden. Bei einem Design, das aus drei Perspektiven dargestellt wird, belaufen sich die Kosten folglich auf 3 x 17 CHF.
Auswahl der Länder: Die Höhe der Gebühren ist zudem abhängig von den Ländern, für die der Designer sein Design schützen lassen möchte. Neben den WIPO-Gebühren sind zudem die amtlichen Gebühren der einzelnen Zielländer zu entrichten.
Beanstandung durch ausländische Ämter: Im Falle einer Beanstandung durch ein ausländisches Amt stehen dem Anmelder zwei Optionen zur Verfügung: Entweder auf die Beanstandung nicht zu reagieren, was zur Folge hat, dass die Designanmeldung im beanstandeten Umfang abgelehnt wird, oder aber Stellung zu nehmen und den Grund der Beanstandung zu überwinden. In zahlreichen Fällen ist die Unterstützung eines Korrespondenzanwalts im Zielland erforderlich, um die nationalen Bestimmungen zu erfüllen.
Für eine detaillierte Übersicht über die Gebührenstruktur und eine erste Einschätzung der Kosten steht Interessierten die WIPO-Gebührenkalkulation zur Verfügung. Dieses Tool bietet einen umfassenden Überblick über die potenziellen Kosten im Rahmen des Haager Abkommens und erleichtert die Planung einer internationalen Designanmeldung. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten
Vorgehensweise für den internationalen Designschutz
Bei der Entscheidung, in welchen Ländern ein Produkt vertrieben werden soll, ist es für Designer von essenzieller Bedeutung, sich der potenziellen Risiken und der Notwendigkeit eines umfassenden Designschutzes bewusst zu sein. Insbesondere Länder wie die USA, Japan und China spielen für eine signifikante Anzahl von Unternehmen eine wesentliche Rolle. Es sei darauf hingewiesen, dass ein länderspezifischer Designschutz nicht automatisch für alle Länder gilt, sondern dass der Designschutz für jedes einzelne Land separat beantragt werden muss.
Eine effektive Möglichkeit, um internationalen Designschutz zu beantragen, stellt die direkte Antragstellung bei der WIPO dar. Das Haager Abkommen eröffnet die Möglichkeit, mit einer einzigen zentralen Designanmeldung Designschutz in sämtlichen Vertragsstaaten des Abkommens zu erlangen. Das genannte Verfahren führt zu einer wesentlichen Erleichterung bei der Designanmeldung, da die Notwendigkeit entfällt, in jedem Land einen separaten Antrag zu stellen.
Derzeit hat das Haager Abkommen über 90 Vertragsstaaten, was den Designern eine breite Palette an Möglichkeiten eröffnet. Die Vorteile einer Designanmeldung über das Haager Abkommen sind vielfältig:
Die einmalige zentrale Designanmeldung sowie die damit einhergehende Kosten- und Zeiteinsparung sind wesentliche Vorteile dieses Systems. Das WIPO übernimmt dabei alle Verwaltungsaufgaben. Des Weiteren ist eine Verlängerung des Designschutzes lediglich bei einem Amt zu beantragen, wobei lediglich eine einzige Frist einzuhalten ist. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die nationalen Rechtsordnungen divergierende Regelungen hinsichtlich der Möglichkeiten zur Verlängerung und der Häufigkeit solcher Verlängerungen aufweisen. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Wichtige Länder und Märkte für die Designanmeldung
Die Auswahl derjenigen Länder, in denen ein Design angemeldet werden soll, ist in erster Linie von den Zielmärkten sowie den Geschäftszielen eines Unternehmens abhängig. Im Folgenden werden einige Länder aufgeführt, die für die Designanmeldung von Relevanz sein könnten:
USA, China, Japan, Vereinigtes Königreich, Deutschland, Frankreich, Italien, Kanada, Australien, Südkorea, Indien, Brasilien usw. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten
Design anmelden – Die Kosten der Designanmeldung
Kosten der Designanmeldung beim DPMA
Die Kosten für eine nationale Designanmeldung beim DPMA beginnen bei 60,00 €. Der Preis für die Designanmeldung ist abhängig von der Anzahl der angemeldeten Klassen sowie der Komplexität der Designanmeldung.
Design anmelden: Kosten sparen
Im Vergleich zu einer Markenanmeldung sind die Kosten für eine Designanmeldung relativ gering. Dennoch besteht für junge Start-ups oder Bedürftige die Möglichkeit, Kosten zu sparen und somit ihre Idee als Design anzumelden, ohne sich Gedanken über die Finanzierung machen zu müssen.
Zunächst besteht die Option einer Sammelanmeldung von Designs. In diesem Kontext besteht die Möglichkeit, bis zu 100 Designs in einer Sammelanmeldung zu registrieren. Diese Vorgehensweise ist mit deutlich geringeren Kosten verbunden, als wenn jedes Design separat angemeldet wird. Des Weiteren ist zu beachten, dass die elektronische Designanmeldung 10,00 € günstiger ist als eine Designanmeldung auf Papier. Zusätzlich können so Portokosten eingespart werden. Darüber hinaus besteht für wirtschaftlich Bedürftige die Möglichkeit, eine Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die Verfahrenskostenhilfe kann sowohl die Anmeldegebühren als auch die Erstreckungs- und Aufrechterhaltungsgebühren sowie in Einzelfällen die Nichtigkeitsverfahrenskosten umfassen Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Rückerstattungen und Stornierungsoptionen
Im Rahmen der Designanmeldung ist es von essentieller Bedeutung, sich darüber im Klaren zu sein, dass die Anmeldegebühren in der Regel nicht rückerstattet werden. Designer und Unternehmen sollten sich folglich vor Einreichung des Antrags eingehend mit den damit verbundenen Kosten auseinandersetzen, um unnötige Aufwendungen zu vermeiden.
Designer sollten daher sicherstellen, dass alle erforderlichen Informationen vor der Einreichung sorgfältig geprüft werden, um mögliche Probleme zu vermeiden. Eine präzise Vorbereitung kann dazu beitragen, unnötige Designanmeldungen und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden, während gleichzeitig die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten
Design anmelden – Häufige Fehler bei der Designanmeldung
Die Designanmeldung ist häufig mit Fehlern behaftet, welche den Designschutz gefährden oder gar zur Ablehnung des Antrags führen können. Ein besonders häufiger Grund für das Scheitern von Designanmeldungen ist eine unzureichende oder ungenaue Beschreibung des Designs sowie das Fehlen klarer Darstellungen. Die Abbildung des Designs muss eindeutig und präzise sein, da unklare oder missverständliche Darstellungen dazu führen können, dass das Design nicht ordnungsgemäß geschützt wird.
Ein weiterer, häufig zu beobachtender Fehler ist das Versäumen wichtiger Fristen. Die Fristen für die Designanmeldung oder Verlängerung von Designrechten sind von entscheidender Bedeutung, da ein Versäumnis im schlimmsten Fall zum Verlust des Designschutzes führen kann. Die kontinuierliche Überwachung der relevanten Fristen ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Schritte rechtzeitig eingeleitet werden.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Designrechte nicht automatisch global mit der Eintragung gelten. In Abhängigkeit vom Land ist eine Antragstellung beim jeweils zuständigen Amt erforderlich. In Deutschland ist hierfür das DPMA zuständig, auf europäischer Ebene EUIPO und auf globaler Ebene die WIPO.
In Bezug auf den zeitlichen Rahmen ist festzuhalten, dass der Designschutz mit der Stellung des Antrags auf Designanmeldung beginnt. Im Gegensatz zu Bildmarken oder dreidimensionalen Marken, bei denen eine de facto unbegrenzte Schutzdauer möglich ist, ist der Designschutz auf maximal 25 Jahre begrenzt. Diese Regelung gilt auch für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Vor der Designanmeldung ist eine Recherche von essenzieller Bedeutung, um sicherzustellen, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Eine gründliche Prüfung kann dazu beitragen, potenzielle Konflikte zu vermeiden und die Erfolgschancen der Designanmeldung zu erhöhen. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Design anmelden – Was passiert nach dem Antrag der Designanmeldung?
Verfahren der Prüfung beim DPMA und EUIPO bei der Designanmeldung
Im Anschluss an die Designanmeldung erfolgt eine Prüfung desselben durch die zuständigen Ämter. In Deutschland obliegt diese Aufgabe dem DPMA, während auf europäischer Ebene das EUIPO zuständig ist.
Im Rahmen der Prüfung erfolgt seitens der Ämter eine Fokussierung auf die formalen Kriterien. Die zuständige Behörde hat festzustellen, ob die angemeldete Gestaltung den Anforderungen des Designgesetzes entspricht und die Erscheinungsform eines spezifischen industriellen oder handwerklichen Produkts aufweist. Des Weiteren wird überprüft, ob der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde und die erforderlichen Anmeldegebühren entrichtet wurden.
In der Öffentlichkeit besteht vielfach die Fehlvorstellung, dass die Ämter auch mögliche Verletzungen älterer Designrechte untersuchen. In der Tat ist hervorzuheben, dass weder das DPMA noch das EUIPO die sachlichen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Eigenart im Rahmen des Prüfungsverfahrens bewerten. Diese Aspekte werden erst im Fall eines Rechtsstreits durch die Zivilgerichte oder im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA überprüft. Folglich kann ein Design auch dann eingetragen werden, wenn eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Publikation und Möglichkeiten des Einspruchs
Im Anschluss an die erfolgreiche Eintragung eines Designs erfolgt dessen Veröffentlichung. Innerhalb einer festgelegten Frist besteht für Dritte die Möglichkeit, Einspruch gegen die Eintragung einzulegen, sofern sie der Auffassung sind, dass das Design nicht schutzfähig ist. Die Veröffentlichung des Designs erfolgt im Designblatt, welches der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Designerinnen und Designer, die eine sofortige Veröffentlichung ihres Designs verhindern möchten, können dessen Aufschiebung beantragen. Sofern das Design zunächst geheim gehalten werden soll, etwa um den Markterfolg abzuwarten oder den Produktlaunch vorzubereiten, besteht die Möglichkeit, die Bekanntmachung der Marke um bis zu 30 Monate aufzuschieben. Ein Aufschub dieser Veröffentlichung ist jedoch lediglich unter der Voraussetzung möglich, dass ein entsprechender Antrag gestellt und eine Gebühr entrichtet wird.
Der Aufschub der Veröffentlichung bewirkt zunächst lediglich die Veröffentlichung der bibliografischen Daten der Designanmeldung, während die eigentliche Darstellung des Designs für einen Zeitraum von 30 Monaten geheim bleibt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass dieser Aufschub keinen absoluten Designschutz bietet. Denn der durch die Hinterlegung des Designs gewährte Nachahmungsschutz gilt ausschließlich für Dritte, die von dessen Existenz Kenntnis haben. Designs, die unabhängig und parallel erscheinen und nicht absichtlich kopiert wurden, nicht durch diesen Designschutz umfasst.
Vor Ablauf der 30 Monate besteht die Möglichkeit, sich entweder für den Verfall des Designschutzes zu entscheiden oder den Designschutz vollständig in Anspruch zu nehmen. Bei einer Entscheidung für die letztgenannte Option und der Begleichung der erforderlichen Erstreckungsgebühr erfolgt eine Verlängerung des Designschutzes um weitere fünf Jahre. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Geltungsdauer und Verlängerung des Designschutzes
Der Schutzzeitraum für ein eingetragenes Design beläuft sich in der Regel auf fünf Jahre. Eine Verlängerung des Designschutzes ist maximal viermal um jeweils fünf Jahre möglich, sodass eine maximale Schutzdauer von insgesamt 25 Jahren erreicht werden kann. Eine Verlängerung des Designschutzes kann durch Entrichtung einer erneuten Verlängerungsgebühr beantragt werden.
Dies gewährleistet, dass der Inhaber des Designs auch weiterhin die Kontrolle über dessen Nutzung behält und die Möglichkeit besteht, den Designschutz über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten. Das exklusive Nutzungsrecht an dem Design geht mit der Eintragung beim DPMA auf den Inhaber über und besteht für die maximal 25 Jahre. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden.
Design anmelden – Verteidigung des Designs
Verfahren bei Verletzung des Designrechts
Das Designrecht gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht zur Nutzung des betreffenden Designs. Dies umfasst sämtliche Phasen der Vermarktung eines Designs, also die Herstellung, das Anbieten, den Verkauf sowie die Einfuhr und Ausfuhr. Des Weiteren ist der Inhaber des Designs dazu berechtigt, Dritten die Nutzung seines Designs ohne dessen ausdrückliche Zustimmung zu untersagen.
Im Falle einer Rechtsverletzung stehen dem Inhaber des Designrechts verschiedene rechtliche Optionen zur Verfügung, um gegen den Verletzer vorzugehen. Zu den zur Verfügung stehenden Optionen zählen Abmahnungen, die Beantragung einstweiliger Verfügungen sowie die Einleitung von Schadensersatzklagen.
Um sicherzustellen, dass potenzielle Verletzungen rechtzeitig erkannt werden, wird empfohlen, auch nach der Eintragung des Designs eine kontinuierliche Überwachung neuer Designs durchzuführen. Alternativ kann diese Aufgabe an einen spezialisierten Rechtsanwalt übertragen werden. Diese Maßnahmen dienen der Verhinderung von Nachahmungen und der effektiven Durchsetzung der eigenen, exklusiven Rechte. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Außergerichtliche Verteidigung
Ein nicht unerheblicher Anteil rechtlicher Konflikte im Bereich des Designrechts kann außergerichtlich beigelegt werden. Eine gütliche Einigung kann beispielsweise durch Lizenzzahlungen oder die Vereinbarung einer Unterlassungserklärung erzielt werden.
Unterlassung
Ein wesentlicher Aspekt der außergerichtlichen Verteidigung ist der Anspruch auf Unterlassung. Der Anspruch auf Unterlassung besteht, sofern das Recht an einem eingetragenen Design verletzt wird. Der Anspruch ist dabei unabhängig von einem Verschulden, d. h. es spielt keine Rolle, ob die Verletzung des Rechts absichtlich oder versehentlich erfolgte.
Bei Vorliegen einer tatsächlichen Designverletzung wird in der Praxis häufig eine Wiederholungsgefahr vermutet. In derartigen Konstellationen besteht die Möglichkeit, den Verletzer zu verpflichten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, um künftige Verstöße zu unterbinden. Ein Anspruch auf Unterlassung ist jedoch nicht erst bei einer bereits erfolgten Verletzung gegeben, sondern bereits bei einer drohenden Verletzung sowie einer Erstbegehungsgefahr. Allerdings muss die Aussicht auf Erfolg durch das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine bevorstehende Verletzung begründet sein. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Vernichtung
Ein weiteres Instrument der außergerichtlichen Verteidigung stellt der Anspruch auf Vernichtung dar. Der Verletzte hat das Recht, die Vernichtung der im rechtswidrigen Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Produkte zu fordern. Diese Maßnahme dient der Gewährleistung, dass die betreffenden Produkte dauerhaft vom Markt genommen werden.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Maßnahme mit einem hohen Aufwand verbunden ist, sodass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Vernichtung verhältnismäßig ist. Alternativ besteht für den Verletzten die Möglichkeit, die Übertragung der rechtsverletzenden Erzeugnisse zu verlangen, wobei eine angemessene Vergütung an den Verletzer zu entrichten ist. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Auskunft
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, einen Auskunftsanspruch geltend zu machen, um Informationen über die Herkunft und den Vertriebsweg der verletzenden Erzeugnisse zu erlangen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung obliegt dem Hersteller bzw. Vertreiber der Produkte. Der Auskunftsanspruch umfasst Angaben zu den Namen und Adressen der Hersteller, Lieferanten und gewerblichen Abnehmer sowie Informationen zu den produzierten, ausgelieferten oder in Auftrag gegebenen Mengen der Erzeugnisse und zu den gezahlten Preisen. Auch in diesem Kontext ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch verhältnismäßig sein muss. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Schadensersatz
Im Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung des Verletzers hat der Rechteinhaber Anspruch auf Schadensersatz. In diesem Fall kann der Rechteinhaber zwischen verschiedenen Optionen wählen, nämlich dem Ersatz des entgangenen Gewinns, der Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns oder der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr.
Die außergerichtlichen Maßnahmen ermöglichen es Designinhabern, ihre Rechte effektiv durchzusetzen und die Integrität ihrer Designs zu schützen. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Verteidigung des Designs vor Gericht
Sofern eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden kann, steht dem Designinhaber der Weg offen, Klage zu erheben. Die Zuständigkeit der Gerichte umfasst die Verurteilung des Verletzers zur Leistung von Schadensersatz oder zur Unterlassung der Nutzung des Designs.
In Deutschland sind für Streitigkeiten im Bereich des Designs ausschließlich die Landgerichte zuständig, wobei der Streitwert keine Rolle spielt. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die eine Verhandlung eines solchen Streitfalls vor einem Amtsgericht vorsieht, ist nicht zulässig. Eine Ausnahme bildet die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 33 DesignG, welche von anderen Gerichten behandelt werden kann.
Für Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind spezielle Geschmacksmustergerichte zuständig, in Deutschland sind auch hier die Landgerichte zuständig. Diese Gerichte haben die Aufgabe, die Ansprüche der Designinhaber durchzusetzen und Verletzungen ihrer Rechte zu ahnden.
Die gerichtliche Durchsetzung ermöglicht es Designinhabern, ihre rechtlichen Interessen wirksam zu schützen und die Integrität ihrer Designs zu bewahren. Es ist daher ratsam, im Falle eines Streits über Designrechte rechtzeitig rechtliche Schritte einzuleiten. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Design anmelden – Designschutzdauer und -verlängerung: So geht’s!
Die Grundschutzdauer für ein eingetragenes Design beläuft sich auf fünf Jahre. Nach Ablauf der ersten Schutzfrist besteht die Möglichkeit einer Verlängerung um jeweils fünf Jahre, wodurch eine maximale Schutzdauer von bis zu 25 Jahren erreicht werden kann. Eine Verlängerung der Schutzdauer ist jedoch nur möglich, wenn die entsprechende Aufrechterhaltungsgebühr rechtzeitig entrichtet wird.
Eine nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr führt zum Erlöschen des Designschutzes und zur Löschung des Designs nach Ablauf der letzten Frist. Es ist von essentieller Bedeutung, die Verlängerung des Designschutzes rechtzeitig zu beantragen, was in der Regel bis zu sechs Monate nach Ende der aktuellen Schutzdauer möglich ist.
Sollte keine Verlängerung erfolgen, kann das Design von Dritten frei genutzt werden. Dies kann für den ursprünglichen Inhaber des Designs erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben, da er dadurch den exklusiven Gebrauch seines Designs verliert und es potenziellen Nachahmern zugänglich wird. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Designanmeldung – Gegenüberstellung: Eingetragenes Design vs. Nicht eingetragenes Gemeinschftsgeschmacksmuster
Gemeinsamkeiten
Sowohl das eingetragene Design als auch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bieten rechtlichen Schutz für Designs, die eine ästhetische Gestaltung aufweisen. Der Designer kann in beiden Fällen europaweit sein Design schützen lassen.
Der Designschutz dehnt sich dabei jeweils auf einen bestimmten Zeitraum aus, wobei für das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein Designschutz von bis zu drei Jahren gewährt wird, während das eingetragene Design eine maximalen Schutzdauer von 25 Jahren aufweisen kann, sofern es in regelmäßigen Abständen verlängert wird. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Unterschiede
Eingetragenes Design | Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster |
Registrierung beim EUIPO oder DPMA oder WIPO | Im Gegensatz zum eingetragenen Design erfordert der Designschutz eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters keine Registrierung beim EUIPO. Der Designschutz tritt automatisch in Kraft, sobald das Muster innerhalb der Europäischen Union veröffentlicht wird.
Nachteil: Allerdings erfolgt kein Eintrag in ein offizielles Register, was zu Beweisschwierigkeiten in Fällen von Rechtsverletzungen führen kann. Zudem handelt es sich nicht um ein ausschließliches Recht, sondern der Designschutz beschränkt sich lediglich auf Nachahmungen, was die Durchsetzbarkeit im Falle einer Verletzung einschränkt. |
Gesonderte Bekanntmachung durch EUPIO für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie durch das DPMA für ein eingetragenes Design | Die Bekanntmachung eines Designs durch DPMA kann zugleich den Anforderungen der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) genügen. Dies impliziert, dass mit der Publikation eines in Deutschland registrierten Designs simultan auch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf europäischer Ebene generiert wird.
In ähnlicher Weise kann ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch im Kontext einer Marken- oder Patentanmeldung entstehen, sofern die weiteren erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. |
Die maximale Laufzeit beträgt 25 Jahre, wobei eine mindestens fünfjährige Periode eine obligatorische Verlängerung um jeweils fünf Jahre nach sich zieht. | Die Schutzdauer ist auf drei Jahre begrenzt und kann nicht verlängert werden. |
Die Inanspruchnahme dieser Leistung ist mit einem Entgelt verbunden und bietet keinen automatischen Designschutz. | Das Design schützen zu lassen ist kostenfrei und erfolgt automatisch. |
Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Vorteile des eingetragenen Designs
Die Eintragung eines Designs bietet eine Vielzahl von Vorteilen, die zu einer Stärkung und nachhaltigen Sicherung des Designschutzes führen. Des Weiteren ist die Durchsetzbarkeit einfacher und die Schutzdauer kann über einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren verlängert werden. In Kontrast dazu ist der Designschutz eines Geschmacksmusters zeitlich begrenzt und bietet weniger Sicherheit.
Ein weiterer Vorteil liegt in den vergleichsweisen geringen Kosten für die Designanmeldung im Gegensatz zu einer Markenanmeldung. Diese Umstände machen das Design zu einer attraktiven Option für eine Vielzahl von Unternehmen. Des Weiteren eröffnet eine Designanmeldung die Möglichkeit, das Design als Lizenz zu vergeben, wodurch sich eine neue Einnahmequelle erschließen lässt.
Des Weiteren unterstützt ein eingetragenes Design die Abgrenzung von Wettbewerbern und kann somit eine entscheidende Marktführungsposition fördern.
In Bezug auf die Priorisierung von Design und Marke ist festzuhalten, dass die Entscheidung von den spezifischen Zielen des Unternehmens abhängt. Es ist von entscheidender Bedeutung, die verschiedenen Optionen sorgfältig abzuwägen, um einen optimalen Designschutz zu gewährleisten. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Fallgruppen für eingetragene Designs
Das eingetragene Design erweist sich insbesondere für spezifische Produktkategorien und Branchen als vorteilhaft. In schnelllebigen Märkten wie der Modeindustrie kann der Designschutz durch ein eingetragenes Design als ausreichend erachtet werden, da die maximale Schutzdauer von 25 Jahren in diesem Kontext oft genügt, um den wirtschaftlichen Erfolg eines Modedesigns zu sichern.
Für langlebigere Produkte, wie beispielsweise Möbel oder technische Geräte, wird hingegen empfohlen, zusätzlich zur Anmeldung eines Designs auch die Möglichkeit einer Markenanmeldung zu prüfen. Der wesentliche Vorteil einer Marke besteht in ihrem potenziell unendlichen Schutzzeitraum, sofern die notwendigen Verlängerungen rechtzeitig beantragt werden. Eine Markenanmeldung kann folglich eine langfristige Sicherheit sowie einen dauerhaften Wettbewerbsvorteil gewährleisten.
Es ist von entscheidender Bedeutung, die spezifischen Eigenschaften und Lebenszyklen der Produkte zu berücksichtigen, um die geeignete Schutzstrategie zu wählen. In vielen Fällen kann ein eingetragenes Design eine wertvolle Schutzoption darstellen. Dennoch sollte stets auch die Möglichkeit einer Markenanmeldung in Betracht gezogen werden, insbesondere für Produkte, die eine längere Marktdauer anstreben. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Design anmelden – Designschutz und sonstige gewerbliche Schutzrechte: Verknüpfung und Taktik
Verknüpfung von Designschutz mit Marken- und Patentrechten
In zahlreichen Konstellationen erweist sich eine Kombination des Designschutzes mit anderen geistigen Eigentumsrechten, wie beispielsweise Marken oder Patenten, als vorteilhaft. Eine derartige Verknüpfung erlaubt einen umfassenden Schutz des Produkts sowie dessen Vermarktung, wodurch das Risiko von Nachahmungen und Verletzungen der eigenen Rechte signifikant reduziert wird.
Ein Beispiel für die Interaktion verschiedener Schutzrechte ist die Bekanntmachung einer Marken- oder Patentanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Die Veröffentlichung erfüllt gleichzeitig die Vorgaben der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV). Dadurch entsteht mit der Eintragung einer Marke oder eines Patents automatisch auch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf europäischer Ebene. Diese doppelte Absicherung bietet zusätzliche Vorteile für den Designinhaber, da durch die strategische Kombination dieser Schutzmechanismen eine rechtliche Absicherung der Produkte sowie eine Stärkung der Marktposition und eine Maximierung des Wettbewerbsvorteils von Unternehmen erzielt werden kann. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Konzept für einen umfangreichen Produktschutz
Designer sollten eine umfassende Schutzstrategie verfolgen, welche neben dem Designschutz auch andere Rechtsbereiche wie den Markenschutz oder die Urheberrechte umfasst. Dies gilt insbesondere für wertvolle Produkte, um einen langfristigen Schutz zu gewährleisten.
Sofern das Ziel darin besteht, ein Produkt oder eine Dienstleistung eindeutig mit einem Unternehmen zu verknüpfen, ist eine Markenanmeldung der geeignete Weg. Demgegenüber bietet der Designschutz den umfassendsten Schutz, sofern die ästhetische Gestaltung eines Produkts, beispielsweise hinsichtlich der Form oder Farbe, im Vordergrund steht.
Bei Grafiken oder Logos erweist sich der Markenschutz in der Praxis häufig als effektiver, da er eine zeitlich unbegrenzte Absicherung bietet, solange die Marke genutzt und die Gebühren gezahlt werden. Demgegenüber bietet der Designschutz für das äußere Erscheinungsbild eines Produkts einen zeitlich begrenzten Schutz von maximal 25 Jahren.
Infolgedessen ist die Wahl zwischen Design- und Markenschutz vom jeweiligen Einsatzzweck abhängig. So ist eine Markenanmeldung insbesondere dann sinnvoll, wenn die Grafik die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verdeutlichen soll. Sofern der Fokus auf der dekorativen Gestaltung liegt, stellt der Designschutz eine adäquate Lösung dar. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Praktische Anwendungsfälle
Die Verbindung von Designschutz mit weiteren gewerblichen Schutzrechten, wie beispielsweise Marken oder Patenten, findet häufig in Branchen Anwendung, in denen sowohl technische Innovationen als auch ästhetische Gestaltungen eine wesentliche Rolle spielen.
In der Automobilindustrie werden technische Neuerungen, wie innovative Motorentechnologien oder Sicherheitssysteme, durch Patente geschützt. Das äußere Erscheinungsbild eines Fahrzeugs, wie das Karosseriedesign oder die Innenraumgestaltung, wird hingegen durch den Designschutz abgesichert. Diese Kombination verhindert nicht nur die Nachahmung der technischen Funktionen, sondern gewährleistet zudem den Schutz des charakteristischen Erscheinungsbilds eines Fahrzeugs.
In der Modebranche ist die Kombination von Designschutz und markenrechtlichen Maßnahmen eine gängige Praxis. Der Designschutz bezieht sich dabei auf die äußere Gestaltung eines Kleidungsstücks oder einer Kollektion, während die markenrechtlichen Maßnahmen den Schutz der Marke als solche zum Ziel haben. Eine bekannte Modemarke setzt häufig sowohl auf Markenschutz als auch auf Designschutz.
In der Technologiebranche erfolgt häufig eine Kombination von Patenten und Designs, um einen umfassenden Schutz zu gewährleisten. Ein Beispiel für die praktische Anwendung dieser Strategie ist ein Unternehmen, das ein Smartphone herstellt. Die technische Funktionalität und Innovation des Geräts kann durch Patente geschützt werden. Gleichzeitig kann das Design des Geräts, etwa die Form oder das Interface, durch den Designschutz abgesichert werden. Darüber hinaus kann der Markenschutz genutzt werden, um das Logo und den Markennamen des Produkts zu schützen. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Design anmelden – Fallbeispiele und Beispiele aus der Praxis erfolgreicher Designanmeldung
Die Designanmeldung spielt eine entscheidende Rolle in der Kreativwirtschaft. Des Weiteren bietet sie nicht nur einen Schutz für das geistige Eigentum von Designern, sondern kann auch als wesentlicher Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg betrachtet werden. Im Folgenden werden einige bemerkenswerte Erfolgsgeschichten präsentiert.
Ein exemplarisches Beispiel für die Konsequenzen von Designanmeldungen ist das Unternehmen Apple. Das im Jahr 2007 eingeführte iPhone besticht durch sein markantes Design, welches durch eine Vielzahl von Designanmeldungen rechtlich geschützt ist. Der Erfolg des iPhones führte dazu, dass Apple zum wertvollsten Markenunternehmen weltweit avancierte und die Relevanz ästhetischer Gestaltungsaspekte in der Technologiebranche hervorhob. Der Designschutz ermöglichte es Apple, eine starke Markenidentität zu entwickeln und sich von der Konkurrenz abzuheben.
Ein weiteres bemerkenswertes Beispiel ist das Spielzeugunternehmen LEGO. Das dänische Unternehmen sichert seit 1958 das Design seiner klassischen Bausteine durch entsprechende Schutzrechte. Dies hatte nicht nur eine rechtliche Absicherung der Marke zur Folge, sondern trug auch zu ihrer globalen Bekanntheit bei. Die Kombination aus eingetragenem Designschutz und einer Vielzahl von Lizenzprodukten hat dazu beigetragen, dass Lego zu einem der erfolgreichsten Spielzeughersteller weltweit avancierte.
Im Bereich der Sportbekleidung hat Adidas mit seinen markanten Designs und Logos erfolgreich Designanmeldungen in Anspruch genommen. Der Schutz ihrer Designs und Logos versetzte Adidas in die Lage, eine starke Markenidentität zu etablieren und sich im wettbewerbsintensiven Markt für Sportbekleidung zu profilieren.
Die Erfolge durch Designanmeldungen verdeutlichen, dass es von großer Bedeutung ist, bereits in der Entwurfsphase an den rechtlichen Schutz zu denken. Durch frühzeitige Recherchen und professionelle Unterstützung bei der Designanmeldung können die Erfolgsaussichten erheblich gesteigert werden. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Design anmelden – Fazit zum Designschutz
Die Designanmeldung eines Designs stellt einen grundlegenden Schritt im Rahmen des Schutzes kreativer und ästhetisch ansprechender Produkte vor Nachahmung dar. Durch eine sorgfältig durchgeführte Designanmeldung und die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen kann ein Designschutz auf nationaler, europäischer oder sogar internationaler Ebene gewährleistet werden. Designerinnen und Designer sollten frühzeitig professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass alle Schutzvoraussetzungen erfüllt sind. Ein umfassender Schutz des geistigen Eigentums stärkt nicht nur die Rechtsposition des Designers, sondern ermöglicht es ihm auch, seine Produkte langfristig erfolgreich am Markt zu positionieren. Unsere Anwälte helfen Ihnen, wenn Sie Ihr Design schützen lassen wollen und Ihr Design anmelden möchten.
Design anmelden – Ihre Anwälte für Ihre Designanmeldung!
Unsere auf die Designanmeldung spezialisierten Rechtsanwälte bieten Ihnen gerne Unterstützung bei allen erforderlichen Schritten zur Designanmeldung. Eine fachliche Beratung ermöglicht den gewünschten Designschutz und hilft, Fehler bei der Designanmeldung zu vermeiden, die möglicherweise zu schwerwiegenden Konsequenzen führen können. Im Falle einer Rechtsverletzung setzen wir uns für Ihre Rechte und Interessen ein und verteidigen Sie sowohl außergerichtlich als auch im Prozess. Dabei ist es unser Bestreben, stets die für unsere Mandanten effektivste und wirtschaftlich sinnvollste Lösung zu finden. Für weitere Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne auch per E-Mail, telefonisch oder über das nachfolgende Kontaktformular zur Verfügung: