Markenlizenzvertrag

Markenlizenzvertrag

Ein Markenlizenzvertrag kann für den Inhaber einer Marke eine wichtige Einnahmequelle darstellen. Das Markenrecht gewährt ein Ausschließlichkeitsrecht an einem Zeichen für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Dieses Recht ermöglicht es dem Markeninhaber insbesondere, gegen jedermann vorzugehen, der im geschäftlichen Verkehr das identische oder ein ähnliches Zeichen rechtswidrig benutzt. Diese Markenverletzung löst insbesondere Unterlassungsansprüche aus und – soweit der Rechtsverletzer diese Benutzung im Rechtssinne verschuldet – auch Schadensersatzansprüche. Diese rechtswidrige, verbotene Benutzung wird jedoch zu einer erlaubten, wenn sie sich auf eine Zustimmung des Markeninhabers stützen kann. Es gibt vielfältige und im Detail unterschiedliche Arten der Zustimmung, wobei der Lizenzvertrag die wichtigste Kategorie darstellt.

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Timm Leisenberg
Anwalt für Markenrecht
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Kategorien von Lizenzverträgen im Markenrecht

Bei Lizenzen kann zwischen ausschließlichen und nicht ausschließlichen Lizenzen unterschieden werden. Wie der Name bereits sagt, berechtigen ausschließliche bzw. exklusive Lizenzen den Lizenznehmer dazu, die Marke unter Ausschluss aller anderen zu benutzen. Dies schließt vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen auch ein Verbot der Markenbenutzung durch denjenigen, der die Markenanmeldung vorgenommen hat, den Markeninhaber selbst, ein. Zudem berechtigen solche Lizenzen zur Vergabe von Unterlizenzen, es sei denn, dieses Recht zur Erteilung weiterer Lizenzen wird vertraglich abbedungen (sog. Alleinlizenzen). Einfache bzw. nicht-ausschließliche Lizenzen berechtigenden Lizenznehmer weder zur Vergabe weiterer Unterlizenzen, noch zum Vorgehen gegen die (weiterhin erlaubte) Benutzung durch den Markeninhaber.

Beschränkung der Lizenz

Grundsätzlich gilt auch bei der Vergabe von Lizenzen der Grundsatz der Privatautonomie; mit anderen Worten: es obliegt grundsätzlich den Vertragsparteien, welche Rechte sie durch die Lizenz einräumen möchten und wie sie diese Berechtigung konkret ausgestalten möchten. Das Markengesetz erlaubt die Beschränkung der Lizenz – vorbehaltlich insbesondere des Kartellrechts – bezüglich der folgenden Kriterien:

  • Lizenzdauer
  • Von der Eintragung umfasste Benutzungsform
  • Art der Produkte
  • Gebiet, in dem die Marke angebracht werden darf
  • Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder von ihm erbrachten Dienstleistungen

Prozessuales

Sowohl der Inhaber einer einfachen, also auch derjenige einer ausschließlichen Lizenz kann gegen Markenverletzungen klagen, jedoch nur, wenn der Markeninhaber dem Lizenznehmer diese Befugnis eingeräumt hat. Selbst der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann ohne Zustimmung des Markeninhabers grundsätzlich nicht gegen Markenverletzungen vorgehen. Konkludent und ausdrücklich kann jedoch Gegenteiliges bereits im Lizenzvertrag geregelt werden; diese Beurteilung bedarf indes einer präzisen Auslegung.

Verletzung des Markenlizenzvertrags

Aus der Verletzung des Lizenzvertrags über ein Markenrecht können unterschiedlichste Ansprüche resultieren. Grundsätzlich löst eine solche Verletzung stets vertragliche Ansprüche aus, wenn der Lizenznehmer gegen den Lizenzvertrag verstößt und der Vertrag nach allgemeinen Regeln wirksam ist. Doch sind auch Verletzungen des Markenrechts selbst denkbar, wenn gegen dingliche Lizenzen verstoßen wird.

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