Anwalt Designrecht München

Als Anwalt für Designrecht in München haben sich unsere Rechtsanwälte auf den Designschutz spezialisiert. In vielen Bereichen ist das Design das überragende Kaufargument, weswegen jeder Designer bzw. jeder Hersteller von Produkten gut beraten ist, seine Designs bestmöglich zu schützen. Dabei dient eine Designanmeldung nicht nur dem Schutz vor Produktpiraterie; vielmehr kann durch einen Designschutz vor allem erreicht werden, dass der Rechteinhaber auch Abwandlungen des Designprodukts verbieten kann. Unsere Rechtsanwälte sind auf Fragestellungen im Designrecht spezialisiert und beraten Sie hierzu umfassend.

Vorteile mit einem Anwalt für Designrecht

Designschutz, der durch die Eintragung eines Designs erlangt wird, verleiht dem Designinhaber ein ausschließliches Benutzungsrecht. Er kann bestimmen, von wem und in welchem Umfang das geschützte Design benutzt werden darf. Ein solches Registerrecht stellt eine starke Rechtsposition dar, da Gerichte an eine Designeintragung gebunden sind. Durch den Designschutz und die damit gewährleistete ausschließliche Nutzungsbefugnis wird die Wirtschaftlichkeit des Designprodukts wesentlich erhöht. Designs fungieren als Imageträger, da diese wesentlich dazu dienen, ein Produkt von einem anderen abzugrenzen. Als Anwalt für Designrecht in München zeigen wir Ihnen gerne sämtliche Vorzüge einer Designanmeldung auf.

Unser Leistungsspektrum als Anwalt für Designrecht in München

Als Anwalt für Designrecht bieten wir unseren Mandanten neben einer eingehenden Beratung zu den unterschiedlichen Schutzmöglichkeiten von Designs insbesondere folgende Dienstleistungen:

  • Designanmeldung: Wir melden Ihre Designs bei den unterschiedlichen Ämtern an, so dass Sie den bestmögliche Designschutz erlangen. Selbstverständlich recherchieren wir zuvor, welche Designs auf dem entsprechenden Gebiet bereits existieren, so dass mögliche Schutzrechtskollisionen vermieden werden können.
  • Designüberwachung: Gerne überwachen wir die von ihnen angemeldeten Designs um herauszufinden, ob ähnliche Designs angemeldet werden oder Ihr Design sogar von einem Dritten identisch oder ähnlich verwendet wird.
  • Designverletzung: Sollte sich herausstellen, dass ein anderes Unternehmen Ihr Design verletzt, gehen wir gegen eine solche Verletzung vor. Hierbei wird der Verletzer in den meisten Fällen zunächst mittels Abmahnung aufgefordert, die Verletzung zu unterlassen und dies mittels einer Unterlassungserklärung zu dokumentieren.

Abmahnung Designverletzung - Angriff und Verteidigung

Als Anwalt für Designrecht in München ahnden wir namens unserer Mandanten Designverletzungen zumeist mit einer Abmahnung. Hierbei wird der Verletzer aufgefordert, die beanstandete Designverletzung künftig zu unterlassen und dies mittels einer Unterlassungserklärung zu dokumentieren. Kommt der Verletzer dem nicht nach, kann bei dringlichen Angelegenheiten auch mittels Einstweiliger Verfügung oder ansonsten mit einer Unterlassungsklage vorgegangen werden.

Sollte Ihnen in einer Abmahnung eine Designverletzung vorgeworfen werden, prüfen wir diesen Vorwurf eingehend und beraten Sie zu dem strategisch optimalen Weg. Auch im Falle einer Designverletzung bestehen stets unterschiedliche Handlungsoptionen, die in Betracht kommen. Als Anwalt für Designrecht in München kennen wir alle Optionen und können Sie maßgeschneidert beraten.

Schadensersatz bei Designverletzung – Anwalt für Designrecht hilft

Neben Unterlassungsansprüchen stehen dem Designinhaber in den meisten Fällen auch umfangreiche Schadensersatzansprüche zu. Zur Vorbereitung der Geltendmachung des Schadensersatzes wird der Verletzer zunächst Auskunft darüber erteilen müssen, in welchem Umfang er verletzende Produkte vertrieben hat, welchen Umsatz er damit gemacht hat und welche werblichen Maßnahmen er vorgenommen hat. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft kann der Designverletzer auch zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit seiner Angaben gezwungen werden.

Als Anwalt für Designrecht in München berechnen wir anhand der Auskunft über Art und Umfang der Designverletzung dann den Schadensersatz, der Ihnen als Designinhaber zusteht und setzen diesen notfalls gerichtlich durch.

Anwalt für Designrecht – aus München bundesweit für Sie tätig!

Als Anwalt für Designrecht vertreten wir Ihre Interessen von München aus im gesamten Bundesgebiet. Wir kennen die unterschiedlichen Gerichte in Deutschland und deren Besonderheiten in der Rechtsprechung. Das ist für eine effektive Geltendmachung für Designansprüche unabdingbar. Wir freuen uns auf Ihre Herausforderung!

Designrecht ist ein Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, der sich mit dem Schutz des Designs von Produkten befasst. In Deutschland orientiert sich der Schutz von Designs nach dem Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG). Auf europäischer Ebene werden Designs als sog. Geschmacksmuster nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordung (GGV) geschützt. Die gesetzlichen Bedingungen für ein Geschmacksmuster bzw. eingetragenes Design sind materiell-rechtlich gleich. Ein Design bzw. Geschmacksmuster ist die zwei- oder dreidimensionale Darstellungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Das Ziel des Designrechts besteht darin das äußere Aussehen von Produkten vor Kopien und Nachahmungen zu schützen. Es gibt eine Vielzahl von Produkten für die Designschutz gewährt werden kann, darunter fallen industrielle Produkte wie Möbel, Fahrzeuge, Maschinen, elektronische Geräte und Haushaltsgeräte sowie Gebrauchsgegenstände wie Geschirr, Verpackungen, Schmuck und Modeartikel. Aber auch grafische Elemente wie Logos und Verpackungen fallen unter diesen Schutzbereich. Das Designrecht schützt jedoch nicht die technischen Eigenschaften oder Funktionalität eines Produkts, sondern das äußere Erscheinungsbild.

Der Schutz durch Designrecht beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Designregister. Zum Ende jeder Schutzperiode (jeweils fünf Jahre ab dem Anmeldetag) kann der Schutz durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für weitere fünf Jahre verlängert werden (§ 28 Abs. 1 DesignG). Falls der Schutz nicht aufrechterhalten wird, erlischt die Schutzdauer und das eingetragene Design wird aus dem Designregister entfernt. Der Designschutz endet spätestens 25 Jahre nach dem Anmeldetag (§ 27 Abs. 2 DesignG).

Für die Eintragung eines Designs gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Demnach muss es sich um ein neues Design handeln, welches eine Eigenart aufweist (§ 2 Abs. 1 DesignG, Art. 4 Abs. 1 GGV), ohne dass Ausschlusstatbestände der § 3 DesignG bzw. Art. 8, 9 GGV erfüllt sind. Wenn vor dem Anmelde- oder Prioritätstag kein identisches Design offenbart wurde, gilt das Design als neu. Das Design gilt als offenbart, wenn es der Öffentlichkeit so präsentiert wird, dass Fachleute des entsprechenden Wirtschaftszweigs in der Europäischen Union die Gelegenheit hatten es zu begutachten (§ 5 DesignG und Art. 7 Abs. 1 GGV). Ob das Design die benötigte Eigenart aufweisen kann, ist der Gesamteindruck entscheidend. Der Gesamteindruck des Designs muss sich von dem Gesamteindruck anderer Gestaltungen abheben, die vor dem Anmeldetag (oder Prioritätstag) der Veröffentlichung des Designs veröffentlicht wurden, mithin einen besonderen gestalterischen Charakter aufweisen. Eine Designanmeldung besteht unter anderen aus einem Antrag auf Eintragung (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 DesignG), Angaben zur Identität des Anmelders (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 DesignG), eine zur Bekanntmachung geeignete Darstellung des Designs (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 DesignG), und einer Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Design verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3 DesignG)

Zunächst ist es sinnvoll einen außergerichtlichen Weg in Form einer Abmahnung oder einer Berechtigungsanfrage anzustreben, um Kosten und Zeit zu sparen. Eine Abmahnung ist ein Hinweis auf die Designrechtsverletzung und eine Aufforderung an den Verletzer diese innerhalb einer gesetzten Frist zu unterlassen. Gleichzeitig kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung angefordert werden. Wenn der Verletzer hierauf nicht reagiert, besteht die Möglichkeit gerichtlich vorzugehen. Man kann den Verletzer (notfalls gerichtlich) dazu aufzufordern, jegliche Handlungen zu unterlassen, die das eingetragene Design verletzen. Wenn eine Designrechtsverletzung vorliegt, wird eine Wiederholungsgefahr vermutet und der Inhaber des Designs kann bereits nach der ersten Verletzung auf Unterlassung klagen. Darüber hinaus kann der Inhaber des Designs Schadensersatz bei unberechtigter Verwendung verlangen, sofern der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Designrecht und Urheberrecht sind zwei verschiedene Arten von Schutzrechten, die sich beide auf kreative Werke beziehen. Das Designrecht schützt das äußere Erscheinungsbild von Produkten, während das Urheberrecht den Schutz für kreative Werke wie Bilder, Texte, Musikstücke und Filme bietet. Für den Schutz durch das Designrecht ist eine Eintragung des Designs beim zuständigen Amt für geistiges Eigentum erforderlich, wohingegen für das Urheberrecht keine Eintragung erforderlich, da es automatisch entsteht, wenn das Werk geschaffen wird. Schließlich dauert der Schutz durch das Designrecht in Europa maximal 25 Jahre, während der Schutz durch das Urheberrecht in der Regel bis zum Tod des Urhebers plus 70 Jahre nach dessen Tod andauert.

Um sicherzustellen, dass Ihr Design einzigartig genug ist, um geschützt zu werden, ist es ratsam eine professionelle und weitreichende Recherche durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass Ihr Design nicht bereits existiert. Sie können dies durch eine Online-Recherche, eine Suche in Design-Registern oder eine Anfrage an einen Anwalt für geistiges Eigentum tun.

Designübertragungen können verschiedene rechtliche Aspekte beinhalten, je nachdem ob es sich um eine Lizenzierung oder einen Verkauf handelt. Bei einer Lizenzierung (§ 31 DesignG) wird das Designrecht nicht vollständig übertragen, sondern es wird lediglich das Recht eingeräumt das Design für bestimmte Zwecke oder in einem bestimmten Bereich zu nutzen. Hierbei sollten die Lizenzbedingungen genaustens definiert werden, um spätere Streitigkeiten zu verhindern. In der Regel wird auch eine Lizenzgebühr vereinbart, die der Lizenznehmer an den Lizenzgeber zu zahlen hat. Bei einem Verkauf hingegen wird das Designrecht vollständig übertragen. Hierbei sollten die Vertragsparteien genau definieren, welche Rechte übertragen werden, ob es sich um ein exklusives oder nicht-exklusives Recht handelt, und welche Bedingungen für die Übertragung gelten.

Einer Beeinträchtigung Ihres eingetragenen Designs durch andere Designs kann durch ständige Recherche im Datenregister nach ähnlichen oder gar identischen Designs entgegen gewirkt werden. Nur auf diesem Wege sind Sie stets bezüglich neu registrierten Designs auf dem neusten Stand und können gegen Beeinträchtigung vorgehen. Für die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte sowie für die Designüberwachung ist es ratsam, anwaltliche Dienste wahrzunehmen.

Eingetragene Designs sind nur in dem Land, in dem sie registriert sind, geschützt. Wenn Sie internationalen Designschutz anstreben, gibt es zwei Möglichkeiten: Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder eine internationale Registrierung. Beide können direkt beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) oder bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) eingereicht werden. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet im Rahmen einer Anmeldung Schutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet nur eingeschränkten Schutz und ist auf drei Jahre begrenzt. Hierfür ist keine Anmeldung erforderlich, da der Schutz allein durch Offenbarung des Designs, also durch Veröffentlichung innerhalb der Europäischen Union entsteht. Eine internationale Registrierung ist schließlich durch das Haager Musterabkommen (HMA) möglich, bietet jedoch nur Schutz in den Ländern, die bei der Anmeldung angegeben werden.

Wenn ein Produkt, welches dem Designschutzbereich unterliegt, in einer sehr ähnlichen Ausgestaltung angeboten wird, besteht das Risiko einer Designverletzung. In diesem Fall kann eine Abmahnung drohen, die weitreichende Konsequenzen haben kann. Typische Forderung in einer solchen Abmahnung sind unter anderem die Einstellung und Unterlassung des designrechtsverletzenden Verhaltens, Rückruf von Produkten, die das Designrecht verletzen, Auskunftserteilung, Schadensersatz und ggf. Erstattung der Anwalts- und Abmahnkosten.