Was ist ein Unionsgeschmacksmuster?
Ein Unionsgeschmacksmuster ist ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht, das speziell dem Schutz der äußeren Gestaltung eines Erzeugnisses dient. Es gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht an der visuellen Erscheinungsform eines Produkts innerhalb der gesamten Europäischen Union. Der Schutzgegenstand umfasst dabei sämtliche sichtbaren Merkmale, die das äußere Erscheinungsbild eines Produkts bestimmen. Hierzu zählen insbesondere die Linienführung, Konturen, Farben, Formen, Oberflächenstrukturen (Texturen) sowie die verwendeten Materialien oder deren Kombination. Auch die Ornamentik, das Design einzelner Bestandteile oder wiederkehrender Gestaltungselemente kann unter den Schutzbereich eines Unionsgeschmacksmusters fallen, sofern sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sichtbar sind. In diesem Fall sollten Sie ein Unionsgeschmacksmuster anmelden.
Im Gegensatz zu technischen Schutzrechten wie dem Patent oder dem Gebrauchsmuster zielt das Unionsgeschmacksmuster nicht auf die technische Funktionalität oder den Erfindungswert eines Produktes ab. Vielmehr schützt es ausschließlich die ästhetischen Gestaltungsmerkmale, also die visuellen Aspekte, die das Produkt für den Betrachter unterscheidbar machen. Die Funktionalität eines Erzeugnisses bleibt von diesem Schutz ausgenommen, sie kann allenfalls durch technische Schutzrechte gesichert werden. Diese klare Trennung zwischen ästhetischer Form und technischer Funktion ist wesentlich für die Abgrenzung zu anderen gewerblichen Schutzrechten und zugleich Ausdruck des sogenannten Gestaltungszwecks, den das Geschmacksmusterrecht verfolgt: die Förderung und den Schutz schöpferischer Designleistungen.
Mit der Reform wurde die Definition des „Erzeugnisses“ erweitert und enthält fortan auch nicht physische Gegenstände. Damit wird die visuelle Wiedergabe neuartiger physischer und nicht-physischer Designtypen auch in dynamischen und animierten Darstellungsformen und -formaten zugelassen, etwa in Form von Lichtinstallationen, virtuellen Räumen, grafischen Benutzeroberflächen, animierten Figuren und Objekten im Metaverse sowie Hologrammen.
- Rechtsgrundlage: Grundlage ist fortan die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die durch die Verordnung (EU) 2024/2822 (VO über das Unionsgeschmacksmuster, UGMV) zum 1. Mai 2025 geändert wird. Parallel dazu ersetzt die Richtlinie (EU) 2024/2823 die Richtlinie 98/71/EG, die Mitgliedstaaten haben bis zum 9. Dezember 2027 Zeit für die Umsetzung in nationales Recht.
- Begriffsänderungen zum 1. Mai 2025: Mit Inkrafttreten der EU-Designreform wird aus dem „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ das „Unionsgeschmacksmuster“, und die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird zur „Verordnung über das Unionsgeschmacksmuster (UGMV)“.
- Schutzumfang: Der Designschutz erstreckt sich auf die visuelle Erscheinung des gesamten Erzeugnisses oder auf einzelne Teile. Nicht schutzfähig sind ausschließlich technische Funktionen oder Formen, die zwingend aus technischen Gründen in das Design integriert worden sind. Von besonderer Relevanz ist die Aufnahme neuer Schutzgegenstände, insbesondere von Shopgestaltungen, d.h. räumlichen Anordnungen von Gegenständen, die der Gestaltung eines Innen- oder Außenraums dienen, sowie von komplexeren Erscheinungsformen wie Sets von Artikeln.
- Erweiterung der verbotenen Handlungen: Außerdem sieht die neue Verordnung eine Erweiterung des Schutzumfangs aus einem eingetragenen Design vor, die bestimmten Handlungen im Zusammenhang mit dem 3D-Druck betreffen. Ab diesem Zeitpunkt ist es auch untersagt, Medien oder Software, auf denen das Design aufgezeichnet ist, zu erstellen, herunterzuladen, zu kopieren, zu teilen oder zu verbreiten. Diese Handlungen fielen bislang nicht unter den Schutzbereich des eingetragenen Designs.
- Einführung einer Kennzeichnung: Durch die Einführung eines neuen Eintragungssymbols: „ Registered Design Ⓓ“haben Designinhaber nun die Möglichkeit, ihre Produkte einheitlich zu kennzeichnen und klar erkennbar darauf hinzuweisen, dass das betreffende Erzeugnis unter dem Schutz eines eingetragenen Designs steht.
- Reparaturklausel: Die überarbeitete Regelung zum Schutzausschluss für Ersatzteile zu Reparaturzwecken stellt klar, dass der Designschutz künftig nicht mehr für sogenannte formgebundene Ersatzteile gilt, also Bauteile deren Gestaltung ausschließlich durch das Erscheinungsbild des Gesamtprodukts vorgegeben ist. Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass diese Teile ausschließlich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbilds verwendet werden. Somit soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Interesse an freiem Wettbewerb im Reparaturmarkt und dem Schutz legitimer Gestaltungsleistungen gewahrt.
- Neue Schrankenregelung: Die im Vergleich zum Urheberrecht restriktiveren Schranken im Designrecht werden künftig durch zwei weitere Ausnahmen ergänzt. Es gelten fortan auch Handlungen zur Identifikation eines Erzeugnisses als das des Designinhabers oder zur Bezugnahme auf dieses sowie Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie unter den Voraussetzungen der jeweiligen Schrankenregelungen nicht mehr als Eingriffe in das Designrecht.
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M EWelche Vorteile bietet ein Unionsgeschmacksmuster?
Ein Unionsgeschmacksmuster bietet gegenüber nationalen Schutzrechten und anderen Formen des geistigen Eigentums zahlreiche Vorteile, weswegen Sie ein Unionsgeschmacksmuster anmelden sollen:
- Einheitlicher EU-weiter Schutz
Eine Anmeldung beim EUIPO genügt, um in allen 27 Mitgliedstaaten Rechtswirkung zu entfalten. Dies reduziert administrative Aufwände und Kosten gegenüber einer Vielzahl nationaler Anmeldungen.
- Schnelle Registrierung
Das EUIPO prüft lediglich formale Voraussetzungen und veröffentlicht in der Regel innerhalb weniger Tage. Eine materielle Prüfung zu Neuheit und Eigenart erfolgt nicht. - Kosteneffizienz einer Sammelanmeldung
Die Anmeldegebühren für Einzel- und Sammelanmeldungen sind deutlich niedriger, als mehrere parallele nationale Anmeldungen zu bezahlen. Insbesondere Sammelanmeldungen (bis zu 50 Designs) bieten erhebliche Einsparpotenziale. - Langfristiger Schutz (bis zu 25 Jahre)
Die Grundlaufzeit beträgt fünf Jahre, verlängerbar in fünfjährigen Intervallen bis insgesamt 25 Jahre. Nach der EU-Designreform steigen jedoch die Verlängerungsgebühren deutlich (weiter dazu unten). - Durchsetzungsrechte
Inhaber eines Unionsgeschmacksmusters können Dritte, die das geschützte Design ohne Zustimmung nutzen, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. - Automatische Veröffentlichung mit Option auf Aufschub
Anmeldungen werden automatisch veröffentlicht. Auf Wunsch kann die Bekanntmachung gegen Gebühr (40 €) bis zu 30 Monate hinausgeschoben werden.

Welche Voraussetzungen müssen für die Schutzfähigkeit eines Unionsgeschmacksmusters erfüllt sein?
Damit Sie ein Design als Unionsgeschmacksmuster anmelden können, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Neuheit
Das Design darf nicht identisch mit einem bereits bekannten Design sein. Bekannt ist ein Design, wenn es vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. In diesem Zusammenhang ist die sogenannte „Neuheitsschonfrist“ von Bedeutung. Ein Designer kann ein Design zur Eintragung anmelden, sofern dies innerhalb von zwölf Monaten nach dessen erster Veröffentlichung erfolgt. Innerhalb dieser sogenannten Schonfrist bleibt das Neuheitserfordernis gewahrt. Die Frist ermöglicht es Designern und Unternehmen, zunächst den Markterfolg des Produkts zu beobachten, bevor sie einen formellen Schutz des Designs beantragen.
Der Begriff der Veröffentlichung erfasst alle Handlungen, durch die ein Design der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs innerhalb der Europäischen Union davon Kenntnis nehmen können oder mit einer solchen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies kann etwa durch Ausstellungen, den Warenverkehr, öffentliche Präsentationen oder vergleichbare Verbreitungsformen geschehen. Zu beachten ist, dass auch eine Veröffentlichung außerhalb der EU die Neuheit ausschließen kann, wenn das Design dort derart öffentlich bekannt gemacht wurde, dass eine Kenntnisnahme durch die einschlägigen Fachkreise in der EU zu erwarten ist.
Da die Neuheit eine zentrale Voraussetzung für den Designschutz darstellt, ist es dringend anzuraten, das Design möglichst frühzeitig anzumelden. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte erlangt werden und das Design unmittelbar unter rechtlichem Schutz steht.
Eigenart
Neben dem Erfordernis der Neuheit muss ein Design über eine sogenannte Eigenart verfügen, um schutzfähig zu sein. Dies bedeutet, dass sich der Gesamteindruck des Designs deutlich von dem bereits existierenden Formenschatz unterscheidet und das Design über einen erkennbar eigenständigen Charakter verfügt. Die Eigenart dient der Abgrenzung gegenüber bereits veröffentlichten Gestaltungen und soll die Individualität des Entwurfs zum Ausdruck bringen.
Die Beurteilung der Eigenart erfolgt unter Berücksichtigung des gestalterischen Spielraums, der dem Designer im jeweiligen Produktbereich zur Verfügung steht. Je größer dieser Spielraum ist, desto höhere Anforderungen sind an die Eigenart zu stellen. Umgekehrt genügt bei einem geringen Gestaltungsspielraum ein geringerer Grad an Eigenständigkeit. Die Anforderungen variieren je nach Art des Produkts und der betreffenden Branche.
Die Prüfung der Eigenart erfolgt regelmäßig in mehreren Schritten:
- Bestimmung der maßgeblichen Branche,
- Betrachtung eines durchschnittlich informierten Benutzers,
- Analyse des vorhandenen Gestaltungsspielraums des Designers,
- Vergleich des angemeldeten Designs mit dem vorbekannten Formenschatz
Sichtbarkeit im bestimmungsgemäßen Gebrauch
Das Design muss an den Erzeugnissen so angebracht sein, dass es bei üblicher Verwendung sichtbar bleibt.
Kein rein technischer Zweck
Schutzfähig sind nur ästhetische Merkmale. Formen, die ausschließlich technisch bedingt sind, fallen nicht unter den Designschutz.
Formgebundene Ersatzteile
Nach der neuen Verordnung sind Ersatzteile, die notwendigerweise bestimmte technische Funktionen erfüllen, vom Designschutz ausgeschlossen. Andere Ersatzteile bleiben schutzfähig.
Klare Abbildungen und präzise Darstellung
Die Abbildungen (Fotos, technische Zeichnungen oder CAD-Renderings) müssen das Design in allen relevanten Ansichten vollständig wiedergeben.
Unionsgeschmacksmuster anmelden vom Anwalt
Wie läuft das Anmeldeverfahren für ein Unionsgeschmacksmuster ab?
Die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters erfolgt vollständig online über das EUIPO-Portal (https://euipo.europa.eu). Die neue Verordnung schafft zudem die Grundlage für eine erweiterte Sammelanmeldung, indem sie die bisherige Voraussetzung der „Einheitlichkeit der Klasse“ aufhebt. Dadurch können künftig unterschiedliche Geschmacksmuster aus verschiedenen Klassen gemeinsam in einer einzigen Anmeldung erfasst werden. Um eine übermäßige Ausweitung zu vermeiden, wird gleichzeitig eine Höchstgrenze von 50 Designs pro Anmeldung festgelegt.
Wenn Sie eiun Unionsgeschmacksmuster anmelden möchten, sollte vor Einreichung des Antrags durch eine sorgfältige Recherche sichergestellt werden, dass das Design neu ist und Eigenart ausweist. Eine Vorveröffentlichung kann die Neuheit gefährden, sofern sie länger als 12 Monate zurückliegt. Zur Vermeidung von Kollisionen mit älteren Geschmacksmustern empfiehlt sich eine Recherche in den einschlägigen Datenbanken, etwa eSearch plus (EUIPO) oder DesignView durch einen fachlich spezialisierten Anwalt. Anschließend ist im Antrag eine präzise Beschreibung des Designs erforderlich, ergänzt durch eine visuelle Wiedergabe in Form von Fotografien oder technischen Zeichnungen. Zudem muss das Design einem konkreten Erzeugnis zugeordnet werden, das einer der Klassen der internationalen Locarno-Klassifikation zugewiesen werden kann.
Der Anmeldeprozess eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gliedert sich in mehrere aufeinanderfolgende Verfahrensschritte, die sowohl aus technischen als auch formellen Anforderungen bestehen.
Zu Beginn des Verfahrens ist die Registrierung im Online-Portal des EUIPO erforderlich. Der Anmelder legt ein persönliches Benutzerkonto an, das den Zugang zu den elektronischen Diensten des Amts ermöglicht. Innerhalb dieses Kontos kann der Anmelder gegebenenfalls auch Vertreter, insbesondere Rechtsanwälte, als bevollmächtigte Personen hinzufügen, die berechtigt sind, die Anmeldung in dessen Namen durchzuführen.
Im nächsten Schritt erfolgt die Eingabe der Anmeldedaten. Erforderlich sind insbesondere der vollständige Name und die Anschrift des Anmelders sowie dessen Staatsangehörigkeit. Sofern ein Vertreter bestellt wurde, sind zusätzlich die relevanten Vertretereintragungen vorzunehmen.
Ein zentraler Bestandteil der Anmeldung stellt die Einreichung der Abbildungen des zu schützenden Designs dar. Es können bis zu sieben unterschiedliche Ansichten des Designs hochgeladen werden – typischerweise eine Vorder-, Rück-, Seiten-, Drauf- und Unteransicht sowie perspektivische Darstellungen, welche die Eigenart des Designs in seinem visuellen Gesamtbild verdeutlichen.
Weiterhin ist die Zuordnung des Designs zu einer Produktkategorie gemäß der international anerkannten Locarno-Klassifikation erforderlich. Diese Klassifikation dient der systematischen Einordnung von Geschmacksmustern und erleichtert unter anderem die Recherche nach bereits eingetragenen oder kollidierenden Designs. Die Auswahl der zutreffenden Klasse und Unterklasse liegt in der Verantwortung des Anmelders, wobei eine zutreffende Klassifizierung für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Anmeldung unerlässlich ist.
Anschließend hat der Anmelder die Wahl zwischen einer Einzelanmeldung, bei der nur ein Design zur Eintragung gebracht wird, und einer Sammelanmeldung, im Rahmen derer bis zu 50 Designs in einer Anmeldung zusammengefasst werden können. Letztere Option bietet sich insbesondere dann an, wenn mehrere Varianten eines Erzeugnisses oder eine Produktserie geschützt werden sollen, da hierdurch sowohl Kosten- als auch Verfahrensvorteile realisiert werden können, sofern die Designs der gleichen Locarno-Klasse zugeordnet sind.
Ein weiterer Verfahrensschritt betrifft die Option der Aufschiebung der Veröffentlichung. Diese Möglichkeit erlaubt es Anmeldern, die Bekanntmachung ihres Designs für einen Zeitraum von bis zu 30 Monaten ab dem Anmeldetag zurückzustellen, was insbesondere im Rahmen vertraulicher Produktentwicklungen von strategischem Interesse sein kann. Für die Inanspruchnahme dieser Option ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 40 Euro zu entrichten. Erfolgt kein entsprechender Antrag, wird das Design nach erfolgreicher formaler Prüfung automatisch veröffentlicht.
Im Rahmen der formalen Prüfung kontrolliert das EUIPO ausschließlich die Einhaltung der formellen Erfordernisse der Anmeldung. Eine inhaltliche Prüfung auf Neuheit oder Eigenart des Designs erfolgt hingegen nicht; die Verantwortung für die Schutzfähigkeit liegt somit vollständig beim Anmelder.
Nach Abschluss der formellen Prüfung erfolgt die Veröffentlichung und Eintragung des Designs im Register des EUIPO. Seit dem 1. Mai 2025 werden alle Designanmeldungen grundsätzlich automatisch veröffentlicht, es sei denn, der Anmelder hat eine Aufschiebung der Veröffentlichung beantragt und die entsprechende Gebühr entrichtet. Mit der Veröffentlichung entfaltet das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Schutzwirkung gegenüber Dritten und kann im Verletzungsfall durchgesetzt werden.

Welche Kosten fallen an, wenn ich ein Unionsgeschmacksmuster anmelden möchte?
Im Zuge der Reform wurden ebenso die Amtsgebühren angepasst. Im Resultat wurden insbesondere die Verlängerungsgebühren erhöht. Dementsprechend wird für die erste Verlängerung in Zunft 150 € erhoben, für die zweite 250 €, für die Dritte 400 € und für die vierte 700 €. Außerdem wird eine pauschale Gebühr bei einer Aufschiebung der Veröffentlichung in Höhe von 40 € fällig.
Für die Berechnung der Verlängerungsgebühren stellt das EUIPO auf das Datum des Eingangs des Verlängerungsantrags ab. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Verlängerung von Geschmacksmustern bereits vor diesem Stichtag möglich ist, um noch von den bisherigen Gebührensätzen zu profitieren.
| Anmeldeart | Gebühr (bis 30.04.2025) | Gebühr (ab 01.05.2025) |
| Einzelanmeldung (erstes Design) | 350 € | 350 € |
| Zweites bis zehntes Design (Sammelanmeldung) | 175 € je Design | 175 € je Design |
| Ab elftem Design (Sammelanmeldung) | 80 € je Design | 80 € je Design |
| Aufschiebung Veröffentlichung | – | 40 € Pauschal |
Verlängerungsgebühren (pro Design, je Verlängerung)
| Verlängerung | bisherige Gebühr | neue Gebühr ab 01.05.2025 |
| 1. Verlängerung (Jahr 6–10) | 90 € | 150 € |
| 2. Verlängerung (Jahr 11–15) | 120 € | 250 € |
| 3. Verlängerung (Jahr 16–20) | 150 € | 400 € |
| 4. Verlängerung (Jahr 21–25) | 180 € | 700 € |
| Verspätungszuschlag | 25 % der Gebühr | 25 % der Gebühr |
Wenn wir Ihr Unionsgeschmacksmuster anmelden, berechnen wir noch Rechtsanwaltsgebühren, deren Höhe abhängig von dem Umfang unserer Tätigkeit ist. Gerne erstellen wir Ihnen dazu ein maßgeschneidertes Angebot.

Wie lange ist ein Unionsgeschmacksmuster geschützt? Kann der Schutz verlängert werden?
Das Unionsgeschmacksmuster genießt zunächst eine Grundschutzdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag. Nach Ablauf dieser ersten Schutzperiode kann der Schutz mehrfach um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden, wobei die maximale Gesamtlaufzeit 25 Jahre nicht überschreiten darf. Die Verlängerung muss dabei innerhalb des letzten Jahres der laufenden Schutzperiode beantragt werden. Wird diese Frist versäumt, erlischt das Schutzrecht unwiderruflich, ohne dass eine Wiedereinsetzung oder nachträgliche Verlängerung möglich ist.
Vor dem Hintergrund der zum 1. Mai 2025 in Kraft tretenden Gebührenerhöhung für Verlängerungsanträge ist eine frühzeitige strategische Planung für Designinhaber empfehlenswert. Je nach Fälligkeit der nächsten Verlängerung kann es wirtschaftlich vorteilhaft sein, die Verlängerung noch vor dem Stichtag zu den bisherigen, günstigeren Konditionen zu beantragen. Insbesondere für Inhaber mehrerer Designs oder umfangreicher Designportfolios kann eine gebündelte Antragstellung unter dem bisherigen Gebührentarif zu erheblichen Einsparungen führen.
Die Kanzlei Loschelder und Leisenberg kann ich nur empfehlen. Mir wurde selbst als ratsuchender Anwaltskollege sehr kompetent und unkompliziert zielführend bei einer Fragestellung geholfen, im Rahmen eines in meiner Kanzlei eingegangenen Mandats. Hier fehlten uns die speziell erforderlichen Fachkenntnisse, so dass ich mich an Herrn Kollegen Leisenberg gewandt habe. Mir wurde als Kollege sehr gut weitergeholfen. Mandanten und Ratsuchende sind in dieser Münchner Kanzlei ganz sicher bestens aufgehoben und beraten. Fünft Sterne für Beratung und Kompetenz wie auch gezeigtem Einsatz!
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C HAußergewöhnlich freundliches und kompetentes Team in dieser Kanzlei. Rechtsanwalt Leisenberg hat mein Rechtsproblem äußerst schnell erfasst, bewertet und mir die rechtliche Situation mit den wahrscheinlichsten Szenarien aufgezeigt. Ganz herzlichen Dank dafür. Hier ist man sehr gut aufgehoben. Ich freue mich über Euren Erfolg und wünsche Euch weiterhin alles Gute.
J NSehr freundlich und schnell. Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. Nach der Beantwortung meines Anliegens war ich wieder beruhigt. Denke das man es besser und schneller nicht machen kann. Eine klare Weiterempfehlung meinerseits für LoschelderLeisenberg.
A CUnionsgeschmacksmuster anmelden: Beachten Sie diese Tipps!
- Hochwertige AbbildungenScharfe, kontrastreiche Aufnahmen oder präzise CAD-Darstellungen in hoher Auflösung erleichtern die spätere Abgrenzung gegenüber Dritten.
- Präzise Beschreibung und KlassifikationWählen Sie die korrekte Lokarno-Klasse und geben Sie eine verständliche Produktbezeichnung an, um falsche Klassifizierungen zu vermeiden.
- Strategische SammelanmeldungenNutzen Sie Sammelanmeldungen für Produktserien oder Varianten, um Kosten zu reduzieren und Verwaltungsaufwand zu minimieren.
- VeröffentlichungsstrategieÜberlegen Sie, ob ein Aufschub der Veröffentlichung sinnvoll ist, etwa bei geplanten Produkteinführungen, um Konkurrenten keine Hinweise zu geben.
- Veröffentlichung vor Anmeldung vermeidenJegliche öffentliche Zugänglichmachung vor Anmeldetag kann die Neuheit gefährden. Interne Präsentationen sollten vertraulich behandelt werden.
- VorabanalyseEine Recherche in Online-Registern und Fachzeitschriften minimiert das Risiko, dass das Design bereits bekannt ist.
- Rechtliche BeratungEin spezialisierter Rechtsanwalt oder IP-Professional hilft, formale Fehler zu vermeiden und Schutzstrategien zu optimieren.
- FristenmanagementBehalten Sie Verlängerungsfristen im Blick, um eine versehentliche Erlöschung des Schutzrechts zu verhindern.
Was passiert nach der Anmeldung des Unionsgeschmacksmuster?
Nach Einreichung der Anmeldung unterzieht das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das eingetragene Unionsgeschmackmuster einer formalen Prüfung.
Ist die Anmeldung formal ordnungsgemäß, erfolgt die Veröffentlichung des Designs im Register. Diese Veröffentlichung erfolgt standardmäßig unmittelbar nach Abschluss der Prüfung.
Nach Abschluss der formalen Prüfung und Veröffentlichung stellt das EUIPO eine Eintragungsurkunde aus. Diese Urkunde dient als amtlicher Nachweis über den Bestand des Schutzrechts und kann in rechtlichen Auseinandersetzungen oder bei vertraglichen Gestaltungen (z. B. Lizenzvergaben) verwendet werden.
Mit dem Zeitpunkt der Eintragung treten die Rechtswirkungen des eingetragenen Unionsgeschmacksmuster sein. Dem Inhaber steht ein ausschließliches Nutzungsrecht zu, das ihn befähigt, Dritten die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Designs zu untersagen. Im Verletzungsfall können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist das Schutzrecht übertragbar und kann durch Lizenzverträge kommerziell verwertet werden.
Zur effektiven Wahrnehmung der Schutzrechte empfiehlt es sich, eine kontinuierliche Marktüberwachung vorzunehmen, um potenzielle Verletzungshandlungen frühzeitig zu erkennen.
Schließlich ist zu beachten, dass das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster während seiner Laufzeit übertragbar ist und Gegenstand verschiedener Rechtsgeschäfte sein kann. Neben der vollständigen Übertragung sind auch Belastungen, etwa durch Verpfändung, oder die Einräumung von Nutzungsrechten durch Lizenzverträge möglich. Etwaige Änderungen hinsichtlich Inhaberschaft oder Rechtsstellung sind dem EUIPO mitzuteilen und werden im Register vermerkt.
Unionsgeschmacksmuster anmelden vom Anwalt: wir beraten Sie!
Das Unionsgeschmacksmuster ist ein essenzielles Mittel zur Sicherung von Produktdesigns im europäischen Binnenmarkt. Mit der EU-Designreform Phase I zum 1. Mai 2025 bekommt das System zusätzliche Flexibilität (Schutz nicht-physischer Designs, erweiterter 3D-Druck-Schutz, Sammelanmeldungen bis 50 Designs) und Transparenz (neues Eintragungssymbol, Publikationsaufschub). Gleichzeitig steigen die Verlängerungsgebühren deutlich, wodurch ein strategisches Fristen- und Kostenmanagement wichtiger wird denn je.
Wer Designinnovationen entwickelt, sollte das UGM als Teil seiner IP-Strategie fest verankern. Eine fachkundige Vorbereitung, hochwertige Abbildungen, sorgfältige Klassifikation und fristgerechte Verlängerungen bilden die Basis für einen langjährigen, lückenlosen Schutz. Zögern Sie nicht, Ihre Anmeldung frühzeitig zu planen und gegebenenfalls juristische Expertise hinzuzuziehen, nur so sichern Sie sich einen nachhaltigen Wettbewerbsvorteil in ganz Europa.
Wenn Sie Ihr Unionsgeschmacksmuster professionell anmelden und Ihre Designrechte durchsetzen möchten, unterstützen wir Sie von der Recherche über die Anmeldung bis zur Durchsetzung. Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Designrecht für eine individuelle Beratung: