GrünLaw Abmahnung Marco Grünler: das Wichtigste in Kürze
- Nehmen Sie keinen eigenständigen Kontakt zur Kanzlei GrünLaw auf, um sich keine Verteidigungsmittel abzuschneiden. Versenden Sie insbesondere keine KI-generierten Schreiben, deren Tragweite Sie nicht überblicken können.
- Lassen Sie sich bei einer Abmahnung Marco Grünler von Spezialisten beraten.
- Nehmen Sie einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO keineswegs auf die leichte Schulter, das kann teure Konsequenzen haben.
- Unterschreiben Sie keinesfalls vorschnell eine Unterlassungserklärung, das kann hohe Vertragsstrafen im Wiederholungsfall nach sich ziehen.
- Ignorieren Sie die Abmahnung nicht, sondern reagieren Sie rechtzeitig und richtig idealerweise mit einem spezialisierten Anwalt, insbesondere die gesetzten Fristen sind unbedingt einzuhalten.
- Eine verspätete Auskunft gem. Art. 15 DSGVO (Auskunftsrecht der betroffenen Person) kann Bußgelder der Datenschutzaufsichtsbehörden nach sich ziehen.
Anwälte, die auf Zack sind! Herr Leisenberg und Herr Loschelder haben mich motiviert und angriffslustig vertreten, so wie man sich das von Anwälten wünscht. Vielen Dank dafür!
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M EWas ist eine Abmahnung GrünLaw – Marco Grünler?
Inhaber der Kanzlei GrünLaw ist Rechtsanwalt Marco Grünler, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Rechtsanwalt Grünler ist einem interessierten juristischen Publikum durch seinen Rechtsstreit mit der GRUR, der Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht vor dem Landgericht Köln bekannt geworden bzgl. der Verwendung der Farbe „grün“ für juristische Dienstleistungen. In letzter Zeit haben wir zahlreiche Abmahnungen von GrünLaw wegen der Versendung von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Adressaten erhalten.
Der Inhalt einer GrünLaw Abmahnung
Die uns vorliegenden Abmahnungen von Marco Grünler sind überschrieben mit „Abmahnung wegen unzulässiger Werbung“. Sodann wird mitgeteilt, dass die Mandantschaft von Herrn Grünler Inhaber bzw. Nutzungsberechtigte einer gewissen E-Mail-Adresse ist. Es wird dann moniert, dass die Mandantschaft von Herrn Gründer eine E-Mail aus dem Unternehmen des Adressaten der Abmahnung erhalten hat, ohne dass eine geschäftliche Beziehung bestand und auch keine Einwilligung zum Versand von E-Mails vorgelegen habe. Darin sieht die Kanzlei GrünLaw einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seiner Mandantschaft, was einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004, 823 BGB auslösen soll.
Marco Grünler fordert sodann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, für die er einen Entwurf seiner Abmahnung beigefügt hat. Weiterhin verlangt Rechtsanwalt Grünler die Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung, für die er einen Gegenstandswert von 3.000 € ansetzt, so dass hier Rechtsanwaltskosten in Höhe von 388,12 € erstattet werden sollen. Schließlich möchte Rechtsanwalt Marco Grünler einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 300 € für den angeblich bereits entstandenen Schaden (insbesondere in Gestalt der mit der nachträglichen Aufarbeitung verbundenen Ressourcenbindung und des zeitlichen Aufwands für Prüfung und Dokumentation des Vorfalls) erstattet haben.

Auskunft gem. Art. 15 DSGVO
Die Kanzlei GrünLaw fordert den Adressaten darüber hinaus auf, Auskunft darüber zu erteilen, woher er die zum Zwecke der genannten unzulässigen Werbung verwendeten Daten erlangt und wie er diese verarbeitet hat. Er trägt vor, dass seine Mandantschaft ein schutzwürdiges Interesse daran habe, die Herkunft und Verwendung der Daten nachzuvollziehen, um unzulässige Marktverhaltensweisen wirksam zu unterbinden und abzuwehren. Bei diesem Auskunftsverlangen handelt es sich um die Geltendmachung eines Auskunftsrechts der betroffenen Person gem. Art. 15 DSGVO. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Wenn dies der Fall ist, so hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO verleiht betroffenen Personen das grundlegende Recht zu erfahren, ob und in welchem Umfang ihre personenbezogenen Daten von einem Verantwortlichen verarbeitet werden. Er umfasst Informationen über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der Daten, die Empfänger oder Empfängerkategorien, die geplante Speicherdauer, die Herkunft der Daten, das Bestehen automatisierter Entscheidungsfindung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten. Der Anspruch dient der Transparenz und ermöglicht es Betroffenen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Betroffenenrechte – etwa Berichtigung, Löschung oder Widerspruch – durchzusetzen. Verantwortliche müssen die Auskunft grundsätzlich unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, unentgeltlich bereitstellen, wobei diese Frist in komplexen Fällen um zwei weitere Monate verlängert werden kann. Kommen Verantwortliche dem Auskunftsbegehren nicht oder nur unzureichend nach, können Betroffene sich bei einer Aufsichtsbehörde beschweren oder den Anspruch gerichtlich durchsetzen. Zudem drohen erhebliche Sanktionen: Die DSGVO sieht bei Verstößen Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Neben diesen finanziellen Konsequenzen sind auch Reputationsschäden und ein Verlust des Vertrauens der Kunden oder Nutzer mögliche Folgen unzureichender Transparenz oder verspäteter Auskunftserteilung.
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist keineswegs auf die leichte Schulter zu nehmen. Erfüllt man diesen nur unzureichend oder gar nicht, so besteht die Gefahr, dass ein Bußgeld der Datenschutzbehörden verhängt werden kann. Man sollte sich also davor hüten, diesen Anspruch unbeachtet zu lassen oder ihn nur unzureichend zu erfüllen.

Exkurs zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Mailwerbung
Die rechtlichen Anforderungen an Mailwerbung sind streng. Elektronische Post, zu der nicht nur klassische E-Mails, sondern auch SMS, MMS sowie Nachrichten über Social-Media-Dienste wie Facebook, WhatsApp oder LinkedIn zählen, ist ein besonders sensibler Kommunikationskanal. Sie dringt unmittelbar in die private oder berufliche Sphäre des Empfängers ein und eignet sich aufgrund ihrer schnellen, kostengünstigen und massenhaften Versandmöglichkeit in besonderer Weise für Werbung. Gerade diese Effizienz hat jedoch dazu geführt, dass unverlangte Werbe-E-Mails („Spam“) zu einem erheblichen Problem geworden sind. Entsprechend klar ist das Gesetz: Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellt jede Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers stets eine unzumutbare Belästigung dar. Das gilt unabhängig davon, ob der Betreff eindeutig als Werbung erkennbar ist oder die Nachricht ohne großen Aufwand gelöscht werden kann. Selbst die bloße Anzeige einer Werbe-E-Mail erzeugt Aufwand und beeinträchtigt den Empfänger – und genau dies will das Gesetz verhindern. Auch der Umstand, dass eine E-Mail-Adresse im Internet öffentlich einsehbar ist, begründet keine Einwilligung: Verbraucher und Vereine stimmen damit nicht automatisch dem Erhalt von Werbung zu. Unternehmen können zwar in Bezug auf typische geschäftsbezogene Anfragen anders bewertet werden, jedoch bleibt eine werbliche Ansprache ohne Einwilligung unzulässig. Besondere Probleme bereiten zudem Empfehlungsfunktionen („Tell-a-friend“), über die Nutzer Dritte scheinbar privat kontaktieren. Auch solche Nachrichten gelten als Werbung des Unternehmens, wenn keine Einwilligung der Empfänger vorliegt. Ebenso unzulässig ist Werbung, die in der Inbox eines E-Mail-Dienstes wie eine echte Nachricht eingeblendet oder in einer E-Mail-Signatur versteckt wird. Insgesamt zeigt die Rechtslage: Wer per E-Mail werben will, braucht immer eine vorherige, informierte und eindeutige Zustimmung, alles andere verstößt gegen Wettbewerbsrecht. Eine Ausnahme bildet lediglich § 7 Absatz 3 UWG.

Akquise über rechtclever24 und incus LLC aus Wyoming
Wenn man sich fragt, wie die Kanzlei GrünLaw in kurzer Zeit derart viele Mandate aus diesem Bereich generiert obwohl auf der kanzleieigenen Website nichts zu finden ist, wird anderweitig fündig. Über die Website rechtclever24.legal (betrieben von einer angeblichen incus LLC, 30 N Gould St, STE R, Sheridan, WY 82801) werden Kunden bzw. Mandanten akquiriert, die dann Herrn Rechtsanwalt Marco Grünler als Mandanten zugeführt werden. Auf der Website von rechtclever24 wird plakativ geworben mit:
Spam rechtssicher abstellen
und pro Mail bis zu 300 € Entschädigung erhalten.
Herr/Frau/Firma XXX
– nachfolgend Mandantschaft genannt –
erteilt der Anwaltskanzlei
GrünLaw, namentlich Rechtsanwalt Marco Grünler,
Loreleystr. 1, 50677 Köln
+49 221 93 11 46 33
recht@gruenlaw.de
(Informationen gem. § 2 DL-InfoV abrufbar unter www.gruenlaw.de)
– nachfolgend Kanzlei genannt –
Auftrag zur rechtlichen Beratung sowie außergerichtlichen Vertretung betreffend der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Empfang unerlaubter Werbeemails.
In den AGB von rechtclever24 finden sich dann auch interessante Regelungen zur Kostentragung wie z.B.:
„Die Mandantschaft nimmt die unter www.rechtclever24.legal von incus LLC, 30 N Gould St, STE R, Sheridan, WY 82801, USA (im Folgenden „rechtclever24“) angebotene Dienstleistung in Anspruch, sie von etwaigen entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung (insbesondere Anwaltsgebühren) gemäß der Vereinbarung mit rechtclever24 freizustellen. Diese Inanspruchnahme ist unabhängig von dem Vertragsverhältnis zwischen Mandantschaft und Kanzlei. Insbesondere ist die Kanzlei an dieser Vereinbarung nicht beteiligt; etwaige Gebührenansprüche der Kanzlei bestehen unabhängig von dieser.“
Unsere Recherchen zeigen also, dass es den vermeitnlichen Mandanten von Herrn Marco Grünler weder um die Sache geht noch, dass diese im Zweifel überhaupt nicht über das gesamte Vorgehen informiert sind. Höchst fragwürdig ist dann die Argumentation, die zu einer angeblichen Entschädigung ühren soll:
„Wenn dich eine unerlaubte Werbemail erreicht, entsteht bei dir ein Schaden – das sind die Zeit und Ressourcen, die du aufwenden musst, um die Werbemail zu verarbeiten und ggf. zu löschen. Diesen Schaden muss der Versender dir ersetzen.“

Abmahnung GrünLaw für unterschiedliche Mandanten
GrünLaw Abmahnungen liegen uns u.a. für die folgenden Abmahner vor:
- Physiotherapie Monika Greiner aus Waldaschaff
- Physiotherapie Rita Lescher & Team aus Dachau
- Schuldt Garten- & Landschaftsbau GmbH
- Gesellschaft für Software & Content Marketing & Services mbH
- Burchardt & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft PartG mbB
Wir sind auf IT-Recht und Gewerblichen rechtsschutz spezialisiert
In unserer Kanzlei werden Sie von hochqualifizierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu allen Fragen des IT-Rechts (Softwareverträge und vieles mehr), Datenschutzrechts, Markenrechts und Wettbewerbsrechts beraten.
Abwehr der Abmahnung von Marco Grünler
In den uns vorgelegten Fällen konnten wir nicht empfehlen, die Unterlassungserklärung gegenüber der Kanzlei GrünLaw und den entsprechenden Mandanten abzugeben bzw. irgendwelche Zahlungen zu leisten. Besonderes Augenmerk ist jedoch auf den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO zu legen, hier ist richtiges Handeln unabdingbar. Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der Kanzlei von Marco Grünler erhalten haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Aufgrund unserer Expertise im Wettbewerbsrecht, IT Recht und Datenschutzrecht können wir Ihnen hier zu einem überschaubaren Pauschalbetrag behilflich sein. Schicken Sie uns die Abmahnung gerne unverbindlich per Mail:

