Persönlichkeitsrecht

Anwalt Wettbewerbsrecht München

Das Persönlichkeitsrecht ist spätestens seit Einführung der DSGVO wieder in den Mittelpunkt der öffentlichen Debatte getreten. Aber auch in den sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram, Twitter & Co. wird die Verletzung von Persönlichkeitsrechten immer bedeutender, da es dort besonders leicht ist, mittels eines Posts die Persönlichkeit eines anderen zu verletzen und dabei ein entsprechend großes Auditorium zu erreichen.

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Daniel Loschelder
Anwalt für Persönlichkeitsrecht
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Inhaber von Persönlichkeitsrechten – wer genießt Schutz?

Grundsätzlich kommt jeder Person ein Allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, §§ 22 ff. KUG zu, welches das Recht auf freie Entfaltung der individuellen Persönlichkeit und das Recht am eigenen Bild beinhaltet. Dieses steht nicht nur lebenden Personen zu, sondern ist auch bei Verstorbenen in gewissem Umfang noch zu beachten, sog. Postmortales Persönlichkeitsrecht. Insbesondere können hieraus u.U. Ansprüche der Angehörigen erwachsen. Auch Unternehmen verfügen über Persönlichkeitsrechte, nämlich über das sog. „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“. Dieses Recht schützt den sozialen Geltungs- und Achtungsbereich eines Unternehmens. Dieser Bereich ist von enormer Wichtigkeit, da sich eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrecht schnell negativ auf die Absatzzahlen des Unternehmens auswirken können.

Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Das Persönlichkeitsrecht kann verletzt sein, wenn ohne Einwilligung Bilder einer Person oder Texte über diese veröffentlicht werden, beispielsweise in der Zeitung oder über die Social-Media-Kanäle wie Twitter, Facebook, Instagram und Co. Gerade im heutigen digitalen Zeitalter spielt insbesondere das „Recht auf Vergessenwerden“ eine zentrale Rolle. Bei Minderjährigen ist grundsätzlich die Einwilligung beider Erziehungsberechtigten (§ 1687 Abs. 1 BGB) zur Veröffentlichung von Bildern des Kindes erforderlich. Dem Persönlichkeitsrecht steht das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 5 Abs. 1 GG gegenüber. Der Meinungsfreiheit unterfallen dabei sämtliche Meinungsäußerungen bzw. Werturteile (mit einigen Ausnahmen, wie etwa Schmähkritik, die allein dazu dient, das gegenüber in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und demnach nicht schutzwürdig ist). Demgegenüber sind objektive, nachweisbare Tatsachenbehauptungen, sofern sie nicht wenigstens einen Kern von Werturteil beinhalten, grundsätzlich nicht von Art. 5 Abs. 1 GG umfasst. Im Zuge dessen kommt auch der Pressefreiheit als spezifischer Unterfall der Meinungsfreiheit Relevanz zu, wobei hier das Interesse des Einzelnen an seiner Sozial-/Privat-/Intimsphäre dem öffentlichen Informationsinteresse gegenüber zu stellen sowie zwischen wahren und unwahren Behauptungen zu differenzieren ist. Ferner kann das Persönlichkeitsrecht hinter dem Recht auf Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG zurückstehen. Zwischen diesen grundrechtlich geschützten Gütern ist im Einzelfall abzuwägen. U.U. besteht nur ein eingeschränkter Schutz des Persönlichkeitsrechts: bei sog. Personen der Zeitgeschichte, wenn Personen nur „Beiwerk“ eines Bildes sind und nicht im Vordergrund stehen (d.h. nur „bei Gelegenheit“ abgebildet sind), bei Bildnissen von Versammlungen/ Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen sowie bei vorrangig der Kunst dienenden Fotografien.

Ansprüche bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erwachsen verschiedene Ansprüche des Verletzten. Dieser kann gem. § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB (Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“) sowohl Unterlassung und Auskunft fordern, als auch Schadensersatz, wobei es hier verschiedene Berechnungsmethoden gibt (konkreter Schaden, Lizenzanalogie, Herausgabe des Verletzergewinns). Zudem bestehen u.U. Ansprüche auf Berichtigung, Widerruf bzw. Gegendarstellung. Diese Ansprüche können sowohl gegenüber dem Verletzer selbst, als auch gegenüber dem veröffentlichenden Medium geltend gemacht werden. Auch strafrechtliche Aspekte können hier von Belang werden, Stichwort Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185 ff. StGB).

Was können wir als Anwalt für Persönlichkeitsrecht für Sie tun?

Unsere Anwälte für Persönlichkeitsrecht helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte durch kompetente Beratung und dem Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vorgehensweise. In aller Regel ist zunächst der Verletzer abzumahnen und zur Abgabe einer strafbewerten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung aufzufordern. Sollte dieser der außergerichtlichen Aufforderung nicht nachkommen und die Verletzungen in der Folge nicht abstellen, so setzen wir Ihre Ansprüche mit aller Härte im gerichtlichen Verfahren durch, insbesondere durch Erwirken einer Einstweiligen Verfügung. Auch in der umgekehrten Situation werden unsere versierten Anwälte für Persönlichkeitsrecht gerne für Sie tätig, wenn es um die Abwehr unberechtigter Forderungen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung geht. Hierbei haben wir im Sinne unserer Mandanten stets effiziente und wirtschaftlich sinnvolle Lösungswege im Blick, aber meiden auch nicht eine notwendige gerichtliche Auseinandersetzung. Gerne beraten wir Sie auf Ihren konkreten Fall zugeschnitten und entwickeln individuelle Lösungen für Sie.