P2B Verordnung richtig umsetzen – so geht’s!

P2B Verordnung heißt die Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten. Der digitale Vertrieb ist im heutigen Zeitalter ein vorherrschendes Geschäftsmodell. Viele Online-Händler vertrauen auf die Nutzung von Online-Plattformen wie Vermittlungsdienste oder Suchmaschinen, um ihre Waren und Dienstleistungen effektiv an den Endkunden zu vertreiben. In erster Linie sind kleine und mittelständige Unternehmen auf derartige Handelsstrategien angewiesen. Die Plattformbetreiber bilden dabei eine Schnittstelle zwischen den Online-Händlern und den Verbrauchern. Aus dieser Position erwächst ihnen eine wesentliche Marktmacht, die in den letzten Jahren wenig Regulierung erfahren hat. Dadurch seien immer wieder vermeintlich ungerechtfertigte Kontosperrungen, Aufhebungen von Produktplatzierungen oder plötzliche Herabstufungen im Angebotsranking vorgekommen. Insbesondere steht die fehlende Transparenz derartiger Vorgänge zulasten der Online-Händler in Kritik. Auf diese Entwicklung regierte der Europäische Gesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten. Seit dem 12.07.2020 setzt die sog. „P2B-VO“ („Plattform-to-Business-Verordnung“) der Vertragsfreiheit Grenzen, um einen offenkundigen und gerechten Umgang in der Geschäftspolitik von Plattformbetreibern zu gewährleisten.

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P2B Verordnung: wer ist verpflichtet?

Die P2B-Verordnung gilt sowohl für Online-Vermittlungsdienste als auch für Online-Suchmaschinen (Art. 1 P2B-VO). Unter Online-Vermittlungsdiensten werden solche Dienste verstanden, die die Einleitung von Transaktionen zwischen Online-Händlern und Endkunden vermitteln, indem sie es den Online-Händlern ermöglichen, den Endkunden ihre Waren und Dienstleistungen auf einer Plattform anzubieten. Dabei ist es unerheblich, ob der letztliche Vertragsschluss über die Plattform selbst, eine verlinkte Website des Online-Händlers oder im Geschäft stattfindet. Vermittlungsdienste erfassen dabei grundsätzlich E-Commerce-Marktplätze (z.B. Amazon Marketplace), Hotel- und Reisebuchungsportale (z.B. Booking.com), App Stores (z.B. Google Play oder Apple AppStore) sowie Preisvergleichsportale (z.B. Google Shopping) oder auch soziale Netzwerke (z.B. Facebook).

Online-Suchmaschinen stellen hingegen Dienste dar, die es ihren Nutzern ermöglichen, anhand eines Stichwortes oder einer vergleichbaren Eingabe das Internet zu durchsuchen (z.B. Google Search, Yahoo!, Bing etc.).

Anpassung von AGB nach P2B Verordnung

Rein geschäftliche Plattformen ohne Verbraucherbeteiligung (B2B-Plattformen) oder reine Peer-to-Peer Vermittlungen ohne die Beteiligung gewerblicher Nutzer (P2P) sind demgegenüber ausdrücklich vom Anwendungsbereich des P2B-VO ausgeschlossen. Ebenso wenig verpflichtet die Verordnung Online-Zahlungsdienste, Firmeneigene Websites oder Online-Werbebörsen bzw. Online-Werbeinstrumente.

In räumlicher Hinsicht ist es zunächst irrelevant wo der Vermittlungs- oder Suchdienst seinen Sitz hat. Verpflichtet sind Anbieter jedenfalls dann, wenn sie ihre Plattform gewerblichen Nutzern mit einem Unternehmenssitz in der Europäischen Union zur Verfügung stellen. Außerdem findet die Verordnung Anwendung in Bezug auf Plattformbetreiber, die innerhalb der EU niedergelassene Verbraucher ansprechen.

Die P2B-VO verpflichtet die Plattformen zu mehr Transparenz und Fairness, indem sie vornehmlich Gestaltungs- und Informationspflichten innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen statuiert.

Zunächst müssen die AGB gem. der P2B-VO unmissverständlich und klar formuliert (Art. 3.1 a) P2B-VO) sowie jederzeit – d.h. auch vor Vertragsschluss – leicht zugänglich sein (Art. 3.1 b) P2B-VO), andernfalls sind sie nichtig.

Informationspflichten erwachsen den Plattformbetreibern hinsichtlich zusätzlicher Vertriebskanäle oder Partnerprogramme, die von den Online-Händlern als weitere Vermarkungsmöglichkeit genutzt werden könnten (Art. 3.1 d) P2B-VO). Ferner ist darzulegen, inwiefern sich die AGB auf die IP-Rechte (Rechte des geistigen Eigentums) der gewerblichen Nutzer auswirken (Art. 3.1 e) P2B-VO).

Eine Änderung der AGB bedarf einer Vorankündigung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 15 Tagen. Unter Umständen müssen längere Fristen gewahrt werden, wenn die AGB-Änderungen notwendige technische oder geschäftliche Anpassungen nach sich ziehen. Der gewerbliche Nutzer hat das Recht innerhalb dieser Fristen den Vertrag zu kündigen. Stellt der Online-Händler allerdings vor Fristablauf neue Waren oder Dienstleistungen auf die Plattform, so gilt dies grundsätzlich als Verzicht auf die Frist (Art. 3.2 P2B-VO).

Außerdem muss aus den AGB von Online-Vermittlungsdiensten klar hervorgehen weshalb und inwieweit die Plattformnutzung ausgesetzt, gesperrt, beendet oder in sonstiger Weise eingeschränkt werden kann. Die in der der Geschäftspraxis von Vermittlungsdiensten gängigen, abstrakten Rügen wegen eines „Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen“ sind nach der P2B-VO nicht mehr ohne weiteres zulässig. Stattdessen sind die Plattformbetreiber den gewerblichen Nutzern gegenüber verpflichtet, die genauen Gründe für jegliche Einschränkungen des Verkäuferkontos offenkundig darzulegen (Art. 4 P2B-VO).

Wenn den Verbrauchern auf der Internetplattform neben den Angeboten des jeweiligen Online-Händlers weitere Waren oder Dienstleistungen Dritter angeboten werden (sog. Nebenwaren/-dienstleistungen), müssen die Rahmenbedingungen hierfür in den AGB erörtert werden. Zugleich ist in den AGB darüber zu informieren, ob der gewerbliche Nutzer selbst dazu berechtigt ist, seine Waren und Dienstleistungen neben den Angeboten anderer anzubieten (Art. 6 P2B-VO).

Es gilt außerdem das Verbot rückwirkender Änderungen an den AGB. Weitere Aufklärungspflichten erstrecken sich auf die Bedingungen, unter denen die gewerblichen Nutzer den Vertrag beenden können sowie auf den Zugang zu Informationen, die der Anbieter nach Vertragsende behält (Art. 8 P2B-VO).

Inwiefern gewerbliche Nutzer einen technischen und vertraglichen Zugang zu personenbezogenen Daten bzw. sonstigen Daten haben oder nicht haben, müssen die Plattformbetreiber ebenfalls in ihren AGB offenlegen (Art. 9 P2B-VO).

Des Weiteren schränken Anbieter bei der Bereitstellung ihrer Leistung die gewerblichen Nutzer oftmals in ihrer Möglichkeit ein, Endkunden dieselben Waren und Dienstleistungen zu günstigeren Bedingungen auf anderem Wege als über ihre eigenen Vermittlungsdienste anzubieten (sog. Meistbegünstigungsklausel). Ist das der Fall, so sind die Plattformbetreiber nach der P2B-VO verpflichtet, diese Einschränkung in den AGB zu begründen (Art. 10 P2B-VO).

Regelungen zum Ranking nach P2B Verordnung

Die Darbietung jeglicher Angebote von Waren und Dienstleistungen auf den Plattformen erfolgt zwangsläufig in einer gewissen Reihenfolge. Wie prominent die Angebote sind oder an welcher Stelle sie den Verbrauchern bereitgestellt werden, hat dabei enorme Auswirkungen auf das Umsatzverhalten der Online-Händler. Hinsichtlich der Rankings und der Darstellung der unterschiedlichen Anbieter bzw. Angebote sind Vertriebskanäle verpflichtet, in ihren AGB die stets aktuellen Hauptparameter und deren relativen Gewichtung anzugeben. Können gewerbliche Nutzer gegen direkte oder indirekte Entgeltleistungen auf das Ranking Einfluss nehmen, ist auch hierüber in den AGB zu informieren. Eine Auskunft über die genaue Funktionsweise oder gar die Algorithmen hinter den Rankingmethoden ist allerdings nicht erforderlich (Art. 5 P2B-VO).

Differenzierung zwischen eigenen und fremden Angeboten nach P2B VO

Nicht selten bieten Plattformbetreiber über ihre Vermittlungsdienste oder Suchmaschinen auch eigene Waren und Dienstleistungen an. Sämtliche Selbstbevorzugungen der eigenen Angebote etwa im Hinblick auf Rankings, Entgelte oder Zugängen zu Daten und Diensten sind zwar nach der P2B-VO nicht unzulässig, sie müssen allerdings in den AGB transparent offengelegt werden (Art. 7 P2B-VO).

Das Beschwerdesystem nach P2B Verordnung

Schließlich sind Plattformbetreiber im Wege der Vorordnung auch dazu verpflichtet, ein internes kostenfreies System für jegliche Beschwerden der Plattformnutzer einzurichten, um außergerichtliche Streitbeilegungen zu fördern. Über dieses plattforminterne Beschwerdemanagement ist der gewerbliche Nutzer in den AGB auch aufzuklären. Die Angaben bezüglich der Funktionsweise und Effektivität des Beschwerdemanagementsystems sind mindestens einmal jährlich zu prüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Dabei ist insbesondere auf die Anzahl der eingereichten Beschwerden, die wichtigsten Beschwerdearten, den durchschnittlichen Bearbeitungszeitraum der Beschwerden, sowie auf zusammengefasste Informationen über das Ergebnis der Beschwerden einzugehen (Art. 11 P2B-VO).

Zusätzlich sind mindestens zwei unparteiische und unabhängige Mediatoren in den AGB anzugeben, mit denen die Plattformbetreiber im Streitfall zusammenarbeiten würden. Eine tatsächliche Durchführung des Mediationsverfahrens ist hingegen nicht notwendig. Bei dem Versuch einer Streitbeilegung durch Mediation ist der betreffende Plattformanbieter zu jedem Zeitpunkt, vor, während oder nach der Mediation dazu berechtigt, Klage vor Gericht zu erheben (Art.12 P2B-VO).

Ausgenommen von diesen Verpflichtungen sind kleine oder mittlere Online-Plattformen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt (vgl. Anhang zur Empfehlung der Kommission 2003/361/EG, Art. 2.2).

Konsequenzen bei Verstößen und Durchsetzung der P2B-VO

Verstoßen AGB oder deren Änderungen gegen die P2B-VO, sind sie schlicht nichtig.

Grundsätzlich erfährt die P2B-VO als europäisches Primärrecht in den Mitgliedstaaten ohne weitere Umsetzungsakte unmittelbare Geltung. Die Durchsetzung der Verordnung sowie die Implementierung von Strafen und Sanktionsmaßnahmen obliegen allerdings den jeweiligen Mitgliedstaaten (Art. 15 P2B-VO).

Nach dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) soll in Deutschland die Durchsetzung der Verordnung nicht behördlich, sondern durch zivilrechtliche Instrumente erfolgen. Dabei klassifiziert das BMWi die Bestimmungen der P2B-Verordnung als Markverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Ein Verstoß gegen die P2B-VO würde demzufolge eine unlautere Handlung darstellen, die gem. § 3 UWG unzulässig ist und deshalb nach §§ 8 ff. UWG etwa zu Beseitigungs-, Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen führen kann.

P2B Verordnung richtig umsetzten? Wir helfen Ihnen!

Haben Sie weiterführende wettbewerbsrechtliche Fragen, streben Sie die Konformität Ihrer Plattform und deren AGB mit den Vorgaben der P2B Verordnung an oder sind Sie selbst von intransparenten Rankings und AGB-Änderungen betroffen? Dann können Sie sich gerne an uns wenden.

Wir sind eine Münchener Wirtschaftskanzlei, die unter anderem auf Wettbewerbsrecht spezialisiert ist. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen Sie gewissenhaft im Streit rund um den gewerblichen Rechtsschutz und bieten Ihnen eine fundierte Beratung. Schildern Sie uns einfach Ihr Anliegen über das nachfolgende Kontaktformular und wir melden uns bei Ihnen:

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