Coaching Vertrag erstellen vom Fachanwalt – so geht’s!

Coaching Vertrag ist eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche geschäftsbeziehung zwischen Coach und Teilnehmer eines Coachings. Seit einigen Jahren werden die Begriffe „Work-Life-Balance“, „Persönlichkeitsentwicklung“, „Me-Time“, „Zweck der Existenz“ usw. immer lauter. Die Gesellschaft bewegt sich weg von dem Motto: „Leben, um zu arbeiten“ hin zu dem Motto: „Arbeiten, um zu leben“. Dafür hat der Beruf Coach eine ganz neue Bedeutung bekommen. Früher verbanden die meisten Menschen einen Coach mit Sport. Heute erstreckt sich der Beruf Coaching auf viele weitere Bereiche. Die häufigsten Themen im Coaching sind die Persönlichkeitsentwicklung, berufliche Veränderungen, Konflikte, Beziehungen, Motivationen, Gesundheit, Führungskräfte, Finanzen und Bewerbungen. Wir entwerfen Ihnen einen rechtssichern Coaching Vertrag, mit dem Sie rechtliche Klippen (u.a. auch das FernUSG) sicher umschiffen können. Es sollte unbedingt ein individueller Coaching Vertrag entworfen und nicht irgendein Coaching Vertrag Muster verwendet werden.

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Daniel Loschelder
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht
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Coaching Vertrag – was ist Coaching?

Coaching Vertrag und seine Erstellung ist aus unserer täglichen Arbeit kaum noch wegzudenken. Coaching ist eine Kollektivbezeichnung für unterschiedliche Beratungsmethoden. Die bekanntesten Methoden sind das Einzel-, Team- und Projektcoaching. Der Leitgedanke ist „Hilfe zur Selbsthilfe“. Der Klient soll durch gezielte Fragen des Coaches selbst für ihn die optimale Lösung finden. Der Coach begleitet und fördert die Entwicklung des Klienten. Es handelt sich um ein lösungsorientiertes, personenzentriertes Beratungskonzept im beruflichen Kontext. Das Coaching ist zeitlich begrenzt und thematisch definiert. Der Klient erhält eine auf in individuelle angepasste Beratung, bei der der Kunde eigenverantwortlich mitwirken muss. Als erstes hilft der Coach bei der Findung des Problems und der Ursache. Danach begleitet er den Kunden auf dem Lösungsfindungsprozess. Der Coach bringt allerdings keine unmittelbaren Lösungsvorschläge, sondern er leitet den Kunden. Der Kunde soll eigenständig eine Lösung finden, sich realistische Ziele setzen und selbständig effektive Ergebnisse erarbeiten. Das Ziel ist es, die grundlegenden Verhaltensweisen und Einstellungen des Kunden zu verbessern mit einem interaktiven entwickelten Lösungsprozess. Der Kunde soll durch Selbstreflexion, Selbstwahrnehmung, Bewusstsein und Verantwortung lernen seine Stärken und Schwächen zu erkennen und damit zu arbeiten. Der Coach soll eine neutrale Stellung behalten und den Kunden durch eine individuelle Beratung helfen sich seine Ziele selbst zu ermöglichen. Der Coach deutet dem Kunden also einen Weg an, den der Kunde selbst geht, sich ihn merkt und bei zukünftigen Problemen wieder abrufen und erneut gehen kann.

Mittlerweile sind zahlreiche Akteure der Branche auch in Verbänden organisiert wie z.B. der „Deutsche Gesellschaft für Supervision und Coaching„.

Damit die Ziele, Rollen, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gewährleistet werden können, ist ein rechtssicherer Coaching Vertrag unabdingbar. Denn ein Coaching-Vertrag ist die rechtliche Grundlage für eine gelungene Kooperation zwischen dem Kunden und dem Coach, sodass die gewünschten Ziele erreicht werden können. Es ist ein Dokument, welches die Regeln klar festsetzt, für jeden erkennbar und zugänglich ist.

Unter anderem regelt ein Coaching Vertrag den Vertragsumfang (Kosten, Termine und die Kündigungsmodalitäten). Eine detaillierte Leistungsbeschreibung hilft bei der Vermeidung von Konflikten.

Das Ziel eines Coaching Vertrags ist, dass auf der einen Seite der Coach rechtlich und organisatorisch abgesichert ist, wenn zum Beispiel Termine nicht eingehalten werden oder Rechnungen nicht gezahlt werden. So kann er sich in Ruhe auf die Durchführung des Coachings konzentrieren. Auf der anderen Seite soll auch der Kunde abgesichert werden, wenn das Coaching sich als unseriös oder als Täuschung/Manipulation rausstellt. Durch den Vertrag wird eine strukturelle Basis geschaffen, das alle Ziele, Methoden und Rahmenbedingungen festlegt. So kann der Coach den Prozess nachhaltig, effektiv und erfolgreich gestalten.

Wir als empfehlen Ihnen unbedingt einen Coaching Vertrag abzuschließen, denn so beugen Sie rechtliche Konflikte vor und sichern sich rechtlich ab.

Anwälte, die auf Zack sind! Herr Leisenberg und Herr Loschelder haben mich motiviert und angriffslustig vertreten, so wie man sich das von Anwälten wünscht. Vielen Dank dafür!

C

Die Mitarbeiter der Kanzlei haben mein Anliegen sofort und kompetent bearbeitet, was innerhalb kürzester Zeit zum Erfolg geführt hat. Ich bin sehr zufrieden und kann die Kanzlei bestens empfehlen.

S L

Ich kann diese Kanzlei wirklich jedem nur ans Herzen legen !!! Meine Schwester und ich hatten vor ein paar Tagen ein erstes Gespräch, da wir drauf und dran sind ein Start-up zu gründen aber uns mit den rechtlichen Themen noch nicht so gut auskannten.Es wurde sich viel Zeit genommen um alle unsere Fragen zu beantworteten und es herrschte ein richtig freundliche Atmosphäre. Man hat richtig gemerkt, dass ehrliches Interesse für uns und unser Start-up besteht und uns diesbezüglich wirklich weitergeholfen werden wollte. Wir hatten eine tolle erste Erfahrung mit der Anwaltskanzlei und freuen uns über eine weitere Zusammenarbeit.

S

Sehr kompetente Kanzlei, schnelle Kontaktaufnahme und Reaktion auf unser Anliegen. Prompte Erledigung mit 100% Erfolg. Danke dafür.

M E

Coaching Vertrag Muster verwenden?

Ein Coaching Vertrag Muster ist das Fundament für eine erfolgreiche Beziehung zwischen Kunden und Coach. Wenn Sie als Coach einen solchen Vertrag selbst abschließen wollen, möchten wir Sie bitten, nicht einfach einen Coaching Muster Vertrag aus dem Internet zu verwenden.

Ein Coaching Vertrag ist nicht nur irgendein Vertrag. Ein Coaching Vertrag hat bestimmte Eigenschaften und er kann sowohl als Dienst- als auch als Werkvertrag abgeschlossen werden. Im Internet gibt es tausende Coaching Vertrag Muster, von denen manche sogar Werkverträge sind. Als Laie wissen Sie nicht, dass ein Werkvertrag im Bereich des Coaching Ihnen nur Probleme bereiten würde. Denn der große Unterschied zwischen einem Werk- und einem Dienstvertrag ist, dass bei einem Werkvertrag ein Erfolg geschuldet ist. Das bedeutet, dass wenn Sie den Kunden nicht an sein Ziel bringen, den Vertrag nicht erfüllt haben. Deshalb empfehlen wir Ihnen einen individuellen Vertrag zu machen und nicht ein Coaching Vertrag Muster zu verwenden. Unsere Kanzlei greift selbstverständlich auch auf Coaching Vertrag Muster zurück. Diese Coaching Vertrag Muster sind aber allesamt von uns in den letzten Jahren in den unterschiedlichsten Konstellationen selbst erstellt worden, weswegen wir genau wissen, was unserer Coaching Vertrag Muster beinhalten. Das ist bei einem Coaching Vertrag Muster aus dem Internet nicht der Fall.

Auch ist jedes Coaching unterschiedlich. Jede Vertragsparteien haben unterschiedliche Ziele und Vorstellungen. Auch deshalb soll ein Coaching Vertrag immer individuell gestaltet werden.

Ein Coaching Vetrrag Muster kann auch rechtliche Fehler enthalten, für die Sie sogar Geld bezahlt haben. Wir empfehlen Ihnen deshalb nicht den einfachen Weg zu gehen, sondern sich notfalls an einen Anwalt zu wenden, der Ihnen hilft einen richtigen und erfolgreichen Vertrag zu erstellen. Denn ein guter Vertrag ist eine Prävention für einen rechtlichen Streit. Sie sparen sich deshalb einige Kosten, wenn Sie den Vertrag rechtlich korrekt schließen.

Wir helfen Ihnen gerne dabei einen sinnvollen und nützlichen Vertrag zu erstellen.

Coaching Vertrag Muster
Coaching Vertrag Muster

 

Die Kanzlei Loschelder und Leisenberg kann ich nur empfehlen. Mir wurde selbst als ratsuchender Anwaltskollege sehr kompetent und unkompliziert zielführend bei einer Fragestellung geholfen, im Rahmen eines in meiner Kanzlei eingegangenen Mandats. Hier fehlten uns die speziell erforderlichen Fachkenntnisse, so dass ich mich an Herrn Kollegen Leisenberg gewandt habe. Mir wurde als Kollege sehr gut weitergeholfen. Mandanten und Ratsuchende sind in dieser Münchner Kanzlei ganz sicher bestens aufgehoben und beraten. Fünft Sterne für Beratung und Kompetenz wie auch gezeigtem Einsatz!

T W

Sehr gute telefonische Erreichbarkeit und spontane sehr kompetente und freundliche Beratung. Darauf folgte die umgehende Aufnahme meines Falls mit erfreulicher Konsequenz. Viel früher als erwartet konnte der Fall abgeschlossen und auch für meinen Kopf zu den Akten gelegt werden. Dabei war das Preis-Leistungs-Verhältnis aus meiner Sicht mehr als angemessen und ich möchte besonders den freundlichen und respektvollen Umgang mit mir als Mandantin hervorheben. Ich kann das gesamte Team nur aus voller Überzeugung weiter empfehlen und würde die Kanzlei auf jeden Fall wieder beauftragen. Auch wenn ich natürlich hoffe, dass das nicht nötig sein wird.

C H

Außergewöhnlich freundliches und kompetentes Team in dieser Kanzlei. Rechtsanwalt Leisenberg hat mein Rechtsproblem äußerst schnell erfasst, bewertet und mir die rechtliche Situation mit den wahrscheinlichsten Szenarien aufgezeigt. Ganz herzlichen Dank dafür. Hier ist man sehr gut aufgehoben. Ich freue mich über Euren Erfolg und wünsche Euch weiterhin alles Gute.

J N

Sehr freundlich und schnell. Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. Nach der Beantwortung meines Anliegens war ich wieder beruhigt. Denke das man es besser und schneller nicht machen kann. Eine klare Weiterempfehlung meinerseits für LoschelderLeisenberg.

A C

Coaching Vertrag Inhalt

Wie wir Ihnen gerade empfohlen haben, sollten Sie keinen Mustervertrag verwenden, sondern einen eigenen Vertrag erstellen. Wir zeigen Ihnen nun alle relevanten Vertragsbestandteile eines Coaching Vertrags auf.

Als erstes sollte der Vertrag eine Vereinbarung über die Themen, die Schwerpunkte, die Rolle der Vertragsparteien und die Ziele des Vertrags beinhalten. Diese Punkte sollten in einem Vertrag klar definiert werden, damit Missverständnisse vermieden werden und ein friedliche sowie erfolgreiche Zusammenarbeit gewährleistet werden kann.

Außerdem sollte die Anzahl, die Dauer und die Abstände der einzelnen Coaching Einheiten vereinbart werden. Wenn weitere Leistungen wie zum Beispiel ein Zugang zu einer WhatsApp Gruppe oder zu Videos angeboten werden, müssen diese auch im Vertrag festgehalten werden. Dies gibt den Vertragsparteien eine Planungs- und Organisationssicherheit.

Weiter soll der Ort im Coaching Vertrag auftauchen, an dem das Coaching stattfinden soll. Falls er flexibel ist, sollten Sie den örtlichen Raum dennoch begrenzen.

Ein wichtiger Punkt ist auch das Honorar pro Stunde und die Zahlungsbedingungen. Sie sollten festlegen auf welche Art und Weise die Zahlung erfolgt und zu welchem Zeitpunkt die Zahlung fällig ist. Bei eventuellen Reisekosten muss geklärt werden, ob sie erstattet werden oder nicht.

Auch nicht zu vergessen ist die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz. Dies schützt die Vertragsparteien vor unberechtigter Weitergabe von Informationen. Der Coach kann dem Kunden so ein vertrauensvolles und professionelles Coaching anbieten.

Im Falle eines Unfalls, einer Schädigung oder eines Problems aufgrund des Coachings sollte eine Haftung und Gewährleistung besprochen und ggf. vereinbart werden. Der Coach kann zum Beispiel festlegen, dass er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet. Dadurch muss der Coach nicht haften, wenn der Kunde mit dem Resultat des Coachings nicht zufrieden ist.

Wenn ein Termin kurzfristig abgesagt werden sollte, müssen Sie im Vertrag geklärt haben, wann und in welcher Höhe Kosten für den nicht wahrgenommenen Termin anfallen.

Zudem muss die Kündigung und die Vertragsbedingungen geklärt werden. Gerade auch wegen des Kündigungsgrundes sollten die Tätigkeiten, die Ziele und Vorstellungen beider Parteien im Vertrag möglichst genau geklärt werden, damit einer Abweichung deutlich erkennbar ist und erkennbar wird, wann ein Kündigungsgrund vorliegt.

Die Kontaktdaten der beteiligten Personen, die Gesamtdauer (wenn sie festgelegt werden kann) sowie die Anzahl der beteiligten Personen müssen auch Platz in dem Vertrag haben.

Nun wissen Sie, was unbedingt im Coaching Vertrag enthalten sein muss. Es gibt aber auch ein paar Aspekte, die Sie unbedingt aus dem Coaching Vertrag streichen sollten. Dazu gehören unpräzise und missverständliche Angaben. Die Leistungen, Ziele, Erwartungen, etc. müssen genau definiert werden, damit gerade kein Missverständnis zustande kommt.

Außerdem sollte Sie keine übertriebenen oder falschen Zusagen machen. Schätzen Sie Ihre Fähigkeiten nicht zu hoch ein und versprechen Sie nichts, was Sie nicht halten können. Der Vertrag sollte realistische Erwartungen beinhalten, damit das Vertrauen des Kunden nicht gefährdet wird und eine rechtliche Auseinandersetzung vermieden wird.

Zudem dürfen Sie keine unangemessenen Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen inkludieren. Die Haftung muss mit dem Gesetz im Einklang stehen und die Haftung des Coaches darf nicht vollkommen ausgeschlossen werden.  Zuletzt sollten Sie keine unnötigen Klauseln mitreinschreiben und so das Ausmaß des Vertrages erweitern und vom eigentlichen Schwerpunkt (den Vereinbarungen über das Coaching) ablenken.

Unsere Rechtsanwälte für IT-Recht helfen Ihnen bei der Erstellung von Coaching Verträgen und beraten Sie bei weiteren Fragen.

Coaching Vertrag Kosten

Bezüglich der Coaching Vertrag Kosten kommt es – wie immer bei den Juristen – drauf an. Entscheidende Faktoren sind unter anderem der Umfang, das Regelungsbedürfnis, die Vielschichtigkeit.

Wir werden jeden Vertrag individuell begutachten und geben Ihnen einen Kostenvoranschlag. Falls Sie eine nähere Auskunft über unsere Angebote und Kosten haben wollen, dann können Sie uns direkt kontaktieren.

Coachingvertrag und FernUSG

FernUSG – was regelt das Fernunterrichtsschutzgesetz?

Wenn ein Coach seine Leistungen auf seiner Webseite oder auf anderen Medien anbietet, muss er rechtliche Besonderheiten beachten. In diesen Bereichen könnte es sein, dass ein Fernunterrichtsvertrag oder fernabsatzrechtliche Besonderheiten relevant werden.

Ein Fernunterrichtsvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich der Veranstalter, also der Coach, verpflichtet das Lernmaterial und die Arbeitsmittel dem Teilnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, den Lernerfolg zu beobachten und eingereichte Arbeiten zu verbessern sowie Anleitungen zu geben. Das schreibt das Fernunterrichtsschutzgesetz (kurz FernUSG) vor. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, den Nutzer vor unseriösen und fragwürdigen Bildungsangeboten zu schützen, die nicht der Norm entsprechen und unter dem Wert der angebotenen Leistung liegen. Das Gesetz ist auf alle Kurskonzepte anwendbar und der Bereich wurde durch die Rechtsprechung erweitert auf die WhatsApp Kommunikation und die Mitgliederberieche, die eine Möglichkeit für die Kontrolle des Lernerfolgs bieten.

Ein Fernunterricht liegt vor, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

  1. Der Kontakt zwischen Teilnehmer und Coach erfolgt überwiegend zeitlich versetzt.
  2. Der Kontakt zwischen Teilnehmer und Coach basiert zu unter 50 % auf zeitlich gleichen Maßnahmen.
  3. Die Beratung, Kontrolle des Lehrerfolgs und die Betreuung wird dem Teilnehmer individuell ermöglicht.

Es liegt kein Fernunterricht vor, wenn entweder

  1. Der Kontakt zwischen Teilnehmer und Coach nur zeitlich versetzt erfolgt

ODER

  1. Der Kontakt zwischen Teilnehmer und Coach über 50 % auf zeitlich gleichen Maßnahmen beruht

ODER

  1. Die Beratung, Kontrolle des Lehrerfolgs und die Betreuung dem Teilnehmer nicht individuell ermöglicht wird.

Außerdem fallen Kurse, die nach seinem Inhalt und Ziel nur für die Freizeitgestaltung dienen, nicht unter Fernunterrichtsverträge.

Nach § 1 FernUSG muss der Kurs entgeltlich sein. Kostenlose Kurse sind also nicht gemeint.

Außerdem muss der Kurs Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln. Es geht dabei nicht um die Bezeichnung des Kurses, sondern um den tatsächlichen Inhalt. Wenn Wissen vermittelt wird, stellt es einen Lehrgang im Sinne des FernUSG dar.

Zudem muss das Kriterium der räumlichen Trennung erfüllt sein. Online bedeutet aber nicht räumliche Trennung. Nur wenn der Teilnehmer und der Coach nicht zur selben Zeit online sind, ist das Kriterium erfüllt. Wenn ein Kurs live erfolgt und nicht aufgezeichnet wird, dann liegt kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG vor. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass wenn der Live Anteil mindestens 51 % beträgt, liegt kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG vor. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann empfehlen wir Ihnen, dass Sie lieber auf Aufzeichnungen verzichten sollten, damit Sie auf der sicheren Seite sind.

Und zuletzt muss der Lernerfolg überwacht werden. Nur wenn die oberen 3 Punkte zutreffen, ist dieser Punkt noch relevant für Sie. Lernkontrolle ist laut der Rechtsprechung schon dann einschlägig, wenn der Teilnehmer die Möglichkeit hat mündlich Fragen zum Lernstoff zu stellen.

Wenn ein Fernunterrichtsvertrag vorliegt, muss der Vertragsschluss in Textform gemacht werden, ein besonderes Widerrufsrecht vereinbart werden sowie besteht ein besonderes Kündigungsrecht des Teilnehmers und der Coach muss eine behördliche Zulassung vorweisen können.

Es gibt einige Fälle, in denen das Gericht den Vertrag für nichtig erklärt hat, weil der Coach für sein Lernkonzept keine Zulassung hatte. Der Kunde konnte also die Gebühren zurückfordern.

Generell kann man sagen, dass es keine individuelle und fachliche Hilfe zu dem Online Kurs geben darf. Sonst fällt Ihr Kurs unter das FernUSG. Wenn das FernUSG auf Sie anwendbar ist, dann brauchen Sie tatsächlich eine Zulassung, denn sonst ist der Betrieb rechtswidrig. Das bedeutet, dass Konkurrenten Sie abmahnen können, Behörden ein Bußgeld verhängen und unzufriedene Kunden die Gebühr zurückverlangen können.

Obwohl sich zufriedene Kunden noch nicht beschwert haben und es keine Abmahnwelle gab, empfehlen wir Ihnen nichts zu riskieren und Ihr Kurskonzept noch einmal zu überdenken.

Wenn der Coach mit dem Teilnehmer einen Vertrag im Fernabsatz abgeschlossen hat und kein Fernunterrichtsvertrag vorliegt, dann muss der Coach zumindest die fernabsatzrechtlichen Besonderheiten beachten. Es sind jetzt bestimmt viele Begriffe gefallen, die Sie noch nicht kennen. Deshalb gibt es erstmal eine Erklärung.

Fernabsatz = Vertriebswege, die ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher nutzt und bei dem die beiden in keinem direkten persönlichen Kontakt treten.

Fernabsatzvertrag = Ein Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über ein Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wird.

Fernkommunikationsmittel = alle Kommunikationsmittel, die für Vertragsverhandlungen oder für den Vertragsabschluss verwendet werden, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind à zum Beispiel Telefonanruf, Brief, Katalog, Telekopien, E-Mails, SMS, Rundfunkt, Telemedien

Bei einem solchen Vertrag müssen ein paar Punkte beachtet werden. Unter anderem gilt eine Informationspflicht über das Bestehen oder das Nichtbestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts für Verbraucher.

Bei Coaching Leistungen müssen noch mehr Punkte beachtet werden. Es gilt die Frage zu beantworten, wer zur Teilnahme an den Veranstaltungen berechtigt ist, ob es eine Mindestanzahl geben soll, was passiert, wenn sich die Zeit, der Ort, die Person oder der Inhalt verändert, wie das Lernmaterial dem Teilnehmer vermittelt wird und ob ein Dritter in den Vertrag eintreten darf.

Wie Sie sehen, fällt nicht jedes Coaching unter den FernUSG. Falls Sie dazu oder zu einem anderen Thema noch weitere Fragen habe, dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die ZFU Zulassung erteilt übrigens die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht.

FernUSG Urteile

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 1. März 2023 (Az. 3 U 85/22) entschieden, dass das FernUSG sowohl auf Verbraucher als auch auf Unternehmer Anwendung findet. Liegt keine FernUSG-Zulassung vor, ist der Coachingvertrag nach Ansicht des OLG Celle unwirksam, weswegen kein Vergütungsanspruch des Coaches besteht. Zudem müssten bezahlte Entgelte zurückgewährt werden.

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 19. Juli 2023 (Az. 304 O 277/22) entschieden, dass ein Online-Coaching-Vertrag eine Zulassung nach FernUSG haben muss und andernfalls nichtig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Teilnehmer Unternehmer oder Verbraucher ist.

Das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 15. September 2023 (Az. 2-21 O 323/21) entschieden, dass das FernUSG auf Verträge zwischen Unternehmern nicht anwendbar ist. Das LG Frankfurt hat seine Ansicht insbesondere mit dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung untermauert.

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 6. Dezember 2023 (Az. 2 U 24/23) entschieden, dass nicht jeder Online-Coaching-Vertrag der Zulassungspflicht gem. FernUSG unterfällt. Das OLG Köln hat hierzu ausgeführt, dass die Kontrolle des Lernerfolgs nicht bei einer lediglichen Selbstkontrolle vorliegt.

Das LG München I hat mit Urteil vom 12. Februar 2024 (Az. 29 O 12157/23) entschieden, dass z.B. Livecalls, die dann in einer Mediathek gespeichert werden, nicht als asynchron gelten und somit keine räumliche Trennung aufweisen. Zudem soll das FernUSG nicht im B2B-Bereich gelten.

FernUSG Urteile
FernUSG Urteile

Coaching Verträge – wie können wir Sie unterschützen?

Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verfügen über eine jahrelange Expertise in der Beratung und Vertragsgestaltung von Coaching Verträgen. Wir freuen usn auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit Ihnen wie bei vielen unserer weiteren Mandanten. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrem Vorhaben und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme:

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