Der Sachverhalt des OLG Celle
Der ehemalige Mitarbeiter des Autohauses verfasste auf einer Plattform eine negative Bewertung, wobei er sich so äußerte, dass der Eindruck entstand, er sei Kunde des Autohauses. Er verwendete Formulierungen wie „Mein Besuch im Autohaus L. GmbH & Co. KG …“, die beim Leser den Eindruck erwecken könnten, er spreche aus der Sicht eines Kunden. Tatsächlich aber hatte der Mitarbeiter die in der Bewertung angesprochenen Eindrücke und Erfahrungen während seiner Tätigkeit als Angestellter gemacht.
Begründung der Entscheidung:
Das OLG Celle hielt die Äußerungen des Ex-Mitarbeiters für unzulässig, da sie vermittelten, sie stammten von einem unbeteiligten Kunden. Dies führe dazu, dass die Äußerungen für den Leser eine höhere Glaubwürdigkeit hätten, als wenn sie von einem ehemaligen Mitarbeiter stammen würden, der möglicherweise eigene Motive wie Unzufriedenheit mit dem vorherigen Arbeitgeber habe. Der Senat stellte klar, dass die Formulierung „Mein Besuch im Autohaus“ besonders irreführend sei, da der Leser dies zwangsläufig mit einem Kundenerlebnis gleichsetze.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Bewertungen auf Plattformen unzulässig, wenn sie auf unwahren Tatsachen beruhen oder einen irreführenden Eindruck erwecken. Der Mitarbeiter erweckte mit seiner Bewertung den Eindruck, aus der Sicht eines neutralen Kunden zu berichten, was nicht den Tatsachen entsprach. Die Bewertung wurde daher insgesamt als unzulässig angesehen. Der Senat verglich die Situation mit anderen Fällen, in denen der BGH klargestellt hatte, dass es für die Rechtswidrigkeit entscheidend darauf ankommt, ob die Bewertung auf wahrheitsgemäßen und redlichen Angaben beruht.
Folgen der Irreführung:
Das Gericht betonte, dass die Bewertung eines Ex-Mitarbeiters eine andere Gewichtung habe als die eines aktuellen Kunden. Während bei einem Kunden eine neutrale Bewertung erwartet wird, könnten bei einem ehemaligen Mitarbeiter persönliche Motive wie Rache im Spiel sein. Dies führt dazu, dass der Leser der Bewertung die Informationen anders wahrnimmt und möglicherweise die Motivation hinter der Kritik hinterfragt. Da der Mitarbeiter diesen Unterschied bewusst verschwiegen hatte, sah das Gericht eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts.
Neben der irreführenden Darstellung kritisierte der ehemals Angestellte auch das Verhalten anderer Mitarbeiter des Autohauses, indem er behauptete: „Wenn der Kunde weg ist, wird über ihn geredet“. Das Gericht wertete diese Aussage als unzulässige Tatsachenbehauptung. Auch wenn die konkrete Formulierung etwas anders lautete, war für das Gericht entscheidend, dass die Aussage eine negative und ehrverletzende Darstellung des Autohauses darstellt, die geeignet ist, dessen Ruf zu schädigen.
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M EUrteil:
Das OLG Celle entschied zugunsten des Autohauses und verpflichtete den ehemaligen Mitarbeiter zur Unterlassung. Das Gericht stellte klar, dass negative Bewertungen grundsätzlich zulässig sind, solange sie auf wahren Tatsachen beruhen und nicht in Schmähkritik enden. Im vorliegenden Fall lag jedoch eine Irreführung vor, da die Bewertung als Kundenmeinung getarnt war, obwohl sie tatsächlich von einem ehemaligen Mitarbeiter stammte. Dies stellte einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Unternehmens dar. Insgesamt betonte das Gericht, dass die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG durch die Pflicht zur Wahrhaftigkeit begrenzt werde. Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB sowie der Schutz vor Kreditgefährdung nach § 824 BGB gewährten dem Autohaus im vorliegenden Fall rechtlichen Schutz vor geschäftsschädigenden und irreführenden Bewertungen.
Im Ergebnis hat das OLG Celle eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch den ehemaligen Mitarbeiter aufgrund der unwahren Darstellung in der Bewertung bejaht und damit die Rechtswidrigkeit der Äußerungen festgestellt. Die Entscheidung zeigt, dass die Meinungsfreiheit auch bei Bewertungen ihre Grenzen hat, insbesondere wenn unwahre Tatsachen behauptet oder irreführende Darstellungen gewählt werden. Sie benötigen eine Beratung im Medienrecht oder möchten Bewertungen bei zB Google oder Kununu löschen lassen? Melden Sie sich gerne bei unserem Anwaltsteam: