Anwalt für Patentrecht
Was ist Patentrecht?
Welche Erfindungen können patentrechtlich geschützt werden?
Wie ist der Weg bis zum geschützten Patent?
Was kann man sich gegen Patentrechtsverletzungen zur Wehr setzen?
Qualifizierte Hilfe unserer Anwälte für Patentrecht
Ein Patent ist ein Schutzrecht, also ein besonderer Titel, der technische Entwicklungen schützen soll. Geschützt wird eine Erfindung, nämlich ein Erzeugnis oder ein Verfahren.
Durchführung eines Patenterteilungsverfahrens: Einreichung einer Patentanmeldung in Schriftform beim DPMA und Stellung eines Prüfungsantrages. DPMA prüft umfassend die Unterlagen von Amts wegen auf offensichtliche formelle Fehler und sonstige Hindernisse und beurteilt, ob die Erfindung den materiellen Voraussetzungen gerecht wird. Hält das DPMA die Anmeldung für begründet, erteilt es das Patent und veröffentlicht dieses im Patentblatt für die Allgemeinheit bezüglich des nun aktuellen Stands der Technik.
Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt. Mit Beginn des 3. Schutzjahres ist eine Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung des Schutzes zu bezahlen, fällig am letzten Tag des Monats, an dem die jeweilige Schutzdauer endet, erstmals also zwei Jahre nach der Anmeldung
Für spezifische patentierte Arznei- und Pflanzenschutzmittel kann ein ergänzender Schutz beantragt werden, der sich an den Ablauf des Patents nach § 16 unmittelbar anschließt. Für den ergänzenden Schutz sind Jahresgebühren zu zahlen.
Das Patent erlischt mit Wirkung für die Zukunft durch Nichtbezahlung der Jahresgebühr oder Verzicht auf das Patent durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt
Schutzvoraussetzungen sind:
- Es handelt sich um eine technische oder biotechnologische Erfindung
- sie muss in Bezug auf den Stand der Technik neu sein, also dem Stand der Technik einen Schritt voraus. Zugrunde gelegt wird, welche technischen Erkenntnisse im Zeitpunkt der Patentanmeldung weltweit öffentlich abrufbar sind, sei es in Schriftform oder durch Verbreitung dieses Wissens aufgrund mündlichen Vortrags o.ä.
- sie muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, also über eine bloße Weiteführung bereits bekannter Kenntnisse in ihrer logischen Konsequenz hinausgehen (sog. „Erfindungshöhe“) und
- gewerblich anwendbar sein, dh auch tatsächlich umgesetzt werden können. Nicht patentrechtlich geschützt werden können medizinische Produkte, um allen Patienten und Ärzten eine offene Verfahrenswahl zu ermöglichen, sowie gewisse gentechnologische Verfahren
- zivilrechtlich vorgehen zunächst durch eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung inklusive Vertragsstrafe oder anschließend durch eine gerichtliche Klage (einstweilige Verfügung)
- u. U. strafrechtliche Schritte einleiten
- Im Vorfeld zur Anmeldung, bzw. bereits vor Forschung und Entwicklung zum Patentgegenstand: Recherche zum Stand der Technik beauftragen – auf Patentrecht spezialisierte Rechtsanwälte unterstützen während des gesamten Prozesses, von der Ideenentwicklung bis zur Verteidigung der Patentrechte, also auch der bei Interpretation der Rechercheergebnisse
Ein Patentrecht kann durch Vertrag auf den Erwerber übergehen –der Erwerber wird damit Inhaber des Patents (er wird als solcher auch in das Patentregister eingetragen).
Möglich ist aber auch ein Nutzungsvertrag (Lizenzvertrag): Durch einen Lizenzvertrag gewährt der Lizenzgeber (Patentinhaber) dem Lizenznehmer (Vertragspartner) über eine vereinbarte Zeitdauer das Nutzungsrecht an der patentierten Erfindung im vertragsmäßigen Umfang. Im Gegenzug erhält der Lizenzgeber die vereinbarte Lizenzgebühr.
Es wird zwischen einfacher Lizenz und ausschließlicher Lizenz unterschieden: Die einfache Lizenz gewährt dem Lizenznehmer nur das Nutzungsrecht, nicht das Verbotsrecht. Der Lizenzgeber behält das Recht, die Erfindung selbst zu benutzen, Unterlizenzen zu vergeben und anderen die Benutzung zu verbieten. Eine ausschließliche Lizenz hingegen gibt dem Lizenznehmer neben dem alleinigen Nutzungsrecht auch das Recht, anderen Personen die Benutzung der Erfindung zu verbieten und selbst Unterlizenzen zu vergeben – er tritt im Umfang der ausschließlichen Lizenz an die Stelle des Lizenzgebers.
Laufende Marktbeobachtung und Patentrecherche, um im Falle von Patentanmeldungen von Konkurrenten Einspruch gegen das Patent beim DPMA einlegen zu können – bzw. falls die Einspruchsfrist abgelaufen, oder ein Einspruchsverfahren rechtsbeständig abgeschlossen ist, Nichtigkeitsklage gegen das Patent vor dem Bundespatentgericht zu erheben. Auch dabei stehen Ihnen auf Patentrecht spezialisierte Anwälte zur Seite.
Ein Gebrauchsmuster ist ebenfalls ein Schutzrecht. Es verleiht dem Inhaber die gleichen Rechte wie ein Patent. Schutzgegenstand kann jedoch im Vergleich zum Patent nur ein Erzeugnis sein, kein Verfahren.
Im Unterschied zum Patent ist das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht. Dh. das DPMA prüft nur die formellen Voraussetzungen, also ob die eingereichten Unterlagen den Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes entsprechen und die Anmeldegebühr fristgemäß bezahlt wurde. Nicht geprüft wird jedoch, ob die Erfindung neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Vorteil des Gebrauchsmusterschutzes ist, dass er einfacher, schneller und kostengünstiger zu erlangen ist als ein Patentschutz. Nachteil gegenüber dem Patentschutz ist: Es besteht eine größere Gefahr, dass ein erfolgreiches Löschungsverfahren gegen das angegriffene Gebrauchsmuster durchgeführt wird. Denn die materiellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Gebrauchsmusterschutzes werden erstmals im Löschungsverfahren (bzw. im Verletzungsverfahren) geprüft.
Im Gegensatz zum Patent, dass 20 Jahre aufrechterhalten werden kann, beträgt die Laufzeit des Gebrauchsmusters maximal 10 Jahre.
Die Reichweite des Patentschutzes für eine technische Erfindung kann durch entsprechenden Antrag bei EPA oder WIPO auf die EU (sog. „Bündelpatent“ nach dem EPÜ) bzw. weltweit (auf Grundlage des PCT) erstreckt werden. Problematisch hierbei ist jedoch, dass gerade für Produktpiraterie anfällige Länder wie China den PCT nicht unterzeichnet haben und man dort begangene Schutzrechtsverletzungen nur schwer verfolgen kann.
Dem Rechtsinhaber stehen bei Verstoß gegen sein Patentrecht Ansprüche auf Unterlassung einer künftigen bestimmten Verletzungshandlung, Schadensersatz, Auskunft bezüglich Herkunft und Vertriebswege sowie Vernichtung der Fälschungen zu.
IdR erfolgt zunächst eine Abmahnung verbunden mit der Forderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wird dem nicht nachgekommen, wird der Patentinhaber seine Ansprüche regelmäßig gerichtlich geltend machen.
Erfolgt die Verletzung vorsätzlich, kann dies außerdem strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.