Konzeption und Begleitung von Werbemaßnahmen
Zudem werden UWG-Vorschriften im Hinblick auf unerlaubte Handlungen (§§ 3 ff. UWG) und unzumutbaren Belästigungen durch Werbung (§7 UWG) relevant, welche Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadensersatz- und u.U. Gewinnabschöpfungsansprüche nach sich ziehen (§§ 8 ff. UWG). Ferner sind auch etwaige Urheberrechte bezüglich der in den Angeboten verwendeten Bilder zu beachten. Bezüglich verwendeter Begriffe bzw. Ausdrücke können ferner marken- oder namensrechtliche Kollisionen von Belang werden. Wer Waren oder Dienstleistungen im Internet anbietet, ist darüber hinaus aufgrund der Preisangabenverordnung (PAngV) und der DL-InfoV dazu verpflichtet, gewisse Informationen dem Kunden vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen, wie bspw. den Preis für potentielle Kunden erkennbar anzugeben. Zudem regelt das TMG, insb. § 5 TMG, besondere Pflichten im E-Commerce-Handel, wie etwa das Erfordernis eines Impressums sowie einer Datenschutzerklärung. Schließlich wird der Bereich des elektronischen Online-Handels zum Teil stark durch europarechtliche Vorgaben geprägt und es kommt damit einhergehend teilweise zu einer Vielzahl an gesetzliche Änderungen in kurz aufeinander folgenden Zeitabständen. Auch wenn Waren oder Dienstleistungen über etwaige Marktplätze Dritter wie Ebay, Amazon o.ä. angeboten werden, sind o.g. Vorschriften von Bedeutung und vom Anbieter umzusetzen. Doch nicht nur die Angebote bzw. die Shops müssen mit entsprechenden Hinweisen versehen, sondern auch in Bezug auf die dort beworbenen Produkte gilt es einige gesetzliche Kennzeichnungspflichten zu beachten. Als Unterform des E-Commerce stellt sich das sog. M-Commerce dar, in Zuge dessen sich der E-Commerce über drahtlose Kommunikation, insbesondere über mobile Endgeräte vollzieht, und damit in der modernen Gesellschaft, insbesondere bei der jüngeren Kundschaft, von höchster Relevanz ist. Umso wichtiger ist es, den Internetauftritt sowohl visuell als auch rechtlich an die Nutzung per Smartphone, Tablet oder Laptop anzupassen. Da sich das E-Commerce-Recht aus einer Vielzahl von ineinander verwobenen Rechtsgebieten zusammensetzt und deren Vorschriften unabhängig von Art und Umfang des E-Commerce-Business grundsätzlich für jede Form des elektronischen Online-Handels gelten, ist es unumgänglich, einen spezialisierten Rechtsbeistand zu Rate zu ziehen, um den Überblick über sämtliche zu beachtende Gesetzesvorgaben zu behalten und unnötige Kosten durch etwaige Verstöße und darauffolgende Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbände o.ä. zu vermeiden.
Was können wir als Anwalt für E-Commerce-Recht für sie tun?
Um den Überblick über alle gesetzlichen Erfordernisse zu behalten, empfiehlt es sich, spezialisierten Rechtsrat einzuholen, um finanzielle oder rechtliche Nachteile zu vermeiden. Unsere versierten Anwälte für E-Commerce-Recht helfen Ihnen dabei, einen „abmahnfesten“ Webshop mit gültigem Impressum, ABG und Datenschutzerklärung aufzubauen sowie Sie über Gesetzesänderungen und damit einhergehenden neuen Verpflichtungen von E-Commerce-Händlern auf dem Laufenden zu halten. Ebenso unterstützen wir sie bei dem Vertrieb Ihrer Waren und Dienstleistungen über Plattformen Dritter. Zudem beraten und entwickeln unsere Anwälte für E-Commerce-Recht für Sie Verträge mit Online-Marketing-Agenturen und Affiliate-Netzwerken. Auch gehen wir gegen pflichtwidrig handelnde Mitbewerber sowohl außergerichtlich durch Abmahnung als auch im Prozess vor, und wehren umgekehrt unberechtigte Forderungen gegen Sie ab. Wir gehen dabei stets effektiv sowie wirtschaftlich lohnend den Interessen unserer Mandanten nach, aber führen auch gerichtliche Prozesse falls notwendig. Gerne beraten wir Sie in Ihrem konkreten Fall.