Anwalt Musikrecht

„Ohne Musik wäre das Leben ein Irrtum“. Die Worte Nietzsches sind heute wahrer als je zuvor und werden augenscheinlich weitgehend befolgt, denke man nur an Werbungen oder Veranstaltungen, die sich nur selten dem Vorwurf der Trostlosigkeit aufgrund fehlender musikalischer Untermalung stellen müssen. Hier ist es von besonderer Bedeutung, die Rechte an den verwendeten Musikwerken zu kennen und zu beachten.

Berechtigte im Zusammenhang mit Musik

Die Beurteilung, wem Rechte an bestimmten Musikwerken zustehen, ist häufig sehr schwierig, da an einem Musikwerk häufig mehrere Urheber beteiligt sind.

  • Musiker: Soweit das Musikstück als urheberrechtliches Werk qualifiziert werden kann, ist dessen Verwertung grundsätzlich zustimmungspflichtig; fehlt eine Nutzungsrechtseinräumung durch en Rechteinhaber, verletzt der Verwerter daher die Urheberrechte des Musikers. Bemerkenswert: Hierbei ist häufig zu differenzieren, wenn Miturheberschaft vorliegt, mit anderen Worten: wenn mehrere Urheber gemeinsam das Werk schaffen. Dies ist etwa in Bands häufig der Fall. An den Texten kann zudem zusätzlicher urheberrechtlicher Schutz bestehen.
  • Produzenten: Auch die sog. Tonträgerhersteller genießen ein Leistungsschutzrecht, ähnlich wie Fotografen an jedem Lichtbild. Dieses bezieht sich jedoch nur auf den konkreten Tonträger.
  • „Performer“, sog. ausübende Künstler: Wer ein fremdes Werk aufführt, singt, spielt oder sonst darbietet, kann dabei Rechte des Urhebers verletzen, gleichwohl aber in den Genuss eigener Rechte kommen. Auch dies ist ein sog. Leistungsschutzrecht.
  • Veranstalter: Anknüpfend an das Recht des ausübenden Künstlers kommt auch demjenigen, der die Darbietung dieses Künstlers veranstaltet, ein Leistungsschutzrecht zu.

Hierzu ein kleines Beispiel zur Veranschaulichung: Singt ein Künstler auf der Veranstaltung eines Dritten ein fremdes Lied, so greift die audiovisuelle Aufnahme dieser Darbietung zumindest in die Rechte dreier Personen ein: Der Musiker kann Rechte aus seinem Urheberrecht geltend machen, der ausübende Künstler diejenigen aus seiner Darbietung und der Veranstalter ebenfalls diejenigen an der Darbietung aufgrund gesetzlicher Verweisung. Der Darsteller kann dabei zudem in das Aufführungsrecht des Musikers eingreifen.

Die Rechte des Tonträgerherstellers sind indes nicht berührt, da der Tonträger als solcher nicht verwertet wurde.

Remixen, Sampeln und Co. – das Problem der Bearbeitung

Besonders hervorzuheben ist im Bereich des Musikrechts zudem das Problem der Bearbeitung. Denn Werke anderer dürfen zwar als Inspiration oder Anregung genutzt werden, jedoch nur solange, bis sich das eigene Werk vom fremden hinreichend distanziert; man spricht hier von der sog. Abstandsformel. Diese zieht eine dünne Linie zwischen rechtmäßigem und rechtswidrigem Verhalten, die oft hinreichende Trennschärfe vermissen lässt.

Unsere Leistungen als auf das Musikrecht, Urheberrecht und Leistungsschutzrecht spezialisierte Anwälte

Jenseits allgemeiner Fragen stellen sich im Musikrecht manche Fragen ganz besonders. Insbesondere ist der Schutzrechtslage an Werken zu beurteilen, zumal vor dem Hintergrund mehrerer mitwirkender Künstler. Als Anwalt für Musikrecht haben wir eine breite Expertise in der Beurteilung unterschiedlicher Urheberrechte und Verwertungsrechte. Auch und gerade in besonders problembehafteten Bereichen wie dem „Remixen“, „Sampeln“ oder sonstigen Bearbeiten bzw. freie Benutzen fremder Werke. Als auf das Musikrecht spezialisierte Anwälte unterstützen wir Sie tatkräftig, entschieden und konsequent, damit Sie im Musikbereich rechtlich auf der sicheren Seite sind. Wir setzen Ihre Urheber- und Verwertungsrechte effektiv durch und verteidigen Sie gegen Angriffe von dritter Seite.