Abmahnung Markenrecht – das gilt es zu beachten
Abmahnung Markenrecht ist ein probates Mittel zur Abstellung von Markenrechtsverletzungen. Der Rechteinhaber einer Marke darf anderen die Benutzung der eigenen Marke durch eine Abmahnung untersagen. Die Durchsetzung dieses Rechts liegt allerdings in erster Linie in der Verantwortung des Markeninhabers und setzt zudem einen Verstoß voraus, den der Abgemahnte zu vertreten hat. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beraten wir Sie als Markeninhaber hierzu gerne näher! Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen, sollte eine Markenverletzung vorliegen! Eine Abmahnung wegen Markenverletzung im Markenrecht ist der am häufigsten gewählte Weg für Markeninhaber, Markenrechtsverletzungen zu verfolgen. Die Markenrecht Abmahnung ist das gängigste Instrument zur Geltendmachung von markenrechtlichen Ansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen. Die Abmahnung Markenrecht soll in erster Linie ein aufwendiges Gerichtsverfahren verhindern. Beispiele für gerichtliche Auseinandersetzungen aufgrund von Markenverletzungen sind die einstweilige Verfügung und die Unterlassungsklage. Liegt eine Verletzung des Markenrechts aufgrund unberechtigter Benutzung vor, können Sie die Markenverletzung unter Umständen mit einer Abmahnung verfolgen. Diese Abmahnung im Markenrecht sollte optimaler Weise in Absprache mit einem Anwalt verfasst werden, da diese häufig auch eine Unterlassungserklärung beinhaltet. Die Anwaltskosten sind in diesem Fall deutlich niedriger, als die Kosten, die bei unzulässiger Markenrecht Abmahnung auf Sie zukommen. Gerne beraten wir Sie zum Thema Abmahnung Markenrecht.
Wir wurden in Fragen des internationalen Markenrechts von Herrn RA Leisenberg ausgezeichnet beraten. Herr RA Leisenberg sieht nicht nur den nächsten Schritt, sondern entwickelt - wo nötig - dank seines großen Fachwissens auch eine jeweils passende Strategie, die er zudem hervorragend vermitteln kann. Vielen Dank und auf weitere gute Zusammenarbeit!
M SIch hatte ein Gespräch mit Hr. Leisenberg bzgl einer (internationalen) Markenstrategie. In kurz: Viele nützliche Infos innerhalb 1h Beratung, schnelle Auffassungsgabe, sehr sympathischer Kontakt. Hat mir sehr geholfen und ich weiß, wo ich zukünftig bei dieser Art der Angelegenheiten einen guten Anwalt finde. Vielen Dank nochmals auf diesem Wege!
B PWir hatten ein Problem bzgl. Markenrecht. Im benachbarten Ort wurde eine Firma mit demselben Namen geöffnet. Das Anliegen wurde zu unser vollsten Zufriedenheit von Herrn Leisenberg geklärt. Zudem war die Kommunikation mit ihm sehr angenehm.
F RWir sind rundum überaus zufrieden mit der Kanzlei, die wir ausdrücklich weiterempfehlen können! Jegliche Fragen und Wünsche wurden sehr schnell beantwortet und umgesetzt, wodurch wir bestmögliche Ergebnisse erzielen konnten.
M MVoraussetzungen für eine Abmahnung Markenrecht
Eine Verletzung Ihrer Marke liegt vor, wenn ein Dritter das Ihnen zustehende Markenrecht missachtet oder vorsätzlich missbraucht hat. Diese Verletzungstatbestände sind in § 14 des Markengesetzes (MarkenG) geregelt. „Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 MarkenG gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.“ Dieses Recht des Markeninhabers untersagt anderen die Nutzung der Marke. Voraussetzung ist, dass die Marke für konkrete Waren und Dienstleistungen eingetragen ist und somit überhaupt ein solches Recht für den Markeninhaber besteht. Nutzt eine andere Person eine Marke in dergleichen Weise, sodass eine Verwechslungsgefahr besteht, kann der Markeninhaber des jüngeren Markenrechts von dem Inhaber des älteren Markenrechts abgemahnt werden. Hierfür müssen die beiden Marken in irgendeiner Weise ähnlich oder sogar identisch sein.
Bei der Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), wird eine solche Verwechslungsgefahr nicht von Amts wegen aus geprüft.
Das DPMA prüft lediglich Formalien. Die Frage, ob bereits eine ähnliche oder identische Marke eingetragen ist, muss von dem Antragenden selbstständig geklärt werden. Um Plagiaten Abhilfe zu leisten, empfiehlt es sich eine sogenannte Markenrecherche durchzuführen. Diese minimiert auch das Risiko einer späteren Abmahnung. Die vorherige Auseinandersetzung mit markenrechtlichen Fragen, erspart Ihnen spätere Unannehmlichkeiten. Wenn Sie bei der Markenanmeldung Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen als Inhaber der Marke gerne beratend zur Verfügung. Wir als Anwälte für Markenrecht sind unter anderem auf Markenrecherchen spezialisiert. Für eine Ersteinschätzung melden Sie sich gerne. Eine Besonderheit bilden im Markenschutz die sehr bekannten Marken. Diese dürfen auch dann nicht durch andere verwendet werden, wenn sie für bestimmte Waren oder Dienstleistungen nicht eingetragen sind. So dürfen beispielsweise Artikel nicht einfach mit einem bekannten Markennamen bedruckt werden, auch wenn die bedruckten Produkte nicht zu den eingetragenen Waren der bekannten Marke gehören. Ob eine Verletzungshandlung durch einen Dritten vorliegt, die den Markeninhaber zu einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung berechtigt, regelt der Absatz 2 des § 14 MarkenG. Dritten ist es demnach untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr entweder identische Zeichen für jeweils identische Waren und Dienstleistungen zu verwenden (Nr. 1), Zeichen zu benutzen, die Verwechslungsgefahr bei Verbrauchern hervorrufen können (Nr. 2) oder durch die Verwendung das Ansehen einer sehr bekannten Marke für den eigenen Vorteil zu missbrauchen und dadurch zu schädigen (Nr. 3).
Dadurch, dass die Handlung im geschäftlichen Verkehr erfolgen muss, sind private Tätigkeiten von einer Abmahnung Markenrecht ausgenommen. Sobald in irgendeiner Weise kaufmännische Tätigkeiten bejaht werden können, durch die ein wirtschaftlicher Vorteil erwirkt wird, liegt eine sogenannte geschäftliche Handlung vor. Des Weiteren kann ein markenrechtlicher Verstoß nur vorliegen, wenn der Nutzung der Marke nicht zugestimmt wurde. Die Zustimmung muss durch den Markeninhaber erfolgen. Eine Abmahnung ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zunächst einmal zulässig, wenn eine Doppelidentität zwischen zwei Marken gegeben ist. Hierbei werden für jeweils identische Markenprodukte exakt identische Zeichen eingesetzt. Ein Wettbewerber verletzt mit einer solchen Kopie das prioritätsältere Markenrecht eines anderen Markeninhabers. Die Nummer 2 maßregelt zudem Tätigkeiten, die eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken rechtfertigen. Hierbei genügt es, dass eine Verwechslung theoretisch auftreten könnte. Tatsächlich eintreten muss die Verwechslungsgefahr nicht. Für die Verwechslungsgefahr reichen auch Ähnlichkeiten zwischen zwei Marken aus. Abgestellt wird hierbei beispielsweise auf den Markennamen oder auf das Logo der Marke. Für die konkrete Beurteilung einer Verwechslungsgefahr wird auf die Verwendung der Marken abgestellt. Stehen auch die eingetragenen Waren und Dienstleistungen in unmittelbarer Nähe, kann durch die dadurch entstehende Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr gerechtfertigt werden. Wird derselbe Verbraucherkreis durch die beiden konkurrierenden Marken angesprochen, kann eine Ähnlichkeit für Waren und Dienstleistungen bejaht werden. Eine unterschiedliche Schreibweise des Markennamens reicht für die Abgrenzung der Marken nicht aus und kann deshalb auch zu einer Markenrecht Abmahnung berechtigen. Die konkurrierenden Marken müssen Unterscheidungskraft aufweisen und die Herkunft der Marke eindeutig anzeigen, ansonsten kann der Umstand eine Markenabmahnung rechtfertigen. Die letzte Nummer des 2. Absatzes gewährleistet bereits bekannten Marken vollumfänglichen Schutz vor Missbrauch und Schädigung des Unternehmens. Grundsätzlich endet der Rechtsschutz des Abs. 2 Nr. 2 in dem Moment, wenn die Waren und Dienstleistungen keine Ähnlichkeit zu den Markenprodukten des eigentlichen Markeninhabers aufweisen. Somit wäre eine Markenabmahnung in diesem Fall unzulässig. Der Abs. 2 Nr. 3 sanktioniert allerdings auch den Missbrauch von nicht ähnlichen Produkten, die durch den guten Ruf einer bekannten Marke profitieren. Diese Form des Markenschutzes soll den Verbraucher vor fälschlichen Annahmen schützen. Verleitet der Markenname zu der irrtümlichen Annahme, die bezeichneten Produkte würden von einer bereits bekannten Marke stammen, schadet dies sowohl der bekannten Marke als auch dem Verbraucher, der die Herkunft des Produktes falsch zuordnet.
Somit kann auch in diesem Fall eine Markenrecht Abmahnung gerechtfertigt sein. Befinden wir uns wie hier im gewerblichen Rechtsschutz, ist eine Abmahnung ein sehr effektives Mittel, um die eigenen Markenrechte zu verteidigen. Gerne beraten wir Sie zum Thema Abmahnung Markenrecht.
Anwälte, die auf Zack sind! Herr Leisenberg und Herr Loschelder haben mich motiviert und angriffslustig vertreten, so wie man sich das von Anwälten wünscht. Vielen Dank dafür!
CDie Mitarbeiter der Kanzlei haben mein Anliegen sofort und kompetent bearbeitet, was innerhalb kürzester Zeit zum Erfolg geführt hat. Ich bin sehr zufrieden und kann die Kanzlei bestens empfehlen.
S LIch kann diese Kanzlei wirklich jedem nur ans Herzen legen !!! Meine Schwester und ich hatten vor ein paar Tagen ein erstes Gespräch, da wir drauf und dran sind ein Start-up zu gründen aber uns mit den rechtlichen Themen noch nicht so gut auskannten.Es wurde sich viel Zeit genommen um alle unsere Fragen zu beantworteten und es herrschte ein richtig freundliche Atmosphäre. Man hat richtig gemerkt, dass ehrliches Interesse für uns und unser Start-up besteht und uns diesbezüglich wirklich weitergeholfen werden wollte. Wir hatten eine tolle erste Erfahrung mit der Anwaltskanzlei und freuen uns über eine weitere Zusammenarbeit.
SSehr kompetente Kanzlei, schnelle Kontaktaufnahme und Reaktion auf unser Anliegen. Prompte Erledigung mit 100% Erfolg. Danke dafür.
M ESinn und Zweck einer Abmahnung Markenrecht
Durch eine Markenrecht Abmahnung zeigt der Inhaber einer Marke dem Verletzer an, dass dieser gegen sein Markenrecht verstößt. Gleichzeitigt beansprucht der Markeninhaber mit einer Abmahnung Markenrecht die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Mit einer solchen Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Verletzer, seine geschäftlichen Handlungen mit der verwendeten Marke zukünftig einzustellen. Idealerweise wird durch die Abmahnung wegen Markenverletzung und die damit einhergehende Unterlassungserklärung eine Verletzung für die Zukunft abgewehrt. Wichtig ist, dass die Unterlassungserklärung strafbewehrt ist. Das bedeutet, dass bei Missachtung der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe für den Verletzer fällig wird. Die Abmahnung ermöglicht dem Abmahnenden also Rechtssicherheit in Form von Ansprüchen, die er gegen den Verletzer in der Zukunft geltend machen kann. Die Streitwerte bei einer solchen markenrechtlichen Abmahnung richten sich nach dem Interesse der Gegenseite. Wie hoch ist das Interesse der Gegenseite daran, dass der Verletzer die Verwendung der Markenrechte unterlässt? Allgemein lässt sich sagen, dass umso bekannter die Marke ist, desto höher der Streitwert der Abmahnung und das Interesse an der Unterlassung. Streitwerte bei einer markenrechtlichen Abmahnung können schnell um die 100.000 Euro betragen. Daher empfiehlt es sich vor der Markenanmeldung eine Markenrecherche durchzuführen, um sicher zu gehen keine anderen Markenrechte durch die Eintragung der Marke zu verletzten. Dies spart später einiges an verzichtbaren Kosten und eine Markenabmahnung. Gerne beraten wir Sie zum Thema Abmahnung Markenrecht.
Rechtliche Folgen einer Markenrecht Abmahnung
Durch die Markenrecht Abmahnung wegen Markenverletzung stehen dem Verletzten neben den Unterlassungsansprüchen auch noch andere Ansprüche zu. Handelte der Abgemahnte schuldhaft, hat der Verletzte ihm gegenüber ein Recht auf Schadensersatz. Zudem sind auch Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sowie Vernichtungs- oder Herausgabeansprüche durch eine Markenabmahnung wegen Markenverletzung möglich.
Der Auskunftsanspruch gewährt dem Abmahnenden das Recht, Informationen über alle wirtschaftlichen Tätigkeiten mit der verwendeten Marke einzufordern.
Der Herausgabeanspruch besteht in den Fällen, in denen sich das markenrechtlich geschützte Zeichen nicht vollständig von der Ware trennen lässt. Damit einhergehend setzt der Vernichtungsanspruch ein, der die vollständige Abschaffung der Marke fordert. Handelt der Abgemahnte vorsätzlich oder grob fahrlässig (schuldhaft) hat dieser einen Anspruch auf Schadensersatz. Ausreichend für die Begründung eines Anspruchs auf Schadensersatz ist bereits die Nichtdurchführung einer Markenrecherche vor der Eintragung und Nutzung der eigenen Marke. Somit ist auch der Schadensersatz ein häufiger Anspruch, der gegen Abgemahnte aufgrund unberechtigter Nutzung besteht. Der meist geforderte Anspruch ist der Unterlassungsanspruch. Der Verletzte kann Ansprüche auf Unterlassung neben der Markenrecht Abmahnung auch vor Gericht durchsetzen. Dies geschieht im Wege einer Unterlassungsklage. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass der prozessuale Weg deutlich teurer ist und deutlich länger dauert als eine markenrechtliche Abmahnung. In der Regel ist es empfehlenswert zunächst eine Abmahnung auszustellen, bevor man ein langwieriges Gerichtsverfahren führt, mit dem man hohe Kosten erwirkt. Die Kosten einer Abmahnung sind variabel. Im Normalfall werden diese vom Abgemahnten gezahlt. Die in der Regel durch einen Anwalt formulierte Abmahnung und die damit einhergehende Unterlassungserklärung birgt weitere Kosten. Da diese Kosten aufgrund der Markenrechtsverletzung entstehen, hat der Abgemahnte die Anwaltsgebühren der Gegenseite auch zu zahlen. Die Kosten hierbei richten sich nach dem Streitwert und dem damit verbundenen wirtschaftlichen Interesse des Verletzten. Nach dem Bundesgerichtshof beträgt der Regelstreitwert bei Markenlöschungsverfahren rund 50.000 Euro. Regelmäßig liegen die Kosten zwischen 50.000 und 100.000 Euro. Risikofrei ist eine Abmahnung für den Markeninhaber aber dennoch nicht. Wer grundlos oder rechtsmissbräuchlich abmahnt, erhält keine Kostenerstattung. Zudem kann es infolgedessen zu einem Verfahren gegen die eigene Marke kommen. Aus diesem Grund ist das Einschalten eines Rechtsanwalts in jedem Fall empfehlenswert. Ideal wäre ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Durch einen spezialisierten Anwalt wird die Gefahr einer fälschlichen Abmahnung deutlich vermindert. Zudem liegen die Anwaltskosten deutlich unter dem, was ein gerichtlicher Prozess kosten würde. Wenn Sie Hilfe mit ihrer Marke benötigen oder Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns. Wir als Experten im Markenrecht helfen und geben Ihnen gerne Tipps! Falls Sie eine Abmahnung Markenrecht erhalten haben, schicken Sie uns die markenrechtliche Abmahnung gerne per E-Mail oder melden Sie sich telefonisch bei uns. Wir geben Ihnen eine Ersteinschätzung zu den jeweiligen Erfolgsaussichten und über Ihre Rechte beim Thema Abmahnung Markenrecht.
Abmahnung Markenrecht: Die Unterlassungserklärung
Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, in dem der Abgemahnte dem Markeninhaber garantiert die Markenverletzung zu beseitigen und nicht zu wiederholen. Widrigenfalls wird eine festgesetzte Vertragsstrafe fällig. Handelt es sich bei der markenrechtlichen Abmahnung um eine berechtigte Zurechtweisung, ist es ratsam auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung einzugehen. Der Vorteil hierbei ist, dass die Angelegenheit somit außergerichtlich geklärt wird. Mit der Unterschrift der Unterlassungserklärung stimmt der Abgemahnte dem Vertrag und den damit einhergehenden Vertragspflichten zu. Die sogenannte Widerholungsgefahr wird damit aufgehoben. Eine Unterlassungserklärung sollte nur dann abgegeben werden, wenn eine permanente und vollumfängliche Aufhebung der Marke von Seiten des Abgemahnten garantiert werden kann. Andernfalls drohen diesem sehr hohe Vertragsstrafen. Kann diese vollständige Beseitigung garantiert werden, ist dieser Weg ratsam. Hierbei wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung und somit ein gerichtliches Verfahren verhindert. Gerne beraten wir Sie zum Thema Abmahnung Markenrecht.
Markenrecht Abmahnung: Die einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung ist im Markenrecht sehr beliebt, da die hierfür vom Geschädigten darzulegende Dringlichkeit im Markenrecht keine zusätzlichen Belege erfordert. Nach § 140 Abs. 3 MarkenG können einstweilige Verfügungen also auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Empfehlenswert ist es dennoch eine außergerichtliche Lösungsfindung anzustreben. Wie Sie sehen gibt es viele Gründe einen Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz, im Hinblick auf die Bewältigung von markenrechtlichen Streitigkeiten, einzuschalten. Wir beraten Sie zum Thema Abmahnung Markenrecht.
Form und Inhalt einer Abmahnung Markenrecht
Markenrechtlich zulässige Abmahnungen müssen keine Formvorschriften erfüllen. Mündliche Abmahnungen sind im Allgemeinen auch zulässig. Häufig erfolgt jedoch eine schriftliche Markenrecht Abmahnung, um später einen eindeutigen Beweis zu haben. Für den Inhalt einer Abmahnung gibt es allerdings vorgeschriebene Regeln. Abmahnungen müssen die Umstände, die den Verstoß begründen, genau beschreiben, den Sachverhalt also genauestens darlegen. Dies dient dem Zweck, dass der Abgemahnte weiß, auf welches Verhalten sich die Unterlassungsforderung bezieht und welches Verhalten in Zukunft vermeiden sollte.
Des Weiteren muss eine rechtliche Begründung für den Verstoß dargelegt werden. In einer Abmahnung wird sodann zur Unterlassung aufgefordert. Diese Unterlassung bezieht sich in der Regel auf ein markenverletzendes Verhalten. Häufig ist dem Abmahnschreiben eine Unterlassungserklärung beigefügt. Regelmäßig wird darin bei Nichtbeachtung des Unterlassungsanspruches ein gerichtliches Verfahren angedroht. Zudem kann es vorkommen, dass der Abgemahnte in dem Abmahnschreiben aufgefordert wird, für die anfallenden Anwaltskosten der Gegenseite aufzukommen. Diese Forderung der Übernahme von Anwaltskosten oder auch von Schadensersatz müssen nicht notwendigerweise im Abmahnschreiben selbst beansprucht werden. Die Forderungen können auch in einem späteren Schreiben herausgefordert werden. Kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Thema Abmahnung Markenrecht.
Vorgehen nach zulässiger Abmahnung – modifizierte Unterlassungserklärung
Für den Fall, dass die Abmahnung Markenrecht begründet ist, ist es oft ratsam die Markenrechtsverletzung schnell zu beseitigen. Allerdings müssen Sie sich nicht zwangsläufig auf alle Forderungen der Abmahnung einlassen. Ihnen steht das Recht zu, die Unterlassungserklärung für Sie vorteilig anzugleichen. Eine Modifizierung der Unterlassungserklärung ermöglicht Ihnen sich nur für Forderungen zu verpflichten, die rechtlich notwendig sind. Hierfür kann Ihnen ein Rechtsanwalt eine entsprechende Erklärung formulieren. Melden Sie sich hierfür gerne bei uns!
Des Weiteren kann ein Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz sinnvoll sein, als dass dieser die Höhe der Vertragsstrafe anpasst. Weiterhin kann dieser die von der Gegenseite geforderten Abmahnkosten und Ansprüche prüfen. Zudem vermeidet ein Rechtsanwalt uneingeschränkte Schuldeingeständnisse Ihrerseits. Auch die Reduktion von Schadensersatzansprüchen kann in manchen Fällen durch einen Anwalt möglich sein. Abmahnungen haben oft nur sehr kurze Fristen. Daher ist der schnellste und sicherste Weg, sich einen Anwalt zu suchen. Die Anwaltskosten liegen hierbei deutlich unter dem, was Ihnen bei einem gerichtlichen Verfahren kostentechnisch bevorsteht. Eine Abmahnung Markenrecht also immer von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.
Unzulässige Markenrecht Abmahnung
Die geforderten Ansprüche können abgewehrt werden, sollte die markenrechtliche Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung unzulässig sein. Eine juristische Begutachtung durch einen Rechtsanwalt sollte daher in jedem Fall erfolgen, um die Markenrechtsverletzung zu prüfen. Unzulässige Abmahnschreiben müssen von Ihnen nicht akzeptiert werden.
Eine juristische Verteidigung ist oft sinnvoll. In Betracht kann eine negative Feststellungsklage kommen. Bei dieser Klage gehen Sie gegen den Abmahnenden vor und können in manchen Fällen sogar die Löschung deren Marke beantragen. Aufgrund der hohen Prozesskosten und Streitwerte macht es Sinn im Markenrecht für den Streit einen Rechtsanwalt einzuschalten. Für die Vermeidung von übermäßigen Kosten ist es ratsam sich einen Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu nehmen, sollte eine Markenverletzung vorliegen. Gerne beraten wir Sie zum Thema Abmahnung Markenrecht.
Gründe für eine Abmahnung Markenrecht
Typischerweise wird das Markenrecht bereits verletzt, wenn markenverletzende Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden. Zu einem tatsächlichen Verkauf muss es jedoch nicht kommen. Das Angebot alleine genügt, um eine Abmahnung wegen Markenverletzung zu begründen. Das Handeln mit Plagiaten fällt auch unter die Markenverletzung und ist überdies strafbar. Eine markenrechtliche Abmahnung kann die Folge sein. Außerdem verboten ist der Verkauf von Waren und Dienstleistungen, wenn der Rechteinhaber der Veräußerung nicht zugestimmt hat. Der Verkauf führt daher in solch einem Fall zu einer berechtigten Abmahnung. Weiterhin verboten ist das Bewerben von Produkten unter dem Namen bekannter Marken, obwohl diese nicht zu der jeweiligen eingetragen Marke gehören. Hier droht eine markenrechtliche Abmahnung. Auch die Verwendung von markenrechtlich geschützten Domainnamen ist verboten und kann eine Abmahnung zur Folge haben, welche eine Unterlassungserklärung beinhaltet. Hört man auf die Empfehlungen der Rechtsprechung ist deshalb eine Markenrecherche vor Eintragung einer neuen Marke unentbehrlich. Damit sparen Sie im Vergleich später einiges an Prozess- und Anwaltskosten und umgehen eine Abmahnung, bei der Sie eine Unterlassungserklärung abgeben müssen. Suchen Sie sich deshalb frühzeitig einen Anwalt zur Verteidigung ihrer Marke. Im Besten Fall können Sie damit eine gerichtliche Auseinandersetzung umgehen. Fragen zum Thema Abmahnung Markenrecht? Kontaktieren Sie uns gerne, unsere auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte helfen Ihnen weiter.