Welche Formen von Produktpiraterie sind zu unterscheiden?
Bei der sog. „sklavischen Fälschung“ wird das Original-Produkt so explizit wie möglich nachgebildet und auch die Original-Verpackung sowie der Markenname übernommen. „Plagiate“ weisen hingegen kleine Abweichungen vom Original auf, beispielsweise einzelne vertauschte oder weggelassene Buchstaben. Bei der sog. „klassischen Fälschung“ werden nur die äußerlichen Merkmale des Original-Produkts wie Verpackung und Markenname kopiert, während die Inhaltsstoffe, verwendeten Materialien und Machart negativ in qualitativer Hinsicht vom Original divergieren. Schließlich existieren noch „Raubkopien“, d.h. widerrechtlich erzeugte bzw. verbreitete Kopien von dem Urheberrecht unterfallenden Positionen, wie etwa CDs. Demgegenüber stellen Nachahmerprodukte (auch: „me-too-Produkte“ genannt) keine Produktpiraterie dar. Hierunter fallen Werke, die sich an einer anderen bereits erfolgreichen Innovation orientieren und kurz nach dem zuerst vermarkteten Produkt erscheinen. Erst wenn eine bestimmte Grenze in Bezug auf die Übereinstimmung mit dem Original überschritten wird, kann es sich hierbei auch um ein Plagiat handeln.
Unsere Anwälte unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegen Produktpiraterie
Unsere versierten Anwälte gegen Produktpiraterie beraten Sie gerne bei der Erstellung einer Strategie zum effektiven Vorgehen gegen nachgemachte Waren, angefangen bei präventiven Schritten wie in den Produkten selbst bereits eingebaute Sicherheitsmerkmale, welche die Unternehmensware von gefälschten Produkten unterscheiden, über das Monitoring bzgl. eingetragener Schutzrechte und Risikoanalysen bis hin zu einer engen Kooperation mit den Grenzbeschlagnahmebehörden wie dem Zoll. Unsere Anwälte gegen Produktpiraterie überwachen dabei nicht nur den stationären Handel durch Einsatz von sog. Testkäufern, sondern überprüfen auch Webshops und Verkaufsplattformen wie Ebay, Amazon etc. auf gefälschte Waren. Sollten wir dabei Verstöße feststellen, setzen wir Ihre Rechte sowohl außergerichtlich durch Abmahnung des Verletzers mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung als auch im Prozess durch. Neben Unterlassungsansprüchen sollten immer auch Auskunfts- als auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, um den Umfang und den Handelsweg der nachgeahmten Waren genau nachverfolgen und so ggf. gegen weitere Glieder in der Vertriebskette vorgehen zu können. Auch strafrechtliche Schritte sollten stets in Erwägung gezogen werden, insbesondere um die aus den Taten stammenden Gewinne abzuschöpfen. Dabei behalten wir stets Ihre wirtschaftlichen Interessen im Auge und suchen nach der bestmöglichen und kostengünstigsten Variante für Ihre individuelle Situation.