KI als Erfinder – was ist KI?
Kann KI als Erfinder gelten? Der Begriff „Künstliche Intelligenz (KI)” bezeichnet einen Bereich der Informatik, der sich mit der Entwicklung von Systemen und Algorithmen befasst, welche in der Lage sind, menschenähnliche Intelligenzleistungen zu erbringen. Die Nachahmung kognitiver Fähigkeiten des Menschen erfolgt durch die Erkennung, Sortierung und Analyse von eingegebenen Daten. Die Intelligenz dieser Systeme kann auf zwei Arten erreicht werden: einerseits durch vorprogrammierte Abläufe, andererseits durch maschinelles Lernen.
Das maschinelle Lernen, ein Teilgebiet der KI, bezeichnet einen Algorithmus, der durch die wiederholte Durchführung von Aufgaben und die Auswertung des dabei erhaltenen Feedbacks eigenständig lernt. Der Computer stützt sich dabei auf die eingegebenen Daten sowie die festgelegten Kriterien, ohne dass ihm ein spezifischer Lösungsweg vorgegeben wird. Im Gegensatz zu traditionellen Algorithmen erarbeitet sich die Maschine selbstständig das Verständnis von Datenstrukturen und optimiert ihre Vorgehensweise im Laufe der Zeit.
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D GDiese Fähigkeit zur selbstständigen Problemlösung und Verbesserung ist ein wesentlicher Unterschied zwischen maschinellem Lernen und traditionellen Algorithmen und hat in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Die Bewältigung komplexer Aufgaben in verschiedensten Anwendungsbereichen – von der Bild- und Spracherkennung über Sprachübersetzungen bis hin zur Steuerung von Smart-Home-Geräten – ist eine der wesentlichen Fähigkeiten von KI-Systemen.
Der Prozess, durch den eine KI zu neuen Lösungen gelangt, lässt sich in zwei Phasen unterteilen: In einem ersten Schritt wird das zu lösende Problem formuliert und definiert. Daraufhin werden Aktionen zur Entwicklung einer innovativen Lösung betrachtet und umgesetzt. Künstliche Intelligenz stellt gegenwärtig einen maßgeblichen Impulsgeber für Innovation und Fortschritt dar. Die Lösung komplexer Probleme wird durch die Bearbeitung und Lösung von Aufgaben ermöglicht, die für den Menschen alleine zu zeitaufwendig oder kompliziert wären.
KI vs. Urheberrecht
Es stellt sich jedoch die Frage, inwiefern KI das Urheberrecht betrifft. Das Urheberrecht hat zum Ziel, die geistigen Schöpfungen von Menschen zu schützen. KI-Systeme sind jedoch in der Lage, eigenständig musikalische Kompositionen, Kunstwerke oder Texte zu kreieren. Diese Fähigkeit wirft die Frage auf, wer als Urheber solcher KI-gestützter Werke gilt. Die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten von KI führen zu rechtlichen Unsicherheiten, da die bestehende Gesetzgebung in der Regel einen menschlichen Urheber voraussetzt.
Infolgedessen sieht sich das traditionelle Urheberrecht durch KI mit neuen Herausforderungen konfrontiert, die eine Anpassung der Gesetzgebung erforderlich machen. In diesem Kontext stellt sich die Frage, wie die Urheberrechte an maschinell generierten Werken zugewiesen werden können. Dabei ist zu klären, ob diese dem Entwickler der KI, dem Nutzer oder der KI selbst als autonomer Entität zustehen.
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Urteil des BGH zu KI als Erfinder
In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat sich der BGH mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine KI als Erfinder zu betrachten ist und in welchen Fällen eine natürliche Person weiterhin als Erfinderin bzw. Erfinder eingetragen werden muss. In seiner Entscheidung stellte der BGH klar, dass bei Einsatz einer KI für eine maschinengenerierte Erfindung weiterhin eine natürliche Person als Erfinder einzutragen ist.
Das Urteil bezog sich auf eine Erfindung, die vollständig von einer KI entwickelt wurde, und thematisierte die Frage, ob für eine solche maschinengenerierte Erfindung ein Patent erlangt werden kann. Gemäß der gegenwärtig geltenden Patentgesetzgebung ist die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder eine Voraussetzung für das Erlangen eines Patents. Die Kernfrage, die es zu beantworten gilt, ist somit, wie diese Regelung bei maschinengenerierten Erfindungen anzuwenden ist.
Der Fall KI als Erfinder
In einer am 11. Juni 2024 vom 10. Zivilsenat des BGH getroffenen Entscheidung wurde die Frage erörtert, ob eine KI als Erfinder im Sinne des Patentgesetzes eingetragen werden kann oder ob ein Erfinder weiterhin nur eine natürliche Person sein kann.
Der zu beurteilende Fall betrifft eine Patentanmeldung, deren Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) abgelehnt wurde. Die Patentierung eines Behälters, welcher Getränke und Lebensmittel mit einem fraktalen Profil schützt, wurde angestrebt. In der Anmeldung wurde jedoch nicht eine natürliche Person, sondern die KI Dabus (Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience) als Erfinderin angegeben. In der Konsequenz wurde die Eintragung durch das DPMA abgelehnt.
Der US-amerikanische KI-Forscher Stephen L. Thaler, der die KI Dabus entwickelt hat, legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. In seiner subsidiären Anfrage formulierte er den Wunsch, dass zumindest eine Anschriftenangabe für Dabus bei ihm als natürliche Person eingetragen werden sollte. Dabei sollte er als Erfinder eingetragen und die KI Dabus als Erfinderin benannt werden. Als alternativer Lösungsvorschlag wurde die Eintragung des Namens des Erfinders, Stephen L. Thaler, mit dem Zusatz vorgeschlagen, dass er die KI zur Erfindung veranlasst habe.
Der Anmelder beantragte die Erteilung eines Patents, bei dem die KI Dabus als Erfinderin bzw. Erfinder benannt wird. Die Anmeldung wurde seitens des DPMA mit der Begründung zurückgewiesen, dass lediglich natürliche Personen als Erfinderinnen und Erfinder benannt werden können. In der Folge stellte Thaler Hilfsanträge. In seinem ersten Hilfsantrag begehrte der Anmelder die Feststellung, dass eine Erfinderbenennung nicht erforderlich sei.
Mit seinem zweiten Hilfsantrag beabsichtigte er, sich selbst als Erfinder zu benennen, wobei auf der ersten Seite der folgende Zusatz ergänzt werden sollte: „Die vorliegende Erfindung wurde von einer künstlichen Intelligenz namens DABUS geschaffen“. Die beantragte Änderung des Offenbarungsgehalts der Anmeldung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen wurde seitens des Patentamts abgelehnt.
Ein dritter Hilfsantrag beinhaltete die Benennung Thals als Erfinder mit dem Zusatz, dass er die künstliche Intelligenz dazu veranlasst habe, die Erfindung zu generieren. Dieser Antrag wurde nicht beanstandet, da im vorgesehenen Feld eine natürliche Person als Erfinderin bzw. Erfinder benannt wird und vermerkt ist, dass die Erfinderin bzw. der Erfinder auch die Anmelderin bzw. der Anmelder ist. Der Hinweis auf die KI verstößt nicht gegen § 7 Abs. 2 PatV, da die Vorschrift keine abschließende Aufzählung enthält und auch weitergehende Angaben zulässt. Das amtliche Formular sieht mindestens zwei Felder für Angaben vor, die nicht im Katalog des § 7 Abs. 2 PatG enthalten sind. Hierbei handelt es sich um das Zeichen des Anmelders/Vertreters sowie den Antrag auf Nichtnennung des Erfinders. Weitere Beschränkungen existieren nicht.
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M EDie Entscheidung des BGH zum Thema KI als Erfinder
- Erfinder iSv. § 37 Abs. 1 PatG = natürliche Person
Unter den wesentlichen Aspekten der Entscheidung ist zunächst festzuhalten, dass der Begriff des Erfinders im Sinne von Gemäß § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person als Erfinder benannt werden. Dies impliziert, dass ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System auch dann nicht als Erfinder benannt werden kann, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt.
- 37 PatG
- Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht geprüft.
Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 PatG ist der Anmelder dazu verpflichtet, innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem für die Anmeldung maßgeblichen Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Diese Norm basiert grundlegend auf § 6 PatG, welche besagt, dass der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger das Recht auf das Patent hat. Der Begriff „Erfinder“ im Sinne des § 3 PatG bezeichnet diejenige natürliche Person, die an der Erfindung schöpferisch beteiligt war.
Die Auffassung, dass der Erfinder eine natürliche Person sein muss, wird auch von der herrschenden Literatur, der Rechtsprechung sowie dem Wortlaut des § 6 PatG gestützt. § 6 PatG knüpft an einen tatsächlichen Vorgang an und die Systematik der Vorschrift setzt voraus, dass der Erfinder Träger eines Rechts ist. Die Stellung des Erfinders ist folglich nicht lediglich auf das Resultat eines tatsächlichen Vorgangs (also der Erfindung) ausgerichtet, sondern ebenso auf die damit einhergehenden rechtlichen Beziehungen. Dies impliziert, dass die Stellung des Erfinders sowohl das Recht auf das Patent als auch ein Erfinderpersönlichkeitsrecht begründet.
- Benennung einer natürlichen Person ist zumutbar
Auch wenn bei der Entwicklung der beanspruchten technischen Lehre ein System künstlicher Intelligenz zum Einsatz kam, ist die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder möglich und erforderlich. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Einsatz solcher Systeme der Annahme entgegensteht, dass eine damit gefundene technische Lehre auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Gemäß § 4 S. 1 PatG basiert eine Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie für einen Fachmann nicht aus dem Stand der Technik hervorgeht. Eine Person wird als Erfinder betrachtet, wenn sie nach Kenntnis des Anmelders in einer Weise, die nach geltendem Recht als relevant erachtet wird, an der Entwicklung der angemeldeten Lehre mitgewirkt hat und dadurch die ursprünglichen Rechte an der Erfindung erworben hat.
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Beurteilung, ob ein schöpferischer Beitrag vorliegt, der die Stellung als (Mit-)Erfinder begründet, nicht erforderlich, dass dieser Beitrag einen eigenständigen erfinderischen Gehalt aufweist. Eine Untersuchung der einzelnen Merkmale des Anspruchs dahingehend, ob sie für sich genommen im Stand der Technik bekannt sind, ist ebenfalls nicht erforderlich. In Abgrenzung dazu sind Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben oder auf Weisung eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen wurden, als nicht ausreichend zu erachten.
Die dargelegten Grundsätze lassen sich auf die Stellung als Erfinder bei einer technischen Lehre übertragen, die mithilfe eines Systems künstlicher Intelligenz gefunden wurde. Ein menschlicher Beitrag muss demnach den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst haben, wobei die Art und Intensität des Beitrags irrelevant sind. Es besteht keine Notwendigkeit, abschließend zu bestimmen, ob die Stellung als Hersteller, Eigentümer oder Besitzer eines solchen Systems ausreicht oder ob eine engere Beziehung erforderlich ist.
Folglich besteht die Möglichkeit, beim Einsatz von KI-Systemen menschliche Beiträge zu identifizieren und daraus die Stellung als Erfinder abzuleiten. Nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand existiert ein System, das ohne jegliche menschliche Vorarbeit oder Einflussnahme nach technischen Lehren sucht, nicht. In Anbetracht der vorangehend dargelegten Umstände ist es dem Anmelder möglich und zumutbar, mindestens einen Erfinder zu benennen, auch wenn aus seiner Sicht ein KI-System den hauptsächlichen Beitrag geleistet hat. Zudem werden durch diese Vorgehensweise keine unzumutbaren Anforderungen an die in § 37 Abs. 1 S. 1 und § 124 PatG festgelegten Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben gestellt.
- Anforderungen an § 37 Abs. 1 PatG
Die Angabe einer natürlichen Person als Erfinder im offiziellen Formular entspricht nicht den Anforderungen des § 37 Abs. 1 PatG, sofern gleichzeitig der Antrag gestellt wird, die Beschreibung dahingehend zu ändern, dass die Erfindung von einer künstlichen Intelligenz generiert oder geschaffen wurde. In der vorliegenden Konstellation beantragte Thaler die Nennung einer natürlichen Person als Erfinder sowie die Aufnahme eines Hinweises in die Beschreibung, dass die Erfindung von einer KI stammt.
Gemäß § 37 Abs. 1 PatG ist die Angabe eines Erfinders erforderlich, auch wenn ein System mit künstlicher Intelligenz zur Entwicklung der technischen Lehre zum Einsatz kam. In den Hilfsanträgen 1 und 2 war jedoch unklar, ob die Angaben im Formular lediglich um die Benennung der verwendeten Hilfsmittel ergänzt werden sollten, oder ob sie eine Infragestellung der Erfinderschaft zum Inhalt hatten. Infolgedessen fehlte eine eindeutige Angabe des Erfinders, wodurch die Anforderungen des § 37 Abs. 1 PatG nicht erfüllt wurden.
- Erfinder muss hinreichend deutlich erkennbar sein
Die Ergänzung einer klaren Erfinderbenennung um den Hinweis, dass der Erfinder eine bestimmte künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung verwendet hat, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung gemäß § 42 Abs. 3 PatG.
Dies markierte den letzten Hilfsantrag, der deutlich erkennen lässt, dass DABUS nicht als Miterfinder, sondern lediglich als Hilfsmittel, das der Anmelder zur Entwicklung der beanspruchten technischen Lehre genutzt hat, angegeben wird. Der Erfinder wurde dabei zweifelsfrei identifiziert.
- Der Hauptantrag
Der Hauptantrag ist daher unbegründet, während nur der dritte Hilfsantrag begründet ist.
Fazit zur KI als Erfider
In seiner Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass bei der Nutzung einer KI für eine Erfindung eine natürliche Person als Erfinder zu nennen ist. Diese Vorgabe ist von entscheidender Bedeutung für die Frage der Erfindereigenschaft im Kontext des Einsatzes von KI.
Gemäß der gegenwärtigen Rechtslage ist ausschließlich die Benennung natürlicher Personen als Erfinder zulässig, nicht jedoch die Benennung von Maschinen. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass das Recht des Erfinders auf Namensnennung untrennbar mit der Anerkennung seiner Erfindereigenschaft verbunden ist. In Konsequenz dessen kann im deutschen Recht eine KI nicht als Erfinder gelten. Sie haben Fragen zum IT-Recht oder Urheberrecht? Melden Sie sich bei unseren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten: