BattG 2021: Das neue Batteriegesetz – was ändert sich, was ist zu beachten?

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Daniel Loschelder
Anwalt für Markenrecht
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Das BattG 2021 tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft, somit hat das Batteriegesetz eine umfassende Novelle erfahren, die zahlreiche Pflichten für Hersteller und Vertreiber von Batterien mit sich bringt. Unsere Kanzlei berät und vertritt Unternehmen seit Jahren zu Fragen des Batteriegesetzes, insbesondere an der Schnittstelle zum Wettbewerbsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht. Nachfolgend sollen die wichtigsten Regelungen des neuen BattG dargestellt werden. Zudem wird aufgezeigt, wie Verstöße von Mitbewerbern gegen das BattG geahndet werden können.

I.          Registrierung bei der Stiftung Elektroaltgeräteregister (Stiftung EAR)

Das neue BattG sieht vor, dass sich Hersteller von Batterien bzw. mit Geräten, die mit Batterien ausgestattet sind, bei der Stiftung EAR registrieren lassen müssen. Diese Stelle verwaltet die Registrierung und kann diese bei Nichteinhaltung der Pflichten auch widerrufen. Hat der Hersteller das Inverkehrbringen bereits beim Umweltbundesamt nach alter Rechtslage angezeigt, trifft ihn diese Registrierungspflicht erst mit einer Übergangsfrist zum 1. Januar 2022.

II.        Inverkehrbringungsverbot / Verbot des Anbietens

Nach § 3 Absatz 3 BattG dürfen Hersteller Batterien in Deutschland nur in den Verkehr bringen, wenn sie oder deren Bevollmächtigte bei der Stiftung EAR ordnungsgemäß registriert sind und durch Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgegeben werden können. Gemäß § 4 BattG muss er sich dabei vor allem mit der entsprechenden Marke und Batterieart registrieren lassen. Die Registrierungspflicht entsteht daher für jede einzelne Marke neu.

Auch Vertreibern ist es untersagt, Batterien anzubieten, wenn deren Hersteller oder Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.

III.       Kennzeichnungspflicht nach BattG

Batterien müssen mit dem Symbol der „durchgestrichenen Abfalltonne“ gekennzeichnet sein. Weiterhin müssen chemische Zeichen angegeben werden, wenn die Inhaltsstoffe der Batterien gewisse Grenzwerte überschreiten.

IV.       Hinweispflichten nach BattG

Vertreiber haben ihre Kunden gut sichtbar und lesbar darauf hinzuweisen, dass Batterien unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der Endnutzer zur Rückgabe gesetzlich verpflichtet ist und welche Bedeutung das Symbol der „durchgestrichenen Abfalltonne“ sowie der chemischen Zeichen hat. Gleiches gilt für Versandhändler. Diese haben die entsprechenden Hinweise in ihren Darstellungsmedien zu geben.

Hersteller haben die Endnutzer ebenfalls wie oben dargestellt zu informieren. Weiter haben sie über Maßnahmen zur Vermeidung von Abfall und Vermüllung sowie Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf Umwelt und Gesundheit zu informieren.

V.        Wettbewerbsverstöße

Verstoßen Vertreiber oder Hersteller gegen Pflichten aus dem BattG, die wettbewerbliche Relevanz aufweisen, können diese durch Mitbewerber oder klagebefugte Verbände mittels Abmahnung, Einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage zur Unterlassung verpflichtet werden. Hiervon sind vor allem Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten, aber auch die Hinweispflichten betroffen. Für die Registrierungspflicht hat dies der Bundesgerichtshof (allerdings zum alten Recht) bereits ausdrücklich entschieden.

VI.       Ordnungswidrigkeiten

Das BattG enthält darüber hinaus einen umfassenden Katalog von Bußgeldvorschriften. Wird gegen entsprechende Vorschriften verstoßen, kann jeder eine Ordnungswidrigkeitsanzeige stellen. Das Umweltbundesamt ist nach unseren Erfahrungen nicht zimperlich bei der Festsetzung von Bußgeldern. Der gesetzliche Rahmen sieht dabei Bußgelder von bis zu 100.000 € vor.

VII.      Unsere Leistungen für Sie

Wir beraten und vertreten seit Jahren Unternehmen im Bereich BattG. Hierzu beraten wir unsere Mandanten zum rechtssicheren Verkauf von Batterien bzw. der entsprechenden Werbung. Weiter verteidigen wir unsere Mandanten in Bußgeldverfahren beim Umweltbundesamt.

Verstößt ein Mitbewerber unserer Mandanten gegen Vorschriften des BattG, gehen wir in aller Konsequenz dagegen vor. Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung zum BattG zur Verfügung.

Unsere Schwerpunkte

Informieren Sie sich gerne über unsere Tätigkeiten im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Unser Beratungsspektrum finden Sie auf den folgenden Seiten.

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