Werbung mit Selbstverständlichkeiten – Beispiele, Abmahnung, Anwalt

Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist ein im Werberecht häufg unterschätztes Thema. In der modernen Gesellschaft wie auch in historischen Epochen nimmt Werbung eine herausragende Stellung ein. Ihre Funktion beschränkt sich folglich nicht auf die reine Informationsvermittlung, sondern zielt insbesondere auf die Beeinflussung von Konsumentenentscheidungen hinsichtlich des Kaufs von Produkten und Dienstleistungen ab. Unternehmen bedienen sich einer Vielzahl von Strategien und Instrumenten, um ihre Produkte und Dienstleistungen möglichst vorteilhaft zu präsentieren. Daraus folgt, dass durch Werbung eine besondere Hervorhebung mit einer gesteigerten Aufmerksamkeit assoziiert wird. Eine Steigerung der Aufmerksamkeit führt zu einer entsprechenden Steigerung des Gewinns. Damit stellt Werbung einen maßgeblichen Faktor für den Erfolg eines Unternehmens dar. Werbung kann auf vielfältige Art und Weise erfolgen. Allerdings müssen Werbemaßnahmen einige wettbewerbsrechtliche Hindernisse überwinden. In diesem Kontext ist zu betonen, dass nicht nur das Bewerben falscher Merkmale unzulässig ist. Auch die Bewerbung von Merkmalen, die der Wahrheit entsprechen, kann wettbewerbsrechtlich unzulässig sein. In diesem Kontext ist die Hürde der Werbung mit Selbstverständlichkeiten von Relevanz. Denn eine Täuschung der betreffenden Verkaufsgruppe kann nicht ausgeschlossen werden. Im Folgenden wird erörtert, was die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ausmacht, welche Anforderungen an Unternehmen bei ihrer Werbung zu stellen sind und auf welche Weise Werbende Fehler vermeiden können.

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Rechtsanwalt Daniel Loschelder
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Werbung mit Selbstverständlichkeiten – darum geht es

Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist im UWG geregelt

Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist im Bereich des Werberechts ein wichtiges Thema. Um in Deutschland einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, wurden, wie in den meisten anderen Lebensbereichen auch, entsprechende Regeln aufgestellt. Die gesetzlichen Regelungen für einen fairen Wettbewerb sowie Maßnahmen gegen unlauteren Wettbewerb sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festgehalten. In diesem Kontext definiert das UWG die grundlegenden Prinzipien, nach denen ein fairer Wettbewerb ausgestaltet sein sollte. Der Begriff des „unlauteren Wettbewerbs“ umfasst jede Vorgehensweise, die einem Wettbewerber einen rechtlichen Vorteil verschaffen soll und die rechtlich unzulässig ist. Ein unlauterer Wettbewerb schließt einen freien und fairen Wettbewerb aus und ist daher durch das UWG verboten. In diesem Kontext sind jene Handlungen zu nennen, die sich durch eine rechtliche Unzulässigkeit im Kontext des Wettbewerbs auszeichnen.

 

Eine Vielzahl von Handlungen fällt unter den Tatbestand der Unlauterkeit. Unter anderem fallen irreführende geschäftliche Handlungen gemäß § 5 UWG unter den Begriff der Unlauterkeit. Dies impliziert, dass es einem Unternehmen untersagt ist, einen Verbraucher durch eine Irreführung zu einer geschäftlichen Handlung zu bestimmen. Eine irreführende geschäftliche Handlung liegt unter anderem vor, wenn Selbstverständlichkeiten beworben werden. Die Zulässigkeit solcher Werbung ist am Maßstab der §§ 5, 5a UWG zu messen. Des Weiteren findet sich ein Verbot irreführender Werbung in der sogenannten Schwarzen Liste, welche als Anhang des § 3 Abs. 3 UWG zu finden ist. Zudem ist eine strafrechtliche Verfolgung bei Verstößen gegen dieses Verbot vorgesehen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 UWG sind entweder unwahre Tatsachen oder sonstige zur Täuschung geeignete Tatsachen irreführend. Als Tatsachen werden dabei Sachverhalte definiert, die durch einen Beweis nachweisbar sind und zu einer Täuschung geeignet sind. Die Intention der Norm besteht in der Sicherung des Schutzes potenzieller Käufer vor irreführender Werbung, also auch mit irreführender Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

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Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten stellt eine besondere Form einer irreführenden geschäftlichen Handlung gem. § 5 UWG dar. Bei Werbungen mit Selbstverständlichkeiten handelt es sich um eine Form der Werbung, bei der objektiv richtige Angaben gemacht werden. Diese Angaben sind jedoch nicht als besonders zu bewerten, sondern stellen vielmehr eine Selbstverständlichkeit dar. Daher können auch objektiv richtige Angaben eine Irreführung von Verbrauchern in Werbungen bewirken.

 

Es ist jedoch zu hinterfragen, inwiefern sich ein Käuferkreis in die Irre geführt werden kann, wenn es sich bei den Angaben um objektiv wahre Eigenschaften handelt. Die Irreführung liegt in der selbstverständlichen Aussage folglich darin, dass der Verbraucher durch diese den Eindruck erhält, die beworbene Eigenschaft sei ausschließlich im beworbenen Produkt vorhanden und nicht in einem gleichartigen Produkt eines Wettbewerbers. Infolgedessen entsteht durch die beworbene Eigenschaft ein falscher Eindruck, welcher eine Irreführung des Verbrauchers als Resultat hat.

 

Somit sind objektiv richtige Angaben dann nicht zulässig, wenn sie bei einem signifikanten Anteil der angesprochenen Verbrauchergruppen einen falschen Eindruck erwecken. Ein falscher Anschein bei den angesprochenen Gruppen kann unter anderem dann erweckt werden, wenn in einer Werbung eine Aussage getätigt wird, die eigentlich etwas Selbstverständliches ist, aber in der Werbung so betont und hervorgehoben wird, dass der Verbraucher annimmt, die hervorgehobene Eigenschaft sei etwas Besonderes und Einzigartiges. Es wird also ein Kriterium benannt, dessen Nennung eigentlich nicht erforderlich ist, und zugleich als etwas Besonderes hervorgehoben.

 

Ein Händler bewirbt beispielsweise eine gesetzlich vorgegebene Eigenschaft oder eine Eigenschaft, die zur Natur der offerierten Ware gehört, als etwas Besonderes. Neben diesen beiden Fallgruppen, existieren weitere Fallgruppen. Letztlich ist zu ermitteln, ob der angesprochene Käuferkreis die herausgestellte Eigenschaft fälschlicherweise als Vorteil des beworbenen Produktes erachtet, der nicht auch bei einem Konkurrenzprodukt vermutet werden kann. In der Realität ist dies bei Werbungen mit Selbstverständlichkeiten jedoch nicht der Fall, da alle Produkte über diese Eigenschaft verfügen, sodass sie nicht als besonders, außergewöhnlich oder einzigartig wahrgenommen wird.

 

Des Weiteren sind Werbeaussagen, welche Verbraucherrechte thematisieren, stets unzulässig. Unter diesem Begriff werden diejenigen Rechte des Verbrauchers zusammengefasst, die ihm gesetzlich zustehen. Hierbei handelt es sich um einen häfigen Anwendungsfall einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die einschlägige Norm ist hier Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wobei eine etwaige Irreführung des Verbrauchers irrelevant ist. Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG stellt die sogenannte „Schwarze Liste” dar. Die sogenannte „Schwarze Liste” umfasst geschäftliche Handlungen, die gemäß dem UWG ausdrücklich als rechtswidrig eingestuft werden. Aus Nr. 10 des Anhangs geht hervor, dass die Darstellung eines Kriteriums, das gesetzlich vorgeschrieben ist, als besonderes Angebot unzulässig ist. Folglich ist eine Werbung stets dann unzulässig, wenn sie sich in der Darstellung einer Selbstverständlichkeit erschöpft, nämlich der Bewerbung von Verbraucherrechten gemäß § 3 Abs. 3 UWG Nr. 10 des Anhangs.

Nr. 10

Darstellung gesetzlicher Verpflichtungen als Besonderheit eines Angebots

die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar

Aus der vorliegenden Norm lässt sich ableiten, dass ein unzulässiges Werben mit Selbstverständlichkeiten vorliegt, wenn ein Irreführender Eindruck beim angesprochenen Käuferkreis erregt wird.

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    Erforderlichkeit des Hervorhebens der Selbstverständlichkeit?

    Die Tatsache, dass eine Selbstverständlichkeit nicht hervorgehoben wird, ist laut des BGH für das Vorliegen einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten irrelevant. Somit kann festgestellt werden, dass das Hervorheben der angegriffenen Aussage keinen Tatbestand einer unzulässigen Werbung darstellt. Selbstredend kann das Hervorheben einer Aussage zu einer gesteigerten Aufmerksamkeit führen, wodurch das Risiko einer Fehlinterpretation und einer Irreführung potenziell erhöht wird. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erforderlich. Damit ist auch irrelevant, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Gesetz eine Hervorhebung annimmt.

     

    Der entscheidende Punkt ist vielmehr, ob der Verbraucher durch die Werbung mit Selbstverständlichkeiten einen falschen Eindruck erhält und aufgrund der Werbeaussage davon ausgeht, dass das betreffende Merkmal ausschließlich bei dem beworbenen Produkt vorhanden ist und nicht bei einem anderen. Diese Interpretation wird insbesondere durch den Wortlaut gestützt, da es um die Besonderheit des Angebots an sich geht und nicht um eine besondere oder hervorgehobene Darstellung der Aussage. In seiner Entscheidung betont der BGH jedoch, dass die Platzierung ein entscheidender Indikator sein kann.

    Grundsatz bei einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten

    Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es auf eine potenzielle Irreführung durch die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ankommt. Eine Irreführung des Käufers muss durch die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit erzeugt werden. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Irreführung durch die Werbung als Ganzes erfolgen muss. Dieser Grundsatz bildet den Ausgangspunkt. Eine Irreführung liegt vor, wenn die angesprochenen Verbraucher die Selbstverständlichkeit der Eigenschaft nicht erkennen oder gar nicht kennen und daher das Produkt bevorzugen und eine Stärke gegenüber Konkurrenzprodukten vermuten. Sofern der Verkäufer einer gesetzlichen Hinweis- oder Abgabepflicht unterliegt, kann nicht ohne Weiteres von der Unzulässigkeit des Hervorhebens einer Selbstverständlichkeit ausgegangen werden.

    Allerdings können Indizien für eine Unzulässigkeit aus der Art und Weise der genauen Abbildung der Eigenschaft resultieren. Auch hier ist maßgeblich, welcher Verkehrskreis angesprochen wird und ob ein Irrtum bei diesem zu bejahen ist.

    Ausnahmen/Grenzen

    Grundsätze unterliegen stets Ausnahmen und Grenzen. Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist dann zulässig, wenn erstens der angesprochene Käuferkreis die Selbstverständlichkeit der Werbeaussage erkennt. Dies ist dann der Fall, wenn die Selbstverständlichkeit in der Werbung als solche kenntlich gemacht wurde, sodass eine Irreführung des Käufers nicht zu befürchten ist. Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass das Wort „selbstverständlich“ verwendet wird. In einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt wurde diesbezüglich eine andere Meinung vertreten. Daher liegt keine Irreführung vor, wenn in der Werbung darauf hingewiesen wird, dass dem Käufer keine Rechte eingeräumt werden, die nicht bereits kraft Gesetzes bestehen.

     

    Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist dann zulässig, wenn zweitens der Online-Händler eine freiwillig erbrachte Leistung bewirbt, die nicht im Gesetz verankert ist und auch nicht zum Wesen der beworbenen Ware gehört, die beworbene Leistung jedoch in der Branche üblich ist. Der Hinweis dient damit lediglich der Belegung, dass der Online-Händler auch die üblichen Leistungen anbietet. Folglich ist die Bewerbung eines niedrigen Preises oder einer hohen Qualität prinzipiell zulässig, sofern nicht anderslautende Ausnahmen bestehen. Ein Beispiel für eine Ausnahme stellt die Werbung mit der Aussage „kostenlose Schätzung“ eines Edelmetallhändlers dar (BGH GRUR 2014, 498 Rn. 15). Denn einem durchschnittlich informierten Verbraucher sollte die Selbstverständlichkeit bewusst sein, dass eine Schätzung bei einem Edelmetallhändler kostenfrei ist. Eine Irreführung kann in diesem Fall ausgeschlossen werden. In dem dem BGH vorliegenden Fall war zudem bemerkenswert, dass der Edelmetallhändler auch dann eine kostenlose Schätzung vornahm, wenn es zu keinem Kauf des Goldes kam. Diese Leistung ist nicht als selbstverständlich zu erachten, weshalb eine Bewerbung derselben in einer Werbeanzeige als zulässig zu betrachten ist.

     

    Werbung, die sich auf Selbstverständlichkeiten bezieht, ist drittens dann zulässig, sofern aus der Werbung eindeutig hervorgeht, dass der Verkäufer seine Produkte oder Dienstleistungen lediglich näher beschreibt oder erläutert. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Verkäufer auf die Vorzüge seines Angebots verweist. Ein Indiz für die Aufklärungsabsicht kann das Fehlen einer besonderen Hervorhebung sein.

     

    Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist dann zulässig, wenn viertens ein Interesse der anderen Marktgegenseite an der Information besteht. Ein Beispiel für diese Ausnahme ist ein Fall, bei dem ein Anwalt einen Hinweis auf seinen Briefkopf gesetzt hat, in dem er darauf verwies, dass er bei dem örtlichen OLG auftreten darf. Diese Selbstverständlichkeit wurde zwar bereits im Jahr 2007 etabliert, jedoch war dies nicht immer der Fall. Der Hinweis stellt daher eine berechtigte Information für den Mandanten dar (BGH GRUR 2013, 950 Rn. 16 ff.).

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    Werbung mit Selbstverständlichkeiten – Abmahnung droht

    Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten liegt vor, wenn eine Werbung als unlauter zu bezeichnen ist. In der Konsequenz wird der Werbende dazu aufgefordert, den Verstoß zu beseitigen. In derartigen Fällen erfolgt die Sanktionierung mittels Abmahnung. Eine solche Abmahnung kann sowohl durch einen Wettbewerber als auch durch einen Wettbewerbsverband ausgesprochen werden. Eine Abmahnung ist ein schriftlicher Aufruf an den Verletzer, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen. Eine Abmahnung stellt eine unkomplizierte und kostengünstige Möglichkeit dar, einen Rechtsverstoß außergerichtlich zu beseitigen.

     

    In der Folge wird ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Der mit einer Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch zielt darauf ab, den gerügten Verstoß zu beseitigen und sicherzustellen, dass ein Verstoß in Zukunft unterbleibt. Ein Unterlassungsanspruch kann zudem in Verbindung mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geltend gemacht werden, welche regelmäßig vorformuliert ist. Der Abmahner kann mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erreichen, dass der Verletzer im Falle einer erneuten Verletzung des UWG eine Strafe zahlen muss. Eine Abmahnung, die mit einem Unterlassungsanspruch einhergeht, kann jedoch gravierende wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Design einer Ware erneuert werden muss oder ein Rückruf der Waren durchgeführt werden muss.

     

    Im Falle einer Abmahnung ist es empfehlenswert, zunächst Ruhe zu bewahren und keine voreiligen Handlungen zu unternehmen. Eine Reaktion auf die Abmahnung ist jedoch erforderlich, da andernfalls gerichtliche Schritte eingeleitet werden könnten. Es empfiehlt sich daher, sich anwaltlich beraten zu lassen, um eine auf den Einzelfall zugeschnittene, sinnvolle und effektive Vorgehensweise zu erörtern. In jedem Fall ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, um die Berechtigung der Abmahnung sowie die erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.

     

    Werbung mit Selbstverständlichkeiten – Beispiele

    In Bezug auf die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, um eine faire Entscheidung zu treffen. Zur Veranschaulichung der in der Praxis vorgenommenen Differenzierung zwischen irreführender und nicht irreführender Werbung erfolgt im Folgenden eine kurze Darstellung der relevanten Fallgruppen.

    Die Rechtsprechung hat in folgenden Fällen eine Irreführung durch Werbung mit Selbstverständlichkeiten bejaht:

    „Werbung mit versichertem Versand“

    Ein Online-Händler wirbt damit, dass der Versand der Ware versichert ist und im Falle eines Verlustes auf dem Postweg eine Ersatzleistung durch den Verkäufer an den Käufer erfolgt. Diese Tatsache ist jedoch eine gesetzliche Pflicht gemäß §§ 474, 475 Abs. 2 BGB und keine freiwillige Leistung. In Bezug auf Verbraucher obliegt dem Online-Händler folglich die Verantwortung für das Versandrisiko. Auch die Behauptung, dass das Versandrisiko beim Händler liege, ist aufgrund der vorgenannten Umstände als irreführend zu werten. Somit hat der Kunde das Recht, die erneute Lieferung der Ware zu verlangen, sollte diese auf dem Versandweg zum Verbraucher verloren gehen.

    „14-tägige Geld-zurück-Garantie“

    Ein Unternehmen, welches für den Fall einer Unzufriedenheit mit dem beworbenen Produkt in der Werbung mit einer 14-tägigen Geld-zurück-Garantie wirbt, bewirbt eine Selbstverständlichkeit, da eine solche Garantie eine gesetzliche Pflicht darstellt. Ein Verbraucher hat gem. § 312g Abs. 1 BGB in solchen Fernabsatzverträgen so oder so ein gesetzliches Widerrufsrecht, das ihm auch ohne einen besonderen Grund zu nennen zusteht. Der Online-Händler spricht dem Verbraucher somit ein ihm selbstverständliches Recht zu, wobei es sich nicht um ein freiwilliges Recht handelt.

    Urteil des BGH vom 19.03.2014, Az. I ZR 185/12

    „Versand du, ebay ich“

    Diese Aussage vermittelt dem Käufer, dass er lediglich die Versandkosten zu tragen hat, während der Verkäufer die eBay-Gebühren begleicht. Diese Vorgehensweise ist allerdings gängige Praxis und keineswegs außergewöhnlich. In einzelnen Fällen kann die Aussage als eine Aufklärung gedeutet werden, in anderen jedoch, insbesondere bei Hervorhebung, als eine Selbstverständlichkeit.

    „Ce-geprüft“

    Das CE-Kennzeichen stellt kein Qualitätssiegel dar. Das Vorhandensein des CE-Kennzeichens besagt lediglich, dass die Ware die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen würde jedoch bedeuten, dass das Produkt gar nicht erst in den Verkauf gelangen dürfte. Daher kann eine Irreführung des Verbrauchers durch ein Unternehmen, welches mit dem genannten Zeichen wirbt, angenommen werden.

    „Rezeptapotheke“

    Jede Apotheke ist per Gesetz dazu verpflichtet, Rezepte entgegenzunehmen, weshalb jede Apotheke als „Rezeptapotheke“ kategorisiert werden kann. Daher kann eine Rezeptapotheke nicht als besondere Apotheke bezeichnet werden, wie dies möglicherweise angenommen werden könnte. Stattdessen handelt es sich um eine herkömmliche Apotheke, die eine Selbstverständlichkeit bewirbt.

    „24 Monate Gewährleistung“

    Im Verhältnis zu Verbrauchern besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährleistung gem. §§ 437, 438 BGB. Eine Irreführung des Verbrauchers durch das Unternehmen kann in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden, wenn mit der Aussage geworben wird.

    „FCKW-frei“

    Diese Tatsache findet sich häufig auf Kühlschränken. Die Abkürzung FCKW steht für „Fluorchlorkohlenwasserstoff”. Allerdings wurden alle Kühlschränke, die seit 1995 hergestellt wurden, mit einem FCKW-freien Kältemittel befüllt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass alle Kühlschränke FCKW-frei sind. Eine solche Anzeige, insbesondere deren Hervorhebung, wurde durch das Landgericht Berlin als unzulässig erachtet.

    „Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“

    Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStG besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung, in der die Mehrwertsteuer ausgewiesen wird.

    „4 Monate Preisschutz“ bei dem Verkauf eines PKW“

    Gemäß § 1 Abs. 5 PAngV ist es Händlern untersagt, bei Lieferfristen von bis zu vier Monaten einen Änderungsvorbehalt bei Preisangaben vorzunehmen.

    BGH GRUR 1981, 206

    „ohne Wechselgebühr“

    Die Bewerbung eines Sprachtelekommunikationsdienstleisters einer privaten Telefongesellschaft im Call-by-Call-Verfahren mit der Angabe „ohne Wechselgebühren“ ist als irreführend zu werten, da kein Anbieter eine Wechselgebühr verlangt.

    OLG Köln NJWE-WettbR 1999, 101

    „Ohne Konservierungsstoffe“

    Die Bewerbung eines Ganzbrotes mit dem Hinweis „Ohne Konservierungsstoffe“ ist irreführend und täuschend, da sie eine besondere Brotart suggeriert, die in dieser Form von Mitbewerbern nicht angeboten wird.

    OLG Hamburg WRP 1982, 424

    „provisionsfreie“ Mietwohnungen

    Die Bewerbung von Mietwohnungen, für die bereits ein Vermittlungsauftrag des Vermieters vorliegt, mit dem Slogan „provisionsfreie Mietwohnungen“ ist eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Gemäß § 2 Abs. 1a WohnVermittG darf in solchen Fällen eine Zahlungslast für die Wohnungssuchenden nicht auferlegt werden.

    OLG Brandenburg WRP 2020, 344

    Brotfabrik: „keine chemisch behandelten Mehle werden verwendet“

    Die Brotfabrik gibt an, keine chemisch behandelten Mehle zu verwenden. Allerdings verwenden auch die Mitbewerber keine solchen Mehlen, sodass die Aussage irreführend ist. BGH GRUR 1956, 550, 553

    Schaft aus Flussstahl“

    Die Bezeichnung „Schaft aus Flussstahl“ für Flügelschrauben aus Stahl ist eine irreführende Werbung, da Flussstahl heute die Regel ist und der Begriff daher durch „Stahl“ ersetzt worden ist.

    OLG München WRP 1980, 440

    „den Dienst“

    Die Deutsche Telekom AG bewirbt ein bestimmtes Endgerät mit dem Hinweis, dass der Erwerb dieses Geräts Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines damit verbundenen Dienstes sei. Dies ist jedoch eine Irreführung, da der Dienst für jeden Erwerber des Endgeräts verfügbar ist, unabhängig davon, wo das Endgerät erworben wurde.

    OLG Düsseldorf GRUR 1992, 182

    „natürlich“

    Die Angabe in einer Werbeanzeige, dass das beworbene Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke Darmbakterien enthält „natürlich“ ist, ist irreführend.

    OLG München MD 2020, 41

    Kornbrennerei „Steinhäger“ „doppelt gebrannt“

    Das doppelte Brennen ist gemäß § 9 iVm. Art. 4 AGeV gesetzlich vorgeschrieben.

    Zahnbürsten als „Massageborsten“

    Die Bewerbung von Zahnbürsten mit dem Attribut „Massageborsten“ ist als irreführend zu kritisieren, wenn alle Wettbewerber dasselbe Material verwenden.

    BGH GRUR 1961, 288, 293

    „Preisgarantie 4 Monate ab Anmeldung“

    Gemäß § 309 Nr. 1 BGB besteht für Fahrschulen eine gesetzliche Pflicht zur Gewährung einer Preisgarantie für einen Zeitraum von vier Monaten ab Anmeldung.

    OLG Karlsruhe WRP 1986, 113

    „standsichere Fundamentierung“

    Die Bewerbung eines Bildhauers, der eine „standsichere Fundamentierung“ für die Anfertigung von Grabmalen anbietet, ist als irreführend zu bewerten.

    OLG Karlsruhe NJWE-WettbR 1997, 121

    str. „Originalware“

    Der BGH hat sich bisher noch nicht ausdrücklich zur Werbeaussage „Originalware“ geäußert. Allerdings gehen Kunden üblicherweise davon aus, dass der Händler keine Fälschungen verkauft. Sollte dennoch eine Fälschung geliefert werden, können Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.

    In Bezug auf die Aussage „Echtheit garantiert“ besteht nach Auffassung des OLG Hamm und des LG Köln keine Gefahr einer Irreführung. Diese Formulierung wird seitens des Verkehrs lediglich als Hinweis darauf verstanden, dass der jeweilige Händler im Gegensatz zu möglicherweise anderen Händlern keine Fälschungen anbietet. In der vorliegenden Formulierung wird keine besondere Hervorhebung, sondern lediglich eine Klarstellung gesehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass Käufer sich der Tatsache bewusst sind, dass Händler dazu verpflichtet sind, nur Originalware zu verkaufen. Somit wird von diesen Gerichten keine Täuschung angenommen. Diese Urteile führten jedoch zu der weit verbreiteten Annahme, dass Händler ihre Ware mit einer Echtheitsgarantie versehen müssen. Es kann jedoch bezweifelt werden, ob dies das Ziel der Entscheidungen war.

    In der Folge dieser Rechtsprechung haben sich zunehmend Gerichte gegen die Zulässigkeit solcher Aussagen ausgesprochen, da die Lieferung von Originalwaren als selbstverständlich vorausgesetzt wird. Das LG Frankfurt beispielsweise bemängelt, dass dann Angaben zur Garantie fehlen.

    Die vermehrte Verwendung von Labels wie „Echtheitsgarantie“ oder „Originalware“ durch Händler könnte bei Produkten ohne diese Kennzeichnungen zu Zweifeln seitens der Verbraucher führen. Dies könnte eine Irreführung im Sinne des UWG darstellen, was jedoch nicht das Ziel solcher Kennzeichnungen sein kann.

    Die Rechtsprechung hat in folgenden Fällen eine Irreführung durch Werbung mit Selbstverständlichkeiten verneint:

    „qualifizierte Hilfe“

    Die Bewerbung eines öffentlichen Rettungsdienstes mit dem Slogan „qualifizierte Hilfe in Notfällen“ ist nicht als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu bewerten, da keine implizite Wertung anderer Mitbewerber vorgenommen wird.

    OLG Koblenz GRUR 1989, 129, 130

    „Bio Mineralwasser“

    Die Bewerbung von „Bio-Mineralwasser“ ist nicht als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu werten, sofern das betreffende Mineralwasser die für Mineralwasser allgemein geltenden Grenzwerte für Rückstände und Schadstoffe deutlich unterschreitet und durch eine private Einrichtung als Biomineralwasser zertifiziert worden ist.

    BGHZ 194, 314

    „Wir liefern sicher, günstig, schnell“

    Die Aussage „Wir liefern sicher, günstig, schnell“ stellt keine Werbung mit Selbstverständlichkeit dar, da hierdurch nicht impliziert wird, dass der Versandhändler das Versandrisiko trägt.

    OLG Frankfurt FRUR-RR 2021, 90

    Kostenlose Bewertung eines Auktionshauses

    Die Werbung eines Auktionshauses, eine kostenlose und unverbindliche Bewertung mitgebrachter Objekte vorzunehmen, stellt keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, sofern diese nicht im Kontext einer bevorstehenden Auktion erfolgt.

    OLG Stuttgart NJWE-WettbR 1996, 101

    „Naturrein“ für Konfitüre

    Die Bezeichnung „Naturrein“ für Konfitüre ist keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da auf dem Markt auch Konfitüre angeboten wird, die nicht als „naturrein“ bezeichnet werden darf, da sie zulässigerweise bestimmte Konservierungsstoffe enthält.

    OLG Köln NJOZ 2001, 2260, 2266

    „Keine Maklergebühren“

    Die Werbeaussage „Keine Maklergebühren“ eines als Bauträger tätigen Maklers, der keine Maklergebühren erhebt, ist nicht irreführend.

    OLG Stuttgart BB 1971, 411

    „Gratis Sehtest“

    Die Werbeaussage „Gratis-Sehtest” eines Optikers ist nicht als irreführend zu werten, auch wenn ein solcher Test auf Grund örtlicher Übung von allen anderen Optikerfachgeschäften des Ortes und seiner Umgebung ebenfalls freiwillig und unentgeltlich angeboten wird.

    BGH GRUR 1987, 916, 917

    „klinisch belegte Wirksamkeit“

    Die Aussage „klinisch belegte Wirksamkeit“ ist in einer Fachkreiswerbung für ein zulassungspflichtiges Arzneimittel nicht als irreführend zu werten.

    OLG Hamburg GRUR-RR 2021, 390

    Lieferung „frei Haus“

    Die Werbeaussage „Lieferung frei Haus“ eines Möbelhandels ist nicht als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu bewerten, da eine Lieferung frei Haus nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann. Zudem wird bei dem betreffenden Möbelhandel zwischen Preisen für Abholung und Lieferung sowie für den Aufbau unterschieden.

    Hinweis auf DIN-Normen

    Die Werbung mit einem Hinweis auf DIN-Normen in einem Werbeblatt für ein Mittel der Zahnprothetik, welches bei Nennung des Produktes neben der CE-Kennzeichnung Hinweise auf DIN-Normen und Zertifikate aufweist, die ein Medizinprodukt tatsächlich erfüllen und erlangen muss, ist nicht als irreführend zu betrachten.

    OLG Frankfurt EWiR 2000, 1171

    „Mehr Vitamine und Ballaststoffe“

    Die auf der Verpackung von Weizenvollkornmehl angebrachte Werbung „Mehr Vitamine und Ballaststoffe“ ist nicht irreführend.

    OLG Stuttgart WRP 1994, 336, 339

    Hinweis auf die Registrierung

    Die in einer Werbung enthaltene Angabe, dass ein Tarifvertrag beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales registriert wurde, ist nicht als irreführend zu werten.

    KG GRUR-RR 2002, 148

    Fazit

    In der Praxis ist stets auf den Einzelfall abzustellen, um beurteilen zu können, ob eine Werbung zulässig ist oder nicht. Als Grundsatz lässt sich jedoch festhalten, dass Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegt, wenn ein gesetzlich festgelegtes Merkmal oder ein zum Wesen der Ware gehörender Umstand besonders herausgestellt wird.

    In derartigen Fällen wird die betreffende Werbemaßnahme als irreführend erachtet, da sie den angesprochenen Kunden in die Irre führt und ihn zu einer Entscheidung veranlasst, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der angesprochene Kunde gelangt aufgrund der hervorgehobenen Darstellung der Eigenschaft zu der Vermutung, dass es sich hierbei um eine besondere Stärke und Einzigartigkeit des beworbenen Produktes handelt. In Wahrheit handelt es sich lediglich um ein normales Merkmal, das auch bei jedem anderen dem beworbenen Produkt identischen Produkt zu finden ist.

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