Kündigungsbutton – neue gesetzliche Regelung
In § 312k n. F. BGB wurde nunmehr die Gestaltung eines entsprechenden Kündigungsbuttons gesetzlich vorgeschrieben. Der Kündigungsbutton soll Verbrauchern ermöglichen online geschlossene Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr ebenso schnell und unkompliziert kündigen zu können. Anbieter müssen daher sicherstellen, dass der Kündigungsbutton klar erkennbar und eindeutig benannt ist. Nach einem Klick auf den Button gelangt man in der Regel auf eine Bestätigungsseite, auf der die Kündigung präzisiert werden kann. Nach der Nutzung des Buttons müssen Unternehmen dem Verbraucher eine elektronische Eingangsbestätigung per E-Mail zusenden, um ihm die notwendige Sicherheit zu geben, dass die Kündigung eingegangen ist. Verträge, die eine strengere Form als die Textform für ihren Abschluss oder ihre Kündigung erfordern, wie dies beispielsweise bei Verbraucherdarlehensverträgen der Fall ist, unterliegen nicht der Verpflichtung zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons. Dies gilt auch für Verträge, die generell nicht online zum Abschluss angeboten werden, sowie für Ratenlieferungsverträge, bei denen der Umfang der Leistung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegt ist.
Zusätzlich zur Pflicht des Vorhaltens eines Kündigungsbuttons traten am 1. März 2022 die Regelungen für fairere Verbraucherverträge in Kraft. Diese Bestimmungen ermöglichen es Verbrauchern, automatische Vertragsverlängerungen bei Verträgen über regelmäßige Warenlieferungen und Dienstleistungen schneller zu kündigen, da die Kündigungsfrist verkürzt wurde. Vor 2022 erlaubte § 309 Nr. 9 lit. b) BGB stillschweigende Vertragsverlängerungen von bis zu einem Jahr bei Vertragsverhältnissen, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betrafen. Gemäß § 309 Nr. 9 lit. b) n. F. BGB ist eine solche Vertragsverlängerung nun nur noch möglich, wenn das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Vertragspartner gleichzeitig das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Hiervon ausgenommen sind unter anderem Versicherungsverträge.
Trotz dieser Regelungen gibt es weiterhin Defizite in der Umsetzung dieser Maßnahmen. Laut der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fehlt es bei mehr als der Hälfte der untersuchten Anbieter (knapp 60 %) an einer gesetzeskonformen Umsetzung des Kündigungsbuttons, was zu Abmahnungen und im Falle der Nichteinhaltung zu fristlosen Kündigungen seitens der Verbraucher führen kann.
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M EAktuelle Rechtsprechung zum Thema Kündigungsbutton
Das Landgericht München I hat aufgrund einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen entschieden, dass die Kündigung eines Online-Abonnements auch ohne vorherige Eingabe eines Nutzer-Passworts möglich sein muss.
Grund für die Klage war, dass der Kündigungsbutton auf der Webseite der Beklagten (einem Streaming-Dienst) nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 312k BGB entsprach. Die Beklagte verlangte eine Anmeldung mittels E-Mail-Adresse und Passwort, bevor die Möglichkeit zur Abgabe der Kündigungserklärung bestand. Das Gericht urteilte, dass dies gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt, die eine unmittelbare und leicht zugängliche Kündigungsschaltfläche ohne vorherige Anmeldung vorsehen. Der rechtliche Hintergrund hierzu findet sich in § 312k Abs. 2 BGB. Die Norm verpflichtet Unternehmen zu gewährleiten, dass Verbraucher eine Erklärung zur Kündigung der von der Norm betroffenen Verträge über eine Kündigungsschaltfläche abgeben können. Diese Schaltfläche soll den Verbraucher unmittelbar zur Bestätigungsseite führen, bevor die eigentliche Kündigung erfolgt. Solche Schaltflächen müssen ständig verfügbar und leicht zugänglich gemacht werden, ohne eine vorherige Anmeldung vorauszusetzen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen argumentierte, dass die obligatorische Abfrage des Nutzer-Passworts für die Kündigung eines Online-Abonnements eine unnötige Hürde darstelle. Dies wird insbesondere dadurch noch erschwert, dass das Passwort oft lange zuvor erstellt wurde und sich der Nutzer möglicherweise nicht mehr daran erinnert.
Das Landgericht München I entschied, dass es ausreichend ist, wenn der Kunde seinen Namen und andere Identifizierungsmerkmale angibt (vgl. § 312k Abs. 2 Nr. 1 lit. b) BGB). Das Passwort ist dabei nicht zwingend erforderlich. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 312k BGB der Kündigungsbutton den Nutzer direkt auf die Kündigungsseite führen muss, ohne zusätzliche Abfragen von Daten, die der Nutzer nicht sofort zur Hand hätte.
Das Urteil zeigt die konkreten gesetzlichen Anforderungen an Kündigungsbuttons auf und betont, dass verpflichtende Neuanmeldungen vor einer Kündigung unzulässig sind.
Das Landgericht Hildesheim hat sich in seinem Urteil (3 O 109/23) vom 9. Januar 2024 mit der Haftung für das Fehlen eines Kündigungsbuttons auf der Website eines Dritten befasst. Nach Auffassung des Gerichts kann ein Reseller haftbar gemacht werden, wenn auf der Website seines Geschäftspartners kein nach § 312k BGB vorgeschriebener Kündigungsbutton vorhanden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Reseller die Website nicht selbst gestaltet oder betreibt. Das Gericht argumentierte, dass der Reseller einen wirtschaftlichen Vorteil aus den Aktivitäten seines Geschäftspartners zieht und daher eine gewisse Kontrolle und Einflussnahme ausüben kann und auch muss. Wenn der Geschäftspartner des Resellers so in dessen betriebliche Organisation eingegliedert ist, dass seine Tätigkeit dem Reseller einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, wird vom Reseller erwartet, dass er sicherstellt, dass die Website den gesetzlichen Anforderungen entspricht, einschließlich der Bereitstellung einer Kündigungsschaltfläche. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Verbraucherschutzgesetzen, insbesondere in Bezug auf E-Commerce-Praktiken und die klare Kommunikation von Kündigungsmöglichkeiten an Verbraucher. Sie macht deutlich, dass Unternehmen, die Vertriebskanäle über Dritte nutzen, gewährleisten müssen, dass ihre Partner die gesetzlichen Anforderungen einhalten, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Die Entscheidung verdeutlicht weiter, dass die Verpflichtung aus § 312k BGB, eine Kündigungsschaltfläche bereitzustellen, nicht auf die selbst betriebene Website beschränkt sein muss. Oftmals kann Unternehmen der Verstoß in Form eines fehlenden Kündigungsbuttons auch auf von Geschäftspartnern betriebenen Websites zum Verhängnis werden.
Unternehmen sollten daher ihre Prozesse an die gesetzlichen Vorgaben anpassen, um rechtliche Konsequenzen, wie Abmahnungen, zu vermeiden. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Prozesse entsprechend anzupassen und diese rechtskonform umzusetzen.
Tipps für Verbraucher zur Möglichkeit der Kündigung von Online-Verträgen
Vor dem Abschluss eines Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr sollten Verbraucher darauf achten, dass der Kündigungsbutton leicht zugänglich und gut sichtbar ist. Dies kann oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder auf einer FAQ-Seite klargestellt werden. Mit einer solchen Recherche können Verbraucher bereits im Vorfeld mögliche Schwierigkeiten bei späteren Kündigungen minimieren. Dies gilt auch im Falle, dass das Angebot eines Dritten über die Website zugänglich gemacht und beworben wird.
Zudem sollten Kündigungsfristen beachtet und dokumentiert werden, um eventuelle zukünftige Probleme zu vermeiden. Außerdem wird empfohlen, den gesamten Kündigungsvorgang zu dokumentieren, einschließlich Screenshots des Kündigungsbuttons und der Bestätigungs-E-Mail. Dies dient als Nachweis für den Fall späterer Streitigkeiten.
Tipps für Unternehmer zur Umsetzung des Kündigungsprozesses bei Online-Verträgen
Unternehmen sollten sicherstellen, dass der Kündigungsbutton leicht auffindbar ist. Idealerweise sollte er optisch hervorstechen und auf der Startseite oder im Benutzerkonto angeordnet sein. Die genaue Platzierung des Kündigungsbuttons hängt von der Gestaltung der Webseite ab. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Darstellung und der gut sichtbaren Positionierung des Kündigungsbuttons gewidmet werden, die mit der Positionierung des Vertragsschlussbuttons gleichzusetzen ist. Dabei sollten auch die Schriftgröße und der Kontrast berücksichtigt werden. Zudem sollte der Button eindeutig beschriftet sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Empfohlen werden klare Formulierungen wie „Vertrag jetzt kündigen“. Relevant ist außerdem die bereits dargestellte Vereinfachung des Kündigungsprozesses. Vermieden werden sollten irrelevante Schritte und Abfragen von Passwörtern, die den Kunden von der Kündigung abhalten könnten. Zielführend sind außerdem klare Informationen über Kündigungsfristen und -bedingungen, idealerweise auf der Seite, auf der der Kunde den Vertrag abschließt. Nach der Kündigung ist dem Verbraucher unverzüglich eine Bestätigung per E-Mail zuzusenden. Dies ist erforderlich und dient gleichzeitig als Nachweis für den Kunden. Die Gestaltung und Auffindung von Kündigungsbuttons sollte sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer transparent und einfach sein, um einen reibungslosen Prozess zu gewährleisten.
Fazit zum Kündigungsbutton
Die genaue Ausgestaltung eines Kündigungsbuttons unterliegt inzwischen klaren gesetzlichen Vorgaben. So genügt es nicht, wenn der Kündigungsbutton erst nach einem zusätzlichen Klick sichtbar wird. Des Weiteren reicht es nicht aus, wenn er in kleinerer Schrift als der Rest der Webseite gehalten wird. Der Button muss zusätzlich im Gegensatz zur restlichen Website farblich hinterlegt sein. Eine zunehmende Zahl an Gerichtsentscheidungen zeigt die Notwendigkeit der spezifischen Ausgestaltung dieser Buttons. Es ist anzunehmen, dass der Bereich des Verbraucherschutzes weiterentwickelt wird. Möglicherweise werden zukünftige Gesetzesänderungen zusätzliche Anforderungen an Unternehmen stellen, um Verbrauchern eine noch einfachere und transparentere Kündigung zu ermöglichen.
Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne bei Fragen zur gesetzeskonformen Umsetzung und Ausgestaltung des Kündigungsprozesses im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs: