Anwalt für Markenrecht München

Anwalt für Markenrecht München bedeutet für uns die tägliche Arbeit mit Marken. Sie möchten eine Marke anmelden, überwachen, verteidigen oder sich selber gegen den Vorwurf einer Markenverletzung verteidigen? Als Anwalt für Markenrecht beraten wir Sie umfassend bei allen Fragestellungen rund um das Markenrecht. Persönlich. Bundesweit. Kompetent. Hierbei stehen wir Ihnen insbesondere für die folgenden Dienstleistungen zur Verfügung:

Marke anmelden durch Anwalt für Markenrecht München

Das Markenrecht wird mit zunehmender Komplexität der wirtschaftlichen Möglichkeiten und den sich hieraus immer wieder neuen markenrechtlichen Fragestellungen zunehmend komplizierter.

Lassen Sie Ihre Marke deshalb von unseren spezialisierten Anwälten anmelden und schützen Sie somit Ihr geistiges Eigentum. Durch die Anmeldung Ihrer Marke gewinnen Sie über den Schutz hinaus auch das ausschließliche Recht an Ihrer Marke. Somit sind Dritte nicht berechtigt Ihre angemeldete Marke in geschäftlicher Hinsicht zu nutzen. Sollten allerdings außenstehende Parteien dieses Recht verletzen, stehen Ihnen verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, um gegen solch einen Verstoß vorzugehen. Deshalb ist es unerlässlich sich bezüglich dieser Thematik mit einem Anwalt abzustimmen, um etwaige Ansprüche genaustens prüfen zu lassen.

Ob Sie nun den Schutz einer Wortmarke, Bildmarke, eine Bildmarke mit Wortelementen, eine Form- oder 3D-Marke, eine Farbmarke, eine Hörmarke, eine Multimedia-Marke, Positionsmarke, Bewegungsmarke, eine Marke mit Mustern oder ein Hologramm als Marke oder eine sonstige Marke schützen möchten – wir unterstützen Sie bei Ihrer Markenanmeldung in Deutschland, der Europäischen Union oder bei der Anmeldung einer „internationalen Marke“ / IR Marke.

Verschaffen Sie sich frühzeitig einen Überblick über den möglichst optimalen Schutz Ihrer Marke und profitieren Sie bereits bei der Entwicklung Ihrer Markenstrategie und der Anmeldung Ihrer Marke von der Erfahrung unserer spezialisierten Anwälte für Markenrecht München.

Markenlizenzvertrag - Ihre Marke lukrativ nutzen

Sie sind bereits Inhaber einer eingetragenen Marke und möchten diese nun lukrativ nutzen? Als Inhaber eines Markenrechts ist primär Ihnen die Nutzung Ihrer Marken vorbehalten. Allerdings können Sie auch Dritten die Nutzung Ihres Markenrechts einräumen (§ 30 Abs. 1 MarkenG). Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Lizenz, deren Inhalt und Umfang in einem sogenannten Markenlizenzvertrag zwischen Ihnen und einem Lizenznehmer zusammengefasst ist. Mithilfe der Lizenz erwirbt man die Erlaubnis, bestimmte ausschließliche Schutzrechte des Inhabers ebenfalls in Anspruch nehmen zu dürfen. Der Lizenzvertrag stellt für den Markeninhaber finanziell gesehen eine extrem gewinnbringende Variante zur Verwertung der Markenrechte durch Lizenznehmer dar. Sie stärken damit nicht nur Ihre wirtschaftliche Stellung im Markt, sondern können Ihre Lizenz gezielt nutzen, um den Bekanntheitsgrad Ihrer Marke zu erhöhen.

Grundsätzlich ist hinsichtlich des Umfangs sowohl eine eingeschränkte Nutzungsübertragung in Form eines Mitbenutzungsrechts möglich als auch eine ausschließliche Lizenz, durch welche der Lizenznehmer nicht nur Dritte, sondern auch den Markeninhaber selbst von der Verwertung der Marke exkludieren kann. Ferner kann der Lizenzvertrag Bestimmungen hinsichtlich der zeitlichen und räumlichen Komponente enthalten.

 

Einen Markenlizenzvertrag gewährt Ihnen die benötigte Sicherheit nach Ihrer individuellen Vorstellung Nutzungsrechte an Ihrer Marke Dritten einzuräumen. Daher beraten wir Sie als Anwalt für Markenrecht gerne individuell bezüglich der konkreten Ausgestaltung solcher Verträge und der damit verbundenen Vor- und Nachteile, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Markenüberwachung vom Anwalt für Markenrecht in München

Auch wenn mit der Eintragung der Marke ein erster wichtiger Schritt getan wurde, so hört die Arbeit hier noch nicht auf. Vielmehr ist erforderlich, dass Sie stetig Ihre eingetragenen Marken überwachen, um eine etwaige Verwässerung durch ähnliche Marken zu verhindern. Denn die zuständigen Markenämter wie DPMA, EUIPO und WIPO prüfen bei der Anmeldung neuer Marken nicht von Amts wegen, ob bereits identische oder verwechslungsfähige Marken eingetragen sind. Es liegt immer in der Verantwortung des Markeninhabers, seine Marke zu schützen. Die sogenannte Markenüberwachung gewährleistet einen solchen Markenschutz durch proaktive Überprüfungen in den entsprechenden Registern.

Gerne übernehmen unsere Anwälte für Markenrecht in München die notwendige Markenüberwachung für Sie, indem sie in regelmäßigen Zeitabständen diverse Marken- als auch Handelsregister auf Neuanmeldungen und eventuelle Kollisionsfälle überprüfen. Denn sofern Sie solche über einen zu langen Zeitraum hinnehmen, können Sie dadurch Ihre eigenen Markenrechte gefährden und die Kennzeichnungskraft Ihrer Marke verringern.

Sollte der Identitäts- oder Ähnlichkeitsschutz Ihrer Marke potenziell angegriffen sein, können Sie sich hiergegen mit einem sogenannten Widerspruchsverfahren wenden. Doch auch hier ist ein schnelles Vorgehen erforderlich, da nur innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung der potenziell verwechslungsfähigen Marke Widerspruch eingelegt werden kann. Danach ist nur noch ein Löschungsantrag bzw. -klage möglich, was jedoch ein größeres Risiko und höhere Kosten birgt. Eine effiziente und stetige Markenüberwachung ist daher unerlässlich. Als Anwalt für Markenrecht können wir durch unsere langjährige fachliche Erfahrung professionell und zielsicher beurteilen, ob eine Verletzung Ihrer Marke vorliegt und wann nicht.

 

 

Anwalt für Markenrecht München hilft bei Markenverletzung

Unternehmer, die eine Marke erfolgreich registrieren, genießen das Nutzungsmonopol an ihrer Marke. Der Inhaber einer Marke ist somit der Einzige, der diese auch auf geschäftlicher Ebene nutzen darf. Handelt ein Mitbewerber dem entgegen und kopiert beispielsweise das Zeichen des Markeninhabers oder verwendet eine ähnliche Variante, hat der Inhaber das Recht vor Gericht zu gehen und Schadensersatz zu fordern.

Wenn durch die Markenüberwachung nun einen potenzielle Markenverletzung gefunden wurde oder Sie erfahren, dass Dritte Ihre Marke ohne zuvor erteilte Erlaubnis nutzen, sollte der in Erfahrung gebrachte Markenkonflikt schnellstens überprüft werden und spezifische Maßnahmen ergriffen werden, um der Markenrechtsverletzung entgegenzuwirken.

Beispiele für kodifizierte Markenrechtsverletzungen finden sich in § 14 Abs. 2 bis 4 MarkenGesetz. Diese Vorschrift gewährt dabei den Identitäts-, Verwechslungs- und Bekanntheitsschutz Ihrer eingetragenen Marke. Eine solche Verletzung muss aber „im geschäftlichen Verkehr“ vorgenommen werden, das heißt bei auf wirtschaftliche Vorteile gerichteten, kommerziellen Unternehmungen, die ein eigenes oder fremdes Geschäftsinteresse verfolgen. Bei einem rein privaten Gebrauch liegt hingegen keine Markenrechtsverletzung vor. Darüber hinaus muss auch eine markenmäßige Verwendung gegeben sein, das heißt die Marke muss als Herkunftshinweis für die Waren bzw. Dienstleistungen eines konkreten Unternehmens verstanden werden. Eine rein beschreibende Nutzung o.ä. ist nicht erfasst. Sind diese Voraussetzungen erfüllt stehen Ihnen diverse Handlungsmöglichkeiten offen, um Ihrer Marke den bestmöglichen Schutz zu gewähren.

Als Anwalt für Markenrecht gehen wir regelmäßig zielsicher und erfolgreich gegen solche Markenrechtsverletzungen vor und stehen Ihnen bei jedem Schritt zur Seite.

Markenpiraterie

Eine Marke stellt nicht selten einen erheblichen Firmenwert dar. Einerseits ist Ihre Marke das Wiedererkennungsmerkmal Ihres Unternehmens und somit für ein bestimmtes Produkt oder einer Leistung, andererseits wird durch Ihre Marke ermöglicht, dass Ihr Unternehmen sich von Konkurrenzangeboten abheben und differenzieren kann.

Aufgrund der immer neuen Möglichkeiten des Vertriebs und Handels über das Internet sowie die wachsende Globalisierung und die damit einhergehende Reduzierung von Handelshemmnissen, wird es Kriminellen vereinfacht Plagiate und Fälschungen über Ländergrenzen hinweg zu vertreiben und somit enorme wirtschaftliche Schäden anzurichten. Zudem sind Verstöße gegen das Urheberrecht aufgrund der zunehmenden Digitalisierung schon lange keine Rarität mehr. Die Vervielfältigung von geschützten Werken aus Bereichen wie Kunst, Film oder Musik ist aufgrund von technischen Möglichkeiten erheblich vereinfacht worden. Die Schäden durch Marken- und Produktpiraterie steigen jährlich enorm an. Plagiate, Raubkopien, Fälschungen – der Markt für billige Fake-Ware boomt. Die Inhaber von Markenrechten erleiden dadurch nicht nur Umsatz- und Gewinneinbußen, sondern auch Imageschäden, da ihnen bzw. ihren Unternehmen die oftmals qualitativ minderwertigen Waren zugerechnet werden

Doch hiergegen können Sie sich mithilfe unserer kompetenten und erfahrenen Anwälte für Markenrecht München zur Wehr setzen, etwa durch Stellung von Beschlagnahmeanträge beim in- und ausländischen Zoll als auch durch Einschaltung der Strafverfolgungs- und Zivilrechtsbehörden.

Abmahnung Markenrecht

Die Abmahnung ist im Markenrecht ein wesentliches Werkzeug im Zuge der Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der Markenrechtsverletzungen. Durch die Vornahme einer Abmahnung kann es unberechtigten Dritten außergerichtlich untersagt werden Ihre Marke auf geschäftlicher Ebene zu nutzen. Der zentrale Hauptzweck ist es gerichtliche Streitigkeiten in Gestalt von einstweiligen Verfügungen oder Unterlassungsklagen über Markenrechte zu verhindern, um dem Verletzer die Möglichkeit einzuräumen Ansprüche aus Markenverletzungen außergerichtlich beizulegen.

Mit der markenrechtlichen Abmahnung werden verschiedene Ansprüche gegen den Verletzer geltend gemacht. Inhalt einer Abmahnung können demnach Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen sein, in welchen sich der Dritte dazu verpflichtet, künftig ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen und bei Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe zu zahlen. Darüber hinaus hat der Inhaber bei Verletzung seiner Marke einen Anspruch auf Schadensersatz  gegen den Verletzer, welchen er ebenso primär außergerichtlich im Wege der Abmahnung geltend machen kann. Regelmäßig werden in Rahmen einer Abmahnung auch Auskunftsansprüche geltend gemacht, um in Erfahrung zu bringen in welchem Ausmaß der Verletzer den Schutz der Marke verletzt hat.

Unsere Rechtsanwälte haben bereits unzählige Abmahnungen im Markenrecht ausgesprochen bzw. Mandanten gegen solche Abmahnungen verteidigt. Vertrauen Sie auf unsere Expertise als Anwalt für Markenrecht in München. Selbstverständlich für Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet.

Einstweilige Verfügung Markenrecht

Klageverfahren nehmen häufig mehrere Jahre in Anspruch, sodass eine einstweilige Verfügung im Falle einer Markenrechtsverletzung ein effektives Instrument darstellt, um vor allem Unterlassungsansprüche schnell zu sichern. Sollte eine Abmahnung also keinen Erfolg haben und der Verletzer die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verweigert, so bleibt demnach noch die Durchsetzung Ihrer Markenrechte im Wege einer einstweiligen Verfügung. Diese stellt eine gerichtliche Entscheidung binnen weniger Stunden bzw. Tage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dar. Eine solche ist jedoch nur innerhalb von circa vier bis sechs Wochen ab Kenntnis vom Verstoß möglich. Auch aus diesem Grund ist eine fachlich einwandfreie und effiziente Markenüberwachung wärmsten zu empfehlen. Sollte auch die einstweilige Verfügung ohne Erfolg bleiben, so ist schließlich noch eine Verletzungs-/ Unterlassungsklage möglich.

Das Markenrecht bezeichnet die Rechte an einer Marke oder einem Markenzeichen. Als Teil des gewerblichen Rechtschutzes bezieht sich das Markenrecht auf die rechtliche Kontrolle  bezüglich der Verwendung von Wörtern, Namen, Symbolen oder Design, die der Identifizierung von Produkten oder Dienstleistungen dienen. Das Markenrecht schützt demnach den Markeninhaber vor Nachahmungen und Verletzungen durch Dritte und garantiert somit den individuellen Wiedererkennungswert einer Marke, um sich von Konkurrenzangeboten abzuheben und differenzieren zu können.

Um Nachahmungen einer Marke zu verhindern ist es wichtig, dass man diese auf nationaler sowie auch internationaler Ebene schützen lässt. Die Anmeldung einer Marke findet auf nationaler Ebene beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und auf internationaler Ebene beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) statt.

Eine registrierte Marke gibt dem Inhaber das Recht, Dritten die Verwendung der Marke für ähnliche Waren und Dienstleistungen zu untersagen und räumt ihm das Nutzungsmonopol an seiner Marke ein. Demnach kann der Inhaber einer Marke nicht nur die Benutzung verbieten, sondern auch Dritten ein Nutzungsrecht einräumen, um im Rahmen eines Markenlizenzvertrags seine Marke lukrativ zu verwerten. Darüber hinaus kann eine registrierte Marke den Wert eines Unternehmens und das Vertrauen in ein Produkt oder Dienstleistung steigern und somit den Kundenstamm erweitern. Schließlich schützt eine registrierte Marke den Inhaber vor Nachahmung und sichert somit seine Markenidentität und Wiedererkennungswert.

Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und beträgt zunächst zehn Jahre. Sie kann aber gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden.

Die Verletzung einer Marke kann für den Verletzer folgenschwere Konsequenzen haben. Das Markenrecht sichert das ausschließliche Recht des Markeninhabers an der Benutzung seiner Marke auf geschäftlicher Ebene. Handelt es sich um einen vorsätzlichen rechtswidrigen Verstoß des Markenrechts, also ohne Zustimmung des Markeninhabers und außerhalb des gesetzlich geschützten Rahmens, wird er nicht nur zivilrechtlich, sondern auch nach §§ 143 ff. MarkenG strafrechtlich verfolgt. Eine vorsätzliche Markenrechtsverletzung kann demnach mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Die Arten von Marken, die man in Deutschland anmelden kann sind vielfältig: Es gibt die Wortmarke, die aus einem oder mehreren Wörtern besteht (z.B. Coca-Cola). Die Bildmarke besteht wiederum aus einem grafischen Element, wie z.B. das Apple-Logo. Die Wortbildmarke bezeichnet die Kombination aus Wörtern und grafischen Elementen. Darüber hinaus beschreibt die Klangmarke eine Marke, die aus einer musikalischen oder klanglichen Kennzeichnung besteht. Eine Hörmarke wiederum ist eine Marke, die sich aus einem spezifischen Klang oder einer Tonfolge zusammensetzt, die mit einem bestimmten Produkt oder einer Dienstleistung assoziiert wird, z.B. das Intro von Netflix. Eine Farbmarke umfasst den Markenbegriff für eine bestimmte Farbe oder einer Kombination von Farben. Die 3D-Marke ist eine Marke, die das dreidimensionale Erscheinungsbild eines Produkts oder seiner Verpackung schützt. Darüber hinaus existieren Multimedia-Marken, Positionsmarken, Bewegungsmarken, eine Marke mit Mustern oder auch das Hologramm als Marke.

Eine bereits angemeldete oder eingetragene deutsche Marke kann im Rahmen des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA) in ein internationales Register eingetragen werden. Das PMMA ist ein internationales Abkommen, welches eine Möglichkeit zur Vereinfachung und Beschleunigung der internationalen Registrierung von Marken bietet. Wenn Sie eine Marke in einem Land registrieren lassen möchten, das dem Madrider Abkommen beigetreten ist, können Sie Ihre Marke über das Amt der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) international registrieren lassen. Dabei müssen Sie eine bereits bestehende angemeldete nationale oder regionale Marke vorweisen, die Sie als Basis für Ihre internationale Registrierung verwenden können.

Die Grundgebühr für die Registrierung einer deutschen Marke beträgt 300 Euro (bei Online-Registrierung 290 Euro). Alle Marken haben die gleiche Grundgebühr. Es spielt dabei keine Rolle, ob eine Bild-, Wort- oder Farbmarke registriert ist. Die offizielle Gebühr umfasst den Schutz der Marke für drei verschiedene Arten von Waren und Dienstleistungen. Sollte man einen zusätzlichen Schutz für weitere Produktbereiche benötigen, berechnet das Deutsche Patent- und Markenamt einen Aufschlag von je 100 Euro pro Extraklasse. Wenn Sie die Marke international registrieren lassen möchten, können die Kosten je nach Anzahl der Länder und Klassen, in denen Sie die Marke schützen lassen möchten, deutlich höher ausfallen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Kosten für die Markenanmeldung nur ein Teil der Gesamtkosten für den Schutz Ihrer Marke sind. Es können zusätzliche Kosten für eine professionelle Markenrecherche, die Überwachung Ihrer Marke, die Durchsetzung Ihrer Markenrechte und gegebenenfalls eine gerichtliche Auseinandersetzung entstehen.

Beim Prozess der Markenanmeldung können verschiedene Fehler auftreten, die zu Schwierigkeiten bei der Registrierung und Durchsetzung von Markenrechten führen können. Zu den häufigsten Fehlern gehören zu einem eine unzureichende Markenrecherche, zu allgemeine oder beschreibende Markenbezeichnungen, mangelnde Unterscheidungskraft, unklare Definition der Waren bzw. Dienstleistungen oder die Verwendung von Marken, die bereits registriert sind. Darüber hinaus erschweren fehlende Kenntnisse über die Verfahren und Fristen die Markenanmeldung. Um diese Fehler zu vermeiden, ist es wichtig, eine professionelle Markenrecherche durchzuführen, eine einzigartige und gut unterscheidbare Marke zu wählen, die Waren und Dienstleistungen klar und präzise zu definieren und die Verfahren und Fristen bei der Markenanmeldung zu einzuhalten.

Markeninhaber können bei Markenrechtsverletzungen verschiedene Ansprüche geltend machen. Dazu gehören Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche, Auskunftsansprüche sowie Vernichtungs- und Rückrufansprüche. Gemäß § 14 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) hat der Inhaber ein subjektives und ausschließliches Recht an der Marke. Sollte ein Dritter die Marke oder eine derart ähnliche Marke verwendet und Verwechslungsgefahr herrscht, besteht ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verletzer (§ 14 Abs. 5 MarkenG). Der Schadensersatzanspruch (§ 14 Abs. 6 MarkenG) setzt ein Verschulden des Verletzers voraus und wird für den entstandenen Schaden geltend gemacht. Darüber hinaus kann der Verletzte gemäß § 18 Abs. 1 MarkenG die Verletzungsgegenstände, die im Besitz des Schädigers sind, vernichten lassen. Schließlich ist es ist die Pflicht des Schädigers Auskunft zu erteilen. Demnach muss der Verletzter die Quelle und den Vertrieb sowie die Menge und den Preis der Ware mit der beanstanden Bezeichnung preisgeben (§ 19 MarkenG).