Form: Grundsätzlich formfrei, aus Beweisgründen aber schriftlich oder in Textform (z.B. Email) empfehlenswert
Inhalt:
Grundsätzlich für alle Abmahnungen: Schuldner muss erkennen können, warum der Gläubiger meint, zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt zu sein, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, und wie er eine gerichtliche Inanspruchnahme vermeiden kann sowie die Frist, die es dazu einzuhalten gilt.
Das UWG stellt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (und damit für Abmahnungen, die ab dem 2. Dezember 2020 zugehen) explizit inhaltlich Anforderungen an die wettbewerbsrechtliche Abmahnung:
Nach § 13 Abs. 2 UWG müssen klar und verständlich angegeben werden:
- Name/Firma des Abmahnenden oder dessen Vertreters (z.B. Rechtsanwalt)
- Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 (Aktivlegitimation)
- Geltendmachung von Aufwendungsersatzanspruch – ob, in welcher Höhe und wie sich dieser berechnet
- Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände – Beschreibung des konkreten Verhaltens, das als rechtswidrig beanstandet wird, so genau wie möglich (- in den Fällen des Abs. 4, dass der Aufwendungsersatzanspruch ausgeschlossen ist)
Zusätzlich zwingende Bestandteile der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:
- Forderung einer Unterlassungserklärung
- Fristsetzung für Abgabe der Unterlassungserklärung
- Androhung gerichtlicher Inanspruchnahme
UrhG stellt ebenfalls bestimmte Anforderungen an den Inhalt der Abmahnung: Nach § 97a Abs. 2 UrhG müssen klar und verständlich angegeben werden:
- Name/Firma des Abmahnenden oder dessen Vertreters (z.B. Rechtsanwalt)
- genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung
- geltend gemachte Zahlungsansprüche, aufgeschlüsselt als Schadensersatz- und Aufwendungsersatz
- im Falle, dass darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist (dies ist nicht mehr zwingend notwendig, aber in der Regel der Fall), ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.