Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und die ZFU-Zulassung: Die rechtlichen Herausforderungen von Online-Kursen

Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und die ZFU-Zulassung: Die rechtlichen Herausforderungen von Online-Kursen: Online-Kurse haben sich zu einem beliebten Medium entwickelt, um Wissen zu vermitteln und neue Fähigkeiten zu erlernen. Mit der Flexibilität und Bequemlichkeit, die sie bieten, hat das E-Learning einen regelrechten Boom erlebt. Doch hinter den Kulissen lauern rechtliche Herausforderungen, die oft übersehen werden. Eine fundierte Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen ist von großer Bedeutung, um mögliche rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Das Gesetz zum Schutz des Fernunterrichts (FernUSG) und die ZFU-Zulassung spielen hier eine entscheidende Rolle, wenn Sie Online-Kurse anbieten. Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist die primäre rechtliche Grundlage für den Fernunterricht in Deutschland. Es regelt den Rahmen für die Erbringung von Bildungsleistungen im Fernunterricht und schützt dabei sowohl die Interessen der Teilnehmenden im Sinne des Verbraucherschutzes als auch die Qualität der Bildungsangebote. In diesem Artikel werden verschiedene Aspekte des Gesetzes behandelt, einschließlich der Definition von Fernunterricht, des Fernunterrichtsvertrags, der ZFU Zulassung sowie der Konsequenzen bei Fernunterricht ohne Zulassung.

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Was gilt als Fernunterricht nach FernUSG?

Kraft des § 1 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) wird unter Fernunterricht der Unterricht verstanden, der auf einem privatrechtlichen sowie entgeltlichen Vertrag basiert und bei dem Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt voneinander agieren und der Lehrende den Lernerfolg kontrolliert. Wer als Coach tätig ist, sollte unbedingt rechtssichere Coachingverträge schließen, um Probleme mit dem FernUSG zu umschiffen:

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Der Fernunterricht ist insofern kein gesetzlich geschützter Begriff, sodass Lehrangebote als Fernunterricht bezeichnet werden können, ohne dass diese Bildungsangebote in den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes fallen.

Im Rahmen des Fernunterrichts erfolgt die Vermittlung von Wissen und die Kommunikation zwischen den Teilnehmenden über verschiedene Medien wie schriftliche Unterlagen, E-Learning-Plattformen oder Videokonferenzen. Das Niveau der vermittelnden Kenntnisse und der Fähigkeiten sowie der Anbieterstatus spielen hierbei keine Rolle, sodass auch Angebote von öffentlich-rechtlichen Institutionen dem FernUSG unterliegen können, sofern die Merkmale des § 1 FernUSG erfüllt sind.

Dabei handelt es sich um die 3 folgenden Kriterien:

  1. auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten,
  2. wobei Lehrender und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
  3. der Lehrende (oder ein von ihm Beauftragter) den Lernerfolg überwachen.

Die Formulierung „auf vertraglicher Grundlage“ grenzt Angebote auf öffentlich-rechtlicher Basis ab, wie z.B. Studienangebote der Fernuniversität Hagen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts private Verträge für Fernlehrgänge abschließt. In solchen Fällen unterliegen die Angebote ebenfalls dem FernUSG. Dies gilt auch für Verträge zugunsten Dritter, bei denen eine andere Person als der eigentliche Vertragsnehmer die Leistungen des Fernlehrinstituts erhält.

„Entgeltlichkeit“ bedeutet, dass zwischen dem Fernlehrinstitut und dem Lernenden ein Austauschverhältnis besteht, bei dem der Lernende eine Gegenleistung in Form von Lehrmaterialien und Betreuung erhält.

Für das Merkmal der „räumlichen Trennung“ ist es nicht ausschlaggebend, dass sich Lehrer und Lernender nicht im selben Raum befinden. Vielmehr bezieht es sich darauf, ob die Kommunikation bzw. die Vermittlung des Wissens zeitversetzt erfolgt, d.h. der Lernende Bemühungen unternehmen muss, mit dem Lehrenden in Verbindung zu trennen. Wenn eine Videokonferenz oder andere synchronisierte Kommunikation verwendet wird und der Kontakt zwischen Lehrer und Lernendem wie bei Präsenzveranstaltungen möglich ist, liegt keine räumliche Trennung im Sinne des Gesetzes vor, auch wenn sich Lehrer und Lernender an verschiedenen Orten befinden. Bei Webinaren und Online-Fortbildungen, die in Echtzeit stattfinden, d.h. ein Live-Training etc. stattfindet, findet das FernUSG somit keine Anwendung.

Die sog. „Lernerfolgskontrolle“ ist ein grundlegendes Differenzierungsmerkmal gegenüber reinen Selbstlernmaterialien. Es genügt eine einmalige Lernerfolgskontrolle, die nicht zwingend eine Abschlussprüfung sein muss. Ausreichend kann auch bereits sein, wenn den Lernenden vertraglich die Möglichkeit angeboten wird, durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (BGH, Urteil vom 15.10.2009 – Az. III ZR 310/08). Die Anforderungen an die Lernerfolgskontrolle sind daher seitens der Rechtsprechung eher niedrig angesetzt.

Online-Kurse im E-Learning Bereich können unter die Voraussetzungen des Fernunterrichtsgesetzes fallen, wenn sie die Merkmale des organisierten und auf Distanz durchgeführten Lernens erfüllen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn ein Kurs strukturierte Lektionen, Lernmaterialien und Kommunikationskanäle für den Austausch zwischen Lehrern und Lernenden umfasst.

Abgrenzung Fernunterricht – Distanzunterricht nach FernUSG

Der Fernunterricht im Sinne des Gesetzes zum Schutz des Fernunterrichts, sollte nicht mit dem Begriff des Distanzunterrichts verwechselt werden. Distanzunterricht ist eine Form des Schulunterrichts, die sich aus der rechtlichen Verpflichtung des Staates ergibt, den Unterricht auch während einer Pandemie fortzusetzen. Die Bekanntmachung dieses Begriffs erfolgte in Deutschland während des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 von den Bildungsministerien der Bundesländer, um ihn vom Hausunterricht und Fernunterricht differenzieren.

Der Fernunterrichtsvertrag

Der Fernunterrichtsvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Anbieter des Fernunterrichts und einer oder mehreren Personen, die den Fernunterricht in Anspruch nehmen möchten.

Auch als Anbieter eines Online-Kurses sind vertragsrechtliche Aspekte von großer Bedeutung. Bildungsanbieter müssen klare und verständliche Verträge mit ihren Teilnehmern abschließen, die alle relevanten Informationen enthalten, einschließlich Kursinhalte, Preise, Zahlungsbedingungen, Stornierungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen. Es ist ratsam, juristische Unterstützung hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass die Verträge rechtsgültig sind und die Interessen beider Parteien schützen.

Aus diesem vertraglichen Verhältnis ergeben sich auf beiden Seiten Rechten und Pflichten. Der § 2 Abs. 1 FernUSG normiert für Lehrende die Hauptpflichten innerhalb des Fernunterrichts: Die Veranstalter (diejenigen, die den Fernlehrgang anbieten) sind verpflichtet für die pünktliche Bereitstellung von Lernmaterialien und Arbeitsmaterialien zu sorgen. Darüber hinaus muss eine Lernkontrolle erfolgen, die durch eine individuelle Beratung und Betreuung durch den Lehrenden unterstützt wird. Der Teilnehmer ist wiederum nach § 2 Abs. 2 FernUSG dazu verpflichtet die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Leistungsbezogene Pflichten des Teilnehmers bestehen allerdings nicht. Gem. § 2 Abs. 3 FernUSG hat der Teilnehmer sogar das Recht, dass auf sein individuelles Lerntempo Rücksicht genommen werden muss.

An den Fernunterrichtsvertrag sind entsprechende Inhaltserfordernisse zu stellen. Dementsprechend muss aus dem Vertrag erkenntlich sein, ob es sich um einen institutsinternen Abschluss, einen staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Abschluss handelt. Darüber hinaus muss der Ort, die Dauer und die Häufigkeit des begleitenden Unterrichts festgehalten werden sowie eine Widerrufsbelehrung beigelegt sein.

Unsere hochqualifizierten Anwälte stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihnen bei Ihren rechtlichen Fragen und Problemen bezüglich der Voraussetzungen des Fernunterrichtsvertrags professionelle Unterstützung zu bieten.

Was ist eine ZFU Zulassung?

Die Zulassung durch die ZFU ist ein weiterer wichtiger rechtlicher Aspekt für Online-Kurs-Betreiber, wodurch der Schutz der Teilnehmer des E-Learning Programms sichergestellt werden soll. Bildungsanbieter müssen ihre Online-Kurse bei der ZFU zur Zulassung anmelden, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Eine ZFU-Zulassung bezieht sich auf die Zulassung von Fernlehrgängen durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Deutschland. Die ZFU überprüft und genehmigt alle Fernkurse, die nicht der Kategorie der Hobby-Lehrgänge angehören.

Die ZFU ist als staatliche Behörde, kraft Gesetzes, für die Aufsicht und Kontrolle des Fernunterrichts zuständig. Die ZFU prüft verschiedene Aspekte des Fernlehrgangs, wie beispielsweise die inhaltliche Qualität, die pädagogische Konzeption, die fachliche Eignung der Lehrenden sowie die Vertragsbedingungen, um die Rechte der Lernenden zu schützen. Sie stellt sicher, dass die angebotenen Fernlehrgänge den rechtlichen Anforderungen und Qualitätsstandards entsprechen.

Die ZFU-Zulassung ist für Anbieter von Fernlehrgängen in Deutschland verpflichtend. Sie dient dem Verbraucherschutz und stellt sicher, dass die Teilnehmer qualitativ hochwertige Bildungsangebote erhalten. Anbieter ohne ZFU-Zulassung dürfen ihre Fernlehrgänge nicht offiziell bewerben oder anbieten.

Erfordernis der ZFU Zulassung nach FernUSG

Die ZFU-Zulassung ist für Fernlehrgänge nicht nur ein Qualitätsmerkmal, sondern eine zwingende Voraussetzung, damit die Fernschule den entsprechenden Fernkurs führen und vermarkten darf. Fernunterrichtsanbieter benötigen demnach eine ZFU Zulassung, wenn sie ihre Bildungsangebote gewerblich anbieten möchten und diese über einen längeren Zeitraum hinweg stattfinden. Eine ZFU Zulassung ist also erforderlich, wenn der Fernunterricht über eine bloße einmalige oder kurzfristige Wissensvermittlung hinausgeht. Alle zertifizierten Lernangebote werden alle drei Jahre auf ihre Einhaltung der Zulassungsvoraussetzung examiniert. Diese Prüfung erfolgt auf zwei Stufen:

  1. Fachliche Ebene: Ein externer Gutachter, der Experte auf dem Gebiet der Ausbildung ist und von der ZFU beauftragt wurde, überprüft den Lehrgang auf inhaltliche Richtigkeit.

 

  1. Methodische und didaktische Ebene: Die ZFU führt intern eine Prüfung durch, um festzustellen, ob der Lehrgang den Anforderungen eines Fernlehrgangs entspricht. Dabei wird unter anderem überprüft, ob das vom Anbieter angegebene Ausbildungsziel mit den bereitgestellten Ressourcen erreicht werden kann.

Sollte Ihr Lehrangebot die Bedingungen des FernUSG aufweisen, benötigen Sie demnach eine Zulassung. Eine solche Zulassung kann als Kursvertreiber bei der Zentralstelle für Fernunterricht beantragen. Weitere Informationen sind auf der Webseite der Zentrale zu finden: https://zfu.de/antraege.html

Die ist allerdings mit Kosten verbunden. Die Zulassungsgebühr liegt grundsätzlich nach der aktuellen Gebührenordnung bei 150 % des Preises des Fernlehrgangs. Die Mindestgebühr für die Zulassung ist bei 1.050 € angesetzt. Jedoch gibt es eine vergünstigte Zulassungsgebühr bei Fernlehrgängen mit geringem Verkaufspreis. Die Zulassungsdauer beträgt max. drei Monate. Nach § 12 FernUSG gilt die Zulassung als veranlasst, wenn nicht nach drei Monaten ab der Antragstellung die Zentrale sich dazu geäußert hat.

Fernunterricht ohne Zulassung – die Konsequenzen (Urteil OLG Celle, 3 U 85/22)

Ein bedeutendes Urteil in Bezug auf Fernunterricht ohne Zulassung wurde vom Oberlandesgericht Celle gefällt. In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es um einen Coaching-Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten. In der Hauptsache war ein Einzelunternehmer Kläger, der über das Internet Coachings für Unternehmerinnen vermarktete. Die Beklagte war eine Kundin des Klägers, die im Jahr 2021 ein zwölfmonatiges Coaching zum Preis von zwölf Monatsraten à 2.200 € gekauft hatte.

Der Kläger forderte in seiner Klage die Zahlung der festgelegten Vergütung aus dem Coaching-Vertrag zuzüglich Zinsen. Die Beklagte reichte im Rahmen einer Widerklage das Begehren ein, festzustellen, dass der strittige Vertrag unwirksam sei. Sie bezog sich auf die Nichtigkeit des Vertrags nach § 7 Abs. 1 FernUSG, die Sittenwidrigkeit wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB sowie arglistige Täuschung gemäß § 123 BGB.

Das LG Stade und das OLG Celle gaben der Beklagten Recht. Beide Gerichtsinstanzen erklärten den Coaching-Vertrag rückwirkend für unwirksam, jedoch aus verschiedenen Gründen. Das LG Stade erachtete den Preis des Coachings als sittenwidrig überhöht und erklärte den Vertrag gemäß § 138 BGB für ungültig.

Das OLG Celle hingegen bestätigte die Ansprüche der Beklagten aufgrund von § 7 Abs. 1 FernUSG und traf in seinem Urteil einige wichtige Feststellungen, die erhebliche Auswirkungen auf sämtliche virtuelle Lehrangebote haben können.

In dem Urteil 3 U 85/22 entschied das Gericht, dass ein Fernunterrichtsvertrag, der ohne die erforderliche ZFU Zulassung abgeschlossen wurde, von Anfang an nichtig ist. Dies bedeutet, dass der Vertrag unwirksam ist und die Vertragsparteien keine Ansprüche aus diesem Vertrag geltend machen können. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit einer ZFU Zulassung für Fernunterrichtsanbieter, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Abmahnung FernUSG (LG Berlin 102 O 42/21)

Im Urteil LG Berlin 102 O 42/21 wurde eine Abmahnung im Zusammenhang mit dem FernUSG behandelt. In diesem Fall hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Frankfurt/Main) einen Fernunterrichtsanbieter abgemahnt, da dieser seine Leistungen ohne die erforderliche ZFU Zulassung anbot.

Das beklagte Unternehmen mit Sitz in Berlin bietet im Internet eine Ausbildung zum Fitnesstrainer an, bei der die Ausbildung sowie die Prüfungen komplett online stattfinden. Die Beklagte hat den Lehrgang jedoch nicht bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) gemeldet.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem besagten Online-Kurs um Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG handelt und die Beklagte gemäß § 12 FernUSG eine Bestätigung für diesen Kurs beantragen hätte müssen. Da diese Vorschrift den Marktzugang regelt, handelt es sich gleichzeitig um eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass ihr Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 UWG zustehen. Bei den Online-Kursen seien Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich, und der Lernerfolg werde durch den Lehrenden kontrolliert.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der von ihrem angebotenen Lehrgang nicht als „Fernunterricht“ im Sinne des § 1 FernUSG einzuordnen ist. Es fehle an dem Merkmal der „Überwachung des Lernerfolgs“. Die Nachfragen der Lernenden und die Antworten der Lehrenden im Rahmen der Lehrgänge seien ein herkömmlicher Aspekt jedes Seminars oder Workshops und könnten nicht mit einer Überwachung des Lernerfolgs verglichen werden. Eine Überwachung des Lernerfolgs könne nur dann angenommen werden, wenn die Überwachung vom Lehrenden getätigt wird.

Das Landgericht Berlin hat die Klage als begründet angesehen und die Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilt.

Gemäß der Entscheidung des Gerichts war die Beklagte für den streitgegenständlichen Kurs dazu verpflichtet, gemäß § 12 FernUSG eine Zulassung zu einzuholen, was sie unstreitig unterlassen hat.

Der Kurs ist darüber hinaus nicht unter die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG einzuordnen, da die angebotene Ausbildung zum Fitnesstrainer durch die Beklagte nicht nur der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient. Da es sich bei § 12 FernUSG um eine Marktverhaltensnorm im Sinne von § 3a UWG handelt, begründet ihre Verletzung Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern und anderen Klageberechtigten wegen gesetzwidrigen Wettbewerbshandlungen gemäß § 8 Abs. 3 UWG.

Fazit zum FernUSG

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) stellt den rechtlichen Rahmen für den Fernunterricht in Deutschland dar. Es definiert den Fernunterricht, regelt den Fernunterrichtsvertrag, die ZFU Zulassung und legt fest, wann eine Zulassung erforderlich ist.

Das Gesetz zum Schutz des Fernunterrichts (FernUSG) wird gemäß der Ansicht des OLG Celle uneingeschränkt auf sowohl Verträge mit Verbrauchern als auch Verträge zwischen Unternehmern angewendet. Der Terminus „Fernunterricht“ umfasst hierbei einen weiten Anwendungsbereich und betrifft gewissermaßen sämtliche virtuellen Coaching- und Kursangebote. Jeder, der Fernunterricht ohne die erforderliche staatliche Zulassung der ZFU erteilt, begeht eine rechtswidrige Handlung und ist zudem verpflichtet, erhaltene Zahlungen für Fernunterricht zurückzuerstatten, da sämtliche vergangene und zukünftige Verträge über nicht zugelassene Fernlehrgänge als nichtig anzusehen sind.

Das Erfordernis, dass praktisch alle angebotene Online-Kurse einer staatlichen Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) benötigen, wird im Urteil LG Berlin 102 O 42/21 ebenfalls untermalt. Dies soll dem Schutz der Teilnehmer der Online-Kurse im E-Learning Bereich dienen. Mit der Ausnahme, von den Lehrgängen, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen.

Unterlässt man die Registrierung bei der zuständigen Stelle drohen Geldbußen sowie teure Abmahnverfahren seitens Mitbewerber und anderen berechtigten Abmahnpersonen, wie beispielsweise der Wettbewerbszentrale.

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