EU Verpackungsverordnung – Anwalt berät zur EU VerpackVO (PPWR)

EU Verpackungsverordnung (EU VerpackVO oder PPWR) heißt das europäische Regelwerk, welches das Verpackungsrecht in der Europäischen Union regeln soll. Als Anwalt EU Verpackungsverordnung beraten wir Sie kompetent und umfassend zur Compliance im Verpackungsrecht und der Schnittstelle zum Wettbewerbsrecht.

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Daniel Loschelder
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht
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EU Verpackungsverordnung (EU VerpackVO / PPWR) – darum geht es!

Der Anstieg des Verpackungsbedarfs hat in den letzten Jahren, aufgrund veränderter Konsumgewohnheiten, zu einem erhöhten Verbrauch von Rohstoffen und einer Zunahme von Abfällen geführt. Der Entwurf der neuen EU Verpackungsverordnung markiert einen bedeutenden Meilenstein im Bestreben der Europäischen Union, einen nachhaltigeren Umgang mit Verpackungsmaterialien zu erreichen. Diese Verordnung, bekannt als die „Packaging & Packaging Waste Regulation“ (PPWR), wurde Ende November 2022 vorgestellt und verfolgt das Ziel, die Verschmutzung der Umwelt durch Verpackungen zu reduzieren und eine umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft in diesem Bereich zu erreichen. Die PPWR strebt danach, nicht nur die Gesamtmenge an Verpackungen zu reduzieren, sondern auch ihre Recyclingfähigkeit zu verbessern und einheitliche Kennzeichnungen und Rücknahmesysteme in der gesamten EU zu etablieren. Der Verordnungsentwurf ist eingegliedert in die größeren Ziele des europäischen Green Deals, der darauf abzielt, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, die Ressourcenabhängigkeit zu verringern und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU zu sichern. Er legt verstärkte Verpflichtungen für Hersteller und Wirtschaftsakteure fest, um den Umgang mit Verpackungen und Verpackungsabfällen zu regeln. So müssen beispielsweise Hersteller sich in einem Register eintragen, um Verpackungen auf den Markt zu bringen und spezifischen Pflichten in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung nachkommen. Die EU Verpackungsverordnung steht also im Zentrum eines umfassenden Plans, die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu minimieren und die EU in eine nachhaltigere Zukunft zu führen.

Was ändert sich in der neuen EU Verpackungsverordnung und für wen gilt sie?

Mit der EU Verpackungsverordnung PPWR  besteht das Potenzial, dass diese eine bedeutende Auswirkungen auf Unternehmen und Verbraucher haben wird. Nach Verabschiedung der PPWR gilt diese verbindlich für alle EU-Länder und für alle importierten Verpackungen. Somit sind von dem Erlass nicht nur europäische Verbraucher und Unternehmen betroffen, sondern auch alle ausländischen Importeure, die in die europäische Union liefern. Diese Verordnung legt klare Ziele fest, darunter die Reduzierung von Verpackungsabfällen, die Förderung von recyclingfähigen Verpackungen und die Verwendung von Post-Consumer-Recyclingmaterial.

Wie lassen sich „Verpackungen“ definieren? (Art. 3 Nr. 1 bis 5)

Die EU Verpackungsverordnung definiert „Verpackungen“ grob gesagt als Gegenstände aus unterschiedlichen Materialien. Diese dienen dazu, Produkte zu schützen, sie sachgemäß einzusetzen, zu liefern oder zu präsentieren. Verpackungen umfassen alles von Behältnissen bis hin zu Materialien, die Produkte während ihrer Lebensdauer schützen oder haltbar machen. Das beinhaltet auch Bestandteile, die Teil eines Behältnisses sind oder daran angebracht werden, um eine Verpackungsfunktion zu erfüllen. Sie können in verschiedene Verpackungsformate unterteilt werden:

Zum einen die Verkaufsverpackungen. Sie sind speziell für den Verkauf an Endkunden konzipiert. Sie stellen eine Einheit aus Produkten und Verpackungen dar, die in einem Laden angeboten werden.

Weiterhin gibt es nach Art. 3 Nr. 3 EU-VerpackV sogenannte Umverpackungen. Sie dienen dazu, eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten zu enthalten. Sie können entweder an Endkunden abgegeben oder nur verwendet werden, um Regale in Geschäften zu bestücken. Zudem können sie als Lager- und Vertriebseinheit dienen. Des Weiteren definiert die EU Verpackungsverordnung die sogenannten Transportverpackungen. Diese sind darauf ausgelegt, die Handhabung und den Transport mehrerer Verkaufseinheiten oder Umverpackungen zu erleichtern, um Schäden während des Transports zu vermeiden. Sie schließen Verpackungen für den elektronischen Handel ein, jedoch keine Container für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr.

Zuletzt werden in dem Entwurf Verpackungen für den elektronischen Handel erwähnt. Dabei handelt es sich um spezielle Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder anderen Fernverkaufsformen an Endkunden genutzt werden.

Ab wann soll die EU Verpackungsverordnung umgesetzt werden?

Das Gesetzgebungsverfahren der EU Verpackungsverordnung ist bereits im Gange, was darauf hindeutet, dass die endgültige Version der Verordnung voraussichtlich bis 2024 verabschiedet wird. Damit könnte die Implementierung möglicherweise bereits im Jahr 2025 beginnen. Wenn die Verordnung erfolgreich beschlossen wird, sind in Artikel 11 der EU Verpackungsverordnung klare Zeitvorgaben festgelegt, die zur Realisierung der Ziele der PPWR beitragen sollen. Beispielweise festgelegt ist, dass sämtliche Verpackungen, die auf dem europäischen Markt vertrieben werden, bis 2030 recyclebar sein müssen. Bis 2035 soll der Großteil an Verpackungen diesem Standard entsprechen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Hersteller nachweisen, dass deren Verpackungen einem Recycling unterzogen werden können.

Anforderungen an Stoffe in Verpackungen (Art. 5 EU Verpackungsverordnung)

Der Artikel 5 der EU Verpackungsverordnung legt fest, dass Verpackungen so hergestellt werden müssen, dass der Einsatz von schädlichen Substanzen auf das geringstmögliche Maß begrenzt wird. Dies bezieht sich nicht nur auf die Substanzen in der Verpackung selbst, sondern auch auf ihren Bestand in Emissionen und den Materialien, die während der Abfallbewirtschaftung entstehen. Es wird eine Summe von maximal 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom als Höchstkonzentration in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen festgelegt, ohne die Beschränkungen für Chemikalien gemäß anderer Verordnungen zu überschreiten. Die Einhaltung dieser Anforderungen muss in der technischen Dokumentation nachgewiesen werden, die es zu erstellen gilt. Des Weiteren betont der Artikel 5, dass die Recyclingfähigkeit von Verpackungen nicht durch Gründe der chemischen Sicherheit eingeschränkt werden darf. Das bedeutet, dass die Anforderungen an das Recycling von Verpackungsmaterialien nicht dazu führen sollen, dass schädliche Stoffe in Verpackungen verbleiben, die die Wiederverwendung oder das Recycling behindern. Die Kommission hat auch die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Konzentrationen der genannten Stoffe weiter zu senken und Ausnahmen für recycelte Materialien in bestimmten geschlossenen Kreisläufen festzulegen. Diese Rechtsakte sind zeitlich begrenzt und erfordern eine angemessene Kennzeichnung sowie regelmäßige Berichterstattung. Damit soll gewährleitet werden, dass die Ausnahmen regelmäßig überprüft werden. Insgesamt zielt der Artikel 5 der EU Verpackungsverordnung darauf ab, den Einsatz von schädlichen Substanzen in Verpackungen zu begrenzen und sicherzustellen, dass Recyclingprozesse nicht durch schädliche Stoffe beeinträchtigt werden. Gleichzeitig ist Raum für technologische Entwicklungen und Anpassungen im Rahmen der Verordnung vorgesehen.

Kennzeichnungen von Verpackungen (Art. 11 EU Verpackungsverordnung)

Artikel 11 der EU Verpackungsverordnung legt fest, dass ab 42 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Verpackungen mit Etiketten versehen werden müssen, die Informationen über die Materialzusammensetzung enthalten. Eine Ausnahme gilt bei Transportverpackungen, die nicht im elektronischen Handel zum Einsatz kommen.

Verpackungen, die Pfand- und Rücknahmesystemen unterliegen, erhalten zusätzlich zu diesen Etiketten ein standardisiertes Etikett. Spätestens 48 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung müssen Verpackungen mit Etiketten zur Wiederverwendbarkeit und einem QR-Code oder einem anderen digitalen Datenträger versehen sein. Diese Etiketten und Codes geben Informationen über die Wiederverwendbarkeit der Verpackungen, sowie die Verfügbarkeit von Wiederverwendungssystemen und Sammelstellen. Zudem ermöglichen sie die lokale Verfolgung des Behältnisses sowie die Berechnung von Wiederverwendungen und Recycling-Kreisläufen. Verkaufsverpackungen, die wiederverwendbar sind, müssen in den Geschäften eindeutig gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterschieden werden.

Etiketten, die Informationen über den Recyclinganteil oder den Anteil an biobasiertem Kunststoff enthalten, müssen den festgelegten Spezifikationen in den entsprechenden Durchführungsrechtsakten entsprechen und auf der in der Verordnung beschriebenen Methode basieren. Die Etiketten und Codes müssen gut sichtbar, klar lesbar und dauerhaft auf den Verpackungen angebracht sein. Falls dies aufgrund der Beschaffenheit oder Größe der Verpackung nicht möglich ist, können die Etiketten auch auf der Umverpackung angebracht werden. Die Kommission wird innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Durchführungsrechtsakte erlassen, um einheitliche Kennzeichnungsanforderungen und Formate für Verpackungen sowie Abfallbehälter festzulegen. Ebenfalls innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung werden Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Methode der digitalen Kennzeichnung für die Angabe der Materialzusammensetzung festzulegen. Es ist untersagt, Etiketten oder Kennzeichnungen anzubringen, die Verbraucher bezüglich der Nachhaltigkeit von Verpackungen, anderer Merkmale oder Entsorgungsoptionen irreführen könnten. Behältnisse, die einem erweiterten Herstellerverantwortungsregime oder einem anderen Pfand- und Rücknahmesystem unterliegen, können mit einem entsprechenden Symbol gekennzeichnet werden, das die Recyclingfähigkeit oder Wiederverwendbarkeit der Verpackungen eindeutig darstellt.

Welche Verpflichtungen ergeben sich aus der EU Verpackungsverordnung?

Pflichten für Erzeuger nach EU Verpackungsverordnung

Artikel 3 Nr. 9 definiert den „Erzeuger.“ Danach bezeichnen „Erzeuger“ Privatpersonen oder Rechtsträger, die Verpackungen entweder unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke herstellen oder in Auftrag geben, um sie als Behältnis, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Präsentation von Produkten zu verwenden, ohne dass diese Verpackungen zuvor in den Handel gelangt sind. Der Artikel 13 legt die Pflichten der Verpackungshersteller fest. Bevor Verpackungen auf den Markt gelangen, müssen Hersteller sicherstellen, dass sie den geltenden Vorschriften für Design und Herstellung entsprechen. Dazu gehört auch die korrekte Kennzeichnung. Die Hersteller müssen eine technische Dokumentation erstellen und zehn Jahre lang aufbewahren, die nachweist, dass ihre Verpackungen den Standards entsprechen. Hersteller müssen gewährleiten, dass ihre Verpackungen bei Massenproduktionen immer den erforderlichen Anforderungen entsprechen. Sollten Änderungen vorgenommen werden, die die Konformität beeinträchtigen könnten, müssen diese angemessen überprüft werden. Jede Verpackung sollte eine Identifikationsnummer tragen oder entsprechende Informationen in den Begleitdokumenten des Produkts enthalten. Die Verpackungen müssen klar und deutlich mit den Kontaktdaten des Herstellers versehen sein. Falls Platzmangel besteht, können diese Informationen über einen QR-Code oder in den Begleitdokumenten des Produkts bereitgestellt werden. Diese Angaben dürfen jedoch keine anderen erforderlichen Informationen zur Produktkennzeichnung verdecken oder ersetzen.

Wenn ein Hersteller feststellt, dass seine Verpackungen nicht den Vorschriften entsprechen, muss er unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um dies zu korrigieren. Die nationalen Behörden müssen auf Anfrage alle erforderlichen Informationen erhalten, um die Konformität der Verpackungen zu überprüfen. Hersteller müssen mit den Behörden kooperieren, wenn Korrekturen an den Verpackungen notwendig sind.

Pflichten der Lieferanten nach EU Verpackungsverordnung

Ein Lieferant bezeichnet nach Art. 3 Nr. 11 der Verordnung jede natürliche oder juristische Person, die einem Hersteller Verpackungen oder Verpackungsmaterial bereitstellt. Diese Verpackungen dienen dem Hersteller als Behältnis, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Präsentation von Produkten unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke des Herstellers. Artikel 14 schreibt Lieferanten vor, dass diese dem Hersteller alle notwendigen Informationen und Dokumente zu den gelieferten Verpackungen oder Verpackungsmaterialien aushändigen müssen. Damit können Hersteller die Übereinstimmung der Verpackung mit den Vorschriften überprüfen und nachweisen. Diese Informationen müssen in einer oder mehreren Sprachen bereitgestellt werden. Die Sprache richtet sich danach, welche der Hersteller verstehen kann. Die Informationen können entweder auf Papier oder elektronisch übermittelt werden. Falls es spezielle Vorschriften für empfindliche Verpackungen gibt, müssen diese Informationen ebenfalls Teil der bereitgestellten Unterlagen sein.

Pflichten für Bevollmächtigte nach EU Verpackungsverordnung

Artikel 3 Nr. 14 definiert den Bevollmächtigten als eine Person oder Firma innerhalb der Union, die schriftlich vom Hersteller beauftragt wurde, bestimmte Aufgaben im Namen des Herstellers zu übernehmen. Der Bevollmächtigte muss schriftlich von einem Erzeuger benannt werden. Die Pflichten des Bevollmächtigten, umfassen nach Artikel 15 der neuen EU Verpackungsverordnung im Allgemeinen also die Übernahme spezifischer Aufgaben, die durch schriftliche Beauftragung vom Erzeuger festgelegt werden. Die Hauptpflichten nach Artikel 13 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Dokumentation gemäß den Artikeln 5 bis 10 liegen nicht im Verantwortungsbereich des Bevollmächtigten. Konkret obliegt es dem Bevollmächtigten, die EU-Konformitätserklärung und alle technischen Unterlagen für nationale Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten. Diese Unterlagen müssen für mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Verpackungen auf den Markt gebracht werden, zugänglich sein. Des Weiteren muss der Bevollmächtigte auf Anforderung nationaler Behörden bei jeglichen Maßnahmen zur Korrektur von Nichtkonformitäten der Verpackungen, kooperieren. Auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde muss der Bevollmächtigte zudem sämtliche erforderliche Informationen und Unterlagen zur Bestätigung der Verpackungskonformität in einer oder mehreren Sprachen übermitteln.

Darüber hinaus ist der Bevollmächtigte verpflichtet, auf Nachfrage einer zuständigen nationalen Behörde relevante Dokumente innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des entsprechenden Verlangens bereitzustellen.

Schließlich endet das Mandat des Bevollmächtigten, wenn der Hersteller seine Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verletzt.

Pflichten der Importeure nach der EU Verpackungsverordnung

Ein Importeur ist gemäß Artikel 3 Nr. 12 eine Privatperson oder ein Rechtsträger innerhalb der europäischen Union, der Verpackungen oder bereits verpackte Produkte aus einem Drittland auf den Markt der europäischen Union einführt und dort verkauft. Die Verantwortlichkeiten von Importeuren sind in Artikel 16 umfassend beschrieben. Zunächst dürfen Importeure nur Verpackungen auf den Markt bringen, die den Anforderungen der Artikel 5 bis 11 der EU Verpackungsverordnung entsprechen. Vor dem Inverkehrbringen müssen Importeure sicherstellen, dass alle erforderlichen Schritte durchgeführt wurden. Zu den Schritten zählen das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 33, die Erstellung der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII und den Artikeln 5 bis 10 durch den Hersteller sowie die korrekte Kennzeichnung der Verpackungen gemäß Artikel 11. Es liegt in der Verantwortung der Importeure, ihre Identität klar auf den Verpackungen oder in den begleitenden Unterlagen anzugeben, wobei diese Informationen andere vorgeschriebene Kennzeichnungen nicht verdecken dürfen. Während Lagerung und Transport müssen Importeure sicherstellen, dass die Verpackungen weiterhin den Anforderungen der Artikel 5 bis 11 entsprechen. Sollte ein Importeur Zweifel an der Konformität der Verpackungen haben, muss er sofortige Maßnahmen ergreifen, um diese sicherzustellen oder betroffene Verpackungen gegebenenfalls vom Markt zu nehmen. Um Transparenz und Sicherheit zu gewährleisten, müssen Importeure Marktüberwachungsbehörden über vermutete Nichtkonformitäten und bereits ergriffene Maßnahmen unverzüglich informieren. Des Weiteren sind Importeure verpflichtet, für mindestens zehn Jahre Kopien der EU-Konformitätserklärungen aufzubewahren, um auf Anfrage die erforderliche technische Dokumentation vorlegen zu können. Auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde müssen Importeure alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Konformitätsnachweisführung in einer oder mehreren verständlichen Sprachen innerhalb von zehn Tagen bereitstellen. Zuletzt müssen Importeure eng mit den zuständigen nationalen Behörden bei allen Maßnahmen zur Korrektur von Nichtkonformitäten gemäß den Anforderungen der Artikel 5 bis 11 zusammenarbeiten.

Pflichten der Vertreiber gemäß EU Verpackungsverordnung

Ein Vertreiber ist eine Person oder ein Rechtsträger innerhalb der Lieferkette, die Verpackungen oder bereits verpackte Produkte auf dem Markt anbietet, aber weder der Hersteller noch der Importeur dieser Produkte ist. Nach Artikel 17 müssen Vertreiber sicherstellen, dass die von ihnen bereitgestellten Verpackungen die Vorschriften der EU Verpackungsverordnung erfüllen. Ihre Verantwortung besteht darin, sicherzustellen, dass der Hersteller, der für die Verpackungen verantwortlich ist, im Herstellerregister eingetragen ist, bevor die Produkte auf den Markt gebracht werden. Zudem müssen die Verpackungen entsprechend den Kennzeichnungsanforderungen versehen sein. Sollten Vertreiber Zweifel daran haben, dass die Verpackungen nicht den Regeln der Artikel 5 bis 11 entsprechen, dürfen sie diese Verpackungen nicht auf den Markt bringen, bis die Konformität sichergestellt ist oder der Hersteller die entsprechenden Vorschriften erfüllt hat. Ebenso müssen sie garantieren, dass Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität der Verpackungen nicht beeinträchtigen, solange diese in ihrer Verantwortung liegen. Wenn Vertreiber vermuten, dass die von ihnen bereitgestellten Verpackungen nicht den Vorschriften der Artikel 5 bis 11 entsprechen, müssen sie Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie den Regeln entsprechen. Auch sie sind verpflichtet, umgehend die zuständigen Marktüberwachungsbehörden über eventuelle Nichtkonformitäten zu informieren und anschließend die ergriffenen Maßnahmen zu melden. Darüber hinaus müssen Vertreiber auf Anfrage alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Konformität der Verpackungen gemäß den Regeln der Artikel 5 bis 11 an eine nationale Behörde liefern. Ebenso müssen sie bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung von Nichtkonformitäten eng mit den Behörden zusammenarbeiten.

Pflichten der Fulfillment-Dienstleister nach der EU Verpackungsverordnung

Fulfillment-Dienstleister sind Unternehmen, die Lagerhaltung, Handhabung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Produkten für andere Firmen übernehmen. Gemäß Artikel 18 müssen sie sicherstellen, dass die von ihnen bearbeiteten Verpackungen während Lagerung, Bearbeitung und Versand die Standards gemäß den Regeln der Artikel 5 bis 11 nicht beeinträchtigen. Sie müssen also überprüfen, dass die Verpackungen den Vorschriften entsprechen, während sie diese bearbeiten oder versenden.

Herstellerregister und erweiterte Herstellerverantwortung 

Gemäß Artikel 39 der EU Verpackungsverordnung müssen die Mitgliedstaaten ein Register einrichten, um die Einhaltung der Regeln für Verpackungshersteller zu überwachen. Hersteller müssen sich in diesem Verzeichnis registrieren lassen und Angaben über ihre Verpackungen machen. Falls ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung benennt, kann diese Organisation die Pflichten des Herstellers erfüllen, sofern keine anderen Regeln im betreffenden Mitgliedstaat gelten. Die Registrierungsinformationen müssen jährlich gemeldet werden. Zudem gibt es klare Vorgaben, welche Daten zu übermitteln sind.

Der Artikel 40 legt zusätzlich fest, dass Verpackungshersteller eine erweiterte Verantwortung für die von ihnen bereitgestellten Verpackungen tragen. Sie müssen für die Mitgliedsstaaten, in denen sie Verpackungen veräußern, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Verantwortung benennen. Eine Ausnahme gilt für den Staat, in dem sie ansässig sind. Online-Plattformen, die Verträge mit Herstellern abschließen, müssen Informationen zur Herstellerregistrierung und eine Selbstbescheinigung einholen. Artikel 41 befasst sich mit der Organisation für Herstellerverantwortung. Hersteller können die Verantwortung an zugelassene Organisationen übertragen, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Organisationen müssen die Vertraulichkeit von Unternehmensdaten gewährleisten und jährlich Informationen über die Menge und das Recycling von Verpackungen veröffentlichen.

Hersteller müssen gemäß Artikel 42 eine Zulassung beantragen, um ihre Verantwortungen individuell oder kollektiv zu erfüllen. Die Maßnahmen für die Zulassung umfassen Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung und die Überprüfung der Erfüllung dieser Erfordernisse. Hersteller müssen auch finanzielle Garantien für die Abfallbewirtschaftung bereitstellen, falls sie ihre Verpflichtungen nicht erfüllen können. Zusätzlich müssen die Behörden über Änderungen oder den Abbruch ihrer Tätigkeit informiert werden.

Welche Einschränkungen sieht die EU Verpackungsverordnung bei den jeweiligen Verpackungsformaten vor?

Der Vorschlag der EU Verpackungsverordnung sieht vor, bestimmte Einwegverpackungen zu verbieten, was sich besonders stark auf Branchen wie die Lebensmittelindustrie, Gastronomie, Hotellerie und Kosmetikindustrie auswirken wird. Konkret betrifft das Verbot Verpackungen für frisches Obst und Gemüse, Behälter für Speisen und Getränke in Hotels und Restaurants sowie kleine Hotelverpackungen für Kosmetik- und Hygieneartikel. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, Verpackungsmüll zu reduzieren und nachhaltigere Verpackungsoptionen zu fördern. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen sind vielfältig. Besonders betroffene Branchen müssen sich möglicherweise auf neue Standards für Verpackungsformate einstellen. Die Lebensmittelindustrie muss beispielsweise Alternativen für die Präsentation und den Verkauf von frischem Obst und Gemüse entwickeln, die nicht auf herkömmlichen Einwegverpackungen beruhen. Gleichzeitig stehen Hotels und Restaurants vor der Herausforderung, Speisen und Getränke, ohne die bisher verwendeten Verpackungen anzubieten.

Auch die Kosmetikindustrie muss sich auf neue Verpackungsrichtlinien einstellen, insbesondere im Hinblick auf die bisher üblichen Verpackungen für Pflegeprodukte.

Trotz dieser Herausforderungen bietet die EU Verpackungsverordnung eine Chance für Unternehmen, ihre Verpackungsstrategien zu überdenken. Sie ermutigt zu einem Umstieg auf umweltfreundlichere Lösungen und fördert Transparenz durch klare Kennzeichnungen zur Recyclingfähigkeit und den Gehalt an PCR-Materialien (Post-Consumer-Recycling). Letztlich könnte dies einen positiven Effekt auf die Umwelt haben, indem weniger Verpackungsmaterial verwendet und weniger Abfall produziert wird.

Fazit zur EU Verpackungsverordnung

Die EU Verpackungsverordnung stellt einen bedeutenden Rahmen dar, der darauf abzielt, den Umgang mit Verpackungen in der EU zu regulieren. Sie legt klare Pflichten für verschiedene Akteure entlang der Lieferkette fest: Hersteller, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Fulfillment-Dienstleister und andere. Die Hersteller tragen die primäre Verantwortung für die Konformität ihrer Verpackungen. Sie müssen nicht nur garantieren, dass ihre Produkte den Vorschriften entsprechen, sondern auch gewährleisten, dass sie alle erforderlichen Unterlagen und technischen Dokumentationen bereitstellen. Lieferanten und Importeure stehen ebenso in der Pflicht. Sie müssen sicherstellen, dass die gelieferten Verpackungen den Standards entsprechen und die erforderlichen Informationen an die nationalen Behörden liefern können, sofern diese angefordert werden. Vertreiber sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die von ihnen auf den Markt gebrachten Verpackungen den Vorschriften entsprechen und dürfen diese erst dann bereitstellen, wenn die Konformität überprüft wurde.

Fulfillment-Dienstleister sind dafür verantwortlich, sicherzugehen, dass die Handhabung, Lagerung und Verarbeitung der Verpackungen die Konformität nicht beeinträchtigt.

Die Interaktionen zwischen diesen Akteuren sind also von entscheidender Bedeutung. Hersteller müssen Lieferanten und Importeure genaustens überwachen, um Gewähr dafür zu bieten, dass die Verpackungen den Vorschriften entsprechen. Lieferanten und Importeure wiederum müssen Vertreibern und Fulfillment-Dienstleistern konforme Verpackungen zur Verfügung stellen. Vertreiber und Fulfillment-Dienstleister müssen die Arbeit der Hersteller, Lieferanten und Importeure überprüfen, sodass die Verpackungen den Standards entsprechen, bevor sie diese auf den Markt bringen oder bearbeiten. Diese Wechselwirkungen sind entscheidend, um die Konformität und Einhaltung der Verordnung entlang der gesamten Lieferkette zu gewährleisten. Eine enge Zusammenarbeit und klare Kommunikation zwischen den Beteiligten sind unerlässlich, um garantieren zu können, dass Verpackungen den geltenden Vorschriften entsprechen und letztendlich die Umweltauswirkungen durch verbesserte Verpackungsstandards minimiert werden.

Anwalt für EU Verpackungsverordnung – was können wir für Sie tun?

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