Schleichwerbung

Eine Werbung ist in Deutschland unzulässig, wenn der kommerzielle Zweck der Werbung nicht kenntlich gemacht wird. Schleichwerbung liegt also dann vor, wenn das Trennungsgebot zwischen redaktionellen und kommerziellen Inhalten nicht eingehalten wird. Es muss also für den Durschnittsverbraucher auf den ersten Blick erkennbar sein, ob es sich um eine Werbung handelt oder nicht. Kennzeichnet der Werbende kommerzielle Beiträge nicht entsprechend, handelt es sich um unzulässige Schleichwerbung.

Influencer-Marketing: Schleichwerbung bei Instagram, Youtube & Co

Äußerst großer Beliebtheit erfreut sich derzeit das sog. Influencer-Marketing. Hier sind die Grenzen zwischen redaktionellen und werblichen Inhalten häufig fließend. In der jüngeren Vergangenheit waren zahlreiche Gerichte mit der Frage der Zulässigkeit des Influencer-Marketing befasst, dessen Beliebtheit daraus resultiert, dass Influencer bei ihren sog. Followern ein großes Vertrauen genießen und angepriesene Produkte gerne und unkritisch nachgekauft werden. So ist es keine Seltenheit, dass ein Influencer mehrere tausend Euro für einen Post erhält.

Die Rechtsprechung fordert, dass auf den ersten Blick klar und deutlich ersichtlich sein muss, ob es sich um einen werblichen Beitrag handelt oder nicht. Der BGH (Urteil vom 6.2.2014, Az. I ZR 2/11) hat hierzu bereits klargestellt, dass „sponsored by“ diesen Anforderungen nicht genügt. Ebenso wenig genügt die Angabe „#ad“ (KG Berlin, Beschluss vom 11.10.2017, Az. 5 W 221/17). Das Landgericht Berlin (Urteil vom 24. Mai 2018, Az. 52 O 101/18) geht noch weiter: Nach seiner Ansicht kommt es nicht auf den werblichen Charakter des einzelnen Posts an, sondern darauf, ob sich die Aktivitäten generell als Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellen. Es hat hierzu einige Kriterien herausgearbeitet wie die Anzahl der Follower (mehr als 50.000), das Beschäftigen eines Mitarbeiters und das grundsätzliche Erzielen von Einkünften. Mehr zu unserer Beratung für Influencer finden Sie hier!

Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen bei unzulässiger Schleichwerbung

Wer unzulässige Schleichwerbung betreibt, setzt sich Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen seines Mitbewerbers aus. Diese können per wettbewerbsrechtlicher Abmahnung, Einstweiliger Verfügung und Klage durchgesetzt werden.

Was können wir als Anwalt für Wettbewerbsrecht für Sie tun?

Wir begleiten Ihre Werbekampagne und teilen Ihnen mit, welche Informationen Sie bereithalten müssen. Ebenso zeigen wir Ihnen Wege auf, effektiv gegen nicht hinreichend gekennzeichnete Schleichwerbung Ihrer Mitbewerber vorzugehen. Wir setzen Ihre Ansprüche konsequent durch. Hierbei haben wir im Sinne unserer Mandanten stets die kaufmännische Lösung im Blick, scheuen aber auch nicht die harte und effektive gerichtliche Auseinandersetzung. Gerne beraten wir Sie maßgeschneidert zu Ihrem Fall!