Hatefluencer: Keine Unterlassungsansprüche bei Influencern

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 17.07.2025, Az. 16 U 80/24) entschied, dass abwertende Äußerungen zwischen Influencern zwar Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellen können, jedoch keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche begründen. Zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, und die Aussagen seien keine geschäftlichen Handlungen, sondern Teil einer öffentlichen Auseinandersetzung. Betroffene können sich daher ausschließlich auf deliktsrechtliche Ansprüche stützen.

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Daniel Loschelder
Anwalt für Medienrecht
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Worum ging es?

Eine Influencerin wurde in mehreren YouTube-Videos massiv angegriffen. Ihr wurde unterstellt, sie verbreite „Fake News“, sei eine „Hatefluencerin“ und ihr Geschäftsmodell bestehe darin, Hass zu schüren. Teilweise wurde ihr sogar nachgesagt, sie würde anderen sexuelle Belästigung vorwerfen.

Die Betroffene wollte erreichen, dass diese Aussagen gerichtlich verboten werden – und zwar sowohl wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts als auch wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht.

Das Urteil

Das OLG Frankfurt entschied:

  • Ja, gegen bestimmte Aussagen kann man sich wehren – wenn sie das Persönlichkeitsrecht verletzen. So durfte der Beklagte z.B. nicht behaupten, die Klägerin unterstelle ständig sexuelle Belästigungen oder ihr Geschäftsmodell sei es, Hass und Fake News zu verbreiten.

  • Nein, wettbewerbsrechtliche Ansprüche gibt es nicht. Auch wenn beide Parteien Influencer:innen sind, besteht kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Aussagen waren keine „geschäftlichen Handlungen“, sondern Teil einer öffentlichen Auseinandersetzung.

Was bedeutet das für Sie als Influencer oder Unternehmer?

  1. Persönlichkeitsrecht nutzen
    Wenn Sie im Netz diffamiert oder beleidigt werden, können Sie sich mit Unterlassungsansprüchen nach dem BGB wehren. Unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik müssen Sie nicht hinnehmen.

  2. Wettbewerbsrecht greift nicht automatisch
    Auch wenn Sie und die Gegenseite beide geschäftlich tätig sind: Herabsetzende Aussagen unter Influencern sind in der Regel kein Wettbewerbsverstoß. Sie müssen also über das Persönlichkeitsrecht vorgehen.

  3. Meinungsfreiheit hat Grenzen
    Kritik ist erlaubt, auch scharfe Kritik. Doch wenn Aussagen nicht auf wahren Tatsachen beruhen oder allein der Diffamierung dienen, sind sie unzulässig.

  4. Prävention ist wichtig
    Dokumentieren Sie diffamierende Inhalte sofort (Screenshots, Links, Zeitstempel). Diese Beweise sind entscheidend, um erfolgreich gegen Rechtsverletzungen vorzugehen.

Fazit

Für Influencer:innen und Unternehmer:innen gilt:

  • Gegen falsche oder ehrverletzende Aussagen können Sie vorgehen – aber über das Persönlichkeitsrecht, nicht über das Wettbewerbsrecht.

  • Wer im Netz austeilt, muss auch Kritik einstecken. Doch dort, wo falsche Tatsachen behauptet oder die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird, gibt es klare rechtliche Möglichkeiten.

Wenn Sie selbst betroffen sind und wissen möchten, wie Sie schnell und effektiv reagieren können, sprechen Sie uns gerne an. Unsere Medienanwälte prüfen Ihre Ansprüche und setzen Ihre Rechte durch.

Unsere Schwerpunkte

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