Abmahnung

Auf dieser Seite berichten wir über einige Abmahnungen, bei denen wir Mandanten bereits beraten und/oder vertreten haben. Bei der Masse an ausgesprochenen Abmahnungen ist diese Rubrik natürlich nicht vollständig.

Aktuelle Abmahnungen

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Was ist eine Abmahnung und welche Zwecke verfolgt sie?

Durch eine Abmahnung teilt der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs dem Schuldner mit, dass sich dieser durch eine bestimmte Handlung rechtswidrig – im Bereich des Wettbewerbsrechts insbesondere wettbewerbswidrig – verhalten hat. Er fordert ihn auf, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dadurch soll dem Schuldner ermöglicht werden, den Streit außergerichtlich beizulegen, also ein kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden. Natürlich gibt eine Abmahnung auch dem Gläubiger die Möglichkeit seinen Anspruch außergerichtlich und damit schneller und kostengünstiger durchzusetzen.

Form: Grundsätzlich formfrei, aus Beweisgründen aber schriftlich oder in Textform (z.B. Email) empfehlenswert

Inhalt:

Grundsätzlich für alle Abmahnungen: Schuldner muss erkennen können, warum der Gläubiger meint, zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt zu sein, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, und wie er eine gerichtliche Inanspruchnahme vermeiden kann sowie die Frist, die es dazu einzuhalten gilt.

Das UWG stellt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (und damit für Abmahnungen, die ab dem 2. Dezember 2020 zugehen) explizit inhaltlich Anforderungen an die wettbewerbsrechtliche Abmahnung:

Nach § 13 Abs. 2 UWG müssen klar und verständlich angegeben werden:

  • Name/Firma des Abmahnenden oder dessen Vertreters (z.B. Rechtsanwalt)
  • Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 (Aktivlegitimation)
  • Geltendmachung von Aufwendungsersatzanspruch – ob, in welcher Höhe und wie sich dieser berechnet
  • Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände – Beschreibung des konkreten Verhaltens, das als rechtswidrig beanstandet wird, so genau wie möglich (- in den Fällen des Abs. 4, dass der Aufwendungsersatzanspruch ausgeschlossen ist)

Zusätzlich zwingende Bestandteile der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Forderung einer Unterlassungserklärung
  • Fristsetzung für Abgabe der Unterlassungserklärung
  • Androhung gerichtlicher Inanspruchnahme

 

UrhG stellt ebenfalls bestimmte Anforderungen an den Inhalt der Abmahnung: Nach § 97a Abs. 2 UrhG müssen klar und verständlich angegeben werden:

  • Name/Firma des Abmahnenden oder dessen Vertreters (z.B. Rechtsanwalt)
  • genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung
  • geltend gemachte Zahlungsansprüche, aufgeschlüsselt als Schadensersatz- und Aufwendungsersatz
  • im Falle, dass darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist (dies ist nicht mehr zwingend notwendig, aber in der Regel der Fall), ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Wettbewerbswidriges Verhalten nach UWG ist häufiger Grund für eine Abmahnung besonders im Bereich der Werbung

  • Irreführende Werbung (insbesondere Täuschung über die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung (Beispiele mit Auseinandersetzungspotential: „Made in Germany“, „Markenware“), über den Anlass des Verkaufs oder die Preisbemessung ( Beispiele mit Auseinandersetzungspotential: „Räumungsverkauf“, „Preisknüller“), über die Person, Eigenschaft oder Rechte des Unternehmers (Beispiele mit Auseinandersetzungspotential: „Großhandel“, „privater Verkäufer“ auf eBay, Werbung mit Tradition des Unternehmens, „patentiert“, Symbol „TM“), Irreführung durch Unterlassung bei Verschweigen von Tatsachen oder wesentlichen Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sind und das Verschweigen auch dazu geeignet ist, die Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen)
  • Belästigende Werbung (z.B. Unzulässige Telefonwerbung, unzulässige Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, Werbung mit einer Nachricht bei der die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird)
  • unzulässige vergleichender Werbung (Vergleichende Werbung: jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht – unzulässig: Vergleich, der nicht objektiv auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis bezogen ist (z.B. „ist schöner als“, „schmeckt besser als“), Vergleich, der sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht, Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr, Rufausnutzung, Rufbeeinträchtigung oder Herabsetzung/Verunglimpfung durch Vergleich
  • Schleichwerbung (der kommerzielle Zweck einer Werbung wird nicht kenntlich gemacht z.B.  im Bereich Influencer-Marketing)

aber auch bei Verstößen gegen unterschiedliche Marktverhaltensregeln (wie das Heilmittelwerbegesetz, das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, das Batteriegesetz

Abmahnungen in weiteren Rechtsgebieten:

Markenrechtliche Abmahnung (im Fall von Markenrechtsverletzungen insbesondere bei Verletzung des Identitätsschutzes, des Schutzes vor Verwechslung und des Schutzes einer bekannten Marke vor Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung)

Urheberrechtliche Abmahnung (z.B. im Fall von Plagiaten, Raubkopien, Filesharing)

Äußerungsrechtliche Abmahnung (z.B. im Falle der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch eine Äußerung)

Eine Abmahnung ist eine Mitteilung von rechtswidrigem Verhalten, hinsichtlich welchem der Abmahnende einen Unterlassungsanspruch geltend macht. Sie bietet die Möglichkeit, den Streit, idR durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, außergerichtlich beizulegen. Eine Abmahnung sollte nicht ignoriert werden, da sonst das Risiko eines kostspieligen gerichtlichen Verfahrens droht. Die Abmahnung sollte durch einen spezialisierten Anwalt geprüft werden.

  • Ruhe bewahren
  • Kontrollieren, ob die Vorwürfe stimmen
  • Der Forderung nicht ungeprüft nachkommen, insbesondere die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnen, da diese lebenslange Bindung entfalten
  • überprüfen bzw überprüfen lassen, ob das beanstandet Verhalten einen Verstoß gegen geltendes Recht darstellt, sowie ob die Unterlassungserklärung zu weit gefasst, die Höhe der Vertragsstrafe angemessen ist, die Abmahnkosten und der geforderte Schadensersatz überhaupt geschuldet sind bzw. zu hoch angesetzt sind – ggf. anwaltlichen Rat frühzeitig einholen
  • insbesondere muss unbedingt innerhalb der gesetzten Frist reagiert werden, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden

Eine Abmahnung sollte nicht ignoriert werden. Selbst wenn die Abmahnung auf den ersten Blick jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt, sollte sie trotzdem gründlich geprüft werden. Denn Verstöße sind nicht immer offensichtlich. Ein spezialisierter Anwalt kann einschätzen, ob die Abmahnung berechtigt ist; so kann das Risiko eines kostspieligen gerichtlichen Verfahrens vermieden werden. Ist die Abmahnung unberechtigt wird dieser sie mit den einschlägigen Argumenten als unberechtigt zurückweisen

Wird nicht innerhalb der gesetzten Frist auf die Abmahnung reagiert besteht die Gefahr, dass der Abmahnende im Eilverfahren (unter Umständen ohne mündliche Verhandlung) eine einstweilige Verfügung erwirkt. Diese ist sofort vollstreckbar, muss also ab Wirksamkeit befolgt werden, auch wenn sie fehlerhaft erlassen wurde. Dem Antragsgegner der einstweiligen Verfügung bleibt dann nur, die nachträgliche Aufhebung sowie Beseitigung zu verfolgen bzw. Schadensersatz für ggf. entstandene Nachteile geltend zu machen.

  • Beratung durch spezialisierten Anwalt einholen
  • dieser weist die behaupteten Ansprüche als unbegründet zurück
  • u.U (neben oder anstatt der Zurückweisung gegenüber dem Gegner) Hinterlegung einer Schutzschrift (vorbeugender Verteidigungsschriftsatz) beim voraussichtlich vom Abmahnenden anzurufenden Gericht
  • u.U Erhebung einer negativen Feststellungsklage (auf Feststellung, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen)
  • im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung u.U. Antrag auf Löschung der Marke des Abmahnenden

Beratung durch spezialisierte Anwälte z.B. im Wettbewerbsrecht:

Viele geschäftliche Handlungen unterliegen der Gefahr einen Wettbewerbsverstoß zu begründen und dadurch Anlass zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu geben:

Beratung durch auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt – zum Beispiel Betreuung einer Werbekampagne, um auszuloten, ob die Werbung sich innerhalb der Grenzen des wettbewerbsrechtlich Zulässigen bewegt.

Durch eine Abmahnung teilt der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs dem Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens mit, dass dieser sich durch ein bestimmtes Verhalten rechtswidrig verhält. Dadurch gibt er ihm die Gelegenheit, den Streit durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung außergerichtlich beizulegen. Das einstweilige Verfügungsverfahren dagegen ist ein gerichtliches Eilverfahren, gerichtet auf eine gerichtliche Entscheidung, die dem Schuldner das beanstandete Verhalten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt.