Belästigende Werbung

Anwalt Wettbewerbsrecht München

Es ist unzulässig, Verbraucher und sonstige gewerbliche Marktteilnehmer unzumutbar zu belästigen. Insbesondere sind Werbungen unlauter, die der angesprochene Adressat erkennbar nicht wünscht. Dies muss bedarf grundsätzlich einer sorgfältigen Begutachtung in jedem einzelnen Fall. Folgende Werbungen sind jedoch stets unzulässig:

  • Werbung mit einem Telefonanruf, entweder gegenüber einem Verbraucher, wenn dieser zuvor nicht ausdrücklich eingewilligt hat, oder gegenüber einem sonstigen gewerblichen Marktteilnehmer, der nicht zumindest mutmaßlich eingewilligt hat;
  • Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder einer elektronischen Post, ohne dass der Adressat hierin eingewilligt hat;
  • Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird.

Zentral ist daher meist die Frage, ob der Adressat in die konkrete Werbung eingewilligt hat. Die Voraussetzungen hierfür sind für Verbraucher geringer als für Marktteilnehmer. Gleichwohl können auch geschäftliche Handlungen gegenüber unternehmerisch Tätigen wettbewerbsrechtswidrig sein.

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Daniel Loschelder
Anwalt für Belästigende Werbung
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Beispiele unzumutbarer Belästigungen

Es ist grundsätzlich unzulässig, Werbeanrufe gegenüber einem Verbraucher zu tätigen, es sei denn, dass dieser dem Telefonanruf zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Gleiches gilt bei der Werbung mittels E-Mails, SMS oder etwa mittels Nachrichten innerhalb sozialer Medien, sogar gegenüber gewerblichen Adressaten. Zudem verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, wer Verbraucher in der Öffentlichkeit zu Zwecken der Werbung anspricht, wenn der Werbende sich nicht als solcher erkennbar macht. Auch das Zusenden unbestellter Ware kann unzulässig sein; diese zugesandten Produkte dürfen Sie im Übrigen sogar unter Umständen behalten, ohne dafür zahlen zu müssen. Gegebenenfalls kann es auch unlauter sein, Arbeitnehmer der Konkurrenz durch telefonische Anrufe am Arbeitsplatz abwerben zu wollen. Zulässig ist zwar die erste telefonische Kontaktaufnahme, in der nur nach dem allgemeinen Interesse des Arbeitnehmers an einer neuen Stelle gefragt wird und diese Stelle kurz beschrieben wird. Weitergehende, also ausgedehnte und detaillierte Gespräche über Einzelheiten sind jedoch genauso unzulässig, wie wenn das Gespräch nicht beendet wird, obwohl der Arbeitnehmer das Gespräch erkennbar nicht wünscht (BGH, Urt. v. 04.03.2004 – I ZR 221/01 – Direktansprache am Arbeitsplatz I).

Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen belästigender Werbung

Belästigende Werbung kann Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche auslösen. Diese können per wettbewerbsrechtlicher Abmahnung, Einstweiliger Verfügung und Klage durchgesetzt werden. Zur Geltendmachung solcher Ansprüche sind nicht nur Mitbewerber berechtigt, sondern auch klagebefugte Verbraucher- oder Wettbewerbsverbände.

Unsere Leistungen als Anwälte für Wettbewerbsrecht

Wir beraten Sie in jeder Phase Ihrer Werbekampagne und besprechen mit Ihnen gemeinsam, wann eine Werbung die Grenze zur unzumutbaren Belästigung überschreitet. Darüber hinaus begutachten wir die Werbekampagnen Ihrer Mitbewerber und decken unzumutbare Belästigungen auf. Gerne setzen wir Ihre Ansprüche konsequent durch und unterbinden wettbewerbswidrige geschäftliche Handlungen Ihrer Konkurrenz. Ebenso verteidigen wir Sie, wenn Ihnen selbst eine unzumutbare Belästigung vorgeworfen wird.