Garantie-Label: Das Wichtigste in Kürze
- Ab dem 27.09.2026 müssen Online-Shops im Verkauf an Verbraucher ein EU-einheitliches Gewährleistungslabel anzeigen – unabhängig davon, ob überhaupt eine Garantie angeboten wird.
- Zusätzlich kommt ein separates Garantie-Label (GARAN-Etikett) hinzu, wenn der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mindestens zwei Jahren gewährt.
- Schon heute gilt: Wer mit einer Garantie wirbt, muss die Pflichtangaben des § 479 BGB einhalten. Verstöße sind ein klassischer Abmahngrund.
- Design, Text und Platzierung der neuen Labels sind EU-weit vorgegeben und dürfen nicht verändert werden.
Was ist ein Garantie-Label? Definition und Einordnung
Ein Garantie-Label ist eine standardisierte Kennzeichnung, die Verbraucherinnen und Verbraucher darüber informiert, ob und in welchem Umfang sie über die gesetzlichen Mindestrechte hinaus geschützt sind. Um den Begriff einzuordnen, muss man drei rechtliche Konzepte sauber auseinanderhalten, die im Alltag oft in einen Topf geworfen werden.
Gewährleistung, Garantie und Garantieerklärung – drei Dinge, die oft verwechselt werden
Gewährleistung (juristisch: Mängelhaftung) ist die gesetzliche Einstandspflicht des Verkäufers. Ist die Ware bei Übergabe mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen. Diese Rechte entstehen automatisch mit dem Kaufvertrag und können gegenüber Verbrauchern nicht einfach ausgeschlossen werden. Sie betragen mindestens zwei Jahre.
Garantie ist demgegenüber eine freiwillige Zusage – meist des Herstellers, manchmal des Händlers –, für eine bestimmte Haltbarkeit oder Beschaffenheit der Ware einzustehen. Sie tritt neben die gesetzliche Gewährleistung und darf diese nicht einschränken.
Garantieerklärung ist schließlich der rechtsverbindliche Akt, mit dem die Garantie tatsächlich versprochen wird. Erst hier greifen die strengen inhaltlichen Vorgaben des Gesetzes. Davon zu unterscheiden ist die bloße Werbung mit einer (künftigen) Garantie – ein Unterschied, der über Abmahnrisiken entscheidet und weiter unten erläutert wird.
| Gewährleistung | Garantie | |
| Rechtsnatur | gesetzlich, zwingend | freiwillig |
| Wer haftet? | der Verkäufer | Hersteller oder Verkäufer (Garantiegeber) |
| Dauer | mind. 2 Jahre | frei festlegbar |
| Voraussetzung | Mangel bei Übergabe | nach den Garantiebedingungen |
Das neue EU-Garantie-Label ab 2026 – die zentrale Neuerung
Der eigentliche Anlass, warum „Garantie-Label“ derzeit so häufig gesucht wird, ist eine EU-Reform. Sie verändert nicht, ob über Garantie und Gewährleistung informiert werden muss, sondern wie: künftig in einer vorgeschriebenen, grafisch hervorgehobenen und EU-weit einheitlichen Form.
Rechtsgrundlage: EmpCo-Richtlinie und Durchführungsverordnung
Grundlage ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“), mit der die EU das Verbraucherrecht modernisiert hat. Die konkrete Gestaltung der Labels hat die EU-Kommission anschließend in einer Durchführungsverordnung festgelegt; diese gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten ab dem 27. September 2026. Die deutsche Umsetzung in BGB und UWG ist bereits erfolgt; die maßgeblichen Pflichten greifen ebenfalls ab diesem Stichtag.
Zwei Labels, die man nicht verwechseln darf
Hinter dem Schlagwort „Garantie-Label“ verbergen sich in Wahrheit zwei verschiedene Kennzeichnungen mit völlig unterschiedlichem Anwendungsbereich:
| Gewährleistungslabel | Garantie-Label / GARAN-Etikett |
| Informiert über das gesetzliche Gewährleistungsrecht (mindestens zwei Jahre). | Informiert über eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie des Herstellers. |
| Pflicht für jeden Online-Shop, der an Verbraucher verkauft – ohne Ausnahme und unabhängig davon, ob Garantien angeboten werden. | Pflicht nur, wenn der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mindestens zwei Jahren für die gesamte Ware gewährt und dazu Informationen bereitstellt. |
| Enthält u. a. einen Hinweis auf die Mindestdauer und einen QR-Code zu weiterführenden EU-Verbraucherinformationen. | Enthält u. a. Garantiedauer, Marke, Modell und ebenfalls einen QR-Code. Produktspezifisch anzuzeigen. |
| Häufiges Missverständnis: „Ich biete keine Garantie an, also betrifft mich das Label nicht.“ Das ist falsch. Das Gewährleistungslabel ist für nahezu jeden Verbraucher-Online-Shop verpflichtend – auch ohne jede Garantie im Sortiment. Nur das zusätzliche Garantie-Label hängt vom Bestehen einer Herstellergarantie ab. |
Wann das Garantie-Label (GARAN) konkret Pflicht wird
Das produktbezogene Garantie-Label greift nur unter engen Voraussetzungen: Der Hersteller muss eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie gewähren, die die gesamte Ware umfasst und länger als zwei Jahre läuft. Liegen diese Voraussetzungen vor und stellt der Hersteller entsprechende Angaben bereit, muss der Händler das Label direkt bei der Produktbeschreibung anzeigen. Freiwillige Serviceversprechen wie „Geld-zurück-“ oder „Zufriedenheitsgarantien“ fallen dagegen nicht unter diese spezielle Kennzeichnungspflicht – sie können aber, wie unten gezeigt, eigene Informationspflichten auslösen.
Wie das Label aussehen und wo es stehen muss
Gestaltung, Farbgebung und Text der Labels sind von der EU vorgegeben und dürfen nicht verändert, verzerrt oder in ein eigenes Design integriert werden. Händler müssen lediglich die offizielle Vorlage in der jeweils zutreffenden Amtssprache verwenden – für den deutschen Markt also die deutsche Fassung. Entscheidend ist außerdem die Platzierung: Das Label muss gut sichtbar und bereits vor Abgabe der Bestellung erkennbar sein. Ein Verstecken im Footer, in den AGB oder als bloßer Link genügt nicht. Die amtlichen Vorlagen stellt die EU im Portal EUR-Lex bereit.
Werbung mit Garantien: die bereits geltende Rechtslage
Unabhängig von der neuen Label-Pflicht gilt schon heute ein dichtes Regelwerk für die Werbung mit Garantien. Wer es übersieht, riskiert eine Abmahnung – und zwar völlig unabhängig vom Stichtag 2026.
Die Pflichtangaben nach § 479 BGB
Sobald eine Garantieerklärung gegenüber Verbrauchern abgegeben wird, muss sie einfach und verständlich formuliert sein und insbesondere folgende Angaben enthalten:
- den Hinweis, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers bestehen bleiben und durch die Garantie nicht eingeschränkt werden;
- Name und Anschrift des Garantiegebers;
- das Verfahren, mit dem die Garantie geltend gemacht wird;
- die Bezeichnung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht;
- den Inhalt der Garantie, insbesondere Dauer und räumlichen Geltungsbereich.
Fehlen diese Angaben, ist das nicht nur ein zivilrechtliches Problem. Die Vorschrift gilt als „Marktverhaltensregelung“; ein Verstoß ist damit zugleich wettbewerbswidrig und kann von Mitbewerbern oder Verbraucherverbänden abgemahnt werden.
Wann Garantiewerbung Informationspflichten auslöst – die BGH-Linie
Nicht jede beiläufige Erwähnung einer Garantie zieht schon die volle Informationslast nach sich. Der Bundesgerichtshof hat die Schwelle präzisiert: Vorvertragliche Informationspflichten zu den Garantiebedingungen bestehen nur, wenn die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal des Angebots gemacht wird. Wer also „3 Jahre Garantie“ prominent in den Titel oder die Aufzählungspunkte eines Angebots schreibt, bewirbt die Garantie aktiv und muss alle Pflichtangaben bereitstellen. Eine nur winzig auf einem Verpackungsfoto sichtbare Garantiekarte reicht hingegen regelmäßig nicht aus.
| Wichtig für die Praxis: Diese „Zentralmerkmal“-Schwelle betrifft nur die Werbung mit Garantien. Auf die neue, ab 2026 bedingungslose Label-Pflicht hat sie keinen Einfluss – beide Regelungskreise gelten nebeneinander. |
Auch „Zufriedenheitsgarantien“ können erfasst sein
Wer mit Slogans wie „100 % zufrieden oder Geld zurück“ wirbt, sollte vorsichtig sein. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auch solche subjektiven Zufriedenheitsgarantien rechtlich als gewerbliche Garantien gelten und damit denselben Informationspflichten unterliegen können. Ein scheinbar harmloses Marketingversprechen kann so unbemerkt strenge Vorgaben auslösen.
Abmahnrisiko: Warum gerade Garantiewerbung so häufig beanstandet wird
Garantiewerbung gehört seit Jahren zu den am häufigsten abgemahnten Werbeformen im Online-Handel. Der Grund: Die Anforderungen sind formal, leicht zu übersehen und gut von außen überprüfbar. Eine Abmahnung verlangt typischerweise, die beanstandete Werbung zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen. Mit der neuen Label-Pflicht ab 2026 entsteht eine zusätzliche, breitflächig kontrollierbare Angriffsfläche – Fachleute rechnen mit einer neuen Abmahnwelle, sobald die Übergangszeit abläuft.
Praktische Handlungsempfehlungen
Für Händlerinnen und Händler empfiehlt sich rechtzeitig vor dem Stichtag eine strukturierte Vorbereitung:
- Sortiment prüfen: Verkaufe ich an Verbraucher (B2C)? Dann wird das Gewährleistungslabel praktisch immer Pflicht.
- Herstellergarantien erfassen: Für welche Produkte besteht eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren? Diese benötigen zusätzlich das Garantie-Label.
- Offizielle Vorlagen verwenden: Labels nur in der amtlichen deutschen Fassung und unverändert einbinden.
- Platzierung sicherstellen: Labels gut sichtbar vor dem Bestellabschluss anzeigen und in die Bestellbestätigung aufnehmen.
- Bestehende Garantiewerbung überarbeiten: Alle Produktseiten mit „X Jahre Garantie“ auf die fünf Pflichtangaben nach § 479 BGB hin kontrollieren.
- Verpackungen einplanen: Hersteller sollten frühzeitig handeln, da Produktverpackungen angepasst werden müssen und Übergangsfristen für Lagerbestände nicht vorgesehen sind.
Garantie-Label: wir beraten Sie
Sie haben Fragen zur korrekten Implementierung des Garantie-Labels? Sie wollen gegen einen Konkurrenten wegen fehlerhafter Garantiewerbung vorgehen? Ihnen selbst wird fehlerhafte Garantiewerbung vorgeworfen? Unsere Anwälte für IT-Recht und Wettbewerbsrecht beraten Sie zu allen Fragen rund um das Garantie-Label:

