Geschützte Marken und Symbole der Fußball EM 2024
Ohne eine entsprechende Lizenz dürfen keine der folgenden offiziellen, geschützten Logos, Symbole, Namen, Bezeichnungen und Slogans der UEFA verwendet werden:
- Offizielles Emblem des EURO 2024™
- Begriffe wie „UEFA EURO 2024 GERMANY“ und „UEFA EURO 2024“
- Der EM-Pokal
- Das Maskottchen Albärt™
- Der Slogan „United by football. Vereint im Herzen Europas™”
Diese und weitere Zeichen sind entweder als Marken der UEFA angemeldet und geschützt und/oder genießen urheberrechtlichen oder sonstigen Schutz. Nur offizielle UEFA-Partner, UEFA EM-Sponsoren und regionale Unterstützer dürfen mit diesen Begriffen und Symbolen werben.
Wer geschützte Marken der UEFA unbefugt verwendet, riskiert rechtliche Schritte wie Unterlassungsklagen, Schadensersatzforderungen, Abmahnungen und einstweilige Verfügungen. Dies kann erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten nach sich ziehen. Daher ist es wichtig, bei der Werbung im Zusammenhang mit der UEFA Europameisterschaft Vorsicht walten zu lassen.
Zulässige Werbung: Was ist erlaubt?
Grundsätzlich ist bei der Verwendung von Kennzeichen und Begriffen, die einen Bezug zur UEFA Europameisterschaft aufweisen, besondere Vorsicht geboten. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass jede Anlehnung an oder Bezugnahme auf das Turnier im Rahmen der Werbung für Produkte von Nicht-Sponsoren durch die UEFA untersagt werden kann. Zwar besteht für die unmittelbare Nutzung der geschützten Marken kein rechtlicher Spielraum, doch bestehen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die sich auf ähnliche Begriffe sowie auf Fußball- und Europa-bezogene Bildelemente stützen und somit rechtlich nicht durch die UEFA angreifbar sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung kann dabei umso besser minimiert werden, je stärker sich das von einem Unternehmen verwendete Kennzeichen von denjenigen der UEFA unterscheidet.
Werbung, die Bezug auf die EM nimmt, kann zulässig sein, sofern die Werbeaussage rein beschreibender Natur ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Form der Werbung ist hierbei unerheblich. Eine rein beschreibende Aussage dient der Bezeichnung der Merkmale und Eigenschaften der vertriebenen und beworbenen Waren und Dienstleistungen. Entscheidend ist, dass durch die Bewerbung keine Assoziation zur UEFA selbst oder zu ihren geschützten Marken und Logos hergestellt wird, es also nicht zur Irreführung über eine tatsächlich nicht bestehende Partnerschaft/ Sponsoreneigenschaft oder sonstige Verbindung mit der UEFA kommt. Die isolierte Erwähnung allgemeiner Begriffe wie „Fußball“ oder „Europameisterschaft“ sowie die Verwendung allgemeiner Fußball-Symbole und Logos, beispielsweise Deutschland-Fahnen oder Abbildungen von Fußbällen, Pokalen und anderen Produkten mit Fußballbezug, sind allerdings unproblematisch. Werbemaßnahmen mit reinem Fußballbezug sind somit grundsätzlich zulässig, solange keine nähere Verbindung zur UEFA hergestellt wird.
Untersagt ist darüber hinaus die unlautere Rufausnutzung oder -beeinträchtigung, die gezielte Behinderung und Herkunftstäuschung sowie jede sonstige Verwechslungsgefahr oder Verknüpfung mit der UEFA. Ferner ist zu beachten, dass auch die geschützten Marken anderer Unternehmen im Zusammenhang mit der Europameisterschaft nicht ohne entsprechende Erlaubnis markenrechtlich genutzt werden dürfen.
Die Zulässigkeit jeder Werbeaussage ist häufig eine Frage des Einzelfalls ist und bedarf daher einer sorgfältigen rechtlichen Überprüfung.
Abmahnung Fußball EM 2024
Verletzt der Werbende eine eingetragene Marke, kann er von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung wegen Markenverletzung in Anspruch genommen werden. Das geschieht meist durch eine Abmahnung, in der Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht werden. Aber auch ein Wettbewerber kann gegen unlautere (z.B. irreführende) Werbung mittels Abmahnung vorgehen. Bei den letzten großen Turnieren hat es stets eine Menge an Abmahnungen aus diesem Anlass gegeben.
Fazit
Wer also mit der Fußball-EM 2024 werben möchte, sollte sich vorher mit den rechtlichen Rahmenbedingungen genaustens vertraut machen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Werbemaßnahmen keine geschützten Marken und Symbole der UEFA oder anderer Unternehmen unbefugt nutzen und keine unangemessene wirtschaftliche Assoziation herstellen. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um kostspielige Konsequenzen zu vermeiden. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind auf die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Werberecht spezialisiert und beraten Sie gerne zu sämtlichen Fragen rund um Werbung mit Fußball EM 2024: