EU Verpackungsverordnung – Anwalt für PPWR / EU VerpackVO

EU Verpackungsverordnung (EU VerpackVO oder PPWR) heißt das europäische Regelwerk, welches das Verpackungsrecht in der Europäischen Union regelt. Als Anwalt EU Verpackungsverordnung beraten wir Sie kompetent und umfassend zur Compliance im Verpackungsrecht und der Schnittstelle zum Wettbewerbsrecht.

Zufriedene Mandanten

5 Sterne Bewertungen auf Google. Finde unser Google-Profil hier.

Erstklassige Beratung

Wir garantieren erstklassige Beratung auf höchstem Niveau!

Schnelle Reaktionszeiten

Wir melden uns schnell bei Ihnen und kümmern uns um Ihr Anliegen!

Jahrelange Erfahrung

Profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung unserer Anwälte!

Daniel Loschelder
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht
Melden Sie sich noch heute für eine individuelle Beratung.

PPWR / VerpackVO – das Wichtigste in Kürze:

  • PPWR: Startschuss & Anwendungsbeginn: Die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) ist Anfang Februar 2025 in Kraft getreten. Ihre zentralen materiellen Vorgaben gelten aber in weiten Teilen ab dem 12.08.2026.
  • Schadstoffgrenzwerte (Schwermetalle): Ab dem 12.08.2026 dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, deren Konzentration an Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom jeweils max. 100 mg/kg beträgt. Das trifft Erzeuger und Importeure unmittelbar bei der Produkt- und Materialauswahl.
  • Recyclingfähigkeit: Ökodesign-Regeln & Fristenlogik: Die konkreten Anforderungen an die Recyclingfähigkeit sollen in spezifischen Öko-Design-Verordnungen festgelegt werden, die die Kommission bis spätestens 01.01.2028 erlassen soll. Verbindlich werden die Vorgaben erst ab 01.01.2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der jeweiligen Ökodesign-Verordnung – je nachdem, was später ist.
  • Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen: Ab dem 12.02.2028 müssen u. a. Kaffee-/Teebeutel bzw. Einzelportionseinheiten sowie Obst- und Gemüseaufkleber kompostierbar sein. Das ist eine klare Produktanforderung mit unmittelbarem Einfluss auf Material- und Lieferantenspezifikationen.
  • Verpackungsminimierung (Gewicht/Volumen): Ab dem 01.01.2030 müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass Gewicht und Volumen auf das zur Funktion erforderliche Mindestmaß reduziert sind. Unzulässig werden insbesondere rein optische „Aufblähungen“ (z. B. Doppelwände, falsche Böden, unnötige Schichten).
  • Verbot bestimmter „Mogelpackungen“ (Leeraumquote): Ebenfalls ab dem 01.01.2030 soll das Leerraumverhältnis zwischen Produkt und Um-/Transport-/E-Commerce-Verpackung grundsätzlich max. 50 % betragen. Auch Füllmaterial zählt dabei als „Leeraum“ – relevant für Versandprozesse und Packvorgaben.
  • Identitätskennzeichnung (Hersteller-/Importeurdaten): Für Verpackungen, die ab dem 12.08.2026 in Verkehr gebracht werden, müssen Erzeuger Identitätsangaben (u. a. Name/Marke, Anschrift, Kontakt, sowie Typen-/Chargen-/Seriennummer) bereitstellen. Importeure müssen zusätzlich ihre eigenen Angaben anbringen; zulässig ist auch Kennzeichnung per Text oder QR-Code.
  • Materialkennzeichnung & Symbolik: gestufte Geltungsbeginne: Für „langfristige“ Kennzeichnungselemente sollen separate Kennzeichnungsverordnungen kommen: Materialkennzeichnung mit Geltungsbeginn 12.08.2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Kennzeichnungsverordnung. Für Symbolik wiederverwendbarer Verpackungen ist der Geltungsbeginn 12.02.2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten der Kennzeichnungsverordnung vorgesehen.
  • Konformitätsbewertung & EU-Konformitätserklärung: Ab dem 12.08.2026 müssen Erzeuger vor dem Inverkehrbringen ein Konformitätsbewertungsverfahren (Anhang VII) durchführen, die Einhaltung der Design-/Kennzeichnungspflichten dokumentieren und eine EU-Konformitätserklärung (Anhang VIII) ausstellen. Diese ist auf Verlangen Behörden vorzulegen – faktisch ein neuer Compliance-Nachweisprozess.
  • Registrierung/Lizenzierung & Online-Handel – neue Zäsur: Die Verordnung verpflichtet Mitgliedstaaten zur Schaffung nationaler Verpackungsregister bis Ende 2026; die Kommission soll Mindestanforderungen dafür per Verordnungen bis zum 12.02.2026 regeln. Für Online-Händler ändern sich Registrierung/Lizenzierung bei Versandverpackungen zum 12.08.2026 (Unterscheidung Inlands-/Auslandsversand) – und ab 12.08.2026 kommt zudem eine Bevollmächtigtenpflicht pro Mitgliedstaat für grenzüberschreitende Abgaben an Endabnehmer.

Hier finden Sie ein Interview mit RA Daniel Loschelder zur PPWR in der IT-Business

EU Verpackungsverordnung (EU VerpackVO / PPWR) – darum geht es!

Der Anstieg des Verpackungsbedarfs hat in den letzten Jahren, aufgrund veränderter Konsumgewohnheiten, zu einem erhöhten Verbrauch von Rohstoffen und einer Zunahme von Abfällen geführt. Die neue EU Verpackungsverordnung markiert einen bedeutenden Meilenstein im Bestreben der Europäischen Union, einen nachhaltigeren Umgang mit Verpackungsmaterialien zu erreichen. Diese Verordnung, bekannt als die „Packaging & Packaging Waste Regulation“ (PPWR), wurde nach dem Kommissionsvorschlag vom November 2022 am 19. Dezember 2024 verabschiedet, am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (VO (EU) 2025/40) und ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Sie verfolgt das Ziel, die Verschmutzung der Umwelt durch Verpackungen zu reduzieren und eine umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft in diesem Bereich zu erreichen. Die PPWR strebt danach, nicht nur die Gesamtmenge an Verpackungen zu reduzieren, sondern auch ihre Recyclingfähigkeit zu verbessern und einheitliche Kennzeichnungen und Rücknahmesysteme in der gesamten EU zu etablieren. Die Verordnung ist eingegliedert in die größeren Ziele des europäischen Green Deals, der darauf abzielt, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, die Ressourcenabhängigkeit zu verringern und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU zu sichern. Sie legt verstärkte Verpflichtungen für Erzeuger und Wirtschaftsakteure fest, um den Umgang mit Verpackungen und Verpackungsabfällen zu regeln. So müssen sich beispielsweise Hersteller in einem Register eintragen, um Verpackungen auf den Markt zu bringen, und spezifischen Pflichten in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung nachkommen. Die EU Verpackungsverordnung steht also im Zentrum eines umfassenden Plans, die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu minimieren und die EU in eine nachhaltigere Zukunft zu führen.

Anwälte, die auf Zack sind! Herr Leisenberg und Herr Loschelder haben mich motiviert und angriffslustig vertreten, so wie man sich das von Anwälten wünscht. Vielen Dank dafür!

C

Die Mitarbeiter der Kanzlei haben mein Anliegen sofort und kompetent bearbeitet, was innerhalb kürzester Zeit zum Erfolg geführt hat. Ich bin sehr zufrieden und kann die Kanzlei bestens empfehlen.

S L

Ich kann diese Kanzlei wirklich jedem nur ans Herzen legen !!! Meine Schwester und ich hatten vor ein paar Tagen ein erstes Gespräch, da wir drauf und dran sind ein Start-up zu gründen aber uns mit den rechtlichen Themen noch nicht so gut auskannten.Es wurde sich viel Zeit genommen um alle unsere Fragen zu beantworteten und es herrschte ein richtig freundliche Atmosphäre. Man hat richtig gemerkt, dass ehrliches Interesse für uns und unser Start-up besteht und uns diesbezüglich wirklich weitergeholfen werden wollte. Wir hatten eine tolle erste Erfahrung mit der Anwaltskanzlei und freuen uns über eine weitere Zusammenarbeit.

S

Sehr kompetente Kanzlei, schnelle Kontaktaufnahme und Reaktion auf unser Anliegen. Prompte Erledigung mit 100% Erfolg. Danke dafür.

M E

PPWR an der Schnittstelle zu IT-Recht und Wettbewerbsrecht – zwölf Fragestellungen für die Praxis

Die EU Verpackungsverordnung ist weit mehr als ein umweltrechtliches Regelwerk. Mit dem verpflichtenden digitalen Datenträger, den Vorgaben zu Umweltkennzeichnungen und dem neuen Konformitätsregime entstehen Rechtsfragen, die klassisch im IT-Recht und im Wettbewerbsrecht verortet sind – und die in der bisherigen Diskussion häufig übersehen werden. Die folgenden zwölf Fragestellungen geben einen Überblick über die wichtigsten Querschnittsthemen, die Unternehmen bei der PPWR-Umsetzung neben den produktrechtlichen Kernpflichten auf dem Schirm haben sollten.

Die Verpackung wird zum regulierten Produkt

Mit dem Geltungsbeginn am 12.08.2026 wird die Verpackung in ein produktrechtliches Regime überführt, das man bisher vor allem von CE-pflichtigen Produkten kennt: Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, technische Dokumentation. Dieser Systemwechsel hat Folgen weit über das Umweltrecht hinaus. Denn die PPWR verknüpft die physische Verpackung mit einer digitalen Informationsschicht und stellt zugleich Anforderungen an die werbliche Kommunikation über Verpackungseigenschaften. Damit berührt sie drei Rechtsgebiete gleichzeitig: Produktrecht, IT-Recht und Wettbewerbsrecht. Wer die Verordnung allein als Aufgabe der Nachhaltigkeits- oder Verpackungsabteilung behandelt, übersieht die rechtlich anspruchsvollsten – und haftungsträchtigsten – Fragestellungen an diesen Schnittstellen.

Der verpflichtende QR-Code und das Datenschutzrecht

Die PPWR verlangt für bestimmte Angaben, etwa zur Wiederverwendbarkeit, einen digitalen Datenträger – in der Regel einen QR-Code. Datenschutzrechtlich beginnt die Prüfung dort, wo die produktrechtliche endet: bei der Zielseite. Werden dort Cookies oder vergleichbare Technologien eingesetzt, greift § 25 TDDDG mit seinem grundsätzlichen Einwilligungserfordernis; für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die DSGVO. Eine produktrechtliche Pflichtangabe kann so eine einwilligungsbedürftige Datenverarbeitung auslösen. Unternehmen sollten die Zielseiten ihrer Pflicht-Datenträger daher möglichst tracking-frei gestalten oder ein sauberes Consent-Management vorschalten – und Kennzeichnungsplanung und Webgestaltung von Anfang an gemeinsam denken.

Umweltaussagen: PPWR trifft UWG und EmpCo-Richtlinie

Art. 12 Abs. 8 PPWR untersagt irreführende Umweltkennzeichnungen auf Verpackungen. Parallel verschärft die EmpCo-Richtlinie (RL (EU) 2024/825) über das UWG die Anforderungen an Umweltwerbung insgesamt. Entscheidend ist das Zusammenspiel: Die PPWR definiert Begriffe wie „recyclingfähig“ und „wiederverwendbar“ erstmals unionsweit einheitlich und schafft damit einen objektiven Maßstab für Werbeaussagen. Wer mit Eigenschaften wirbt, die den PPWR-Kriterien nicht genügen, ist doppelt angreifbar – produktrechtlich und nach §§ 5, 5a UWG. Zudem dürfen bloße gesetzliche Mindestanforderungen künftig nicht mehr als besonderer Umweltvorteil beworben werden. Bestehende Green Claims gehören deshalb rechtzeitig auf den Prüfstand.

Abmahnbarkeit: Sind PPWR-Pflichten Marktverhaltensregeln?

Ob Mitbewerber und qualifizierte Einrichtungen PPWR-Verstöße abmahnen können, entscheidet sich an § 3a UWG. Bei den Kennzeichnungs- und Informationspflichten – Materialangabe, Sortierhinweise, Identitätskennzeichnung, digitaler Datenträger – spricht die gefestigte BGH-Rechtsprechung zu produktbezogenen Kennzeichnungspflichten für eine Einordnung als Marktverhaltensregelung. Bei primär umweltpolitisch motivierten Vorgaben wie Rezyklatquoten oder der Leerraumquote ist der Marktbezug dagegen diskussionswürdig. Die Erfahrung mit vergleichbaren Regelwerken – GPSR, Textilkennzeichnung – zeigt: Kennzeichnungsverstöße führen regelmäßig zu erheblicher Abmahntätigkeit. Die Rechtsdurchsetzung der PPWR dürfte daher maßgeblich auch privatrechtlich über das Lauterkeitsrecht erfolgen.

Fehlende Durchführungsrechtsakte: Planen unter Unsicherheit

Die harmonisierte Materialkennzeichnung greift frühestens zum 12.08.2028 – abhängig vom Erlass mehrerer Durchführungsrechtsakte der Kommission, die derzeit noch ausstehen. Piktogramme, Formate und technische Spezifikationen der digitalen Kennzeichnung sind damit noch nicht final bekannt. Für Unternehmen bedeutet das keine Entwarnung, sondern eine Planungsaufgabe: Etikettenlayouts, Druckdatenprozesse und die Datenträger-Infrastruktur sollten so angelegt werden, dass die späteren Vorgaben ohne grundlegende Umstellung integriert werden können – etwa durch reservierte Flächen für Piktogramme und QR-Codes. Der Vorbereitungszeitraum beginnt deutlich vor dem formalen Pflichtenbeginn, gerade weil die Details noch offen sind.

PPWR-Datenträger und Digitaler Produktpass (ESPR)

Neben der PPWR verlangt auch die Ökodesign-Verordnung (ESPR, VO (EU) 2024/1781) digitale Datenträger: den Digitalen Produktpass für das Produkt selbst. Damit existieren künftig zwei parallele Regime für digitale Produktinformationen – mit unterschiedlichen Gegenständen, Datensätzen und potenziell unterschiedlichen technischen Standards. Für Hersteller, deren Produkte beiden Regimen unterliegen, stellt sich ein Architekturproblem: Lassen sich die Datenträger zusammenführen? Sind die Datenmodelle interoperabel, oder droht doppelte Datenhaltung? Investitionen in Datenträger-Lösungen sollten die DPP-Anforderungen von Beginn an mitberücksichtigen. Rechtsabteilung, IT und Produktentwicklung sollten diese Weichenstellungen gemeinsam treffen – nicht nacheinander.

Jetzt Anwalt kontaktieren

Barrierefreiheit der Zielseiten (BFSG)

Seit dem 28.06.2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Damit stellt sich eine bislang kaum diskutierte Frage: Müssen die Zielseiten, auf die der verpflichtende Datenträger führt, barrierefrei sein? Die Antwort hängt von der Einordnung im Einzelfall ab – insbesondere davon, ob die Zielseite mit Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr verknüpft ist, etwa durch Shop-Funktionen. Bei Anwendbarkeit des BFSG drohen neben der Marktüberwachung auch lauterkeitsrechtliche Konsequenzen. Unabhängig von der Einordnung im Einzelfall spricht viel dafür, die Pflicht-Zielseiten von Anfang an barrierefrei zu konzipieren: strukturierte Inhalte, ausreichende Kontraste, Screenreader-Kompatibilität. Eine Nachrüstung ist regelmäßig teurer.

Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister

Die PPWR erfasst Fulfillment-Dienstleister als Wirtschaftsakteure und bezieht Online-Plattformen in die Pflichtenstruktur ein. Das verzahnt sich mit dem Digital Services Act: Art. 30 DSA verpflichtet Marktplätze zur Händlerüberprüfung (Know your business customer), Art. 31 DSA zur Compliance-by-Design-Gestaltung. Offen ist, wie weit die Prüfpflichten der Plattformen hinsichtlich der PPWR-Konformität gelisteter Produkte reichen und wie sich dies zur Haftungsprivilegierung nach DSA und DDG verhält. Für den Fernabsatz kommen eigene Pflichten für E-Commerce-Versandverpackungen hinzu, ab 2030 zudem Mehrweg-Zielquoten. Plattformbetreiber sollten die PPWR daher in die eigene Compliance aufnehmen – nicht nur in die ihrer Händler.

Dauerhafte Verfügbarkeit: Linkrot als Rechtsproblem

Anders als das gedruckte Etikett hängt die digital bereitgestellte Pflichtangabe von einer laufenden technischen Infrastruktur ab. Ist die Zielseite des Pflicht-QR-Codes nicht mehr erreichbar – etwa nach Auslaufen eines Hosting-Vertrags –, wird die vorgeschriebene Information nicht mehr bereitgestellt. Das dürfte als Verletzung der Kennzeichnungspflicht zu werten sein, mit wettbewerbsrechtlichen Folgerisiken. Der Verstoß betrifft dabei sämtliche im Verkehr befindlichen Produkte und wirkt fort, solange die Seite offline ist. Erforderlich sind deshalb vertragliche Absicherungen: Verfügbarkeits- und Persistenzzusagen, Service Level, Regelungen für das Vertragsende – und ein laufendes Monitoring der Erreichbarkeit über den gesamten Vermarktungszeitraum.

Konformitätserklärung und technische Dokumentation

Ab dem 12.08.2026 sind für Verpackungen eine EU-Konformitätserklärung und eine technische Dokumentation zu erstellen und über zehn Jahre vorzuhalten. Neben den materiellen Anforderungen stellt sich die Frage der praktischen Umsetzung: In welcher Form werden die Nachweise geführt? Wie wird die elektronische Dokumentation revisionssicher vorgehalten, sodass der Stand zum jeweiligen Inverkehrbringen belegbar bleibt? Wie erfolgt der Behördenzugriff, und wie werden ausgelagerte Dokumentationsprozesse vertraglich abgesichert? Organisatorisch verlangt das Konformitätsregime abgestimmte Workflows zwischen Einkauf, Qualitätssicherung, Rechtsabteilung und Produktion – mit klaren Zuständigkeiten für Erstellung, Freigabe und Pflege der Nachweise.

Quishing: IT-Sicherheit der digitalen Kennzeichnung

Mit der flächendeckenden Verwendung von Pflicht-QR-Codes gewinnt ein Sicherheitsthema an Bedeutung: das sogenannte Quishing, also Phishing über manipulierte QR-Codes. Werden Original-Codes auf Verpackungen überklebt oder überdruckt, können Verbraucher auf betrügerische Zielseiten geleitet werden. Daraus folgen Fragen der Integritätssicherung (verifizierbare Codes, konsistente Zieldomains, Sicherheitsmerkmale im Druck), der Haftung bei Schäden durch manipulierte Codes und des Markenschutzes – denn gefälschte Codes können Kundenströme gezielt vom legitimen Angebot wegleiten. Die Sicherheit der Datenträger-Infrastruktur ist damit kein technisches Zusatzthema, sondern Bestandteil einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Kennzeichnungspflichten.

Compliance-Fahrplan: die Fristen im Überblick

Die PPWR-Pflichten greifen gestaffelt: Ab dem 12.08.2026 gelten Konformitätsregime, Stoffbeschränkungen und erste Kennzeichnungspflichten. Die harmonisierte Materialkennzeichnung folgt frühestens zum 12.08.2028, abhängig von den Durchführungsrechtsakten. Ab 2030 kommen Rezyklatquoten, die Leerraumquote im Versand, Mehrweg-Zielquoten und Formatverbote hinzu. Für die Vorbereitung empfiehlt sich eine Gliederung in drei Arbeitsstränge: rechtlich (Prüfung der Umweltaussagen, Einordnung der Abmahnrisiken, Absicherung der Dienstleisterverträge), IT-seitig (datenschutz-, barrierefreiheits- und sicherheitskonforme Zielseiten, Abstimmung mit dem Digitalen Produktpass) und organisatorisch (Dokumentations- und Freigabeprozesse). Die strukturellen Weichenstellungen müssen vor dem Geltungsbeginn erfolgen.

Ihre Anwälte für PPWR

Loschelder Leisenberg Kanzlei Gruppenbild

Was ändert sich in der neuen EU Verpackungsverordnung / PPWR und für wen gilt sie?

Mit der EU Verpackungsverordnung PPWR besteht das Potenzial, dass diese bedeutende Auswirkungen auf Unternehmen und Verbraucher haben wird. Die PPWR gilt verbindlich für alle EU-Länder und für alle importierten Verpackungen. Somit sind von dem Erlass nicht nur europäische Verbraucher und Unternehmen betroffen, sondern auch alle ausländischen Importeure, die in die europäische Union liefern. Diese Verordnung legt klare Ziele fest, darunter die Reduzierung von Verpackungsabfällen, die Förderung von recyclingfähigen Verpackungen und die Verwendung von Post-Consumer-Recyclingmaterial.

Wie lassen sich „Verpackungen“ definieren? (Art. 3 PPWR)

Die EU Verpackungsverordnung definiert „Verpackungen“ grob gesagt als Gegenstände aus unterschiedlichen Materialien. Diese dienen dazu, Produkte zu schützen, sie sachgemäß einzusetzen, zu liefern oder zu präsentieren. Verpackungen umfassen alles von Behältnissen bis hin zu Materialien, die Produkte während ihrer Lebensdauer schützen oder haltbar machen. Das beinhaltet auch Bestandteile, die Teil eines Behältnisses sind oder daran angebracht werden, um eine Verpackungsfunktion zu erfüllen. Sie können in verschiedene Verpackungsformate unterteilt werden:

Zum einen die Verkaufsverpackungen. Sie sind speziell für den Verkauf an Endkunden konzipiert. Sie stellen eine Einheit aus Produkten und Verpackungen dar, die in einem Laden angeboten werden.

Weiterhin gibt es sogenannte Umverpackungen (Art. 3). Sie dienen dazu, eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten zu enthalten. Sie können entweder an Endkunden abgegeben oder nur verwendet werden, um Regale in Geschäften zu bestücken. Zudem können sie als Lager- und Vertriebseinheit dienen. Des Weiteren definiert die EU Verpackungsverordnung die sogenannten Transportverpackungen. Diese sind darauf ausgelegt, die Handhabung und den Transport mehrerer Verkaufseinheiten oder Umverpackungen zu erleichtern, um Schäden während des Transports zu vermeiden. Sie schließen Verpackungen für den elektronischen Handel ein, jedoch keine Container für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr.

Zuletzt definiert die EU Verpackungsverordnung Verpackungen für den elektronischen Handel. Dabei handelt es sich um spezielle Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder anderen Fernverkaufsformen an Endkunden genutzt werden.

Jetzt Anwalt kontaktieren

Ab wann soll die EU Verpackungsverordnung / PPWR umgesetzt werden?

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen: Die EU Verpackungsverordnung wurde am 19. Dezember 2024 verabschiedet, am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (VO (EU) 2025/40) und ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Ihre materiellen Vorgaben gelten – nach einer 18-monatigen Übergangszeit – grundsätzlich ab dem 12. August 2026 (Art. 71); ab diesem Zeitpunkt löst die Verordnung die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab. Zahlreiche Pflichten treten allerdings gestaffelt in Kraft: Die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit (Art. 6) werden über gesonderte Ökodesign-Vorgaben konkretisiert und greifen verbindlich ab dem 1. Januar 2030; weitere Stufen – etwa Mindestrezyklatanteile, die Leerraumquote und Formatverbote – folgen ab 2030 und darüber hinaus. Ab dem jeweiligen Stichtag müssen Erzeuger insbesondere nachweisen können, dass ihre Verpackungen den geltenden Recycling- und Konformitätsanforderungen entsprechen.

Anforderungen an Stoffe in Verpackungen (Art. 5 EU Verpackungsverordnung)

Der Artikel 5 der EU Verpackungsverordnung legt fest, dass Verpackungen so hergestellt werden müssen, dass der Einsatz von schädlichen Substanzen auf das geringstmögliche Maß begrenzt wird. Dies bezieht sich nicht nur auf die Substanzen in der Verpackung selbst, sondern auch auf ihren Bestand in Emissionen und den Materialien, die während der Abfallbewirtschaftung entstehen. Es wird eine Summe von maximal 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom als Höchstkonzentration in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen festgelegt, ohne die Beschränkungen für Chemikalien gemäß anderer Verordnungen zu überschreiten. Die Einhaltung dieser Anforderungen muss in der technischen Dokumentation nachgewiesen werden, die es zu erstellen gilt. Des Weiteren betont der Artikel 5, dass die Recyclingfähigkeit von Verpackungen nicht durch Gründe der chemischen Sicherheit eingeschränkt werden darf. Das bedeutet, dass die Anforderungen an das Recycling von Verpackungsmaterialien nicht dazu führen sollen, dass schädliche Stoffe in Verpackungen verbleiben, die die Wiederverwendung oder das Recycling behindern. Die Kommission hat auch die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Konzentrationen der genannten Stoffe weiter zu senken und Ausnahmen für recycelte Materialien in bestimmten geschlossenen Kreisläufen festzulegen. Diese Rechtsakte sind zeitlich begrenzt und erfordern eine angemessene Kennzeichnung sowie regelmäßige Berichterstattung. Damit soll gewährleistet werden, dass die Ausnahmen regelmäßig überprüft werden. Insgesamt zielt der Artikel 5 der EU Verpackungsverordnung darauf ab, den Einsatz von schädlichen Substanzen in Verpackungen zu begrenzen und sicherzustellen, dass Recyclingprozesse nicht durch schädliche Stoffe beeinträchtigt werden. Gleichzeitig ist Raum für technologische Entwicklungen und Anpassungen im Rahmen der Verordnung vorgesehen.

Kennzeichnungen von Verpackungen (Art. 12 EU PPWR)

Artikel 12 der EU Verpackungsverordnung sieht vor, dass Verpackungen mit Etiketten versehen werden müssen, die Informationen über die Materialzusammensetzung enthalten; die harmonisierte Materialkennzeichnung gilt ab dem 12. August 2028 (bzw. 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte). Eine Ausnahme gilt bei Transportverpackungen, die nicht im elektronischen Handel zum Einsatz kommen.

Verpackungen, die Pfand- und Rücknahmesystemen unterliegen, erhalten zusätzlich zu diesen Etiketten ein standardisiertes Etikett. Ab dem 12. Februar 2029 müssen Verpackungen mit Etiketten zur Wiederverwendbarkeit und einem QR-Code oder einem anderen digitalen Datenträger versehen sein. Diese Etiketten und Codes geben Informationen über die Wiederverwendbarkeit der Verpackungen sowie die Verfügbarkeit von Wiederverwendungssystemen und Sammelstellen. Zudem ermöglichen sie die lokale Verfolgung des Behältnisses sowie die Berechnung von Wiederverwendungen und Recycling-Kreisläufen. Verkaufsverpackungen, die wiederverwendbar sind, müssen in den Geschäften eindeutig gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterschieden werden.

Etiketten, die Informationen über den Recyclinganteil oder den Anteil an biobasiertem Kunststoff enthalten, müssen den festgelegten Spezifikationen in den entsprechenden Durchführungsrechtsakten entsprechen und auf der in der Verordnung beschriebenen Methode basieren. Die Etiketten und Codes müssen gut sichtbar, klar lesbar und dauerhaft auf den Verpackungen angebracht sein. Falls dies aufgrund der Beschaffenheit oder Größe der Verpackung nicht möglich ist, können die Etiketten auch auf der Umverpackung angebracht werden. Die Kommission wird innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Durchführungsrechtsakte erlassen, um einheitliche Kennzeichnungsanforderungen und Formate für Verpackungen sowie Abfallbehälter festzulegen; die Kennzeichnung der Abfallbehälter richtet sich dabei nach Artikel 13. Ebenfalls per Durchführungsrechtsakt wird die Methode der digitalen Kennzeichnung für die Angabe der Materialzusammensetzung festgelegt. Es ist untersagt, Etiketten oder Kennzeichnungen anzubringen, die Verbraucher bezüglich der Nachhaltigkeit von Verpackungen, anderer Merkmale oder Entsorgungsoptionen irreführen könnten (Art. 12 Abs. 8). Behältnisse, die einem erweiterten Herstellerverantwortungsregime oder einem anderen Pfand- und Rücknahmesystem unterliegen, können mit einem entsprechenden Symbol gekennzeichnet werden, das die Recyclingfähigkeit oder Wiederverwendbarkeit der Verpackungen eindeutig darstellt.

 

Die Kanzlei Loschelder und Leisenberg kann ich nur empfehlen. Mir wurde selbst als ratsuchender Anwaltskollege sehr kompetent und unkompliziert zielführend bei einer Fragestellung geholfen, im Rahmen eines in meiner Kanzlei eingegangenen Mandats. Hier fehlten uns die speziell erforderlichen Fachkenntnisse, so dass ich mich an Herrn Kollegen Leisenberg gewandt habe. Mir wurde als Kollege sehr gut weitergeholfen. Mandanten und Ratsuchende sind in dieser Münchner Kanzlei ganz sicher bestens aufgehoben und beraten. Fünft Sterne für Beratung und Kompetenz wie auch gezeigtem Einsatz!

T W

Sehr gute telefonische Erreichbarkeit und spontane sehr kompetente und freundliche Beratung. Darauf folgte die umgehende Aufnahme meines Falls mit erfreulicher Konsequenz. Viel früher als erwartet konnte der Fall abgeschlossen und auch für meinen Kopf zu den Akten gelegt werden. Dabei war das Preis-Leistungs-Verhältnis aus meiner Sicht mehr als angemessen und ich möchte besonders den freundlichen und respektvollen Umgang mit mir als Mandantin hervorheben. Ich kann das gesamte Team nur aus voller Überzeugung weiter empfehlen und würde die Kanzlei auf jeden Fall wieder beauftragen. Auch wenn ich natürlich hoffe, dass das nicht nötig sein wird.

C H

Außergewöhnlich freundliches und kompetentes Team in dieser Kanzlei. Rechtsanwalt Leisenberg hat mein Rechtsproblem äußerst schnell erfasst, bewertet und mir die rechtliche Situation mit den wahrscheinlichsten Szenarien aufgezeigt. Ganz herzlichen Dank dafür. Hier ist man sehr gut aufgehoben. Ich freue mich über Euren Erfolg und wünsche Euch weiterhin alles Gute.

J N

Sehr freundlich und schnell. Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. Nach der Beantwortung meines Anliegens war ich wieder beruhigt. Denke das man es besser und schneller nicht machen kann. Eine klare Weiterempfehlung meinerseits für LoschelderLeisenberg.

A C

Welche Verpflichtungen ergeben sich aus der EU Verpackungsverordnung?

Pflichten für Erzeuger nach EU Verpackungsverordnung

Artikel 3 Nr. 13 definiert den „Erzeuger“. Danach bezeichnen „Erzeuger“ Privatpersonen oder Rechtsträger, die Verpackungen entweder unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke herstellen oder in Auftrag geben, um sie als Behältnis, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Präsentation von Produkten zu verwenden, ohne dass diese Verpackungen zuvor in den Handel gelangt sind. Der Artikel 15 legt die Pflichten der Erzeuger fest. Bevor Verpackungen auf den Markt gelangen, müssen Erzeuger sicherstellen, dass sie den geltenden Vorschriften für Design und Herstellung entsprechen. Dazu gehört auch die korrekte Kennzeichnung. Die Erzeuger müssen eine technische Dokumentation erstellen und – je nach Verpackungsart fünf Jahre (Einwegverpackungen) bzw. zehn Jahre (Mehrwegverpackungen) – aufbewahren, die nachweist, dass ihre Verpackungen den Standards entsprechen. Erzeuger müssen gewährleisten, dass ihre Verpackungen bei Massenproduktionen immer den erforderlichen Anforderungen entsprechen. Sollten Änderungen vorgenommen werden, die die Konformität beeinträchtigen könnten, müssen diese angemessen überprüft werden. Jede Verpackung sollte eine Identifikationsnummer tragen oder entsprechende Informationen in den Begleitdokumenten des Produkts enthalten. Die Verpackungen müssen klar und deutlich mit den Kontaktdaten des Erzeugers versehen sein. Falls Platzmangel besteht, können diese Informationen über einen QR-Code oder in den Begleitdokumenten des Produkts bereitgestellt werden. Diese Angaben dürfen jedoch keine anderen erforderlichen Informationen zur Produktkennzeichnung verdecken oder ersetzen.

Wenn ein Erzeuger feststellt, dass seine Verpackungen nicht den Vorschriften entsprechen, muss er unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um dies zu korrigieren. Die nationalen Behörden müssen auf Anfrage alle erforderlichen Informationen erhalten, um die Konformität der Verpackungen zu überprüfen. Erzeuger müssen mit den Behörden kooperieren, wenn Korrekturen an den Verpackungen notwendig sind.

Pflichten der Lieferanten nach EU Verpackungsverordnung

Ein Lieferant bezeichnet nach Art. 3 Nr. 16 der Verordnung jede natürliche oder juristische Person, die einem Erzeuger Verpackungen oder Verpackungsmaterial bereitstellt. Diese Verpackungen dienen dem Erzeuger als Behältnis, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Präsentation von Produkten unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke des Erzeugers. Artikel 16 schreibt Lieferanten vor, dass diese dem Erzeuger alle notwendigen Informationen und Dokumente zu den gelieferten Verpackungen oder Verpackungsmaterialien aushändigen müssen. Damit können Erzeuger die Übereinstimmung der Verpackung mit den Vorschriften überprüfen und nachweisen. Diese Informationen müssen in einer oder mehreren Sprachen bereitgestellt werden. Die Sprache richtet sich danach, welche der Erzeuger verstehen kann. Die Informationen können entweder auf Papier oder elektronisch übermittelt werden. Falls es spezielle Vorschriften für empfindliche Verpackungen gibt, müssen diese Informationen ebenfalls Teil der bereitgestellten Unterlagen sein.

Pflichten für Bevollmächtigte nach EU Verpackungsverordnung

Artikel 3 Nr. 19 definiert den Bevollmächtigten als eine Person oder Firma innerhalb der Union, die schriftlich vom Erzeuger beauftragt wurde, bestimmte Aufgaben im Namen des Erzeugers zu übernehmen. Der Bevollmächtigte muss schriftlich von einem Erzeuger benannt werden. Die Pflichten des Bevollmächtigten umfassen nach Artikel 17 der EU Verpackungsverordnung im Allgemeinen die Übernahme spezifischer Aufgaben, die durch schriftliche Beauftragung vom Erzeuger festgelegt werden. Die Hauptpflichten nach Artikel 15 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Dokumentation gemäß den Artikeln 5 bis 11 liegen nicht im Verantwortungsbereich des Bevollmächtigten. Konkret obliegt es dem Bevollmächtigten, die EU-Konformitätserklärung und alle technischen Unterlagen für nationale Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten. Diese Unterlagen müssen für mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Verpackungen auf den Markt gebracht werden, zugänglich sein. Des Weiteren muss der Bevollmächtigte auf Anforderung nationaler Behörden bei jeglichen Maßnahmen zur Korrektur von Nichtkonformitäten der Verpackungen kooperieren. Auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde muss der Bevollmächtigte zudem sämtliche erforderliche Informationen und Unterlagen zur Bestätigung der Verpackungskonformität in einer oder mehreren Sprachen übermitteln.

Darüber hinaus ist der Bevollmächtigte verpflichtet, auf Nachfrage einer zuständigen nationalen Behörde relevante Dokumente innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des entsprechenden Verlangens bereitzustellen. Schließlich endet das Mandat des Bevollmächtigten, wenn der Erzeuger seine Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verletzt.

Jetzt Anwalt kontaktieren

Pflichten der Importeure nach der EU Verpackungsverordnung

Ein Importeur ist gemäß Artikel 3 Nr. 17 eine Privatperson oder ein Rechtsträger innerhalb der europäischen Union, der Verpackungen oder bereits verpackte Produkte aus einem Drittland auf den Markt der europäischen Union einführt und dort verkauft. Die Verantwortlichkeiten von Importeuren sind in Artikel 18 umfassend beschrieben. Zunächst dürfen Importeure nur Verpackungen auf den Markt bringen, die den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der EU Verpackungsverordnung entsprechen. Vor dem Inverkehrbringen müssen Importeure sicherstellen, dass alle erforderlichen Schritte durchgeführt wurden. Zu den Schritten zählen das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 38, die Erstellung der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII und den Artikeln 5 bis 11 durch den Erzeuger sowie die korrekte Kennzeichnung der Verpackungen gemäß Artikel 12. Es liegt in der Verantwortung der Importeure, ihre Identität klar auf den Verpackungen oder in den begleitenden Unterlagen anzugeben, wobei diese Informationen andere vorgeschriebene Kennzeichnungen nicht verdecken dürfen. Während Lagerung und Transport müssen Importeure sicherstellen, dass die Verpackungen weiterhin den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 entsprechen. Sollte ein Importeur Zweifel an der Konformität der Verpackungen haben, muss er sofortige Maßnahmen ergreifen, um diese sicherzustellen oder betroffene Verpackungen gegebenenfalls vom Markt zu nehmen. Um Transparenz und Sicherheit zu gewährleisten, müssen Importeure Marktüberwachungsbehörden über vermutete Nichtkonformitäten und bereits ergriffene Maßnahmen unverzüglich informieren. Des Weiteren sind Importeure verpflichtet, für mindestens zehn Jahre Kopien der EU-Konformitätserklärungen aufzubewahren, um auf Anfrage die erforderliche technische Dokumentation vorlegen zu können. Auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde müssen Importeure alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Konformitätsnachweisführung in einer oder mehreren verständlichen Sprachen innerhalb von zehn Tagen bereitstellen. Zuletzt müssen Importeure eng mit den zuständigen nationalen Behörden bei allen Maßnahmen zur Korrektur von Nichtkonformitäten gemäß den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 zusammenarbeiten.

Pflichten der Vertreiber gemäß EU Verpackungsverordnung

Ein Vertreiber ist eine Person oder ein Rechtsträger innerhalb der Lieferkette, die Verpackungen oder bereits verpackte Produkte auf dem Markt anbietet, aber weder der Erzeuger noch der Importeur dieser Produkte ist. Nach Artikel 19 müssen Vertreiber sicherstellen, dass die von ihnen bereitgestellten Verpackungen die Vorschriften der EU Verpackungsverordnung erfüllen. Ihre Verantwortung besteht darin, sicherzustellen, dass der Hersteller, der für die Verpackungen verantwortlich ist, im Herstellerregister eingetragen ist, bevor die Produkte auf den Markt gebracht werden. Zudem müssen die Verpackungen entsprechend den Kennzeichnungsanforderungen versehen sein. Sollten Vertreiber Zweifel daran haben, dass die Verpackungen nicht den Regeln der Artikel 5 bis 12 entsprechen, dürfen sie diese Verpackungen nicht auf den Markt bringen, bis die Konformität sichergestellt ist oder der Hersteller die entsprechenden Vorschriften erfüllt hat. Ebenso müssen sie garantieren, dass Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität der Verpackungen nicht beeinträchtigen, solange diese in ihrer Verantwortung liegen. Wenn Vertreiber vermuten, dass die von ihnen bereitgestellten Verpackungen nicht den Vorschriften der Artikel 5 bis 12 entsprechen, müssen sie Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie den Regeln entsprechen. Auch sie sind verpflichtet, umgehend die zuständigen Marktüberwachungsbehörden über eventuelle Nichtkonformitäten zu informieren und anschließend die ergriffenen Maßnahmen zu melden. Darüber hinaus müssen Vertreiber auf Anfrage alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Konformität der Verpackungen gemäß den Regeln der Artikel 5 bis 12 an eine nationale Behörde liefern. Ebenso müssen sie bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung von Nichtkonformitäten eng mit den Behörden zusammenarbeiten.

Pflichten der Fulfillment-Dienstleister nach der EU Verpackungsverordnung

Fulfillment-Dienstleister sind Unternehmen, die Lagerhaltung, Handhabung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Produkten für andere Firmen übernehmen. Gemäß Artikel 20 müssen sie sicherstellen, dass die von ihnen bearbeiteten Verpackungen während Lagerung, Bearbeitung und Versand die Standards gemäß den Regeln der Artikel 5 bis 12 nicht beeinträchtigen. Sie müssen also überprüfen, dass die Verpackungen den Vorschriften entsprechen, während sie diese bearbeiten oder versenden.

Jetzt Anwalt kontaktieren

Herstellerregister und erweiterte Herstellerverantwortung nach PPWR

Gemäß Artikel 44 der EU Verpackungsverordnung müssen die Mitgliedstaaten ein Register einrichten, um die Einhaltung der Regeln für Verpackungshersteller zu überwachen. Hersteller müssen sich in diesem Verzeichnis registrieren lassen und Angaben über ihre Verpackungen machen. Falls ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung benennt, kann diese Organisation die Pflichten des Herstellers erfüllen, sofern keine anderen Regeln im betreffenden Mitgliedstaat gelten. Die Registrierungsinformationen müssen jährlich gemeldet werden. Zudem gibt es klare Vorgaben, welche Daten zu übermitteln sind.

Der Artikel 45 legt zusätzlich fest, dass Verpackungshersteller eine erweiterte Verantwortung für die von ihnen bereitgestellten Verpackungen tragen. Sie müssen für die Mitgliedstaaten, in denen sie Verpackungen veräußern, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Verantwortung benennen. Eine Ausnahme gilt für den Staat, in dem sie ansässig sind. Online-Plattformen, die Verträge mit Herstellern abschließen, müssen Informationen zur Herstellerregistrierung und eine Selbstbescheinigung einholen. Artikel 46 befasst sich mit der Organisation für Herstellerverantwortung. Hersteller können die Verantwortung an zugelassene Organisationen übertragen, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Organisationen müssen die Vertraulichkeit von Unternehmensdaten gewährleisten und jährlich Informationen über die Menge und das Recycling von Verpackungen veröffentlichen.

Hersteller müssen gemäß Artikel 47 eine Zulassung beantragen, um ihre Verantwortungen individuell oder kollektiv zu erfüllen. Die Maßnahmen für die Zulassung umfassen Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung und die Überprüfung der Erfüllung dieser Erfordernisse. Hersteller müssen auch finanzielle Garantien für die Abfallbewirtschaftung bereitstellen, falls sie ihre Verpflichtungen nicht erfüllen können. Zusätzlich müssen die Behörden über Änderungen oder den Abbruch ihrer Tätigkeit informiert werden.

Welche Einschränkungen sieht die EU Verpackungsverordnung bei den jeweiligen Verpackungsformaten vor?

Die EU Verpackungsverordnung sieht vor, bestimmte Einwegverpackungen zu verbieten (ab dem 1. Januar 2030, Art. 25 i. V. m. Anhang V), was sich besonders stark auf Branchen wie die Lebensmittelindustrie, Gastronomie, Hotellerie und Kosmetikindustrie auswirken wird. Konkret betrifft das Verbot Verpackungen für frisches Obst und Gemüse, Behälter für Speisen und Getränke in Hotels und Restaurants sowie kleine Hotelverpackungen für Kosmetik- und Hygieneartikel. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, Verpackungsmüll zu reduzieren und nachhaltigere Verpackungsoptionen zu fördern. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen sind vielfältig. Besonders betroffene Branchen müssen sich möglicherweise auf neue Standards für Verpackungsformate einstellen. Die Lebensmittelindustrie muss beispielsweise Alternativen für die Präsentation und den Verkauf von frischem Obst und Gemüse entwickeln, die nicht auf herkömmlichen Einwegverpackungen beruhen. Gleichzeitig stehen Hotels und Restaurants vor der Herausforderung, Speisen und Getränke ohne die bisher verwendeten Verpackungen anzubieten.

Auch die Kosmetikindustrie muss sich auf neue Verpackungsrichtlinien einstellen, insbesondere im Hinblick auf die bisher üblichen Verpackungen für Pflegeprodukte.

Trotz dieser Herausforderungen bietet die EU Verpackungsverordnung eine Chance für Unternehmen, ihre Verpackungsstrategien zu überdenken. Sie ermutigt zu einem Umstieg auf umweltfreundlichere Lösungen und fördert Transparenz durch klare Kennzeichnungen zur Recyclingfähigkeit und den Gehalt an PCR-Materialien (Post-Consumer-Recycling). Letztlich könnte dies einen positiven Effekt auf die Umwelt haben, indem weniger Verpackungsmaterial verwendet und weniger Abfall produziert wird.

Jetzt Anwalt kontaktieren

Abmahnung PPWR: Das unterschätzte Risiko

Neben Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro droht Unternehmen bei Verstößen gegen die neue EU-Verpackungsverordnung vor allem die wettbewerbsrechtliche PPWR-Abmahnung. Denn viele Pflichten der PPWR sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG – Verstöße können daher von Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden mit Unterlassungsansprüchen verfolgt werden. Die Rechtsprechung hat vergleichbare Pflichten aus Verpackungsgesetz und Elektrogesetz längst als abmahnfähig eingestuft; diese Wertungen lassen sich auf die PPWR übertragen.

Besonders abmahnträchtig sind leicht überprüfbare Verstöße: die fehlende Registrierung, der fehlende Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung im grenzüberschreitenden Versandhandel (Art. 45 Abs. 3 PPWR), fehlende EU-Konformitätserklärungen (Art. 15 PPWR), Verstöße gegen die seit dem 12.08.2026 geltenden Stoffgrenzwerte – etwa für PFAS in Lebensmittelverpackungen – sowie unzulässige Umweltaussagen auf Verpackungen (Art. 14 PPWR), die zugleich als Irreführung nach §§ 5, 5a UWG angreifbar sind.

Wer eine Abmahnung wegen der Verpackungsverordnung erhält, sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft abgeben: Häufig bestehen gute Verteidigungslinien – vom Bestandsschutz für Altware (Art. 70, 71 PPWR) über die streitige Marktverhaltensqualität einzelner Vorgaben bis zum Ausschluss der Abmahnkosten nach § 13 Abs. 4 UWG. Wir prüfen Ihre Verpackungs-Compliance und verteidigen Sie gegen unberechtigte PPWR-Abmahnungen.

Fazit zur EU Verpackungsverordnung / PPWR

Die PPWR stellt einen bedeutenden Rahmen dar, der darauf abzielt, den Umgang mit Verpackungen in der EU zu regulieren. Sie legt klare Pflichten für verschiedene Akteure entlang der Lieferkette fest: Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Fulfillment-Dienstleister und andere. Die Erzeuger tragen die primäre Verantwortung für die Konformität ihrer Verpackungen. Sie müssen nicht nur garantieren, dass ihre Produkte den Vorschriften entsprechen, sondern auch gewährleisten, dass sie alle erforderlichen Unterlagen und technischen Dokumentationen bereitstellen. Lieferanten und Importeure stehen ebenso in der Pflicht. Sie müssen sicherstellen, dass die gelieferten Verpackungen den Standards entsprechen und die erforderlichen Informationen an die nationalen Behörden liefern können, sofern diese angefordert werden. Vertreiber sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die von ihnen auf den Markt gebrachten Verpackungen den Vorschriften entsprechen und dürfen diese erst dann bereitstellen, wenn die Konformität überprüft wurde.

Fulfillment-Dienstleister sind dafür verantwortlich, sicherzugehen, dass die Handhabung, Lagerung und Verarbeitung der Verpackungen die Konformität nicht beeinträchtigt.

Die Interaktionen zwischen diesen Akteuren sind also von entscheidender Bedeutung. Erzeuger müssen Lieferanten und Importeure genau überwachen, um Gewähr dafür zu bieten, dass die Verpackungen den Vorschriften entsprechen. Lieferanten und Importeure wiederum müssen Vertreibern und Fulfillment-Dienstleistern konforme Verpackungen zur Verfügung stellen. Vertreiber und Fulfillment-Dienstleister müssen die Arbeit der Erzeuger, Lieferanten und Importeure überprüfen, sodass die Verpackungen den Standards entsprechen, bevor sie diese auf den Markt bringen oder bearbeiten. Diese Wechselwirkungen sind entscheidend, um die Konformität und Einhaltung der Verordnung entlang der gesamten Lieferkette zu gewährleisten. Eine enge Zusammenarbeit und klare Kommunikation zwischen den Beteiligten sind unerlässlich, um garantieren zu können, dass Verpackungen den geltenden Vorschriften entsprechen und letztendlich die Umweltauswirkungen durch verbesserte Verpackungsstandards minimiert werden.

 

Anwalt für EU Verpackungsverordnung / PPWR

LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte sind Ihre Spezialisten für alle Fragen rund um PPWR / VerpackVO. Als Anwalt für EU Verpackungsverordnung beraten wir unsere Mandanten zur Compliance bezüglich PPWR. Wir begutachten das Wettbewerbsverhalten der Mitbewerber unserer Mandanten und gehen bei Fehlverhalten mit Abmahnung, Einstweiliger Verfügung und Klage gegen Verletzer vor. Was können wir als Anwalt für EU Verpackungsverordnung für Sie tun? Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten Sie gerne:

    Ihre Dateien*

    Sollten Sie eine Abmahnung oder sonstige Schriftstücke erhalten haben, können Sie diese Ihrer Anfrage direkt beifügen. Dies beschleunigt die Bearbeitung.

    Bitte laden Sie Ihre Dokumente über dieses Feld hoch. Erlaubt sind die Dokumenttypen .doc, .docx, .pdf, .txt, .rtf, .jpg, .tiff und .png. Sie können bis zu 5 Dateien (maximal 5MB jeweils) hochladen. Sollte Ihr Dokument aus mehreren Dateien bestehen, fassen Sie die Dateien wenn möglich zu einer Datei zusammen. Alternativ können Sie auch eine E-Mail an office@ll-ip.com senden.





    FAQ zur PPWR / VerpackVO

    Unsere Schwerpunkte

    Informieren Sie sich gerne über unsere Tätigkeiten im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Unser Beratungsspektrum finden Sie auf den folgenden Seiten.

    Aktuelles

    Neuste Beiträge