Widerstreitende Interessen im Presserecht – was darf die Presse?
Im Presserecht stehen sich die Interessen des Betroffenen einerseits, insbesondere sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KUG), und das Recht des sich Äußerungen auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) andererseits gegenüber.
Das Presse- und Äußerungsrecht macht dabei gewisse Vorgaben, was im Rahmen von Printmedien, CDs, E-Books etc. zulässig ist und was nicht. Zusätzlich trifft das TMG für den Bereich des Internets, wie etwa Social Media oder Suchmaschinen, spezielle Regelungen.
Das Rundfunkrecht als Teil des Presserechts wird wiederum vorrangig durch den Rundfunkstaatsvertrag geregelt und betrifft die verschiedenen privaten und öffentlichen Rundfunkanbieter und dabei u.a. neben dem Radio auch das Fernsehen.
Neben den Bestimmungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Journalisten, sind im heutigen Zeitalter von Facebook, Instagram, Twitter und Co. die Regelungen zur kommerziellen Werbung besonders relevant, wie etwa der aktuelle Fall von Frau Hummels gegen den Verband Sozialer Wettbewerb zeigt. Dieser hat deutschlandweit Wellen geschlagen, da die Frage im Raum steht, welche Angaben sog. Influencer bzgl. gesponserten Produkten machen müssen.
Doch auch der Datenschutz spielt seit dem Inkrafttreten der DSGVO wieder eine übergeordnete Rolle.
Zudem können auch presserechtliche Vorgaben im Hinblick auf das Impressum einer Website relevant werden, denn bei Verletzung solcher Informationspflichten droht eine Abmahnung.
Schließlich können auch die Normen des Wettbewerbs-, Urheber-, Vertrags- sowie das Öffentliche Recht von Belang werden.
Um im Dschungel dieser schier endlosen Regelungen nicht den Überblick zu verlieren, helfen Ihnen gerne unsere Anwälte für Presserecht.
Unsere Leistungen als Anwalt für Presserecht
Unseren Mandanten bieten wir als Anwalt für Presserecht insbesondere die folgenden Leistungen:
- Kompetente Beratung zu sämtlichen Fragen des Äußerungs- und Presserechts
- Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen bei Rufschädigung durch die Presse mittels Abmahnung,
- Einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage Erstellung von Gegendarstellungen
Rechtsverletzungen durch die Presse
Bei der Verletzung etwaiger Rechte ist stets schnelles Vorgehen erforderlich, da einmal gestreute (negative) Gerüchte sich schnell verbreiten und einen immensen Schaden anrichten können. Gerade bei dem heutigen großen Konkurrenzkampf ist es keine Seltenheit, dass Mitbewerber versuchen, ihre Konkurrenten durch gezielte Rufschädigung zu diskreditieren oder Aufmerksamkeit für die eigene Website, Zeitung o.ä. zu generieren. Unsere Anwälte für Presserecht finden auch für Ihren konkreten Einzelfall stets das richtige Instrumentarium. Neben Unterlassungsforderungen kann es etwa mitunter sinnvoll sein, einen Widerruf oder eine Berichtigung einzufordern und Schadensersatz für etwaig entgangene Gewinne u.ä. geltend zu machen. Wir beraten Sie sowohl im Hinblick auf Lizenz- und Nutzungsrechte als auch bei der Kooperation mit diversen Agenturen im Bereich des Presserechts sowie bezüglich Sponsorings u.v.m. Wir sind dabei immer auf dem aktuellen Stand was die sich stetig wandelnden Modelle bezüglich Werbung und Vertrieb angeht. Denn nicht nur im rechtlichen Bereich, sondern auch bei der Technik findet ein konstanter Fortschritt statt. Zudem kümmern sich unsere Anwälte für Presserecht um die Durchsetzung Ihrer Rechte im Verletzungsfall sowie die Abwehr unberechtigter Abmahnungen. Wir haben immer die Interessen unserer Mandanten im Blick und verfolgen diese zielstrebig sowohl außergerichtlich als auch im Prozess. Dabei suchen unsere Anwälte für Presserecht stets die effektivste und wirtschaftlich sinnvollste Lösung für unsere Mandanten.