IT-Vertrag rechtssicher gestalten – Fachanwalt berät!

IT-Vertrag gehört zu den heutzutage wichtigsten und mit am häufigsten abgeschlossenen Verträgen. Damit Sie sich im IT-Recht bewegen, müssen Sie allerding kein großer Softwareentwickler sein, wie viele glauben. Es genügt, wenn Sie beispielsweise eine Webseite erstellen. Dann müssen Sie sich schon mit dem IT-Recht befassen. Da der Bereich der Informationstechnologie so komplex und vielseitig ist, sollten IT-Verträge, bevor sie unterzeichnet werden, immer von einem Fachanwalt überprüft werden. Vor allem in diesen speziellen Rechtsgebieten gibt es immer Hürden oder Fallstricke, die mit Hilfe eines Anwalts umgangen werden können bzw. kann ein Anwalt das Risiko minimieren. Ein IT-Vertrag ist nämlich erst dann rechtssicher, wenn sowohl die technischen Abläufe als auch die rechtlichen Angelegenheiten erfasst werden. Nur wenn alles korrekt berücksichtigt wird, kann garantiert werden, dass beide Vertragsparteien ihre Ziele erreichen, erfolgreich werden und glücklich sind. Unsere Spezialisten im IT-Recht sind Ihnen bei der Beratung und Erstellung von IT-Verträgen gerne behilflich.

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Daniel Loschelder
Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz
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IT-Vertrag und seine Rechtsnatur

Der IT-Vertrag ist ein Vertrag mit spezieller Rechtsnatur, da er als solcher nicht im Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Das hat mehrere Gründe:

Zum einen ist das IT-Recht ein Rechtsgebiet, das geprägt ist von einem ständigen Wandel. Denn der Bereich der Informationstechnologie ist (immer noch) ganz am Anfang. Ständig entwickeln Entwickler neue Technologien und verbessern die schon bestehende Technologie. Diese Verbesserungen und Entwicklungen prägen und wirken sich auch auf das Recht aus. Daher ist es evident, dass das Gesetz nicht auf dem neuesten Stand der Entwicklung ist und es kann somit die Bedürfnisse und Interessen der Parteien nicht angemessen widerspiegeln.

Zum anderen fallen unter IT-Verträge alle Verträge aus der Informationstechnologie. Das bedeutet Verträge über Software, Hardware und IT-Dienstleistungen wie Planung, Organisation, Umsetzung und Instandhaltung der IT-Infrastruktur. Diese Verträge können schon bestehenden Vertragstypen zugeordnet werden und deshalb braucht es keine gesetzlichen Regelungen zu den Verträgen. So besteht ein IT-Vertrag oft aus einem Kauf-, Dienst- oder Werkvertrag Der Leistungsgegenstand liegt hierbei im Bereich der Informationstechnologie.

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IT-Vertrag: unterschiedliche Vertragstypen

Aber was sind eigentlich gesetzlich geregelte Verträge? Unter gesetzlich geregelten Vertragstypen sind Verträge gemeint, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt werden. Der IT-Vertrag gehört nicht dazu.

Ein Vertrag ist dabei eine Einigung zwischen zwei oder mehreren Personen. Eine Einigung besteht dabei aus zwei auf den Abschluss eines Vertrags gerichteten, gültigen und übereinstimmenden Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme. Eine Willenserklärung ist eine willentliche Äußerung, die auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist. Einfacher gesagt ist eine Willenserklärung die Einwilligung mit einer oder mehreren Person(en) einen verbindlichen Vertrag einzugehen. In einem Vertrag sollten die Haupt- und Nebenpflichten von beiden Parteien geregelt werden. Je nach dem, was die Hauptflicht des Vertrages ist, wird der Vertrag einem bestimmten Vertragstypen zugeordnet.

Ein Vertrag kann grundsätzlich in allen möglichen Formen erfolgen (schriftlich, mündlich etc.). Allerdings gibt es bestimmte gesetzliche Regelungen, die eine bestimmte Form für einen Vertrag vorsehen. Ein Vertrag entfaltet nur dann Gültigkeit, wenn die Form eingehalten wird.

Im IT-Bereich gibt es in den meisten Fällen keine Formvorschrift, jedoch empfehlen wir Ihnen dringend, dass Sie den IT-Vertrag schriftlich festhalten. Es stellt sich immer wieder heraus, dass gerichtliche Streitigkeiten vor allem daraus resultieren, dass die Parteien ihre Beziehungen nicht ordentlich vertraglich geregelt haben. Das ist aber bei IT-Projekten jeglicher Art eminent wichtig. Die Interessen der am Vertrag beteiligten Parteien sollten daher im IT-Vertrag dezidiert geregelt werden, um eine reibungslose Durchführung des IT-Projekts zu gewährleisten und anschließende gerichtliche Auseinandersetzungen zu verhindern.

Der Abschluss von IT-Verträgen ist sehr entscheidend und wichtig aus den folgenden Gründen. Zuerst werden die Risiken abgesichert und durch die gesetzlichen Vorschriften offenbart. Außerdem gilt der Vertrag als Leitlinie der Vertragspartner für den gemeinsamen Umgang miteinander. Zudem sichert ein guter Vertrag beide Interessen und sichert letztlich auch die Kundenzufriedenheit. Das dient dann wiederum dem Erfolg des Unternehmens und die Möglichkeit auf eine Vertragswiederholung.

Das BGB regelt die wichtigsten bzw. die häufigsten Vertragstypen. Dazu gehören unter anderem der Kaufvertrag (§ 433 BGB), der Mietvertrag (§ 535 BGB), der Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder auch der Werkvertrag (§ 631 BGB).

Auf Grund der Vertragsfreiheit sind die Vertragsparteien jedoch nicht an die Vertragstypen des BGB gebunden. Das bedeutet, dass sie den Vertrag grundsätzlich so ausgestalten können wie sie wollen. Aber Vorsicht: in einigen Bereichen lässt das Gesetz keine oder nur in Maßen eine Modifikation zu. Sprechen Sie deshalb mit einem Anwalt, der Sie beraten und Ihnen helfen kann.

IT-Vertrag als typengemischter Vertrag

Nicht nur können zwei Vertragsparteien einen Vertragstypen modifizieren, sie können auch einen Vertrag schließen, der sich aus mehreren Vertragstypen zusammensetzt. Diese Verträge werden typengemischte Verträge genannt. Viele IT-Verträge haben Elemente aus mehreren Vertragstypen und der Leistungsgegenstand des Vertrags lässt sich nicht eindeutig zu einem gesetzlich verankerten Vertrag zuordnen.

Bei einem Streitfall bemisst sich die rechtliche Vorgehensweise nach dem Schwerpunkt des Vertrages (Absorptionsgrundsatz). Diese Zuordnung ist allerdings beim IT-Vertrag nicht immer eindeutig.

Die Kanzlei Loschelder und Leisenberg kann ich nur empfehlen. Mir wurde selbst als ratsuchender Anwaltskollege sehr kompetent und unkompliziert zielführend bei einer Fragestellung geholfen, im Rahmen eines in meiner Kanzlei eingegangenen Mandats. Hier fehlten uns die speziell erforderlichen Fachkenntnisse, so dass ich mich an Herrn Kollegen Leisenberg gewandt habe. Mir wurde als Kollege sehr gut weitergeholfen. Mandanten und Ratsuchende sind in dieser Münchner Kanzlei ganz sicher bestens aufgehoben und beraten. Fünft Sterne für Beratung und Kompetenz wie auch gezeigtem Einsatz!

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Einordnung des IT-Vertrag und Besonderheiten im IT-Vertragsrecht

Der IT-Vertrag ist also keine eigener Vertragstyp, weswegen auf die gesetzlich geregelten Vertragstypen zurückgegriffen werden muss. Dabei kommt es auf den Vertragsinhalt an. Der Verkauf von Hardware wird zum Beispiel einem ganz normalen Kaufvertrag zugeordnet. Die Regeln bemessen sich demnach nach §§ 433 ff. BGB.

In vielen Fällen können die Leistungsgegenstände nicht eindeutig bestimmt werden, weshalb im IT-Recht und in vielen anderen Schwerpunktbereichen ein Fachanwalt den Vertragstyp zunächst bestimmen muss. Eine Zuordnung gestaltet sich allerdings alles andere als leicht, denn zum einen sind die Leistungen im IT-Recht nicht greifbar und zum anderen ist das BGB nicht erst letztes Jahr erschienen. Das BGB wurde 1900 zum ersten Mal veröffentlich und das IT-Recht gibt es aber erst seit gerade einmal 20 Jahren. Das bedeutet, dass die „alten“ Vertragstypen und Vorschriften auf ein neues Rechtsgebiet übertragen werden müssen. Eine rechtliche Einordnung ist aber sowohl für die rechtliche Prüfung als auch für eine AGB-Kontrolle unabdingbar. Denn es muss geklärt werden, was passiert, wenn zum Beispiel eine Vertragspartei seine Leistung nicht so erfüllt, wie es vereinbart war. Dann bestimmt sich nach dem BGB, was passiert und welche Rechte die andere Partei geltend machen kann.

Die unterschiedlichen Vertragstypen unterscheiden sich allerdings sowohl in den Rechten und Pflichten als auch in den Rechtsfolgen. Ein gutes Beispiel ist der Werk- und Dienstvertrag. Beides kann einen IT-Vertrag darstellen. Bei einem Werkvertrag schuldet der Werkunternehmer einen Erfolg. Bei einem Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer nur das Erbringen der Leistung. Das ist ein großer Unterschied, denn wenn der Werkunternehmer seine Pflicht erfolglos erbringt, bekommt er keine Vergütung. Außerdem entsteht im Werkvertragsrecht der Vergütungsanspruch auch erst nach Abnahme der Leistung durch den Gläubiger. Bei einem Dienstvertrag entsteht der Vergütungsanspruch bereits, wenn der Auftragnehmer tätig wurde. Außerdem gibt es im Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsrechte. Das bedeutet, dass der Auftraggeber bei einer Schlechtleistung bei einem Werkvertrag deutlich mehr Rechte hat als bei einem Dienstvertrag.

Aus den genannten Gründen ist es sehr wichtig, dass der IT-Vertrag nach dem richtigen Vertragsrecht ausgestaltet wird. Sie können und sollten sich dafür unbedingt Hilfe von einem Fachanwalt holen.

Arten von IT-Verträgen

Durch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) können wir Ihnen eine grobe Einordnung der Vertragsarten im IT-Recht darstellen. Der BGH hat in vielen Entscheidungen eine Einordnung verschiedener Dienstleistungen im digitalen Bereich vorgenommen.

Jedoch sollten Sie sich nicht auf die Übersicht verlassen, sondern je nach Einzelfall entscheiden bzw. auf Ihren Fachanwalt hören. Außerdem sind in der folgenden Übersicht Grundtypen enthalten, die in der Praxis oft kombiniert werden

Internet-System-Vertrag als IT-Vertrag

Ein IT-Vertrag ist bspw. auch ein Internet-System-Vertrag. Dieser besteht aus mehreren unterschiedlichen Leistungen, die innerhalb einer Vertragsbeziehung sind. Die folgenden Leistungen werden den folgenden Verträgen zugeordnet:

Access-Provider-Vertrag = Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB;

Application-Service-Providing = Mietvertrag gem. §§ 535 ff. BGB;

Domain-Beschaffungsvertrag = Werkvertrag mit einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung als Gegenstand gem. §§ 675, 631 ff BGB;

Website-Erstellungs-und Hosting-Vertrag = gemischter Vertrag mit Schwerpunkt: Werkvertragsrecht;

Website-Hosting-Vertrag = Werkvertrag, wenn Schwerpunkt: Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet;

Webdesign-Vertrag = regelmäßig Werkvertrag, uU Werklieferungsvertrag gem. § 651 BGB

Software-as-a-Service Verträge (SaaS Verträge)

Der SaaS Vertrag als IT-Vertrag ist eine Form von Cloud-Leistungsverträgen. Das bedeutet, dass der Kunde per Datenfernverbindung auf eine ihm zur Verfügung gestellten Software den Zugriff erhält. Der Kunde erhält den Zugriff jedoch nur befristet und nicht dauerhaft. Außerdem bekommt der Kunde nur einen Zugang zu den Servern der Software. Er erhält gerade keine eigene Kopie auf seinem Gerät, weshalb dieser Vertrag oft in der Kritik ist.

Wenn die Software eine Standardsoftware ist und keine Individualsoftware, dann wird grundsätzlich das Mietrecht angewendet.

Plattform-as-a-Service Vertrag (PaaS Vertrag)

PaaS Verträge ähneln den SaaS Verträgen. Es handelt sich bei diesem IT-Vertrag auch um Cloud Leistungsverträge, bei dem der Kunden über einen Fernzugriff den Zugang zu der Softwareplattform erhält. Der Unterschied ist jedoch, dass die Softwareplattform kein fertiges Softwareprodukt für Endnutzer ist, sondern es dient dem Entwickler des Kunden als Grundlage für die Entwicklung seiner eigenen Software. Auch hier wird keine Kopie der Softwareplattform beim Kunden installiert und der PaaS Vertrag wird genauso wie der SaaS Vertrag deshalb kritisch beäugt. 

Infrastructure-as-a-Service Vertrag (IaaS Vertrag)

Bei IaaS Verträgen handelt es sich um eine dritte Art von Cloud Leistungsverträge. Im Rahmen von IaaS Verträgen hat der Kunde im IT-Vertrag die Möglichkeit auf die IT-Infrastruktur wie zum beispielsweise Server zuzugreifen. Der Kunde nutzt diese Infrastruktur, um seine eigenen oder von Dritten lizensierten Software betreiben zu können.

End-User Software-Lizenzverträge (EULA)/ Softwareüberlassungsverträge

EULA ist ein IT-Vertrag, der einem Kunden (Person oder Unternehmen) das Recht gibt, eine Software auf eine gewisse Art und Weise zu nutzen. Im Gegenzug erhält der Ersteller eine Vergütung. Das wichtige hierbei ist, dass bei einem EULA der Ersteller das Eigentumsrecht und die Kontrolle behält. Denn die Software ist sein geistiges Eigentum (= Intellectual Property). Der Zweck dahinter ist es die Rechte des Urhebers zu schützen und die Regeln und Erwartungen des Benutzers festzulegen.

Softwareerstellungsvertrag als IT-Vertrag

Bei einem Softwareerstellungsvertrag als IT-Vertrag verpflichtet sich der Softwareanbieter eine Individualsoftware nur für den Kunden zu erstellen. Hierbei muss er die Bedürfnisse und Wünsche des Kunden berücksichtigen. Softwareerstellungsverträge werden grundsätzlich dem Werkvertragsrecht zugeordnet und die Mängelrechte im Werkvertragsrecht sorgen für eine flexible Lösung. Jedoch verweist das Werkvertragsrecht auf das Kaufrecht, welches in einigen Punkten nicht wirklich passend erscheint. Denn meistens ist der Herstellungsprozess schwerwiegender als der einfache Leistungsaustausch. Deshalb sollten Sie am besten mit einem Fachanwalt sprechen, der bestimmt eine passende Lösung für Sie hat.

Wir empfehlen Ihnen, dass Sie einen individuellen IT-Vertrag abschließen und auf keinen Mustervertrag im Internet eingehen, da es sich um eine Individualsoftware handelt, bei denen es um individuelle Pflichten geht. Mit einem korrekten, individuellen Vertrag vermeiden Sie Probleme und garantieren eine friedliche Zusammenarbeit.

Ein Softwareerstellungsvertrag sollte unbedingt einen gewissen Regelungsgehalt haben. Die Regelung für die zu erstellende Software sollte so genau sein, wie es geht. Dafür wird meistens ein Pflichtenheft erstellt, welches die genauen Anforderungen beinhaltet, die an die Parteien gestellt werden. Außerdem sollte Ersteller dem Kunden die Nutzungsrechte (=Lizenz) an der Software einräumen. Eine genaue Festlegung der Laufzeit (meistens wird eine dauerhafte Nutzung vereinbart) und der Vergütung sollte unbedingt enthalten sein. Möglicherweise kann es sein, dass Sie vom Werkvertragsrecht abweichende Regelungen zur Mängelgewährleistung- und Haftungsregelung getroffen haben, die auch in dem Vertrag festgehalten werden sollen.

Softwareüberlassungsvertrag als IT-Vertrag

Bei einem Softwareüberlassungsvertrag  als IT-Vertrag wird eine Software von einem Unternehmer, der im Regelfall der Hersteller oder Händler ist, an einen Erwerber überlassen. Der Erwerber zahlt die vereinbarte Vergütung und im Gegenzug darf er die Software befristet oder auf Dauer nutzen. Wenn es sich um eine Standardsoftware handelt, dann liegt nach herrschender Meinung (Schrifttum und Rechtsprechung) grundsätzlich ein Miet- oder Leasingvertrag vor.

Wenn es sich um eine Standardsoftware handelt, die auf Dauer überlassen wird, dann liegt ein Kaufvertrag vor. Die Nutzungsrechte sowie das Eigentum an der Sache werden dabei übertragen.

Wenn eine Individualsoftware dauerhaft überlassen wird, liegt meistens ein Werkvertrag vor und es handelt sich um einen Softwareerstellungsvertrag.

Jedoch kommt es wie immer auf den Einzelfall an.

Der Vertrag sollte auf alle Fälle den Vertragsgegenstand, also die Dauer und Art der Software, die Nutzungsrechte des Anwenders, die Vergütung, die Laufzeit und die Kündigungsmöglichkeiten enthalten. Eine abweichende Haftungsbeschränkung könnte auch noch enthalten sein.

Software-Leasingvertrag

Ein Software-Leasingvertrag als IT-Vertrag ist bei den unternehmen sehr beliebt und ist grundsätzlich ein Gebrauchsüberlassungsvertrag. Hierbei beschafft und finanziert der Leasinggeber die Software und stellt es dem Leasingnehmer zur Nutzung bereit.

Es gibt sehr unterschiedliche Leasingverträge und dadurch, dass es sich meistens um ein Dreipersonenverhältnis handelt (Hersteller, Leasinggeber und Leasingnehmer), ist die Rechtslage sehr komplex.

Bei einem Leasingvertrag handelt es sich um eine befristete Überlassung des Leasingobjekts zur Nutzung und dafür muss ein Entgelt ratenweise gezahlt werden. Sie kennen Leasingverträge bestimmt aus der Autonomieindustrie. Häufig leasen sich Menschen ein Auto für ein paar Jahre, damit sie danach ein neues, besseres Auto sich holen können und sich nicht um den Verkauf kümmern müssen.

Leasingverträge können mit Mietverträgen verglichen werden, allerdings übernimmt der Leasingnehmer das Risiko der Instandhaltung und der Leasingmängel. Dank des BGH, das entschieden hat, dass eine Software eine Sache ist, kann eine Software Gegenstand eines Leasingvertrages sein.

Die Mängelrechte eines Leasingnehmer bestimmen sich nach dem Kaufrecht. Das bedeutet, wenn das IT-System nicht funktioniert, dann kann der Leasingnehmer seine Rechte gegenüber dem Leasinggeber geltend machen. Als erstes kann der Leasingnehmer Nacherfüllung verlangen, bei dem er ein Wahlrecht zwischen Neulieferung und Nachbesserung hat. Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Leasingnehmer weitere Rechte wie Minderung, Rücktritt und Schadensersatz geltend machen.

Diese Übersicht ist freilich nicht abschließend. Sie sollte Ihnen nur ein gewisses Gespür für IT-Verträge geben und für weitere Fragen stehen wir Ihnen als Anwälte mit Fachanwalt für IT-Recht gerne zur Verfügung.

IT-Vertrag: Das müssen Sie unbedingt regeln!

Wie Sie gesehen haben, gibt es sehr viele und unterschiedliche IT-Verträge. Daher haben wir eine Liste für Sie erstellt mit Punkten, die in jedem IT-Vertrag nicht fehlen sollten. Für Ihren individuellen Vertrag sollten Sie sich unbedingt an einen Fachanwalt für IT-Recht wenden.

  • Leistungsbeschreibung

 sollte so detailliert wie möglich erfolgen

  • Nutzungsrechte

 Sehr wichtig: IT-Vertragsrecht wird sehr stark vom Urheberrecht beeinflusst

 Für Übertragung, Veräußerung oder Bereitstellung der Software, müssen sich die Parteien über den Umfang der Nutzungsrechte (Lizenzen) einigen

 Nutzungsrechte können:

  • unbegrenzt sein,
  • Eingeschränkt werden,
  • Ausschließlich für den Kunden zur Verfügung stehen
  • Auch für andere Kunden zur Verfügung stehen (nicht ausschließlich)
  • Laufzeit
  • Kündigung
  • Abnahme
  • Umgang mit Leistungsänderungen
  • Mitwirkungsleistungen des Kunden
  • Pflege der Software
  • Mängelbeseitigung
  • Haftungsbeschränkung

 In ausgehandelten Verträgen: kein Ausschluss für Vorsatz; Ausschlussmöglichkeit für grobe und einfache Fahrlässigkeit

 In AGB: kein Ausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; begrenzter Ausschluss für einfache Fahrlässigkeit

IT-Verträge – Fachanwalt für IT-Recht berät kompentent

Wir verfügen über das notwendige Wissen und eine langjährige Erfahrung im IT-Recht und bei der Gestaltung von IT-Verträgen. Somit können wir Ihre Interessen und Ziele sehr gut in einem Vertrag zur Geltung bringen. So sind Sie auf der sicheren Seite und es wird alles berücksichtigt, was Ihnen wichtig ist.

Als Fachanwalt für IT-Recht können wir uns auf Ihre Bedürfnisse individuell konzentrieren und Sie individuell beraten. So finden Sie eine Lösung, die auf Sie angepasst ist. Eine so individuelle Beratung finden Sie weder im Internet noch in Musterverträgen.

Ein Fachanwalt kann einen Vertrag so aushandeln und gestalten, dass potenzielle Risiken erkannt, minimiert oder sogar vermieden werden.

Wir sind Ihre Anwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt IT-Recht. Wir beraten Sie, unterstützen Sie und helfen Ihnen bei jeglichen rechtlichen Problemen. Sie erreichen uns per E-Mail, per Telefon oder über das nachfolgende Kontaktformular:

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