Softwarerecht / IT

Softwarerecht

Softwarerecht ist ein wesentlicher Bestandteil unserer täglichen Beratungspraxis. In der heutigen digitalisierten Welt spielt Software eine immer größere Rolle in den verschiedensten Lebensbereichen, sei es in Unternehmen, Behörden oder im Alltag der Verbraucher. In einer Zeit, in der sich Software ständig weiterentwickelt, ist das Verständnis von Softwarerecht von grundlegender Bedeutung, um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen und in Übereinstimmung mit ihnen zu handeln. Die zunehmende Präsenz von Software bringt eine Vielzahl von rechtlichen Fragen und Herausforderungen mit sich. Unsere IT-Fachanwälte beraten und betreuen Sie im Bereich des Softwarerechts und unterstützen Sie in allen rechtlichen Fragen rund um Software und IT.

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Rechtsanwalt Daniel Loschelder
Anwalt für Softwarerecht / Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz
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Softwarerecht und IT: Grundlagen

Softwarerecht ist ein großer Bestandteil unserer täglichen Arbeit. Der Begriff „Software“ bezieht sich auf alle nicht physischen Eigenschaften eines Computers oder mobilen Geräts, die den Computer zum Leben erwecken. Software wird als Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt, vorausgesetzt, dass sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (s. §§ 2 Abs. 2, 69a III UrhG). Durch die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vom 15. Mai 1991 (91/250/EWG), wurde der urheberrechtliche Schutz von Software und Programmen erheblich verbessert. Damit darf die grundsätzlich urheberrechtlich geschützte Software nicht einfach so benutzt werden. Es sind Regeln und Pflichten zu befolgen, die im Softwarerecht niedergelegt sind.

Das Softwarerecht befasst sich mit allen Rechtsfragen, die sich aus der Erschaffung, der Nutzung und der Lizenzierung von Software ergeben. Es ist ein Teilgebiet des Informationstechnologierechts (kurz IT-Rechts), das sich wiederum aus verschiedenen Teilgebieten zusammensetzt:

→ allgemeines Vertragsrecht, AGB-Recht und Haftungsfragen

  • Datenschutzrecht

→ insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

  • Gewerblicher Rechtsschutz

→ unter anderem Markenrecht, Patentrecht, Designrecht, Wettbewerbsrecht

  • Medienrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Arbeitsrecht
  • Bankrecht
  • Kapitalrecht

→ Resultat für das Softwarerecht:

Eine Vielzahl an rechtlichen Besonderheiten und Regelungen verteilt in mehreren Gesetzeswerken. Softwarerecht sind also grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Der Urheberrechtsschutz erfasst den Quellcode, den Objektcode und das teilweise auch Entwürfe und Konzepte. Bei den letzteren kommt es auf den Einzelfall an. Die Idee, das Konzept und die Funktion der Software werden allerdings nicht geschützt (s. § 69 Abs. 2 S. 2 UrhG). Hintergrund ist, dass die Idee frei bleiben soll, um den technologischen Fortschritt nicht aufzuhalten oder zu stören.

Die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte stehen grundsätzlich dem Urheber bzw. der Urheberin zu. Die Überlassung der Software an Dritte erfolgt in der Regel durch Lizenzverträge. Je nach Schwerpunkt des Vertrages handelt es sich um einen Kauf-, Miet- oder Werkvertrag. In den Verträgen werden die Nutzungsrechte, die Vergütung, die Gewährleistung und die Haftung für Mängel oder Schäden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen des BGB und des UrhG individuell vereinbart. Die Rechte an der Software werden dem Erwerber in Form von Einzelrechten eingeräumt.

Kennzeichnende Teilbereiche des Softwarerechts sind die folgenden:

  • Aushändigung, Installation oder auch die Produktion von Hardware und Software
  • Vertragliche Pflichten in Bezug auf die Softwareerstellung, -überlassung und -pflege
  • Lizenzierung von proprietärer und Open Source Software
  • Schutz von selbst kreierten Schöpfungen
  • Vertragsschlüsse im Internet
  • Ansprüche aus geschlossenen IT-Verträgen
  • Umfassender elektronischer Handel
  • Problematiken mit der Domain
  • Gesetzeskonforme Ausgestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertriebsverträge für E-Business Konzepte
  • Datenschutz

Nicht nur die Anwälte müssen sich den schnell ändernden Bedingungen anpassen, auch die Rechtsprechung wird ständig mit neuen Fällen konfrontiert. Durch die neuen Möglichkeiten des Internets nimmt das IT-Recht eine dominierende Rolle in der IT-Branche ein. IT-Projekte werden immer komplexer und die Herausforderungen immer größer. Damit steigt gleichzeitig der Regelungsbedarf. Da es noch keine präzisen Regelungen gibt, ist es umso wichtiger, den Vertrag, insbesondere die Leistungsbeschreibung und die Abnahmeregelungen, so präzise wie möglich zu formulieren. Darüber hinaus empfiehlt es sich aufgrund der technisch sehr komplexen und sich ständig ändernden Materie, einen auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser bringt die nötige Expertise mit und hat bei wichtigen Entscheidungen das richtige Fingerspitzengefühl.

Anwälte, die auf Zack sind! Herr Leisenberg und Herr Loschelder haben mich motiviert und angriffslustig vertreten, so wie man sich das von Anwälten wünscht. Vielen Dank dafür!

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Die Mitarbeiter der Kanzlei haben mein Anliegen sofort und kompetent bearbeitet, was innerhalb kürzester Zeit zum Erfolg geführt hat. Ich bin sehr zufrieden und kann die Kanzlei bestens empfehlen.

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S

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M E

Softwarerecht – eine Auswahl wichtiger Verträge

Hier finden Sie eine Auswahl von Softwareverträgen:

SaaS – Verträge (Software as a Service)
IT-Wartungsverträge
IT-Verträge
⇒ Hinterlegungsvereinbarung / Escrow
⇒ Open Source Software
⇒ Domain-Übertragungs-Vertrag

Softwarerecht und seine zentralen Aspekte

  1. Urheberrecht

Das Urheberrecht regelt den Schutz Ihrer geistigen Schöpfungen. Der Schutz von Software ist in den §§ 69a ff. UrhG geregelt. Neben diesem Schutz regelt das Urheberrechtsgesetz auch Nutzungsrechte, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Es klärt, wer Urheber einer Software ist, die von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde.

Für den urheberrechtlichen Schutz sind einige Punkte zu beachten:

Nach § 69a Abs. 3 UrhG ist die Schutzfähigkeit auf Software beschränkt, die ein individuelles Werk und das Ergebnis einer eigenschöpferischen Leistung darstellt. Nicht jede Software ist also schutzfähig. Zudem muss die Software einen gewissen Grad an Originalität und Kreativität aufweisen. Das bedeutet, dass einfache Datenbanken oder auch Standardsoftware keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, da keine eigenschöpferische Leistung erforderlich ist.

Zweitens sind die Urheberrechtsschranken zu beachten. Diese Schranken erlauben in bestimmten Fällen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Software ohne Zustimmung des Rechteinhabers. Beispiele hierfür sind § 69d Abs. 1 UrhG (Fehlerbeseitigung), § 69d Abs. 2 UrhG (Sicherungskopie), § 69d Abs. 3 UrhG (Reverse Engineering) und § 69e UrhG (Dekompilierung in engen Grenzen).

Nutzungsrechte des Rechteinhabers werden durch Lizenzverträge auf einen Erwerber übertragen. Damit kann urheberrechtlich geschützte Software genutzt, vervielfältigt oder verbreitet werden. Inhalt der Lizenzverträge sind Umfang, Dauer und Vergütung der Nutzungsrechte.

Schließlich sind die Folgen einer Urheberrechtsverletzung zu beachten. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, gegen eine Rechtsverletzung vorzugehen. Nach § 97 Abs. 2 UrhG kann der Verletzte Schadensersatz für den entstandenen Schaden oder auch für entgangene Lizenzgebühren verlangen. Abmahnungen und Unterlassungserklärungen können abgegeben werden, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Eine Strafverfolgung kann nach § 106 UrhG bei schweren Urheberrechtsverletzungen angeordnet werden. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Unsere Rechtsanwälte sind auf das Urheberrecht spezialisiert und können Sie hierzu bestmöglichst beraten.

  1. Lizenzierung und Verträge im Softwarerecht

Für die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Produkts ist in der Regel ein Nutzungsrecht, eine Lizenz oder eine Genehmigung erforderlich. Die Nutzungsrechte an Software werden am stärksten durch einen Lizenzvertrag geschützt. Für die Entwicklung und Erstellung von Software, Softwarepflegeverträge, Weiterentwicklungen, Updates und Upgrades gibt es auch Herstellungs-, Design- und Entwicklungsverträge mit urheberrechtlichen Elementen.

Um rechtliche Risiken zu reduzieren und die Einhaltung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu gewährleisten, ist eine präzise und korrekte vertragliche Gestaltung von Software und IT-Dienstleistungen sehr wichtig und entscheidend.

Dabei sind verschiedene Vertragstypen zu unterscheiden. Lizenzverträge räumen dem Lizenznehmer das Recht ein, die Software unter bestimmten Bedingungen zu nutzen. Beim Werkvertrag entwickelt ein Auftragnehmer eine individuelle Software und erhält dafür vom Auftraggeber nach Übergabe der Software eine Vergütung. Schließlich können auch Dienstverträge abgeschlossen werden. Dabei übernimmt der Dienstleister Aufgaben im IT-Bereich wie Wartung, Beratung oder Support.

Inhalt dieser Verträge ist zum einen die Leistungsbeschreibung, um Missverständnisse und Streitigkeiten über den Leistungsumfang zu vermeiden. Zum anderen werden Gewährleistungs- und Haftungsfragen vereinbart, um die Verantwortlichkeit für Mängel und Schäden klar zu regeln. Es wird festgelegt, wie hoch die Vergütung ist, wie sie gezahlt wird, wie lange der Vertrag läuft, welche Punkte des Datenschutzes – insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – zu beachten sind, wie das Vertragsverhältnis beendet werden kann und wie ggf. Leistungen rückabgewickelt werden. Dabei sind die gesetzlichen Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB zu beachten.

Um Fehler beim Vertragsabschluss zu vermeiden, die teure und schwerwiegende Folgen haben können, ist es ratsam, die Vertragsverhandlungen mit einem Anwalt zu führen und den Vertrag von diesem prüfen zu lassen. Dieser hilft Ihnen auch, Ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse durchzusetzen.

  1. Datenschutz und Sicherheit im Softwarerecht

Der Datenschutz spielt bei der Sicherheit von Software und IT-Diensten im Softwarerecht eine wichtige Rolle. Dies liegt daran, dass in den meisten Fällen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die zentralen Regelungsgrundlagen finden sich in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Regelungen gelten für Unternehmen, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben oder ihre Dienste innerhalb der Europäischen Union anbieten.

Es gibt sieben Grundsätze des Datenschutzrechts, die im Mittelpunkt der rechtskonformen Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten stehen. Die folgenden Grundsätze sollten Sie unbedingt beachten.

  1. Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz

Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO

  • Verarbeitung auf rechtmäßige Weise
  • Und nach Treu und Glauben
  • Und in einer für die betroffenen Personen nachvollziehbaren Weise
  1. Zweckbindung

Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO

  • Erhebung für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke
  • Keine Weiterverarbeitung für andere Zwecken
  1. Datenminimierung

Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO

  • Angemessenheit und Relevanz für den Zweck
  • Beschränkung auf das für den Zweck erforderliche Maß
  1. Richtigkeit

Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO

  • Sachlich richtig
  • Aktualität
  • Bei unrichtiger Datenverarbeitung: unverzügliche Löschung oder Berichtigung
  1. Speicherbegrenzung

Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO

  • Speicherung in einer Form
  • Nur so lange die Identifizierung der betroffenen Personen offenlegen, wie es nötig ist
  1. Integrität und Vertraulichkeit

Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO

  • Angemessene Sicherheit gewährleisten
  • Schutz vor: unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, vor unbeabsichtigtem Verlust, Zerstörung oder Schädigung
  • Vorbeugung durch geeignete Maßnahmen
  1. Rechenschaftspflicht
  • Einhaltung muss nachgewiesen werden

Weitere wichtige Regelungen:

Gemäß Art. 32 DSGVO sind Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein angemessenes Schutzniveau der Daten zu gewährleisten. Dies kann durch Verschlüsselungstechnologien, Zugangskontrollen oder regelmäßige Sicherheitsupdates gewährleistet werden.

Darüber hinaus ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchzuführen. Dies ist dann der Fall, wenn bestimmte Arten der Datenverarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen aufweisen. Ziel ist es, Datenschutzrisiken frühzeitig zu erkennen und geeignete technische Maßnahmen zu treffen.

Wichtig für den Vertragsabschluss mit einem externen IT-Dienstleister, der personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten soll, ist der Abschluss eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung. Dieser regelt die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Datenschutz haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir kennen uns mit dem Datenschutz aus und helfen Ihnen weiter!!

  1. Haftungsfragen im Softwarerecht

Die Haftung für Software und IT-Dienstleistungen ist ein wichtiges Thema im Software- und IT-Recht. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält hierzu Regelungen zur vertraglichen Haftung. Grundsätzlich sind die Normen der §§ 280 ff. BGB anzuwenden, wenn keine speziellere Vorschrift einschlägig ist. Die §§ 280 ff. BGB regeln den Schadensersatz bei Pflichtverletzungen. Im Besonderen Teil des Schuldrechts des BGB finden sich die Regelungen zu den jeweiligen speziellen Vertragstypen. Für den Kaufvertrag sind die Rechte des Käufers bei Sachmängeln (§ 434 BGB) in § 437 BGB geregelt. Beim Werkvertrag sind die Rechte des Bestellers bei Mängeln in § 634 BGB geregelt. Welche vertragliche Haftung einschlägig ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis. Je nachdem, ob z.B. ein Lizenzvertrag, ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorliegt, ist eine andere Vorschrift einschlägig. Der Software- oder IT-Dienstleister haftet grundsätzlich für die Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten, insbesondere für die Mangelfreiheit der Leistung.

Gewährleistungsansprüche können geltend gemacht werden, wenn die Software oder Dienstleistung zum Zeitpunkt der Übergabe (Gefahrübergang) mangelhaft ist. Der Käufer hat dann unter anderem das Recht auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz.

Eine deliktische Haftung kann in Betracht kommen, wenn durch die Software oder IT-Dienstleistung eine andere Person oder Sache geschädigt wird. Die Regelungen hierzu finden sich in den §§ 823 ff. BGB.

Die Haftung kann vertraglich beschränkt oder sogar ausgeschlossen werden. Damit wird das Haftungsrisiko des Anbieters der Software oder IT-Dienstleistung begrenzt. Eine solche Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluss ist nur wirksam, wenn sie dem Gesetz entspricht und den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt. Insoweit sind die §§ 305 ff BGB einschlägig. Sollten Sie einen Haftungsfall haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir setzen Ihre Ansprüche durch.

Anwalt für Softwarerecht – vertrauen Sie unseren Fachanwälten

Loschelder Leisenberg Kanzlei Gruppenbild

    Weitere Aspekte im Softwarerecht

    Zum einen ist der gewerbliche Rechtsschutz (Schutz von geistigem Eigentum, technischen Erfindungen, Marken und Designs) im IT-Recht von großer Bedeutung. Ein solcher Schutz findet sich im Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Geschmacksmuster-, Design- und Wettbewerbsrecht. Geschützt werden hier u.a. technische Erfindungen, Firmennamen, Logos, die Gestaltung von Benutzeroberflächen, Hardwarekomponenten oder der Geheimnisverrat und die Nachahmung von Produkten, die einen fairen Wettbewerb gewährleisten.

    Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und interner Richtlinien (= Compliance) spielt auch im Software- und IT-Recht eine wichtige Rolle. Um rechtlichen Risiken vorzubeugen, ist es wichtig, für Ihr Unternehmen eine individuelle Compliance-Struktur zu schaffen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die rechtlichen Rahmenbedingungen reichen dabei vom Urheberrecht über das Datenschutzrecht und das Wettbewerbsrecht bis hin zu branchenspezifischen Regelungen. Durch Risikoanalysen, die Implementierung von Kontrollmechanismen und eine regelmäßige Überprüfung der Compliance-Maßnahmen können Risiken frühzeitig erkannt und deren Entstehung verhindert werden. Darüber hinaus sollten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens über die rechtlichen Anforderungen des Softwarerechts informiert und auf deren Einhaltung verpflichtet werden. Darüber hinaus empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit Spezialisten wie Rechtsanwälten und Datenschutzbeauftragten.

    Ein wichtiger Begriff im Zusammenhang mit dem Softwarerecht ist die Lizenzmetrik. Dadurch kann eine Lizenzgebühr berechnet werden und der Umfang der Nutzung durch den Kunden kann bestimmt werden. Im Lizenzmanagement spielt die Lizenzmetrik eine entscheidende Rolle. Sie dient sowohl dem Hersteller als auch dem Anwender und schafft eine faire Grundlage für die rechtliche Absicherung der Verwendung von Software-Produkten. Die Nutzung der Lizenzmetrik spielt auch eine wichtige Rolle bei Geschäftsprozessen und Arbeitsabläufen. Bei weiteren Fragen, können Sie sich gerne an uns wenden.

    Außerdem möchten wir Sie auf die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Open Source Software (kurz OSS) aufmerksam machen. Denn bei OSS gibt es Variationen und andere Aspekte, die es zu beachten gilt. OSS ist eine Software, die zur freien Nutzung zur Verfügung gestellt wird, so dass auch Dritte an dieser Software arbeiten dürfen – also das Gegenteil von proprietärer Software. Nach § 69a UrhG sind die Entwickler, die das Programm geschaffen haben, die Urheber und allein berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen (§§ 69c, 19a UrhG). OSS räumt Nutzern durch bestimmte Lizenzen erweiterte Rechte ein, die die Nutzung, Veränderung oder Weiterverbreitung einschränken. Zu den bekanntesten OSS-Lizenzen gehören die GNU General Public License (GPL), die Apache License oder die MIT License. Verstöße gegen eine Lizenzbedingung können rechtliche Konsequenzen wie Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche sowie den Entzug der Nutzungsrechte nach sich ziehen.

    Die Kanzlei Loschelder und Leisenberg kann ich nur empfehlen. Mir wurde selbst als ratsuchender Anwaltskollege sehr kompetent und unkompliziert zielführend bei einer Fragestellung geholfen, im Rahmen eines in meiner Kanzlei eingegangenen Mandats. Hier fehlten uns die speziell erforderlichen Fachkenntnisse, so dass ich mich an Herrn Kollegen Leisenberg gewandt habe. Mir wurde als Kollege sehr gut weitergeholfen. Mandanten und Ratsuchende sind in dieser Münchner Kanzlei ganz sicher bestens aufgehoben und beraten. Fünft Sterne für Beratung und Kompetenz wie auch gezeigtem Einsatz!

    T W

    Sehr gute telefonische Erreichbarkeit und spontane sehr kompetente und freundliche Beratung. Darauf folgte die umgehende Aufnahme meines Falls mit erfreulicher Konsequenz. Viel früher als erwartet konnte der Fall abgeschlossen und auch für meinen Kopf zu den Akten gelegt werden. Dabei war das Preis-Leistungs-Verhältnis aus meiner Sicht mehr als angemessen und ich möchte besonders den freundlichen und respektvollen Umgang mit mir als Mandantin hervorheben. Ich kann das gesamte Team nur aus voller Überzeugung weiter empfehlen und würde die Kanzlei auf jeden Fall wieder beauftragen. Auch wenn ich natürlich hoffe, dass das nicht nötig sein wird.

    C H

    Außergewöhnlich freundliches und kompetentes Team in dieser Kanzlei. Rechtsanwalt Leisenberg hat mein Rechtsproblem äußerst schnell erfasst, bewertet und mir die rechtliche Situation mit den wahrscheinlichsten Szenarien aufgezeigt. Ganz herzlichen Dank dafür. Hier ist man sehr gut aufgehoben. Ich freue mich über Euren Erfolg und wünsche Euch weiterhin alles Gute.

    J N

    Sehr freundlich und schnell. Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. Nach der Beantwortung meines Anliegens war ich wieder beruhigt. Denke das man es besser und schneller nicht machen kann. Eine klare Weiterempfehlung meinerseits für LoschelderLeisenberg.

    A C

    Rechtsverletzungen im Softwarerecht

    Bei der Verfolgung von Rechtsverletzungen im Softwarerecht spielen die Korrektur an der Software, das Softwarevertragsrecht und die Ermittlung des Rechtsverletzers eine wichtige Rolle. Um Ansprüche durchsetzen zu können, muss zunächst festgestellt werden, wer die Rechte an der Software hat. Hierzu wird auf die Entwicklung und das Recht zurückgegriffen. Die Nutzungsvereinbarung im Softwarevertrag zwischen dem Hersteller des Programms und dem Nutzer kann die Grenzen der Nutzung aufzeigen. Eine Rechtsverletzung kann dann vorliegen, wenn die Nutzungsrechte überschritten wurden oder gar kein Vertrag vorliegt. Schließlich muss der Rechtsverletzer ermittelt werden. Dies kann unter anderem über die IP-Adresse erfolgen, über die die Software genutzt wird. Dann wird beim zuständigen Landesgericht ein Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG eingeleitet, um den Namen und die Adresse herauszufinden. Die Rechtsverletzung kann dann nach §§ 97 ff UrhG verfolgt werden und es können Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche geltend gemacht werden.

    Können Name und Anschrift nicht über die IP-Adresse ermittelt werden, gibt es andere effektive Möglichkeiten, den Rechtsverletzer ausfindig zu machen.

    Unsere Leistungen als Anwälte im Softwarerecht

    Als Anwalt für Softwarerecht spielt man sowohl für den Programmierer und Erfinder als auch für den Anwender eine wichtige Rolle. Softwareentwickler machen oft den gleichen Fehler. Das Softwarerecht wird auf ein Minimum reduziert und ein Anwalt wird – wenn überhaupt –erst beim Verkauf eingeschaltet. Ein solches Vorgehen ist jedoch gefährlich. Denn bereits bei der Entwicklung der Software sind bestimmte datenschutz- und lizenzrechtliche Aspekte zu beachten. Dies gilt auch für den Anwender. Bei der Nutzung von Standard- oder Individualsoftware stellen sich häufig rechtliche Fragen, die am besten ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt beantworten kann.

    Wir schützen Ihre Erfindung. Wir entwerfen, prüfen und verhandeln Ihre Verträge im Software- und IT-Bereich. Wir sind spezialisiert auf die rechtlichen Aspekte von Software, Technologie und geistigem Eigentum. Wir setzen für Sie urheberrechtliche Ansprüche durch und wehren sie ab. Wir beraten und vertreten Sie bei der Anmeldung und Durchsetzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs im IT-Bereich. Wir setzen für Sie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durch. Wir beraten und unterstützen Sie bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen. Wir vertreten Sie gerichtlich und außergerichtlich bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Software und IT-Recht. Wir begleiten Ihre Softwareprojekte. Wir setzen für Sie Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Software durch und führen für Sie die Rückabwicklung gescheiterter Softwareprojekte durch. Wir beraten Sie umfassend im Softwarerecht in München und bundesweit.

    Wir sind Ihr Rechtsbeistand im Bereich des Software- und IT-Rechts. Wir finden für SIE die optimale Lösung. Wir entwickeln unser Wissen ständig weiter und sind immer über die neuesten Entwicklungen und Rechtsprechungen im IT-Recht informiert. Wir sind transparent, spezialisiert, persönlich und jederzeit für Sie erreichbar.

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