Markenrecht Beispiele – Vermeiden Sie diese Fehler!

Markenrecht Beispiele gibt es zahlreiche. Unsere Anwältinnen und Anwälte beraten täglich zu allen Fragen rund um das Markenrecht. Alles rund ums Thema Markenrecht. Jeden Tag sind wir von Marken- und Produktbezeichnungen umgeben. Marken erschaffen persönliche Assoziationen und Bezüge zu unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen. Produktbezeichnungen haben einen enormen Einfluss auf Konsumenten. Dies zeigt schon die Tatsache, dass Marken unseren Sprachgebrauch erheblich beeinflussen. Beispiele für Wortmarken, die sich mit der Zeit fest in unseren Sprachgebrauch integriert haben, sind Labello, Tesa, Tempo und Uhu. Diese Markennamen haben sich mit der Zeit für die bestimmten Warenzeichen als gängige Bezeichnung durchgesetzt. Dennoch bezeichnen diese nicht konkret das Produkt, sondern bilden den Markennamen. Wann liegt also eine eingetragene Markenbezeichnungen vor und wann beschreibt der Name lediglich das Produkt? Schnell wird hierbei klar, dass das Markenrecht eine wichtige Rolle in unserem Alltag spielt. Es ist daher sinnvoll, Marken eintragen zu lassen, um diese vor Missbrauch schützen zu können. Für kleine sowie für große Unternehmen können Marken als geistiges Eigentum einen großen wirtschaftlichen Wert darstellen. Marken sind nichts anderes als eine eigene kreative Leistung, die der Markeninhaber schützen kann. Der Markenwert der Marke Coca-Cola liegt beispielsweise mittlerweile bei über 57 Milliarden US-Dollar. Die Marke Apple war im Jahr 2022 mit 482,2 Milliarden US-Dollar die wertvollste Marke der Welt. Wie Sie sehen, kann eine Marke einen sehr hohen zusätzlichen Wert des Unternehmens bilden. Daher ist eine Markenanmeldung, die durch das Deutsche Patent und Markenamt abgewickelt wird, von hoher Relevanz im Markenrecht. Andernfalls besteht die Gefahr einen solchen gegebenenfalls sehr hohen Markenwert an Dritte zu verlieren, obwohl sie die Markenbezeichnungen schon lange vorher genutzt haben. Auch eine Aktualisierung kann manchmal sinnvoll sein.

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Timm Leisenberg
Anwalt für Markenrecht
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Markenrecht Beispiele – vermeiden Sie diese Fehler

Kleine Fehler bei der Form der Markenanmeldung können später große Schäden anrichten. Gerade das Risiko, dass bei Markenstreitigkeiten hohe Kosten für eine Partei entstehen, ist im Markenrecht enorm groß. Markenrechtsverletzungen können beispielsweise in der Verwendung fremder Markenrechte liegen. Aufgrund von Markenverletzungen droht dem Verletzer unter anderem der Erhalt einer Abmahnung. Diese verpflichtet den Abgemahnten hohe Abmahnkosten zu zahlen und entstandene Schäden finanziell zu ersetzten.

Hinzu kommt die Möglichkeit einer verpflichtenden Abgabe einer Unterlassungserklärung, die bei Verstößen erneut hohe Kosten verursachen kann. Im folgenden Artikel soll daher das Markenrecht näher beleuchtet werden. Hierbei soll vor allem auf die am häufigsten gemachten Fehler im Markenrecht eingegangen werden, die im Zusammenhang mit der Markenanmeldung auftreten. Der Artikel über das Markenrecht dient nur als Übersicht, nicht als anwaltliche Beratung. Die Informationen aus diesem Beitrag dienen lediglich dem ersten Verständnis über das Markenrecht. Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor und wie melde ich meine Marke richtig an? Diese und weitere Fragen rund um das Thema Markenrecht sollen in diesem Artikel in aller Kürze beantwortet werden, um Ihnen einen Überblick über das Markenrecht zu geben. Bei expliziten Fragen und für eine fehlerlose Markenanmeldung ohne überflüssige Kosten, melden Sie sich gerne bei uns! Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz beraten wir Sie gerne näher zum Thema Markenrecht!

Wir wurden in Fragen des internationalen Markenrechts von Herrn RA Leisenberg ausgezeichnet beraten. Herr RA Leisenberg sieht nicht nur den nächsten Schritt, sondern entwickelt - wo nötig - dank seines großen Fachwissens auch eine jeweils passende Strategie, die er zudem hervorragend vermitteln kann. Vielen Dank und auf weitere gute Zusammenarbeit!

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Ich hatte ein Gespräch mit Hr. Leisenberg bzgl einer (internationalen) Markenstrategie. In kurz: Viele nützliche Infos innerhalb 1h Beratung, schnelle Auffassungsgabe, sehr sympathischer Kontakt. Hat mir sehr geholfen und ich weiß, wo ich zukünftig bei dieser Art der Angelegenheiten einen guten Anwalt finde. Vielen Dank nochmals auf diesem Wege!

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Wir hatten ein Problem bzgl. Markenrecht. Im benachbarten Ort wurde eine Firma mit demselben Namen geöffnet. Das Anliegen wurde zu unser vollsten Zufriedenheit von Herrn Leisenberg geklärt. Zudem war die Kommunikation mit ihm sehr angenehm.

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Wir sind rundum überaus zufrieden mit der Kanzlei, die wir ausdrücklich weiterempfehlen können! Jegliche Fragen und Wünsche wurden sehr schnell beantwortet und umgesetzt, wodurch wir bestmögliche Ergebnisse erzielen konnten.

M M

Markenrecht Beispiele: Grundlegendes zum Markenrecht

Die Hauptaufgabe einer Marke ist die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens. Durch die Eintragung der Marke kann sich der Markeninhaber das Markenrecht sichern. Bei Verletzungen des Markenrechts durch Dritte, hat der Markeninhaber einer eingetragenen Marke besondere Schutzrechte. Als Marke eingetragen werden können beispielsweise Firmennamen, Logos, Begriffe oder abgebildete Farben, durch die das Unternehmen von anderen identifiziert werden kann. Logos werden oft in Form von Bildmarken geschützt. Neben dem Markeninhaber, der durch die Markeneintragung rechtliche Vorteile erhält, dienen Marken auch dem Schutz von Kunden. Durch die Kennzeichnungskraft einer Marke können Kunden Waren und Dienstleistungen von anderen Firmen unterscheiden.

Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke „alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden.“ Kein Markenschutz besteht für Zeichen, „die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.“ Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmer sich zu wenig mit dem Thema Markenrecht auseinandersetzten und dadurch später juristische Probleme für ihr Unternehmen bekommen. Diese ziehen in der Regel hohe Kosten mit sich, sind aber im Vorhinein leicht zu vermeiden. Im Folgenden werden typische Fehler besprochen, die im Verlauf des Artikels näher erläutert und mit Fachwissen zum Markenrecht untermauert werden. Bei jeglichen Fragen, die über den Artikel hinausgehen, wenden Sie sich gerne an uns! Wir als spezialisierte Fachanwälte für Markenrecht vereinfachen Ihnen den Start als Markeninhaber.

Anwälte, die auf Zack sind! Herr Leisenberg und Herr Loschelder haben mich motiviert und angriffslustig vertreten, so wie man sich das von Anwälten wünscht. Vielen Dank dafür!

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Die Mitarbeiter der Kanzlei haben mein Anliegen sofort und kompetent bearbeitet, was innerhalb kürzester Zeit zum Erfolg geführt hat. Ich bin sehr zufrieden und kann die Kanzlei bestens empfehlen.

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Markenrecht Beispiele Fehler 1: Die Marke erst gar nicht anmelden…

Ein sehr häufig auftretender Fehler im Markenrecht ist, dass Unternehmer ihre Marke erst gar nicht anmelden. Dies kann später zu erheblichen juristischen Problemen führen. Selbst wenn Sie Ihre Marke schon jahrelang nutzen, diese aber nicht angemeldet haben, besteht die Gefahr, dass im Laufe der Zeit jemand anderes Ihren Markennamen für sich beansprucht und eintragen lässt. Um Markenrechtsverletzungen aus dem Weg zu gehen, lohnt sich die Markenanmeldung. Da Ihnen durch die alleinige Verwendung der Marke keine Schutzrechte zustehen, wäre die spätere Eintragung derselben Marke durch einen Dritten in der Regel rechtmäßig. Damit würden Sie jegliche Rechte an der Marke verlieren und im schlimmsten Fall später aufgrund einer Markenrechtsverletzung vor Gericht stehen. Ihnen droht eine Abmahnung häufig in Verbindung mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Mit einer Unterlassungserklärung bewilligen Sie, die Marke nicht mehr für geschäftliche Handlungen zu verwenden und die Markenrechte des anderen zu achten. Ihnen droht zusätzlich die Zahlung von Schadensersatzansprüchen oder der Ersatz von Rechtsanwaltskosten der anderen Partei.

Um dies zu vermeiden ist es zwingend notwendig, die eigene Marke vor der Verwendung anzumelden. Wie eine Anmeldung im Markenrecht genau abläuft, lesen Sie weiter unten.

Markenrecht Beispiele Fehler 2: Ohne Markenanmeldung, keine Rechtsverletzung vermuten

Auch ist die Annahme im Markenrecht falsch, dass ohne eine Markenanmeldung keine Rechtsverletzung begründet werden kann. Auch wenn Sie eine Marke ohne Anmeldung nutzen, kann dies ein Grund für eine Markenrechtsverletzung sein. Verletzen Sie durch die Nutzung Ihrer nicht eingetragen Marke die Schutzrechte einer eingetragenen Marke, so liegt eine Rechtsverletzung vor. Durch eine solche Rechtsverletzung können hohe Kosten auf Sie zukommen, die sich einfach vermeiden lassen. Durch das verletzte Recht kann eine Abmahnung oder sogar eine Klage auf Sie zukommen. Lassen Sie sich daher frühzeitig beraten und vermeiden Sie im Markenrecht Ungenauigkeiten. Da es im Markenrecht häufig um hohe Streitwerte geht, lohnt es sich im Vorfeld einen Anwalt zur Sicherung Ihrer Rechte heranzuziehen. Wir als Fachanwälte für Markenrecht helfen gerne weiter!

Markenrecht Beispiele Fehler 3: Unüberlegtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Der Schutzumfang einer Marke gilt nicht direkt für alle Waren und Dienstleistungen. Bei der Eintragung einer Marke muss im Vorfeld festgelegt werden, für welche konkreten Waren und Dienstleistungen der Schutz gelten soll. Daher ist bei jeder Anmeldung die Wiedergabe eins sogenannten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erforderlich. Das Verzeichnis muss alle Waren und Dienstleistungen aufführen, für die die Marke genutzt werden soll. Das spätere Ergänzen von Produkten oder Dienstleistungen ist im Markenrecht üblicherweise nicht möglich. Deshalb sollte sich der Gründer vor der Anmeldung seiner Marke sicher sein, wofür er späteren Rechtsschutz begehrt, um einer Markenverletzung zu entkommen. Ansonsten muss gegebenenfalls eine neue Marke angemeldet werden, was mit unnötigen Kosten verbunden ist. Die zur Verfügung stehenden Waren und Dienstleistungen für Markenschutz sind in 45 Klassen aufgeteilt. Das erstellen eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses kann aufgrund des Umfangs mit Schwierigkeiten verbunden sein. Um Fehler zu vermeiden, ist es hierbei ratsam einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt als Hilfe heranzuziehen. Damit sparen Sie sich später vermeidbare Kosten.

Zudem ist es im Nachhinein nur sehr begrenzt möglich das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu ändern. Seien Sie sich also schon bei der Anmeldung sicher, wie Ihr Verzeichnis zukünftig aussehen soll und für welche Bereiche Sie Markenschutz fordern.

Markenrecht Beispiele Fehler 4: Ablauf der Widerspruchsfrist gewährleistet keine Sicherheit für die Marke

Nach Eintragung einer Marke können Dritte gegen diese einen Widerspruch einlegen. Dies kann allerdings nur innerhalb einer Frist von drei Monaten passieren. Dennoch können Inhaber anderer Marken auch nach dieser Frist gegen Ihre Marke vorgehen. Dies geschieht dann zwar nicht mehr in einem Widerspruchsverfahren, es gibt allerdings andere Wege Schutzrechte einzufordern und Markenverletzungen juristisch zu verfolgen. Mögliche Wege sind eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder auch eine Klage vor Gericht. In jedem Fall ergeben sich durch diese Verfahren deutlich höhere Kosten, als wenn Sie sich im Vorhinein richtig beraten lassen. Von dem Anmelder wird von Seiten der Rechtsprechung zudem erwartet, dass dieser im Vorfeld recherchiert, ob bereits eine ähnliche oder sogar identische Marke mit denselben Produkten existiert. Versäumt es der Anmelder vor der Markenanmeldung eine Markenrecherche durchzuführen, haftet dieser verschuldensunabhängig. Mittlerweile gibt es viele Angebote eine Markenrecherche professionell durchführen zu lassen.

Markenrecht Beispiele Fehler 5: Nichtbeachtung des länderübergreifenden Markenschutzes

Auch ein gängiger Fehler im Zusammenhang mit dem Markenrecht ist das Nichtbeachten des länderübergreifenden Markenschutzes. Für eine Marke, die in Deutschland beim DPMA angemeldet wird, umfasst der Schutzbereich auch nur die Bundesrepublik Deutschland. Begehrt der Markeninhaber Markenrechte, die länderübergreifend wirken, muss er die Marke anders anmelden. Hierfür besteht die Möglichkeit ein Warenzeichen auf europäischer oder internationaler Ebene anzumelden. Dementsprechend gilt der Schutzbereich der Marke. Meldet der Markeninhaber die Marke nur national beim DPMA im Markenregister an, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte dieselbe Marke in einem anderen Land auch anmelden. Das Markengesetz gilt nur für deutsche Marken. Meldet eine andere Person dieselbe Marke in einem anderen europäischen Staat als Unionsmarke an, können Sie als Inhaber der deutschen Marke nicht auch noch eine Unionsmarke anmelden.

Eine Expansion mit dieser einen Marke und deren Produkten wird dann voraussichtlich scheitern. Hierbei gilt also: Je großflächiger die Marke angemeldet wird, umso mehr Sicherheiten hat der Markeninhaber für sein Unternehmen. Zwar liegen die Anmeldegebühren einer Unionsmarke über denen einer nationale Marke, allerdings gilt der Markenschutz einer Unionsmarke für deren Produkte in allen 28 EU-Staaten. Vor der Markenanmeldung sollte also abgewogen werden, inwieweit das Unternehmen mit der Marke in den internationalen Markt einsteigen will.

Eignet sich die angebotene Ware oder Dienstleistung für eine Expansion ins Ausland, ist eine Unionsmarke oder eine internationale Markenanmeldung durchaus empfehlenswert. Besteht bei Ihrer Marke also die Möglichkeit mithilfe der Produkte international Fuß zu fassen, ziehen Sie es für Ihr Unternehmen in Erwägung, über das deutsche Markengesetz hinauszugehen und eine internationale Marke anzumelden. Somit minimiert sich aus Ihrer Perspektive das Risiko einer Markenrechtsverletzung anderer Marken. Gerade für eine Wort- Bildmarke sollte eine Unionsmarke in Erwägung gezogen werden.

Da wir nun die typischen Fehler analysiert haben folgen nähere Informationen rund um das Thema Markenrecht, Markenanmeldung und Markenverletzung im speziellen.

Markenanmeldung

Eine Marke entsteht in Deutschland durch die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) im Markenregister. Der Name muss vor der Markenanmeldung festgelegt werden. Auch muss vorher festgelegt werden, welche Produkte unter dem Markennamen angeboten werden sollen. Durch das Markenrecht und die damit verbundene Markenanmeldung erhält der Markeninhaber Schutz und Namensrechte an der Marke. Nachdem der Antragssteller alle Formalien eingereicht hat, werden diese beim DPMA geprüft. Sofern alle Frist- und Formerfordernisse eingehalten und die Gebühren durch den Antragsteller beglichen wurden, muss dieser festlegen welche Form er für seine Marke künftig beabsichtigt. Bereits bestehende Markenformen sind Wortmarken (Beispiele: Coca Cola, Visa, Google), Bildmarken (Beispiele: Apple Logo, Twitter-Vogel, Mercedes Stern), Hörmarken (Beispiele: Erkennungsmelodie der Telekom, das Brüllen des MGM-Löwen), abstrakte Farbmarken (Beispiele: Magenta der Telekom, ADAC-Gelb, Milka-Lila), Mustermarke (Beispiele: Louis Vuitton -Muster, Burberry Muster), Geruchsmarken (Beispiele: Geruch von Tennisbällen),

Gewährleistungsmarken (Beispiele: „Prüfsiegel“, „Gütezeichen“), Kollektivmarken (Beispiele: Bezeichnung „Made in Germany“ – Inhaber können nur rechtsfähige Verbände sein), Slogans (Beispiele: Nike: „Just do it“, Ikea: “Wohnst du noch oder lebst du schon?”, Haribo: “Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso“) und dreidimensionale Marken (Beispiele: die lila Kuh des Schokoladenherstellers Milka, Dreiecksform der Toblerone-Verpackung). Zudem kommt es häufig vor, dass Wort- Bildmarken zusammenfallen, beispielsweise wenn die Logos auch den Namen des Unternehmens beinhalten (Beispiel für Wort- Bildmarken: Burger-King). Bei Fragen rund um das Thema Markenrecht melden Sie sich gerne per E-Mail bei uns. Wir beraten Sie gerne umfänglich zu dem Thema und geben Ihnen Antworten!

Für die Eintragung in das Register des Deutsche Patent- und Markenamtes, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese ergeben sich aus dem deutschen Markengesetz (MarkenG). Danach muss eine Marke über eine abstrakte Markenfähigkeit verfügen. Markenfähig ist ein Zeichen nach § 3 Abs. 1 MarkenG, wenn es qualifiziert ist, diverse Waren und Dienstleistungen einer Firma von anderen zu unterscheiden. Vor allem der Markenname ist hierbei entscheidend. Die Markenfähigkeit wird durch das DPMA bei einem Antrag auf Markenanmeldung von Amts wegen geprüft.

Absolute und relative Schutzhindernisse

Außerdem dürfen der Anmeldung keine absoluten und relativen Schutzhindernisse entgegenstehen. In § 8 MarkenG sind die absoluten Schutzhindernisse definiert. Von der Markeneintragung ausgeschlossen sind Zeichen, „die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.“ Dazu gehört unter anderem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die konkrete Unterscheidungskraft. Die Unterscheidungskraft ist gegeben, wenn sich die Marke von anderen unterscheiden lässt. Das kann in Form eines Logos oder durch den Markennamen geschehen. Markennamen sollten daher im Vorhinein gut bedacht werden. Keine Unterscheidungskraft weisen beispielsweise Wortmarken auf, die lediglich beschreibende Angaben machen. Solche Markennamen gewähren keinen Schutz gegenüber anderen Marken. Diese Tatsache hängt mit dem sogenannten Freihaltebedürfnis zusammen. Es soll gewährleisten, dass jeder Markeninhaber beschreibende Angaben über eigene Produkte machen kann.

Der Ausschluss solcher beschreibenden Angaben für die Markeneintragung, dient dem Schutz der Markeninhaber und der Produkte. Auch ausgeschlossen ist die Eintragung von Wortmarken, die gängige Redewendungen beinhalten. Diese gilt es also im Vorhinein Wort für Wort zu prüfen. Zudem unzulässig sind anstößige Bezeichnungen. Ist der Markenschutz im Wege der Anmeldung zulässig, wird die Marke in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen und unter dem Markennamen im Markenblatt veröffentlicht. Angegeben werden auch die unter der Marke beworbenen Produkte. Das DPMA prüft allerdings nicht die relativen Schutzhindernisse. Diese ergeben sich aus älteren Namensrechten bereits bestehender Marken. Eine Wirkung entfalten die relativen Schutzhindernisse allerdings erst bei einer Kollision zwischen älteren Namensrechten und prioritätsjüngeren Namensrechten. Das heißt, selbst bei einer bereits eingetragenen Marke kann es zu einer Abmahnung kommen. Fraglich ist immer, ob zwischen den beiden Marken eine Verwechslungsgefahr besteht. Hierbei wird im Markenrecht auf den Markennamen und die Produkte abgestellt. Identische oder ähnliche Marken können zu späteren rechtlichen Problemen führen. Um relative Schutzhindernisse bejahen zu können, muss nach § 9 MarkenG neben der neuen Marke bereits eine prioritätsältere Marke eingetragen sein. Der Zeitpunkt definiert sich durch den Tag der Anmeldung. Relative Schutzhindernisse stellen zunächst einmal keine direkten Fristerfordernisse. Daher können sie auch nach der Markenanmeldung rechtliche Probleme hervorrufen. Liegt eine rechtliche Dissonanz zwischen zwei Marken vor, kann der Markeninhaber des älteren Markenrechts, den Inhaber des jüngeren Markenrechts abmahnen. Die Wiedergabe einer Abmahnung im Markenrecht kann zu Löschungen von älteren Marken führen. Zudem verursachen sie häufig erhebliche Kosten für den abgemahnten. Daher ist es ratsam Ihre Marke frühzeitig zu schützen und eine Markenverletzung im Vorfeld zu vermeiden.

Markenrecherche

Prüfen Sie im Vorhinein ihre Rechte und führe Sie eine Markenrecherche durch. Damit verhindern sie später abgemahnt zu werden. Falls sie hierbei juristische Hilfe benötigen, melden Sie sich gerne bei uns. Ratsam ist es in jedem Fall im Vorfeld eine Markenrecherche durchzuführen, um späteren Abmahnungen entgegenzuwirken. Die Markenrecherche überprüft die Schutzfähigkeit der Marke vor der Eintragung. Entscheidend ist, dass die anzumeldende Marke nicht gegen prioritätsälteres Markenrecht anderer Unternehmen verstößt. Dafür ist die Markenrecherche geeignet, um dies im Vorhinein auszuschließen. Die bereits erwähnten Schutzhindernisse werden nicht von Amts wegen geprüft.

Es liegt in der Verantwortung jedes Markeninhabers diese Hindernisse im Vorfeld durch eine Markenrecherche auszuschließen. Hierbei liegt der Fokus auf der Verwechslungsgefahr. Für den Fall, dass Sie bei der Markenanmeldung und der damit einhergehenden Markenrecherche Hilfe benötigen, melden Sie sich gerne bei uns! Als spezialisierte Rechtsanwälte für Markenrecht, sind wir mit dem Prozess der Markenanmeldung vertraut. Die Recherche besteht aus einer Identitätsprüfung und einer Ähnlichkeitsrecherche. Die Identitätsrecherche deckt alle bereits existierenden Marken auf, die identisch zu der einzutragenden Marke sind. Die Marke muss lediglich bei demselben Markenamt für dieselben Waren und Dienstleistungen registriert sein und dies unter einem identischen Markennamen. Die Zuständigkeit des DPMA beschränkt sich auf die Prüfung von Formalitäten und die Beurteilung von rechtlichen Eintragungshindernissen. Der Markeninhaber muss die Identitätsprüfung selbstständig mithilfe von Datenbanken durchführen. Hierbei werden allerdings nicht die Marken aufgespürt, die lediglich Ähnlichkeiten zu der neuen Marke aufweisen. Dritte können allerdings auch die Eintragung ähnlicher Marken beanstanden. Dringend empfohlen wird daher auch die Ähnlichkeitsrecherche. Diese wird von verschiedenen Recherchedienstleistern angeboten. Hilfe leistet Ihnen hierbei auch ein Rechtsanwalt für Markenrecht. Markenrecherchen sollten nicht nur vor der Eintragung der eigenen Marke durchgeführt werden, sondern auch nach der Anmeldung regelmäßig erfolgen. Im Vorhinein soll die Recherche verhindern, dass Dritte aufgrund einer markenrechtlichen Kollision Widerspruch einlegen und der Markeninhaber der jüngeren Marke abgemahnt wird. Nach der Anmeldung sollten die Registrierungen beim Deutschen Patent- und Markenamt regelmäßig verfolgt werden. Das dient dem Zweck gegen identische oder ähnliche Marken vorzugehen und die eigenen Schutzrechte durchzusetzen. Widerspruch kann allerdings auch gegen nationale Marken erhoben werden. Hier gibt es einmal die Marken auf europäischer Ebene, die sogenannten Unionsmarken und die nationalen Marken, die IR-Marken. Sofern diese Marken auch eine deutsche Schutzwirkung enthalten, kann gegen diese auch vorgegangen werden. Zur Recherche können die Datenbanken der EUIPO- und WOPO-Markenämter verwendet werden. Benötigen Sie hierbei Hilfe? Dann besteht die Möglichkeit sich Hilfe bei einem Rechtsanwalt zu suchen. Hierfür können Sie sich jederzeit bei uns melden.

Markenrecht Beispiele: Tipps bei Zurückweisung des Anmeldeantrags

Beanstandet das Deutsche Patent- und Markenamt eine Markenanmeldung aufgrund von Eintragungshindernissen, ist die Prüfung einer solchen Zurückweisung häufig sinnvoll.

Gegen die Entscheidung des DPMA Einspruch einzulegen, kann oft von Vorteil sein.

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben solche Einsprüche oft Erfolg. Diese Vorgehensweise ermöglicht oft eine erneute Chance auf Eintragung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt, womit die Markenrechte des Anmelders sichergestellt werden. Hierbei ist es empfehlenswert sich einen Rechtsanwalt für Markenrecht zu suchen, der mit dem Schutz des Markenrechts vertraut ist.

Markenrechtliche Abmahnung

Damit eine markenrechtliche Abmahnung zulässig ist, muss eine Markenrechtsverletzung durch Dritte vorliegen. Die Marke muss durch eine identische oder ähnliche Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen beeinträchtigt werden. Es muss eine sogenannte Verwechslungsgefahr bestehen. Eine weitere Voraussetzung ist das wiederholte geschäftliche Handeln mit der Marke. Ob geschäftliches Handeln vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr wird eine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Für die Verwechslungsgefahr werden die verschiedenen Verwendungsarten beider Marken betrachtet. Sofern eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wird der Abgemahnte darüber in Kenntnis gesetzt. Infolgedessen wird die Rechtsverletzung unter juristischen Angaben begründet. Nur, weil Sie eine Abmahnung erhalten haben, bedeutet dies nicht, dass diese zwingend zulässig ist. Eine Abmahnung im Markenrecht legt in erster Linie lediglich die Ansicht des Abmahnenden dar. Sollten Sie ein Abmahnschreiben erhalten haben ist es häufig ratsam sich anwaltlichen Rat zu suchen, um Widerspruch einzulegen.

In einer Abmahnung wird gewöhnlich die Abgabe einer Unterlassungserklärung abverlangt. Ist die Abmahnung aufgrund einer Markenrechtsverletzung zulässig, stehen dem Abmahnenden Ansprüche auf Erstattung der eigenen Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Schadensersatz zu. Bei Rechtsfragen rund um das Thema Markenrecht, die über diesen Artikel hinausgehen, melden Sie sich gerne bei uns. Auch in der Rechtsprechung gibt es zahlreiche Urteile zum Thema Markenrecht. Erst Anfang des Jahres 2023 führte Audi einen Markenrechtsstreit gegen den chinesischen Autohersteller Nio vor dem Landgericht München. Das Landgericht entschied, dass Nio seine zwei E-Auto-Modelle nicht mehr mit den Namen “ES6” und “ES8” bewerben darf. Die Begründung lautete: Es bestünde nach der Rechtsprechung Verwechslungsgefahr mit den “S6” und “S8” Modellen von Audi. Das beigefügte “E” im Namen von Nio alleine reiche nicht aus, um die Verwechslungsgefahr gegenüber Audi zu heilen. In einer Abmahnung wird üblicherweise die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Liegt tatsächlich eine Verletzung des Markenrechts vor, kann zusätzlich die Erstattung der Anwaltskosten und Schadensersatz gefordert werden. Für den Fall, dass sie Ihre Marke schützen wollen, helfen wir gerne. Eine Abmahnung ist übrigens nicht immer zulässig. Wir prüfen diese gerne für Sie!

Markenkennzeichnungen als Marken Beispiele

Damit ein Unternehmer seine Marke nach außen repräsentieren kann, gibt es visuelle Elemente mit denen Verbrauchern signalisiert wird, dass das Produkt oder die Dienstleistung geschützt ist. Diese Elemente nennt man rechtliche Markenkennzeichnungen. Die Kennzeichnung verdeutlicht das Exklusivrecht des Markeninhabers gegenüber anderen.

Hierbei steht das © für copyright, das ® für registered Mark und ™ für Trade Mark.

Das Wort „Copyright“ steht hierbei für Urheberrechte. Urheberrecht bedeutet so viel wie „Recht auf Kopie bzw. Vervielfältigung“. Die Kennzeichnung einer Marke mit dem ©-Zeichen weißt darauf hin, dass diese urheberrechtlich geschützt ist. Jegliche Vervielfältigungen und unbefugte Nutzungen der Marke sind untersagt.

Das ®-Zeichen neben einer Marke zeigt an, dass diese bei dem zuständigen Markenämtern registriert ist. Die Registrierung einer Marke ist 10 Jahre lang gültig, in dieser Zeit darf das Zeichen als Symbol neben dem Namen gedruckt werden. Nach Ablauf der 10 Jahre kann die Marke verlängert werden. ™ steht für das Englische Wort „Trademark“ und bedeutet sowohl wie Handelsmarke.

Das Zeichen darf hierbei nur eingesetzt werden, sofern der Stellenwert einer Marke erreicht wurde. Die gekennzeichnete Marke muss hier nicht zwingend eingetragen sein. Es symbolisiert, dass es sich um eine hinterlegte Handelsmarke handelt und kann für den Schutz des geistigen Eigentums verwendet werden.

Markenschutz für Domains

Grundsätzlich können auch Domains als Marke registriert werden.  Wichtig ist, dass der Domainname selbst eintragungsfähig ist.  Hierbei gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der Markenanmeldung. Beschreibende Angaben, sind nicht schutzwürdig und können somit nicht als Domain eingetragen werden. Wie auch bei der Markenanmeldung setzt die Anmeldung einer Domain voraus, dass diese Unterscheidungskraft aufweist. Anhand der Domain und den angebotenen Waren und Dienstleistungen müssen Verbraucher das Unternehmen von anderen abgrenzen können.  Ist eine Domain lediglich beschreibend formuliert, weist diese keine Unterscheidungskraft auf und kann somit nicht eingetragen werden. Ähnelt eine Domain einer bereits eingetragenen Marke, kann dieser Umstand eine Markenrechtsverletzung begründen. Die Markenrechtsverletzung ist begründet, wenn Verbraucher aufgrund der Ähnlichkeit der Domains davon ausgehen, diese würden zusammengehören.

Auch hier wird also auf eine Verwechslungsgefahr abgestellt. Die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte stehen dem Inhaber der Domain zu. Verletzt ein Dritter durch die Verwendung der Domain die Schutzrechte des Inhabers, kann dieser mit einer Abmahnung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Daher ist es auch hier ratsam, vor der Anmeldung einer Domain eine Recherche durchzuführen. Schreiben Sie uns bei Fragen gerne eine Email und wir kümmern uns um ihre Angelegenheit.

Markenschutz

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gewährleistet Marken Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Diese Marken werden auch als sogenannte DE-Marken bezeichnet. Wie bereits erwähnt gibt es neben den nationalen Marken auch EU-Marken, auch Unionsmarken genannt. Diese gewähren Markenschutz auf europäischer Ebene. Zusätzlich gibt es internationale Marken, die sogenannte IR-Marken. Diese garantieren weltweiten Markenschutz. Hierbei steht das „IR“ für international registered.

Der Schutz dieser IR-Marken besteht nur bei denjenigen Ländern, die Vertragsparteien des Madrider Abkommens über internationale Registrierungen von Marken (MMA) und/oder des Madrider Protokolls (PMMA) sind. Derzeit zählen 97 Länder der Welt dazu. Anträge werden hierfür bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) eingereicht.

Neben der geographischen Reichweite des Markenschutzes ist auch der zeitliche Aspekt zu beachten. Selbst der Markenschutz einer eingetragenen Marke gilt nicht für immer. Nach 10 Jahren wird die Marke nach dem deutschen Markengesetz aus dem Markenregister beim DPMA gelöscht. Die Verantwortung für die Verlängerung der Marke überlässt der Gesetzgeber dem Markeninhaber allein. Eine Erinnerung gibt es nicht. Hierfür besteht die Möglichkeit einer beauftragten Überwachung dieser Markenverlängerungsfristen. Viele Dienstleister bieten dies als Zusatzleistung für Unternehmen an.

Ein letzter Tipp im Hinblick auf den Markenschutz, ist das Anmelden einer Wortmarke anstatt einer Wort-Bildmarke. Tragen Sie als Inhaber einer Marke eine Wort-Bildmarke ein, wird hierdurch nur die Kombination aus Schrift und Bild geschützt. Der Name der Marke wird hierdurch nicht per se mit geschützt. Dieser bleibt zunächst ungeschützt und kann von Dritten ohne Einschränkung verwendet werden. Dies hätte keine Markenrechtsverletzung zur Folge. Daher ist es empfehlenswert zunächst nur das reine Wort als Wortmarke anzumelden. Im Laufe der Zeit können Sie dann immer noch eine Wort- Bildmarke anmelden, um die Kombination aus dem Markennamen und Ihrem Logo zu schützen. Mit diesem Vorgehen schützen Sie Ihr Recht und Ihre Produkte.

Fazit zu Markenrecht Beispiele:

Wie Sie sehen ist das Eintragen einer Marke unabdingbar. Zudem sollte vor der Anmeldung eine Markenrecherche erfolgen, um späteren markenrechtlichen Abmahnungen vorzubeugen. Sobald eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Warenzeichen besteht, kann nämlich eine Markenrechtsverletzung bejaht werden. Diese kann Grund für eine Abmahnung werden. Selbst wenn die Frist für einen Widerspruch nach der Markeneintragung abgelaufen ist, können Betroffene dennoch abgemahnt werden. Suchen Sie sich daher frühzeitig anwaltlichen Rat, um sich die späteren Kosten zu sparen und vollumfänglichen Markenschutz zu genießen. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Markenrecht beraten Sie gerne:

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