Zum Sachverhalt
Der Kläger ist ein der mehreren Jahren deutschlandweit bekannte Comedian Dieter Nuhr und Inhaber der beim DPMA eingetragenen Wortmarke „Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal Fresse halten“.
Die von unserer Kanzlei vertretenen Beklagten boten über die Onlineplattform Amazon T-Shirts an, die auf der Vorderseite des Bekleidungsstücks großflächig mit der Aufschrift „WENN MAN KEINE AHNUNG HAT EINFACH MAL FRESSE HALTEN!“ versehen waren. Aufgrund dieses Angebots wurden die Beklagten von Dieter Nuhr nach Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung gerichtlich in Anspruch genommen. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage in erster Instanz mit Urteil vom 6. Juli 2021 (Az. 17 O 354/20) ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 28. Juli 2022 und wies die Berufung des Klägers mit folgender Begründung zurück:
Eine Verletzung der Markenrechte des Klägers sei nur dann gegeben, wenn das Zeichen markenmäßig, also als Herkunftshinweis verwendet werde. Ob der angesprochene Verkehr ein auf einem Bekleidungsstück angebrachtes Zeichen als Herkunftshinweis oder als bloßes dekoratives Element auffasse, könne je nach Art und Platzierung des Zeichens variieren. Allerdings ginge der Verkehr bei Bildern, Motiven, Symbolen und Wörtern, welche auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebracht seien – anders als bei einem eingenähten Etikett – grundsätzlich nicht von einem solchen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus.
Im konkreten Fall fehle es bei den Worten „WENN MAN KEINE AHNUNG HAT EINFACH MAL FRESSE HALTEN!“ ebenfalls an einem herkunftshinweisenden Charakter. Der Betrachter ginge davon aus, dass das T-Shirt hier als Kommunikationsmittel des Trägers verwendet wird. Denn Bekleidungsstücke, vorrangig T-Shirts oder Sweat-Shirts, dienen vor allem auch als Werbefläche, als Erkennungszeichen oder als Medium politischer oder sonstiger Äußerungen.
Zu letzterem würden auch sogenannte „Fun-Sprüche“ – wie der im Einzelfall verwendete – gehören. Derartige Fun-Sprüche und andere bekenntnishafte Aussagen, die von Dritten als persönliche Äußerung aufgefasst würden, seien dem Publikum als bloßes dekoratives Element vertraut, sodass keine markenmäßige Benutzung gegeben sei. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kläger Dieter Nuhr einen ähnlichen Spruch in seinem Comedy-Programm sowie auf Merchandising-Artikeln seit etwa 20 Jahren verwende.
Ferner könne eine markenmäßige Benutzungshandlung auch nicht damit begründet werden, dass andere Markenfunktionen als die Herkunftsfunktion beeinträchtigt seien. Hierfür fehle es im Einzelfall aufgrund sprachlicher Abweichungen an der erforderlichen Doppelidentität.
Fazit
Bei Bekleidungsstücken ist danach zu differenzieren, in welcher Aufmachung das Zeichen den maßgeblichen Verkehrskreisen gegenübertritt. Bei der Verwendung des Zeichens im Rahmen des Etiketts, dürfte grundsätzlich eine markenmäßige Verwendung zu bejahen sein. Bei Aufdrucken auf der Vorderseite, insbesondere bei großflächig angebrachten Zeichen, liegt die Wahrnehmung des Zeichens als persönliches Statement des Trägers unter Verwendung des Bekleidungsstücks als Kommunikationsfläche deutlich näher. In diesem Fällen kann der Markeninhaber mangels markenmäßiger Benutzung im Ergebnis nicht erfolgreich gegen die Verwendung vorgehen.