Anwalt für Patentrecht München – das Wichtigste in Kürze:
- Volle Bandbreite: Wir vertreten Sie bei Patentverletzungen, Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen, Lizenzverträgen, Arbeitnehmererfindungen und Gebrauchsmustern – auf Angreifer- wie auf Verteidigerseite.
- Standortvorteil München: DPMA, EPA, Bundespatentgericht, Patentstreitkammern des LG München I und UPC-Lokalkammer liegen direkt vor unserer Tür – wir kennen die Spruchpraxis der Münchner Gerichte.
- Schnelles Handeln: Bei Patentverletzungen zählt Geschwindigkeit. Einstweilige Verfügungen und Grenzbeschlagnahme sichern Ihre Rechte, bevor der Schaden entsteht.
- Klare Rollenverteilung: Als Rechtsanwälte führen wir Verletzungsprozesse und gestalten Verträge; bei Patentanmeldungen und technischen Schutzrechtsfragen arbeiten wir mit erfahrenen Patentanwälten zusammen – aus einer Hand koordiniert.
- Wirtschaftliche Beratung: Nicht jeder Patentstreit gehört vor Gericht. Wir prüfen Lizenzlösungen, Abgrenzungsvereinbarungen und Vergleiche, wenn sie wirtschaftlich die bessere Antwort sind.
- Feste Ansprechpartner: Sie arbeiten direkt mit einem Partner der Kanzlei zusammen – keine Warteschleifen, keine wechselnden Sachbearbeiter.
Was regelt das Patentrecht?
Das Patentrecht schützt technische Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 PatG, Art. 52 EPÜ). Der Patentinhaber erhält für bis zu 20 Jahre das ausschließliche Recht, die geschützte Erfindung zu benutzen – und jedem Dritten die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen und den Gebrauch zu verbieten (§ 9 PatG).
Neben dem deutschen Patent existieren das europäische Patent (erteilt vom EPA in München) und seit 2023 das Einheitspatent mit dem Einheitlichen Patentgericht (UPC). Für kleinere technische Neuerungen kommt das Gebrauchsmuster als schnelles, ungeprüftes Schutzrecht in Betracht. Welcher Schutzweg der richtige ist, hängt von Produktzyklus, Wettbewerbsumfeld und Budget ab – genau hier setzt unsere Beratung an.
Anwälte, die auf Zack sind! Herr Leisenberg und Herr Loschelder haben mich motiviert und angriffslustig vertreten, so wie man sich das von Anwälten wünscht. Vielen Dank dafür!
CDie Mitarbeiter der Kanzlei haben mein Anliegen sofort und kompetent bearbeitet, was innerhalb kürzester Zeit zum Erfolg geführt hat. Ich bin sehr zufrieden und kann die Kanzlei bestens empfehlen.
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M EWann liegt eine Patentverletzung vor?
Eine Patentverletzung liegt vor, wenn ein Dritter ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht, das von den Patentansprüchen erfasst wird. Maßgeblich ist die Auslegung der Ansprüche unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen (§ 14 PatG). Erfasst sind nicht nur identische Nachbauten (wortsinngemäße Verletzung), sondern auch abgewandelte Ausführungsformen, die mit äquivalenten Mitteln dieselbe technische Wirkung erzielen.
Dem Patentinhaber stehen bei einer Verletzung insbesondere Ansprüche auf Unterlassung (§ 139 Abs. 1 PatG), Schadensersatz (§ 139 Abs. 2 PatG), Auskunft und Rechnungslegung (§ 140b PatG), Vernichtung und Rückruf (§ 140a PatG) sowie auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Der Schadensersatz kann nach Wahl des Verletzten als entgangener Gewinn, als Herausgabe des Verletzergewinns oder als Lizenzanalogie berechnet werden.
Abmahnung wegen Patentverletzung erhalten – was jetzt?
Eine patentrechtliche Abmahnung oder eine Berechtigungsanfrage ist kein Routineschreiben. Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet Sie 30 Jahre und kann Ihre gesamte Produktlinie treffen. Unterschreiben Sie niemals ungeprüft – aber ignorieren Sie das Schreiben auch nicht: Reagieren Sie nicht fristgerecht, droht eine einstweilige Verfügung oder Klage mit erheblichen Kostenfolgen.
Wir prüfen für Sie in kurzer Frist: Besteht das Patent zu Recht? Häufig lässt sich der Rechtsbestand mit Einspruch (§ 59 PatG) oder Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht angreifen. Liegt überhaupt eine Verletzung vor? Oft erfasst der Patentanspruch die angegriffene Ausführungsform bei genauer Auslegung nicht. Gibt es Einwendungen wie ein privates Vorbenutzungsrecht (§ 12 PatG), Erschöpfung oder das Versuchsprivileg? Auf dieser Basis entwickeln wir die passende Strategie – von der modifizierten Unterlassungserklärung über die Schutzschrift bis zur negativen Feststellungsklage.
Wie läuft ein Patentverletzungsprozess ab?
Deutschland folgt dem Trennungsprinzip: Über die Verletzung entscheiden die Zivilgerichte – in Bayern zentral die Patentstreitkammern des Landgerichts München I –, über den Rechtsbestand des Patents das Bundespatentgericht bzw. das DPMA oder EPA. Der Verletzungsprozess beginnt mit der Klage, häufig vorbereitet durch Abmahnung, Besichtigungsverfahren (§ 140c PatG) oder Grenzbeschlagnahme. In eilbedürftigen Fällen – etwa bei Messeauftritten des Verletzers in München – kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht, die binnen weniger Tage erwirkt werden kann.
Für europäische Patente und Einheitspatente ist zunehmend das Einheitliche Patentgericht (UPC) zuständig, das mit seiner Münchner Lokalkammer und der Zentralkammer-Abteilung besonders schnelle Verfahren bietet: Erstinstanzliche Entscheidungen ergehen dort regelmäßig innerhalb von etwa einem Jahr. Wir beraten Sie, welcher Gerichtsweg für Ihre Konstellation die besten Erfolgsaussichten und die günstigste Kostenstruktur bietet.
Ihr Anwalt für Patentrecht in München
Patent oder Gebrauchsmuster – worin liegt der Unterschied?
Das Gebrauchsmuster wird oft als „kleines Patent“ bezeichnet: Es schützt ebenfalls technische Erfindungen, wird aber ohne sachliche Prüfung eingetragen und ist deshalb bereits nach wenigen Wochen durchsetzbar – ideal für schnelllebige Produkte. Die maximale Schutzdauer beträgt allerdings nur 10 Jahre, und Verfahren sind nicht schutzfähig. Weil das Gebrauchsmuster ungeprüft ist, steht sein Rechtsbestand in jedem Verletzungsstreit auf dem Prüfstand. Häufig empfiehlt sich eine Doppelstrategie aus Patentanmeldung und paralleler Gebrauchsmuster-Abzweigung, um sofortigen Schutz mit langfristiger Absicherung zu verbinden.
Rechtsanwalt oder Patentanwalt – wen brauche ich?
Beide Berufe ergänzen sich: Der Patentanwalt ist Techniker mit juristischer Zusatzausbildung; er entwirft Patentanmeldungen und vertritt Sie in Erteilungs-, Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren vor DPMA, EPA und Bundespatentgericht. Der Rechtsanwalt führt die Verletzungsprozesse vor den Zivilgerichten, verhandelt und gestaltet Lizenz-, Entwicklungs- und Übertragungsverträge, verteidigt gegen Abmahnungen und verzahnt das Patentrecht mit Wettbewerbs-, Vertrags- und Kartellrecht.
Als Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz übernehmen wir die anwaltliche Prozessführung und Vertragsgestaltung und arbeiten bei Anmeldungen und technischen Rechtsbestandsfragen mit einem eingespielten Netzwerk erfahrener Münchner Patentanwälte zusammen. Für Sie bedeutet das: ein Ansprechpartner, eine Strategie – ohne Reibungsverluste zwischen den Beteiligten.
Lizenzverträge: Patente wirtschaftlich verwerten
Ein Patent entfaltet seinen Wert oft erst durch kluge Verwertung. Wir gestalten und verhandeln Lizenzverträge (ausschließlich und einfach), Know-how- und Technologietransferverträge, F&E-Kooperationen sowie Patentkauf- und Übertragungsverträge. Dabei behalten wir die kartellrechtlichen Grenzen (TT-GVO) ebenso im Blick wie Lizenzgebührenmodelle, Audit-Rechte, Gewährleistungsfragen und die Absicherung für den Fall der Patentnichtigkeit oder Insolvenz des Vertragspartners.
Arbeitnehmererfindungen: Rechte sichern, Streit vermeiden
Die meisten Erfindungen entstehen im Anstellungsverhältnis. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) regelt, wann der Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch nehmen kann und welche Vergütung dem Erfinder zusteht. Fehler bei Meldung, Inanspruchnahme oder Vergütungsberechnung führen regelmäßig zu Streit – bis hin zum Verlust der Rechte an der Erfindung. Wir beraten Arbeitgeber bei der Gestaltung rechtssicherer Erfindungsrichtlinien und Vergütungsvereinbarungen und vertreten Erfinder bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, auch vor der Schiedsstelle beim DPMA.
Warum ein Anwalt für Patentrecht aus München?
Kaum ein Rechtsgebiet ist so stark an einen Standort gebunden wie das Patentrecht an München: DPMA und EPA erteilen hier die Schutzrechte, das Bundespatentgericht entscheidet über ihren Bestand, die Patentstreitkammern des LG München I und die UPC-Lokalkammer München über ihre Verletzung. Wer regelmäßig vor diesen Spruchkörpern auftritt, kennt ihre Anforderungen an Vortrag, Anspruchsauslegung und Eilverfahren. Unsere Kanzlei in der Münchner Maxvorstadt liegt nur wenige Minuten von diesen Institutionen entfernt – Besprechungen, Akteneinsicht und Gerichtstermine erledigen wir auf kurzem Weg.
Ihre Anwälte für Patentrecht in München: LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte
LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte ist eine auf den Gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Kanzlei im Herzen Münchens. Wir verbinden patentrechtliche Prozessführung mit unserer Expertise im Marken- und Wettbewerbsrecht, IT- und Softwarerecht – denn Schutzrechtskonflikte enden selten an der Grenze eines einzelnen Rechtsgebiets. Ob Verletzungsklage, Verteidigung, Lizenzverhandlung oder Portfolio-Strategie: Sie erhalten eine klare Einschätzung der Erfolgsaussichten, eine transparente Kostenprognose und eine Vertretung, die wirtschaftlich denkt.