Konkurrenz abmahnen

Anwalt Wettbewerbsrecht München

Das Abmahnen der Konkurrenz wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gehört in nahezu allen Branchen zum Tagesgeschäft. Aufgrund des immer höher werdenden Preisdrucks und der Vielzahl an Werbemöglichkeiten kann der unlauter agierende Mitbewerber sich einen enormen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Insofern stellt sich die Frage für viele Gewerbetreibende, inwieweit sie wegen eines Wettbewerbsverstoßes die Konkurrenz abmahnen können.

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Daniel Loschelder
Anwalt für Abmahnungen
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Wann kann ich meine Konkurrenz abmahnen?

Zu Abmahnungen berufen sind gem. dem UWG neben besonderen qualifizierten Einrichtungen und Verbänden grundsätzlich Mitbewerber des Wettbewerbsverletzers. Das sind Unternehmen oder Freiberufler, die Anbieter von ähnlichen Waren und Dienstleistungen wie der Wettbewerbsverletzer sind.

Welche Verstöße kann ich bei dem Konkurrenten abmahnen?

Konkurrenten können abgemahnt werden wegen

  • Irreführender Werbung
  • Belästigender Werbung
  • Unzulässiger vergleichender Werbung
  • Schleichwerbung
  • Verstoß gegen unterschiedliche Marktverhaltensregeln

Warum sollte ich meine Konkurrenten abmahnen?

Grundsätzlich stellt sich immer die Frage, ob ein Unternehmen ein anderes Unternehmen der gleichen Branche – also einen Mitbewerber – abmahnen sollte. In vielen Bereichen ist davon abzuraten. Jedoch kommt es in unserer Praxis immer wieder vor, dass sich der Wettbewerbsverletzer einen nicht unerheblichen Vorteil dadurch verschafft, dass er gegen die Regen des Wettbewerbsrechts verstößt. In solchen Fällen kann es durchaus geboten sein, mittels Abmahnung gegen den Konkurrenten vorzugehen und ihm das wettbewerbswidrige Handeln zu verbieten.

Was kostet es, wenn ich einen Konkurrenten abmahne?

Wer seinen Konkurrenten abmahnen möchte stellt sich dabei auch immer die Frage nach den dabei entstehenden Kosten. Das Gesetz sieht in § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG vor, dass der Verletzer die Kosten einer berechtigten Abmahnung zu tragen hat. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in der Zivilprozessordnung, wonach derjenige die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat, der im Verfahren unterliegt. Insofern können sowohl Abmahnung als auch Einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage kostenneutral sein. Das hängt natürlich vom jeweiligen Aufwand und dem angesetzten Streitwert ab.

Konkurrent abmahnen ohne Anwalt?

Für eine Abmahnung gegenüber einem Mitbewerber braucht man selbstverständlich keinen Anwalt. Jedoch birgt eine Abmahnung – wenn sie unberechtigt ist – auch immer die Gefahr einer negativen Feststellungsklage oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Insofern sollte stets anwaltlich geprüft werden, ob ein entsprechend abmahnfähiger Sachverhalt vorliegt. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich und entwerfen für Sie eine maßgeschneiderte Strategie, wenn Sie einen Konkurrenten abmahnen oder mit anderen Mitteln gegen Ihren Mitbewerber vorgehen möchten.