Namensrechte sichern vom Anwalt – so geht’s!

Namensrechte sichern sollte jedes Unternehmen. Der Schutz des Namensrechts ist für die Wahrung der Identität und Einzigartigkeit des Namens von wesentlicher Bedeutung. Während im Alltag häufig der namensrechtliche Schutz von Vor- und Familiennamen im Vordergrund steht, wird in diesem Artikel ein anderer Schwerpunkt gesetzt. Es sollen die namensrechtlichen Aspekte von Firmen, Produkten, Künstlern und Werken beleuchtet werden. Diese Bereiche bedürfen besonderer Aufmerksamkeit, da sie nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche und kreative Dimensionen berühren. Unternehmen investieren viel in den Aufbau und die Pflege ihrer Markenidentität. Ein gut geschützter Firmenname kann helfen, sich von der Konkurrenz abzuheben und Vertrauen bei den Kunden zu schaffen. Ebenso wichtig ist der Schutz von Produktnamen, die oft zum Synonym für bestimmte Qualitätsstandards oder Innovationen werden. Künstler und ihre Werke stehen vor der Herausforderung, ihre kreativen Leistungen vor unberechtigter Nutzung und Plagiaten zu schützen. In all diesen Fällen spielen namensrechtliche Schutzmechanismen eine entscheidende Rolle. Es gibt verschiedene Methoden, um Namensrechte wirksam zu schützen, von der einfachen Namensregistrierung bis hin zu komplexen markenrechtlichen Verfahren. Jede dieser Methoden hat ihre eigenen Vor- und Nachteile, und ihre Wirksamkeit variiert je nach Kontext und spezifischen Anforderungen. Die Wahl der richtigen Strategie ist daher entscheidend für einen umfassenden und dauerhaften Schutz. Unsere Kanzlei ist auf die Beratung und Vertretung in Fragen des Marken-, Wettbewerbs-, IT , Medien-, Design- und Urheberrechts spezialisiert. Mit unserer Expertise unterstützen wir Sie bei der Entwicklung und Umsetzung der für Ihren Fall geeigneten Schutzstrategie. Wir bieten Ihnen umfassende Lösungen zur effektiven Sicherung Ihrer Namensrechte.

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Rechtsanwalt Timm Leisenberg
Anwalt für Namensschutz
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Namensrechte sichern – so geht’s!

Der Schutz eines Namens kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Eine Möglichkeit für Unternehmen, ihren Namen zu schützen, ist die Markenanmeldung. Künstlerinnen und Künstler haben die Möglichkeit, ihre Namensrechte zu sichern, indem sie den Namen als Eintrag im Ausweis beantragen und als IP-Name-Nummer registrieren lassen. Schöpfer von Werken können den Titel des Werkes durch den Titelschutz sichern lassen.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Namensrechte durch das Urheberrecht, einen Eintrag im Handelsregister sowie durch das gesetzliche Namensrecht zu sichern. Die genannten Methoden bieten jedoch keinen so starken Schutz wie die oben genannten Instrumente. Wir beraten Sie, wenn Sie Ihre Namensrechte sichern lassen wollen.

Namensrechte sichern: Markenanmeldung

Die Markenanmeldung stellt für die Sicherung von Namen für Firmen und Produkten die effektivste Methode dar. Die wirksame Eintragung in das Markenregister verschafft dem Markeninhaber das ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht. Dies impliziert, dass der Markeninhaber das Nutzen der Marke durch Dritte unterlassen sowie das Imitieren des geschützten Namens verhindern kann.

Die Eintragung der Marke erfolgt beim jeweiligen Markenamt des Landes. In Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt (kurz DPMA) zuständig. Eine Markenanmeldung ist komplex und kostspielig und sollte daher gut überlegt sein. Der folgende Leitfaden soll Sie unterstützen, wenn Sie Ihre Namensrechts sichern wollen.

Wir wurden in Fragen des internationalen Markenrechts von Herrn RA Leisenberg ausgezeichnet beraten. Herr RA Leisenberg sieht nicht nur den nächsten Schritt, sondern entwickelt - wo nötig - dank seines großen Fachwissens auch eine jeweils passende Strategie, die er zudem hervorragend vermitteln kann. Vielen Dank und auf weitere gute Zusammenarbeit!

M S

Ich hatte ein Gespräch mit Hr. Leisenberg bzgl einer (internationalen) Markenstrategie. In kurz: Viele nützliche Infos innerhalb 1h Beratung, schnelle Auffassungsgabe, sehr sympathischer Kontakt. Hat mir sehr geholfen und ich weiß, wo ich zukünftig bei dieser Art der Angelegenheiten einen guten Anwalt finde. Vielen Dank nochmals auf diesem Wege!

B P

Wir hatten ein Problem bzgl. Markenrecht. Im benachbarten Ort wurde eine Firma mit demselben Namen geöffnet. Das Anliegen wurde zu unser vollsten Zufriedenheit von Herrn Leisenberg geklärt. Zudem war die Kommunikation mit ihm sehr angenehm.

F R

Wir sind rundum überaus zufrieden mit der Kanzlei, die wir ausdrücklich weiterempfehlen können! Jegliche Fragen und Wünsche wurden sehr schnell beantwortet und umgesetzt, wodurch wir bestmögliche Ergebnisse erzielen konnten.

M M

Schritte zu einer Markenanmeldung beim DPMA:

Wenn Sie Ihre Namensrechte sichern und dazu eine Marke anmelden wollen,  sind die folgenden Schritte zu durchlaufen:

  1. Namensrechte sichern: Vorarbeit

Der erste Schritt im Prozess der Markenanmeldung erfordert die kreative Leistung desjenigen, der eine Marke anmelden möchte. In vielen Fällen verfügen Markenanmelder bereits über eine Idee für einen Namen, den sie für ihr Unternehmen verwenden möchten. Allerdings ist es nicht empfehlenswert, die gesamte Strategie auf einen einzigen Namen auszurichten und diesen allein zur Anmeldung der Marke zu verwenden.

Denn die erste Marke wurde am 16. Oktober 1894 in das Markenregister eingetragen. Derzeit sind 846.000 Marken im deutschen Markenregister eingetragen. Wie ersichtlich ist, erfordert die Bildung einer einzigartigen Marke heutzutage eine hohe Kreativität, um sicherzustellen, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Daher empfiehlt es sich, nicht nur eine Option zu wählen, sondern mehrere in Betracht zu ziehen, um die Erfolgschancen zu erhöhen.

Des Weiteren ist die Auswahl der Markenart erforderlich. Es existieren diverse Markenarten, darunter die reine Wortmarke, die Bildmarke, die Kombination aus beiden, die Wort-Bild-Marke, die Formmarke, die Hörmarke sowie die Farbmarke. Die Wahl der Markenart ist abhängig von der optischen Erscheinung der Marke.

Im Rahmen der Markenanmeldung ist es erforderlich, sich bereits im Vorfeld bewusst zu machen, welche Produkte bzw. Dienstleistungen unter der Marke vertrieben werden sollen. Denn der Markenschutz kann lediglich klassenweise beantragt werden. Die Nizzaklassen, aufgeteilt in Waren- und Dienstleistungsklassen, umfassen insgesamt 45 Klassen (34 Waren– und 11 Dienstleistungsklassen.).

Die Anzahl der zu wählenden Klassen ist nicht begrenzt, jedoch ist die Verwendung der ausgewählten Klassen obligatorisch. Denn wird eine Klasse innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht genutzt, so hat ein Wettbewerber die Möglichkeit, die Löschung der Marke in der Klasse zu beantragen.

Sind die drei Punkte der Vorbereitung durchgeführt worden, so kann mit den nächsten Schritten begonnen werden.

  1. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Es wird empfohlen, einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu beauftragen, um Fehler zu vermeiden und eine rechtliche Beratung zu erhalten. Zudem kann es von Vorteil sein, eine weitere Person an seiner Seite zu haben, die ihn bei der Durchsetzung seiner Interessen unterstützt. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kann seine langjährige Expertise einbringen, Sie bei der Lösung Ihrer Probleme unterstützen und Fragen rechtlich beantworten.

Dies ermöglicht Ihnen eine Kostenersparnis und eine sichere Ausgangslage. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz verfügt zudem über eine Vielzahl von Datenbanken, auf die ein Laie keinen Zugriff hat. In seiner Karriere hat er bereits eine Vielzahl von Fällen bearbeitet, die mit Ihrem Fall ähnlich sein könnten. Dadurch ist er in der Lage, Ihnen Tipps und Tricks an die Hand zu geben.

  1. Absolute Schutzhindernisse

Im Anschluss ist die Eintragungsfähigkeit der Marke zu prüfen. Eine Marke ist folglich nur dann eintragungsfähig, wenn sie nicht gegen die absoluten und relativen Schutzhindernisse verstößt. Zu den absoluten Schutzhindernissen zählt unter anderem die Anforderung, dass das Zeichen gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG eindeutig darstellbar sein muss. Dies impliziert, dass Dritte das Zeichen als Marke identifizieren müssen.

Ein weiteres absolutes Schutzhindernis ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die fehlende Unterscheidungskraft. Das Zeichen der Marke darf demnach nicht die Waren und Dienstleistungen nach ihrer allgemeinen Art und Beschaffenheit etc. beschreiben. Andernfalls würde zum Beispiel jede Bezeichnung, die sich auf die allgemeine Art und Beschaffenheit eines Getränks bezieht, als Marke eingetragen werden können, was eine Unterscheidung der Produkte verschiedener Marken für Verbraucher und Dritte unmöglich machen würde.

Des Weiteren ist die Verwendung von Hoheitszeichen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG unzulässig. Eine detaillierte Darstellung der weiteren absoluten Schutzhindernisse findet sich in § 8 MarkenG.

Es sei darauf hingewiesen, dass die absoluten Schutzhindernisse – im Gegensatz zu den relativen Schutzhindernissen – von Amts wegen, also durch das DPMA selbst, geprüft werden.

  1. Markenrecherche

Die Markenrecherche stellt einen der essenziellen Schritte im Rahmen der Markenanmeldung dar und dient der Überprüfung der relativen Schutzhindernisse. Als relative Schutzhindernisse werden diejenigen Umstände bezeichnet, bei deren Vorliegen die Eintragung einer Marke abgelehnt werden kann.

Dies ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG der Fall, wenn die neue Marke mit einer älteren Marke identisch ist. Eine Verwechslungsgefahr für Verbraucher oder Dritte zwischen den beiden Marken liegt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vor, wenn eine Ähnlichkeit zwischen den Marken besteht. Der Bekanntheitsschutz ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ein weiteres relatives Schutzhindernis. Es empfiehlt sich, in allen verfügbaren Suchmaschinen und Registern nach identischen oder ähnlichen Marken in den jeweiligen Klassen zu suchen.

Auch in diesem Fall ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für gewerblichen Rechtsschutz empfehlenswert, da dieser eine fundierte Einschätzung darüber treffen kann, ob eine Ähnlichkeit oder Identität vorliegt. Des Weiteren verfügt er über den Zugriff auf mehrere Datenbanken, auf die ein Laie keinen Zugriff hat.

Eine präzise Recherche ist daher von entscheidender Bedeutung, um eine Verletzung von Rechten Dritter zu vermeiden und somit potenzielle Kosten, Zeit und Stress zu reduzieren.

Anwälte, die auf Zack sind! Herr Leisenberg und Herr Loschelder haben mich motiviert und angriffslustig vertreten, so wie man sich das von Anwälten wünscht. Vielen Dank dafür!

C

Die Mitarbeiter der Kanzlei haben mein Anliegen sofort und kompetent bearbeitet, was innerhalb kürzester Zeit zum Erfolg geführt hat. Ich bin sehr zufrieden und kann die Kanzlei bestens empfehlen.

S L

Ich kann diese Kanzlei wirklich jedem nur ans Herzen legen !!! Meine Schwester und ich hatten vor ein paar Tagen ein erstes Gespräch, da wir drauf und dran sind ein Start-up zu gründen aber uns mit den rechtlichen Themen noch nicht so gut auskannten.Es wurde sich viel Zeit genommen um alle unsere Fragen zu beantworteten und es herrschte ein richtig freundliche Atmosphäre. Man hat richtig gemerkt, dass ehrliches Interesse für uns und unser Start-up besteht und uns diesbezüglich wirklich weitergeholfen werden wollte. Wir hatten eine tolle erste Erfahrung mit der Anwaltskanzlei und freuen uns über eine weitere Zusammenarbeit.

S

Sehr kompetente Kanzlei, schnelle Kontaktaufnahme und Reaktion auf unser Anliegen. Prompte Erledigung mit 100% Erfolg. Danke dafür.

M E
  1. Antrag für eine Markenanmeldung beim DPMA

Der Antrag auf Eintragung einer Marke beim DPMA kann auf drei unterschiedliche Arten gestellt werden. Als erstes besteht die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen, über das Programm DPMAdirektWeb. Des Weiteren besteht die Option, die Marke in Form des DPMAdirektPro online einzureichen. Schließlich besteht die Möglichkeit, eine Anmeldung in Papierform zu stellen.

Die Eignung des jeweiligen Vorgehens ist im Einzelfall zu beurteilen.

  1. Bezahlung der Anmeldegebühren

Im nächsten Schritt ist die Begleichung der Anmeldegebühren erforderlich, damit Ihre Anmeldung seitens des DPMA bearbeitet werden kann. Die zu erwartenden Kosten lassen sich wie folgt skizzieren:

Selbstverständlich ist die Höhe der zu entrichtenden Zahlung im Einzelfall zu bestimmen.

  1. Prüfung von absoluten Schutzhindernissen

Mit dem Eingang des Antrags zur Markenanmeldung beim DPMA beginnt die Prüfung der Marke durch das DPMA. Gegenstand dieser Prüfung ist die Feststellung, ob die beantragte Marke gegen die absoluten Schutzhindernisse (vgl. oben) verstößt. Sofern ein Verstoß gegen die absoluten Schutzhindernisse vorliegt, erfolgt keine Eintragung der Marke in das Markenregister.

  1. Eintragung der Marke in das Markenregister

Sofern keine absoluten Schutzhindernisse vorliegen, erfolgt die Eintragung der Marke in das Markenregister sowie die Veröffentlichung im Markenblatt. Mit diesem Zeitpunkt tritt der Markenschutz in Kraft.

  1. Widerspruchsfrist

Mit der Eintragung der Marke in das Markenregister beginnt auch die dreimonatige Widerspruchsfrist. Innerhalb dieses Zeitraums von drei Monaten besteht die Möglichkeit, dass ältere Marken die Löschung der Marke verlangen, sofern die neue Marke eine zu große Ähnlichkeit oder Identität mit der älteren Marke aufweist. Auf diese Weise kann die Marke zu einem geringen finanziellen Aufwand beseitigt werden.

  1. Markenüberwachung nach der erfolgreichen Markeneintragung

In Bezug auf die Frage, ob bei der Markenanmeldung der neuen Marke eine identische oder zu ähnliche ältere Marke bereits besteht, besteht seitens des DPMA keine Informationspflicht. Folglich obliegt es dem DPMA nicht, den Inhaber einer älteren Marke darüber zu informieren, ob eine neue Marke eingetragen wird, die seiner Marke zu ähnlich oder identisch ist.

Daher ist eine kontinuierliche Überwachung der Marken erforderlich, um die eigene Marke vor neuen identischen oder ähnlichen Marken zu schützen und eine Löschung der verletzenden Marke zu einem geringen Kostenaufwand zu erwirken.

  1. Erneuerung des Markenschutzes nach 10 Jahren

Nach der Eintragung in das Markenregister besteht der Markenschutz für einen Zeitraum von zehn Jahren. Nach Ablauf von zehn Jahren erlischt der Markenschutz. Eine Verlängerung ist jedoch unbegrenzt möglich, wobei eine erneute Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre erfolgen kann.

Namensrechte sichern: Ihre Awälte für Namensrecht

Loschelder Leisenberg Kanzlei Gruppenbild

    Namensrechte sichern: Künstlername

    Die Sicherung eines Künstlernamens kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen: Einerseits durch einen Eintrag im Ausweis und andererseits durch eine IP-Namen-Nummer. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass weder das Eintragen im Ausweis noch die IP-Adresse eine gewerbliche Nutzung oder die Abwehr von Rechtsverletzungen ermöglicht. Folglich stellt diese Art der Sicherung keine umfassende Sicherung der Namensrechte dar. Eine derartige Sicherung kann am effektivsten durch eine Markenanmeldung erfolgen. Wir unterstützen Sie, wenn Sie Ihre Namensrecht sichern wollen.

    Namensrechte sichern durch Eintrag im Ausweis

    Einerseits kann der Künstler, seinen Künstlernamen bei der für den Reisepass oder Personalausweis zuständigen Meldebehörde eintragen lassen, um die Sicherung seines Künstlernamens zu gewährleisten. Die Eintragung des Künstlernamens ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass der Künstler eine künstlerische oder freischaffende Beschäftigung ausübt und der Künstlername bereits ortsübergreifende Popularität genießt. Der Künstlername muss dem Zeichensatz „String.Latin“ entsprechen, um eingetragen werden zu können. Denn dieser Zeichensatz wird von der Bundesdruckerei für Ausweise verwendet.

    Namensrechte sichern durch IP- Name-Nummer

    Ein zentraler Aspekt des Schutzes von Namensrechten ist die Vergabe und Nutzung der IP-Name-Nummer. Bei einer IP-Name-Nummer handelt es sich um einen ausdrücklichen Identifikator, der von der internationalen IPI-Datenbank von Amts wegen für den Realnamen einer physischen Person oder für den Firmennamen eines Verlags ausgehändigt wird.

    Diese Nummer kann auch für Pseudonyme, Künstlernamen und verschiedene Schreibweisen eines Namens vergeben werden. Ein Mitglied kann also mit mehreren IP-Namen registriert sein.

    Wie das Wort Mitglied schon sagt, ist die Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft Voraussetzung für die Zuteilung einer IP-Name-Nummer. Eine Verwertungsgesellschaft ist gem. § 2 VGG eine Organisation, die Rechte von Urhebern oder anderen Rechteinhabern kollektiv wahrnimmt.

    Die IP-Name-Nummer besteht aus 11 Ziffern, wobei die letzten beiden Ziffern als Prüfziffer dienen. Diese Nummer wird zum Beispiel bei der GEMA – einer Verwertungsgesellschaft für Musikrechte – dem Urheber oder dem Verlag bei der Aufnahme von der GEMA schriftlich übermittelt. Mit dieser Nummer kann man sich international als Rechteinhaber ausweisen.

    Beim Nachweis der Urheberschaft von Künstlern an bestimmten Werken spielt die IP-Name-Nummer eine entscheidende Rolle. Sie stellt sicher, dass die Rechte von Künstlern und Verlagen weltweit anerkannt und geschützt werden. Dies ist besonders wichtig, um die Identität und Einzigartigkeit kreativer Leistungen zu bewahren. Wir unterstützen Sie, wenn Sie Ihre Namensrecht sichern wollen.

    Die Kanzlei Loschelder und Leisenberg kann ich nur empfehlen. Mir wurde selbst als ratsuchender Anwaltskollege sehr kompetent und unkompliziert zielführend bei einer Fragestellung geholfen, im Rahmen eines in meiner Kanzlei eingegangenen Mandats. Hier fehlten uns die speziell erforderlichen Fachkenntnisse, so dass ich mich an Herrn Kollegen Leisenberg gewandt habe. Mir wurde als Kollege sehr gut weitergeholfen. Mandanten und Ratsuchende sind in dieser Münchner Kanzlei ganz sicher bestens aufgehoben und beraten. Fünft Sterne für Beratung und Kompetenz wie auch gezeigtem Einsatz!

    T W

    Sehr gute telefonische Erreichbarkeit und spontane sehr kompetente und freundliche Beratung. Darauf folgte die umgehende Aufnahme meines Falls mit erfreulicher Konsequenz. Viel früher als erwartet konnte der Fall abgeschlossen und auch für meinen Kopf zu den Akten gelegt werden. Dabei war das Preis-Leistungs-Verhältnis aus meiner Sicht mehr als angemessen und ich möchte besonders den freundlichen und respektvollen Umgang mit mir als Mandantin hervorheben. Ich kann das gesamte Team nur aus voller Überzeugung weiter empfehlen und würde die Kanzlei auf jeden Fall wieder beauftragen. Auch wenn ich natürlich hoffe, dass das nicht nötig sein wird.

    C H

    Außergewöhnlich freundliches und kompetentes Team in dieser Kanzlei. Rechtsanwalt Leisenberg hat mein Rechtsproblem äußerst schnell erfasst, bewertet und mir die rechtliche Situation mit den wahrscheinlichsten Szenarien aufgezeigt. Ganz herzlichen Dank dafür. Hier ist man sehr gut aufgehoben. Ich freue mich über Euren Erfolg und wünsche Euch weiterhin alles Gute.

    J N

    Sehr freundlich und schnell. Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. Nach der Beantwortung meines Anliegens war ich wieder beruhigt. Denke das man es besser und schneller nicht machen kann. Eine klare Weiterempfehlung meinerseits für LoschelderLeisenberg.

    A C

    Namensrechte sichern durch Titelschutz

    Der Titelschutz dient dazu, Titel von Werken wie Zeitschriften, Büchern, Filmen oder Computerspielen zu schützen, damit sie unverwechselbar bleiben und die Verwechslungsgefahr minimiert wird. Der Titelschutz findet sich im Markenrecht. Urheberrechtlich scheitert ein Titelschutz in der Regel daran, dass die Worte eines Titels nicht ausreichen, um die für eine eigenhändige geistige Schöpfung eines Textwerkes erforderliche Schöpfungshöhe zu erreichen. Ob ein Titelschutz für ein Werk besteht, lässt sich am besten durch eine Titelrecherche in allen möglichen Suchmaschinen und Datenbanken herausfinden.

    Titel

    Ein Titel ist eine Produktbezeichnung und der Titelschutz richtet sich daher nach den Vorschriften des Markenrechts. Für den Titelschutz sind vor allem die §§ 5 und 15 MarkenG relevant. Voraussetzungen für den Titelschutz sind: ausreichende Unterscheidungskraft und der Beginn der Nutzung. Hinreichende Unterscheidungskraft bedeutet, dass sich der Titel von einem anderen Werk unterscheiden lässt. Der Grad der Unterscheidungskraft und die Relevanz sind natürlich von Werk zu Werk unterschiedlich.

    Interessant ist, dass beispielsweise Buchtitel nur für literarische, schöngeistige und unterhaltende Werke schutzfähig sind, da Sachbücher in der Regel inhaltsbeschreibende Titel oder Titel für ein bestimmtes Sachgebiet haben.

    Entstehung des Schutzes

    Der Titelschutz entsteht in Deutschland durch die Aufnahme der Benutzung. Die Benutzung beginnt beispielsweise bei Büchern mit der Publikation, bei Filmen mit der Aufführung und bei Musikwerken mit der Wiedergabe. Eine ausdrückliche Anmeldung wie beim Markenschutz ist beim Titelschutz also nicht erforderlich.

    Wollen Sie den Titel Ihres Werkes bereits vor Beginn der Nutzung schützen lassen, so können Sie dies durch eine offizielle Titelschutzanzeige in den dafür bestimmten sektorüblichen Medien tun. Danach beginnt eine angemessene Frist, innerhalb derer das Werk unter dem Titel erscheinen muss. Diese Frist kann je nach Art des Werkes zwischen 3 Monaten und mehr als einem Jahr betragen.

    Dauer

    Die Dauer des Titelschutzes hängt von der Dauer der Benutzung ab. Eine Nutzung liegt vor, wenn das Werk auf dem Markt zu bekommen und vorrätig ist. Nachdem das Werk ausverkauft ist, läuft in der Regel noch eine Neuheitsschonfrist von ca. 5 Jahren, die dem Urheber die Möglichkeit gibt, das Werk erneut auszuliefern. Eine inhaltliche Veränderung oder Überarbeitung führt nur dann zum Erlöschen des Titelschutzes, wenn dadurch tatsächlich ein neues Werk geschaffen wird.

    Verletzung des Titelschutzes

    Verletzt ein Dritter fahrlässig oder gar vorsätzlich den Schutz eines fremden Titels, so stehen dem Inhaber des geschützten Titels bestimmte Ansprüche zu. Der Titelschutzinhaber kann Schadensersatz oder einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Meist werden diese Ansprüche außergerichtlich geltend gemacht, um Kosten zu vermeiden.

    Namensrechte sichern  durch Eintrag im Handelsregister

    Wie bereits erwähnt, kann die Sicherung von Namensrechten auch durch die Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Durch die Eintragung in das Handelsregister kann ein Unternehmen seine ökonomischen Fortschritte sowie Fehlschläge kundtun und sich gleichzeitig auch Namensrechte sichern. Der Gesetzgeber schreibt die Eintragung in das Handelsregister für Kaufleute, Kapital- und Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, GmbH und AG) sogar zwingend vor. Erst nach der Eintragung in das Handelsregister darf der Name im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.

    Die Eintragung im Handelsregister reicht jedoch nicht aus, um sich gegen Dritte zu wehren, die den Namen unbefugt benutzen oder imitieren. Dazu muss der Name als Marke angemeldet werden. Wir unterstützen Sie, wenn Sie Ihre Namensrecht sichern wollen.

    Namensrechte sichern durch gesetzliches Namensrecht

    Personen-, Künstler-, Firmen- und Vereinsnamen fallen unter das gesetzliche Namensrecht. Das gesetzliche Namensrecht entsteht mit dem Gebrauch. Nach § 12 BGB steht dem Namensträger bei unbefugtem Gebrauch durch Dritte ein Unterlassungsanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch kann notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.

    Urheberrecht

    Auch das Urheberrecht kann Namensrechte sichern. Dies setzt jedoch voraus, dass der Firmen- oder Werkname mit einer eigentümlichen graphischen Gestaltung kombiniert ist. Der Urheberrechtsschutz entsteht ebenfalls mit der Schaffung des Werkes.

    Kosten für Namensrechte sichern

    Die Kosten für die Sicherung der Namensrechte hängen von der gewählten Methode ab.

    Die Kosten für eine Markenanmeldung beim DPMA beginnen – wie oben dargestellt – bei 300 € und können je nach zusätzlich anfallenden Gebühren beliebig hoch ausfallen.

    Für die Eintragung des Künstlernamens in den Personalausweis oder Reisepass fallen keine zusätzlichen Kosten an, lediglich die üblichen Gebühren für die Beantragung.

    Ein Titelschutz ist in der Regel kostenlos, es sei denn, Sie möchten das Werk bereits vor der ersten Benutzung schützen, dann liegen die Kosten für eine Titelschutzanzeige zwischen 25 € und 150 €.

    Die Kosten für die Eintragung ins Handelsregister variieren je nach Rechtsform, Stammkapital und Anzahl der Gesellschafter.

    Der Urheberrechtsschutz ist wie der Titelschutz kostenlos, da er ebenfalls mit der Schaffung des Werkes entsteht.

    Die Anwaltskosten variieren von Kanzlei zu Kanzlei. Sie hängen auch von der Komplexität Ihres Falles und der Dauer der Betreuung ab.

    Der Schutz des Namens ist nicht ganz billig, aber die Folgen einer Markenrechtsverletzung sind teurer, so dass sich die Kosten für Ihr Unternehmen, Ihren Ruf, Ihre Einzigartigkeit und Ihre Sicherheit lohnen. Wir unterstützen Sie, wenn Sie Ihre Namensrecht sichern wollen.

    Verletzung der Namensrechte

    Wenn ein Dritter einen Namen benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, werden die Rechte des Namensträgers verletzt. Je nachdem, wie der Name geschützt ist und wie schwerwiegend die Verletzung ist, stehen dem Verletzten verschiedene Rechte zu.

    Unter anderem kann der Verletzte innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist (siehe oben) Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen. Außerdem kann er einen Unterlassungsanspruch haben. Dieser wird in der Regel in Form einer Abmahnung durchgesetzt, die auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung enthalten kann. Damit soll verhindert werden, dass sich eine solche Rechtsverletzung wiederholt. Zudem kann der Verletzte einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Ändert sich nach einer Abmahnung nichts, kann der Verletzte den Rechtsweg beschreiten und Klage erheben oder Strafanzeige erstatten.

    Sie sehen, die Folgen einer Namensrechtsverletzung sind vielfältig und sollten unbedingt vermieden werden. Ansonsten setzen Sie Ihr Unternehmen und Ihre Gewinne aufs Spiel.

    Namensrechte sichern: wir unterstützen Sie!

    Das Namensrecht begründet ein ausschließliches Nutzungsrecht für den betreffenden Namen. Ein Schutz für Namen ist für verschiedene Kategorien von Namen umsetzbar, darunter Firmennamen, Produkte, Künstlernamen und Werke. Die Eintragung in das Markenregister gewährleistet einen erschöpfenden Schutz für Namen. Die Markenanmeldung bietet die Möglichkeit, Schadensersatz und Unterlassung von Dritten zu verlangen, sofern diese den Namen unerlaubt benutzen. Für weiterführende Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Wir unterstützen Sie, wenn Sie Ihre Namensrecht sichern wollen.

    Unsere Leistung zum Thema Namensrechte sichern

    Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist auf die Beratung und Vertretung von Mandanten in den Bereichen Markenrecht, Wettbewerbsrecht, IT-Recht, Medienrecht, Designrecht und Urheberrecht spezialisiert. Der Sitz unserer Kanzlei befindet sich in München, wobei gleichzeitig eine bundesweite Vertretung der Mandanten erfolgt. Die Kontaktaufnahme kann telefonisch, per E-Mail oder über das untenstehende Kontaktformular erfolgen. Wir freuen uns auf Sie!

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      Sollten Sie eine Abmahnung oder sonstige Schriftstücke erhalten haben, können Sie diese Ihrer Anfrage direkt beifügen. Dies beschleunigt die Bearbeitung.

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      Informieren Sie sich gerne über unsere Tätigkeiten im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Unser Beratungsspektrum finden Sie auf den folgenden Seiten.

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