Reputationsmanagement

Die Bedeutung und damit die Relevanz von Onlinebewertungen von Unternehmen nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hierzu existieren zahlreiche Studien, die das belegen. Neben den klassischen Googlebewertungen gibt es zahlreich weitere Bewertungsportale, deren Bedeutung keinesfalls zu unterschätzen ist. Wir unterstützen unsere Mandanten bei dem Vorgehen gegen unzulässige Bewertungen und schützen damit deren guten Ruf.

Unterschiedliche Bewertungsportale

Neben dem Bewertungsportal von Google MyBusiness existieren noch unzählige weitere Portale, auf denen Kunden Unternehmensbewertungen hinterlassen können. Hierzu zählen insbesondere branchenspezifische Bewertungsportale wie jameda und viele weitere. Immer mehr in den Fokus rückt in den letzten Jahren die Arbeitgeberbewertungsplattform Kununu. Das liegt daran, dass es für Unternehmen immer schwieriger wird, qualifizierte Mitarbeiter zu finden und im Gegenzug Bewerber mehr Wert auf ein angenehmes Arbeitsumfeld bzw. eine ausgewogene Work-Life-Balance legen. Die Plattform Kununu bietet den Bewerbern somit einen Einblick in das Unternehmen und die Zufriedenheit der aktuellen und ehemaligen Mitarbeiter.

Was darf man schreiben?

Der Bewertende darf grundsätzlich nur wahre Tatsachen behaupten und Werturteile einfließen lassen. Dabei sind Tatsachenbehauptungen von Werturteilen vereinfacht gesagt so abzugrenzen, dass es sich bei Tatsachen um Vorgänge, Zustände oder Ereignisse der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind, handelt, während es sich bei Werturteilen um subjektive, persönliche Wertungen, Einschätzungen, Schlussfolgerungen oder Ähnliches handelt, die nicht durch Tatsachen belegt sind und als bloße Stellungnahme dem Beweis letztlich entzogen sind. Von Werturteilen wiederum abzugrenzen sind strafbare Beleidigungen, die in jedem Fall unzulässig sind. Hierzu gibt es eine unübersehbare Vielzahl an Kommentierungen und gerichtlichen Urteilen, so dass die genannten Definitionen lediglich als grober Anhaltspunkt angesehen werden können.

Wie reagiert man auf negative Bewertungen

Grundsätzlich ist es ratsam, Sich mit sachlicher Kritik ernsthaft auseinanderzusetzen. Denn viele Bewertungen sind berechtigt und sollten das bewertete Unternehmen dazu animieren, etwaige Missstände abzustellen. Zudem empfiehlt es sich, die Bewertung auf der entsprechenden Plattform zu kommentieren und damit zu zeigen, dass Kritik ernst genommen wird und man bemüht ist, Anregungen zu Verbesserungen aufzunehmen. Damit kann eine entsprechende Kritik jedenfalls für weitere Kunden nachvollziehbar abgeschwächt werden. Eine solche Vorgehensweise ist sehr wichtig, da viele Kunden Bewertungen zunächst nach negativen Bewertungen sortieren. Bevor man also rechtliche Schritte einleitet, sollte zunächst eine entsprechend sachliche Auseinandersetzung mit der negativen Bewertung.

Vorgehen gegen den Bewertenden

Handelt es sich bei der Bewertung um nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen oder ist die Grenze vom Werturteil zur strafbaren Beleidigung überschritten, stehen dem bewerteten Unternehmen gegen den Bewertenden Unterlassungsansprüche sowie eventuell Schadensersatzansprüche zu. Diese Ansprüche können jedoch nur dann effektiv durchgesetzt werden, wenn die Identität des Bewertenden bekannt ist. Bei einer Vielzahl von Bewertungen ist das leider nicht der Fall. Bevor jedoch gerichtliche Schritte eingelegt werden, sollte zunächst versucht werden, mit dem bewertenden eine Lösung zu finden, mit der beide Seiten zufrieden sind. Häufig werden negative Bewertungen im Affekt und unter dem Einfluss einer Verärgerung geschrieben, die anschließend auch wieder ausgeräumt werden kann. Wenn solche Schritte nicht weiterführen, besteht die Möglichkeit einer Abmahnung, einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage.

Vorgehen gegen eine Bewertungsplattform

Ist der Bewertende nicht zu ermitteln bzw. verspricht ein Vorgehen gegen diesen aus unterschiedlichen Gründen keinen Erfolg, kann auch die Bewertungsplattform in Anspruch genommen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Betreiber einer Plattform von sich aus nicht beurteilen kann, ob eine Bewertung gerechtfertigt ist oder nicht. Insbesondere hat ein Plattformbetreiber keine Prüfpflicht, wenn eine neue Bewertung eingestellt wird. Der Betreiber einer Plattform haftet jedoch als Störer, wenn ihm rechtwidrige Inhalte zur Kenntnis gebracht werden und der Betreiber darauf nicht oder in falscher Weise reagiert. Die Rechtsprechung hat hier einen differenzierten Prüfungsablauf entwickelt. Hierbei muss der Betreiber einer Plattform so konkret auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werden, dass ein Rechtsverstoß unschwer bejaht werden kann. Ist dieser Hinweis auf die Rechtsverletzung nicht konkret genug, muss der Plattformbetreiber nicht reagieren. Im Falle eines konkreten Hinweises muss dieser an den Verfasser des entsprechenden Inhalts weitergeleitet werden. Dabei ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme oder ist diese nicht substantiiert genug, muss der Eintrag als rechtsverletzend angesehen und gelöscht werden. Wenn der Verfasser der Bewertung jedoch substantiiert vorträgt, dass der Inhalt nicht rechtsverletzend ist, muss diese Stellungnahme wiederum an das bewertete Unternehmen weitergeleitet werden. Dieses hat dann die Möglichkeit, weitere Belege vorzulegen, weswegen sich doch um eine Rechtsverletzung handelt. Davon hängt dann ab, ob die entsprechende Bewertung gelöscht werden muss oder nicht. Der vorstehende Prüfungsablauf wird eher selten eingehalten, weswegen es auch häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Rechtmäßigkeit einer Bewertung kommt.

Handlungsoptionen

Die Möglichkeit zur Löschung einer negativen Bewertung hängt sehr stark vom Einzelfall ab. Wenn der Nachweis gelingt, einen Kundenkontakt bzw. eine Erfahrung mit dem Bewertenden zu widerlegen, bestehen gute Möglichkeiten einer Löschung. Gleiches gilt in den Fällen, in denen nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen oder strafrechtlich relevante Inhalte verbreitet werden. Es bleibt dabei, dass man sich vor einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Bewertenden in Verbindung setzen und eine Lösung finden sollte. Hierfür sollte sich das bewertete Unternehmen jedoch nicht zu lange Zeit lassen, da für den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung eine Dringlichkeitsfrist gilt, die – je nach Gerichtsbezirk – zwischen vier und sechs Wochen liegt. Ist diese Frist verstrichen, muss Hauptsacheklage erhoben werden mit der Konsequenz, dass die Bewertung noch einige Monate online abrufbar ist.

Unsere Leistungen für Sie

Wenn Sie von negativen Bewertungen betroffen sind, prüfen wir Ihren Fall gerne und stellen Ihnen die Handlungsoptionen dar. Wir konnten in der Vergangenheit unzählige Bewertungen löschen lassen und damit den guten Ruf unserer Mandanten bewahren. Melden Sie sich gerne bei uns und schildern Sie uns Ihren Fall, wir vertreten sie schnell, kompetent und bundesweit.