Verwechslungsgefahr als Voraussetzung einer Markenverletzung
Da der Markenschutz andernfalls leicht zu umgehen wäre, ist es nicht nur untersagt, das identische Zeichen zu nutzen. Vielmehr ist es auch verboten, ähnliche Zeichen für ähnliche Produkte zu benutzen. Verwechselt der angesprochene Verbraucher daher das benutzte mit dem geschützten Zeichen, greift das markenrechtliche Verbot, auch wenn die Zeichen nicht identisch sind. Selbiges gilt bei ähnlichen Produkten, etwa Pfannen und Töpfen, T-Shirts und Pullovern. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist bei einer Markenverletzung häufig der schwierigste Teil.
Verletzung der berühmten Marke
Wenn eine geschützte Marke entsprechend bekannt ist und wenn der Ruf oder die Unterscheidungskraft der geschützten Marke in unlauterer Weise und rechtswidrig ausgenutzt oder beeinträchtigt wird, stehen dem Markeninhaber ebenfalls Ansprüche aus der Markenverletzung zu. Insbesondere, so formuliert der Europäische Gerichtshof, ist es verboten, sich ohne eigene Anstrengungen in die Sogwirkung einer bekannten Marke zu begeben. Auch dürfen bekannte Marken grundsätzlich nicht durch beispielsweise geschmacklose Assoziationen in ihrer Anziehungskraft geschmälert werden.
Die Schranken des Schutzes?
Doch keine Regel ohne eine Ausnahme. Insbesondere in rein beschreibender Weise dürfen Marken stets benutzt werden. Denn eine Marke gewährt kein Recht an einem Zeichen, beispielsweise an einem Wort, das dann von niemandem mehr benutzt werden darf; vielmehr reicht der Schutz nur gegen bestimmte Benutzungen dieses Zeichens in Bezug auf bestimmte Produkte. Zudem gilt unter anderem der sog. Erschöpfungsgrundsatz. Das bedeutet, dass sich die Markenrechte an Waren grundsätzlich erschöpfen, insoweit diese konkreten Produkte mit Zustimmung des Rechteinhabers im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden. Sind die Markenrechte an bestimmten Waren also erschöpft, scheidet eine Markenverletzung aus.
Verletzung einer geschäftlichen Bezeichnung
Das Markenrechtsgesetz schütz auch die Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung vor Verletzungen. Eine solche geschäftliche Bezeichnung (bspw. die im Handelsregister eingetragene Firma) genießt den gleichen Schutz wie die eingetragene Marke. Je nach Priorität ist es auch möglich, aus einer geschäftlichen Bezeichnung gegen eine Marke vorzugehen.
Markenrechtliche Konsequenzen rechtswidriger Benutzungen
Markenrechtsverletzungen lösen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus. Diese können per markenrechtlicher Abmahnung, Einstweiliger Verfügung und Klage durchgesetzt werden. Hierzu sind auch Lizenznehmer mit Zustimmung des Markeninhabers berechtigt.
Unsere Leistungen als auf das Markenrecht spezialisierte Anwälte
Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Markenrecht und Kennzeichenrecht, darunter selbstverständlich auch die Markenanmeldung. Darüber hinaus begutachten wir die Markenbenutzungen Ihrer Mitbewerber und decken rechtswidrige Handlungen auf. Gerne setzen wir Ihre Ansprüche konsequent durch und unterbinden Verletzungen Ihrer Markenrechte. Ebenso entschieden verteidigen wir Sie gegen den Vorwurf einer Markenverletzung.