Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Das GeschGehG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 (sog. Know-How-Schutz-Richtlinie bzw. Trade-Secrets-Directive). Es ist am 26. April 2019 in Kraft getreten. Ziel des GeschGehG ist es, eine einheitliche zivilrechtliche Regelung zu schaffen, um Geschäftsgeheimnisse effektiv zu schützen. Bislang fand ein Geheimnisschutz im deutschen Recht über Vorschriften des UWG zu den Betriebsgeheimnissen und durch das BGB statt.
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist für den Großteil aller Unternehmen essentiell. Nicht umsonst werden stets Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA’s) unterzeichnet, wenn Dritte in sensible Bereiche einbezogen werden.
Zentraler Begriff: „Geschäftsgeheimnis“
Zentraler Begriff des GeschGehG ist der des „Geschäftsgeheimnis“. Darunter ist eine Information zu verstehen, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist. Darüber hinaus muss diese Information Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sein. Schließlich muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen (§ 2 GeschGehG). Dabei wird der Begriff des Know-How und der des Betriebsgeheimnisses mitumfasst. Bei einem Geschäftsgeheimnis kann es sich sowohl um kaufmännisches als auch um technisches Wissen handeln.
Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses kann jede natürliche oder juristische Person sein, die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat.
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahme
Um in den Genuss von Geheimnisschutz zu kommen, muss der Geheimnisinhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen. Ob eine entsprechende Maßnahme zur Geheimhaltung angemessen ist, richtet sich einzelfallbezogen immer danach wie schutzbedürftig die entsprechende Information ist. Die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der entsprechenden Informationen sollte im Rahmen eines Schutzkonzepts vorgenommen werden. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen können sowohl vertraglicher als auch technischer Natur sein.
In vertraglicher Hinsicht sollten bestehende Verträge mit Mitarbeitern, Dienstleistern, Kooperationspartnern etc. überarbeitet und angepasst werden. Gleiches gilt für entsprechende Geheimhaltungsvereinbarungen. Zudem sollten die betrieblichen Abläufe an das Schutzkonzept angepasst werden, um eine Geheimhaltung zu gewährleisten.
Darüber hinaus sollten Unternehmen technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um einen geeigneten Schutz für ihre Geschäftsgeheimnisse zu erreichen. Hierzu zählen vor allem Zugangsbeschränkungen bzw. -kontrollen, Verschlüsselung von Daten, Errichten von Firewalls, Mitarbeiterschulungen etc. Viele dieser Maßnahmen dürften ohnehin schon im Rahmen eines Datenschutzkonzepts vorgenommen worden sein.
Das GeschGehG sieht vor, dass der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in einem Gerichtsverfahren darlegen und beweisen muss, welche Maßnahmen er zur Geheimhaltung getroffen hat. Um dieser Beweislast nachzukommen, ist die Dokumentation der entsprechenden Maßnahmen zur Geheimhaltung unabdingbar.
Erlaubte Handlungen / Handlungsverbote
§ 3 GeschGehG sieht vor, dass ein Geschäftsgeheimnis durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder Rechtsgeschäft erlangt, genutzt oder offengelegt werden darf. Hierdurch wird insbesondere klargestellt, dass Sonderregelungen in anderen Gesetzen vorgehen.
Schließlich kann ein Geschäftsgeheimnis auch durch Entdeckung oder Schöpfung sowie auch durch Beobachten, Untersuchen und Rückbauen (sog. Reverse Engineering) eines Produkts erlangt werden.
Im Falle der Parallelschöpfung kann es also durchaus mehrere Inhaber desselben Geschäftsgeheimnisses geben. Eine Neuerung hat sich durch die grundsätzliche Zulässigkeit des „Reverse Engineering“ ergeben. Während die Rechtsprechung bislang von einer Offenkundigkeit des Geschäftsgeheimnisses ausgegangen ist, wenn jeder Fachmann ohne größeren Aufwand zur Ableitung in der Lage gewesen wäre, ist eine Entschlüsselung des Geschäftsgeheimnisses nunmehr durch Rückbau möglich, wobei jedoch immatieralgüter- und lauterkeitsrechtliche Schranken zu beachten sind.
§ 4 GeschGehG nennt einen Katalog von Handlungen, wonach ein Geschäftsgeheimnis nicht erlangt bzw. nicht genutzt oder offengelegt werden darf. Ein Geschäftsgeheimnis darf demnach nicht erlangt werden durch unbefugten Zugang und Aneignung von Dokumenten, Materialien oder Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen.
Darüber hinaus ist es verboten, ein Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offen zu legen, welches durch eine der vorgenannten Handlungen erlangt worden ist. Ebenfalls darf ein Geschäftsgeheimnis nicht genutzt werden, wenn dabei gegen eine Nutzungsbeschränkung oder eine Verpflichtung verstoßen wird, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.
Schutz von „Whistleblowern“ und Journalisten
Ein großer Streitpunkt im Geschäftsgeheimnisgesetz bestand in den Regelungen über den Schutz von Journalisten und Whistleblowern bzw. Hinweisgebern, die mit Veröffentlichungen Missstände in Unternehmen zu Tage fördern. Das GeschGehG regelt nunmehr in § 5, dass die Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen eines berechtigten Interesses rechtmäßig ist. Ein solches berechtigtes Interesse wird angenommen zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien. Ebenfalls soll es vorliegen zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Schließlich privilegiert der Gesetzgeber die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.
Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz
Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses kann seinen Geheimnisschutz mittels Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch durchsetzen, § 6 GeschGehG. Schließlich kann er den Rechtsverletzer auch auf Vernichtung oder Herausgabe von Dokumenten, Gegenständen etc. oder zum Rückruf des verletzenden Produkts in Anspruch nehmen. Er kann auch die Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte verlangen, § 7 GeschGehG.
Darüber hinaus kann er den Verletzer auf Auskunft über den Umfang der Verletzung und auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, §§ 8, 10 GeschGehG. Demnach hat der vorsätzlich oder fahrlässig handelnde Verletzer dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses den entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierbei kann der Schaden auch auf der Grundlage der Gewinnabschöpfung oder der Lizenzanalogie berechnet werden.
Gem. § 12 GeschGehG kann der Verletzte seine Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auch gegen den Inhaber eines Unternehmens geltend machen, wenn die Geheimnisschutzverletzung durch einen Beschäftigten oder einen Beauftragten des Unternehmens erfolgt ist.
Für Geschäftsgeheimnisstreitsachen ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Zwar sind die Länder ermächtigt, Geheimnisschutzgerichte zu bestimmen; es bleibt jedoch abzuwarten, ob dadurch ein effektiver Geheimnisschutz bewirkt werden kann, da somit keine (oder nur sehr wenige) Spezialgerichte entstehen können.
Die §§ 15 bis 21 GeschGehG sehen darüber hinaus einen Geheimnisschutz für Gerichtsverfahren vor.
Was müssen Unternehmen für einen wirksamen Geheimnisschutz tun?
Durch das Geschäftsgeheimnisgesetz sind Unternehmen nunmehr gezwungen, ein umfassendes Schutzkonzept zu erstellen. Es ist also dringend zu raten, dass Unternehmen, deren Geschäft sich auf vertrauliche Informationen stützt, den Umständen nach angemessene Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen treffen. Je wichtiger die vertrauliche Information für das Unternehmen desto umfassender müssen die Schutzmaßnahmen sein. Hierzu kann vor allem auch eine entsprechende Verschlüsselung in der E-Mail-Kommunikation gehören. Zur Frage der Angemessenheit der Geheimhaltungsmaßnahmen dürfte auch das Verhältnis von wirtschaftlichem Aufwand in die Geheimhaltung zur Größe des Unternehmens zählen. Je größer das Unternehmen und je wichtiger das Geschäftsgeheimnis desto größerer wirtschaftlicher und organisatorisch-technischer Aufwand muss von dem Unternehmen zu erwarten sein.
Was können wir als Anwälte für Wettbewerbsrecht für Sie tun?
Der Schutz Ihrer Innovationen, Ideen und Geschäftsdaten ist uns wichtig. Wir beraten Sie daher persönlich und kompetent, um Ihre Geschäftsgeheimnisse vor Ausbeutungen zu schützen und effektiv gegen deren Verletzung vorzugehen. Gleichzeitig können wir Ihnen aufgrund unserer breiten Kompetenz in den Bereichen Patent-, Urheber- und Designrecht alternative Wege aufzeigen, um Ihre Geschäftsgeheimnisse stets auf die bestmögliche Weise zu schützen. Gleichermaßen legen wir großen Wert darauf, Ihnen zu helfen, wenn Sie sich dem Vorwurf einer rechtswidrigen Nutzung von Geschäftsgeheimnissen ausgesetzt sehen.
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