Internationales Markenrecht – Anwalt berät zu allen Fragen

Internationales Markenrecht ist in einer globalisierten Welt ein immer wichtigeres Thema. Sie suchen einen Anwalt für Internationales Markenrecht? Wir sind auf die Anmeldung, Beratung sowie den Schutz und die Verteidigung von Marken national und international spezialisiert. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Expertise im Markenrecht.

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Timm Leisenberg
Anwalt für Internationales Markenrecht
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Internationales Markenrecht: Einführung in den internationalen Markenschutz

Internationales Markenrecht ist ein eminent wichtiges Thema. Zunächst einmal ist es unerlässlich zu verstehen, dass Marken territorial sind. Das Recht, eine Marke zu benutzen und zu überwachen, wird im Allgemeinen durch die Eintragung in einem bestimmten Land erworben, vorbehaltlich der rechtlichen Voraussetzungen dieses Landes. Sobald eine Marke in einem bestimmten Land eingetragen ist, erstreckt sich der Schutz der eingetragenen Marke nicht über dieses Land hinaus. Wenn Sie beispielsweise eine Marke in den USA registrieren lassen und die Anforderungen des US-Patent- und Markenamts (USPTO) erfüllen, genießt Ihre Marke den gesamten Schutz des „Lanham Act“ (föderales Markengesetz in den Vereinigten Staaten) und alle durch das US-Recht vorgeschriebenen Gewohnheitsrechte. Wenn Sie jedoch dieselbe Marke in Brasilien verwenden, besteht kein rechtlicher Schutz für diese Marke in Brasilien, es sei denn, Sie lassen die Marke auch in Brasilien registrieren, was den brasilianischen rechtlichen Anforderungen unterliegt. Bei etwa 195 unabhängigen Ländern auf der Welt wäre es ein mühsames und kostspieliges Unterfangen, in jedem Land eine Marke zu erwerben. Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat daher das „Madrider System“ eingeführt, um die Bemühungen um einen universellen Markenschutz in der aufstrebenden globalen Wirtschaft zu rationalisieren.

Kurz gesagt: Eine Marke ist territorial und muss in jedem Land, in dem Schutz beantragt wird, angemeldet werden. Eine Marke wird für das Gebiet eingetragen, in dem das jeweilige Markenamt seinen Sitz hat. Eine eingetragene Marke gewährleistet dem Markeninhaber Markenrechte. Dieser Artikel soll schwerpunktmäßig auf die Registrierung internationaler Marken eingehen. Da die internationale Registrierung allerdings eine Basismarke in Form einer nationalen Marke oder einer Unionsmarke voraussetzt, wird auch immer wieder auf diese Formen des Markenschutzes Bezug genommen.

Bei Fragen rund um das Thema Markenrecht stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Schreiben Sie uns hierzu gerne eine Nachricht an unsere E-Mail-Adresse. Wir kümmern uns als Anwalt für Internationales Markenrecht um Ihre Angelegenheiten und bieten Ihnen Rechtsschutz für Ihre Marke.

Wir wurden in Fragen des internationalen Markenrechts von Herrn RA Leisenberg ausgezeichnet beraten. Herr RA Leisenberg sieht nicht nur den nächsten Schritt, sondern entwickelt - wo nötig - dank seines großen Fachwissens auch eine jeweils passende Strategie, die er zudem hervorragend vermitteln kann. Vielen Dank und auf weitere gute Zusammenarbeit!

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Ich hatte ein Gespräch mit Hr. Leisenberg bzgl einer (internationalen) Markenstrategie. In kurz: Viele nützliche Infos innerhalb 1h Beratung, schnelle Auffassungsgabe, sehr sympathischer Kontakt. Hat mir sehr geholfen und ich weiß, wo ich zukünftig bei dieser Art der Angelegenheiten einen guten Anwalt finde. Vielen Dank nochmals auf diesem Wege!

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M M

Internationales Markenrecht: Zusammenhänge des Markenschutzes (national und international)

Internationales Markenrecht ist keineswegs ein Nischenthema. Der Schutz einer Marke kann auf nationaler Ebene gewährt werden, kann aber auch die territoriale Ausdehnung auf die Europäische Union beinhalten, sich so also auch über Landesgrenzen erstrecken. Für die Schutzgewährung und Eintragung einer solchen Unionsmarke ist das EUIPO = Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zuständig. Eine sogenannte „Unionsmarke“ verschafft dem Markeninhaber einen Markenschutz, der sich auf das Gebiet der Europäischen Union erstreckt (Internationales Markenrecht). Der Schutz der Marke gilt dabei einheitlich in allen Mitgliedsstaaten der EU. Der nach der Eintragung wirkende Markenschutz einer IR-Marke, ist zunächst für 10 Jahre gültig. Nach Ablauf dieser Schutzdauer kann der Markenschutz durch den Markeninhaber der IR-Marke beliebig oft verlängert werden. In der Regel immer jeweils um 10 Jahre. Seitdem sich die Europäische Union dem Madrider Protokoll angeschlossen hat, besteht ein Zusammenhang zwischen dem System der europäischen Marke (Unionsmarke) und dem Madrider System (hierzu im Verlauf mehr). Auch das ist Internationales Markenrecht.

Diese Schnittstelle ermöglicht auf der Grundlage einer Unionsmarke die Anmeldung einer IR-Marke oder bei einer IR-Markenanmeldung die Europäische Union als Schutzgebiet zu benennen. Das EUIPO ist für die Eintragung von Marken im gesamten Gebiet der EU zuständig. Damit ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum der erste Anlaufpunkt für die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), wenn es um das Anmeldeverfahren einer IR-Marke auf der Grundlage einer Unionsmarke geht. Wird gegen eine IR-Eintragung innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt und führt die Zurückweisung zu der Entscheidung, den Schutz der IR-Marke in einem der Mitgliedstaaten zu verweigern, wird die Anmeldung vollständig zurückgewiesen. Der Anmelder hätte die Möglichkeit, die Priorität früherer Anmeldungen einer Marke (Unionsmarke) in Anspruch zu nehmen, indem er die Eintragung in jedem anderen Land erneut beantragt und die amtlichen Gebühren entrichtet. Neben der Möglichkeit, eine Unionsmarke anzumelden, um Schutz für 27 Gebiete zu erlangen, ist es auch möglich, den Schutz einer Unionsmarke durch multilaterale Abkommen zu erreichen. Der Schutz des gewerblichen Eigentums wird durch die Pariser Verbandsübereinkunft geregelt. Die Inanspruchnahme der Priorität einer Marke ist in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgelegt.

Dort heißt es, dass jede Person, die in einem der Verbandsländer ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Geschmacksmuster oder eine Marke ordnungsgemäß angemeldet hat, (oder ihr Rechtsnachfolger) für die Anmeldung in den anderen Ländern ein Prioritätsrecht während der nachstehend festgelegten Fristen genießt. Neben der Pariser Verbandsübereinkunft gibt es das Madrider Markenabkommen (MMA), das 1891 geschlossen wurde. Es ermöglicht den Schutz einer IR-Marke in einer Vielzahl von Ländern durch eine internationale Registrierung. Zusätzlich zum Madrider Abkommen gibt es das 1989 abgeschlossene Protokoll zu diesem Abkommen. Das Madrider Protokoll (PMMA) ist ein Vertrag, der es dem Markeninhaber einer IR-Marke ermöglicht, eine Marke in jedem seiner Mitgliedsländer zu registrieren, indem er eine einzige Markenanmeldung, eine so genannte „internationale Registrierung“, einreicht. Die internationale Registrierung einer Marke vereinfacht den Prozess der Anmeldung ausländischer Marken, aber sie garantiert nicht, dass ein bestimmtes Land der Eintragung Ihrer Marke zustimmt. Jedes Land hat seine eigenen Gesetze und Normen hinsichtlich der Arten von Marken, die eingetragen werden können. Es gibt keine „internationale Marke“, die überall gültig ist. Internationales Markenrecht bedeutet aber, Schutz in möglichst vielen Rechtskreisen zu erlangen.

Das Protokoll zum Madrider Markenabkommen über die internationale Registrierung von Marken (Internationales Markenrecht) regelt auch die Frist für die Prüfung von Amts wegen, die auf 18 Monate verlängert wurde. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in einigen Ländern ältere Rechte vom nationalen Amt geprüft werden, wenn sie durch die jüngere Marke gefährdet sind. Auf der Grundlage des oben genannten Abkommens und des Protokolls zu diesem ist es nun möglich, über das Amt, bei dem die Basisanmeldung eingereicht wurde, eine territoriale Ausdehnung der internationalen Anmeldungen in bis zu 157 Ländern der Welt zu beantragen. Neben den oben genannten Markenorganisationen gibt es noch die OAPI (Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum) und die ARIPO (Afrikanische Regionalorganisation für geistiges Eigentum). Die OAPI ist die wichtigste Organisation, die den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum in den meisten französischsprachigen Ländern Afrikas gewährleistet, während die ARIPO die wichtigste Organisation ist, die den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum in den meisten englischsprachigen Ländern Afrikas gewährleistet.

Mit einer einzigen internationalen Markenanmeldung kann ein Antragsteller eine IR-Marke in einer großen Anzahl von Ländern anmelden. Als Anwalt für Internationales Markenrecht helfen wir Ihnen dabei.

Internationales Markenrecht vereinfacht auch die spätere Verwaltung der IR-Marke. In allen anderen Staaten, die nicht dem Madrider Abkommen, der Pariser Verbandsübereinkunft, der OAPI oder der ARIPO angehören, muss die Markenanmeldung von einem lokalen Vertreter vorgenommen werden. Dies gilt für alle lateinamerikanischen Länder, mit Ausnahme von Kolumbien, Mexiko und Kanada, das zu Nordamerika gehört. Das Übereinkommen sieht für Marken ein Prioritätsrecht vor. Dieses Recht für Marken besagt, dass der Anmelder auf der Grundlage einer in einem der Vertragsstaaten eingereichten ordnungsgemäßen Erstanmeldung innerhalb einer bestimmten Frist (6 Monate für IR-Marken) den Schutz in einem der anderen Vertragsstaaten beantragen kann. Ein großer Vorteil dieser Bestimmung besteht in der Praxis darin, dass Anmelder einer IR-Marke, die Schutz in mehreren Ländern anstreben, nicht verpflichtet sind, alle ihre Anmeldungen gleichzeitig einzureichen, sondern sechs Monate Zeit haben, um zu entscheiden, in welchen Ländern im Ausland sie Schutz für Ihre Marke beantragen wollen. Diese Folgeanträge für die IR-Marke werden dann so behandelt, als wären sie am selben Tag wie der erste Antrag eingereicht worden. Aufgrund dieser sechs Monats Frist kann die finanzielle Belastung, die eine internationale Markenanmeldung in verschiedenen Gebieten verursacht, zeitlich gestreckt werden. Das Madrider System bietet einen effizienten Weg, um eine Marke international aufrechtzuerhalten. Für die nationale Markenregistrierung innerhalb Deutschlands ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig. Wollen Sie eine Marke anmelden, müssen Sie sich an das DPMA wenden. Nach der Markeneintragung einer deutschen Marke (Basismarke) gilt deren Markenschutz für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Des Weiteren kann, wie bereits erwähnt, eine Marke auf europäischer Ebene angemeldet werden. Der Schutzumfang des Markenrechts gilt dann europaweit für die angemeldete Unionsmarke. Eine internationale Marke (IR-Marke) basiert immer auf einer Unionsmarke oder einer nationalen Marke (sog. Basismarke). Auf der Grundlage einer solchen Basismarke kann eine Marke also zusätzlich auf internationaler Ebene registriert werden. Diese Markenregistrierung ermöglicht den Markenschutz in mehreren Staaten durch eine einzige Anmeldung. Als Anwalt für Internationales Markenrecht sind wir Ihnen hierbei behilflich. 

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Anwalt für Internationales Markenrecht

Als Anwalt für Internationales Markenrecht entwerfen wir mit Ihnen eine Strategie zum internationalen Schutz Ihrer Kennzeichen. Fehler in diesem Bereich führen schnell zu Rechtsverlusten, weswegen Sie sich an einen spezialisierten Anwalt für Internationales Markenrecht wenden sollten. Wir verfügen über ein weites Netz an Kooperationskanzleien in anderen Rechtskreisen, so dass wir Sie als Anwalt für Internationales Markenrecht optimal beraten können.

Kurz und knapp: Das nationale Markenrecht und Unionsmarken

Allgemein gesprochen ist die Hauptaufgabe einer Marke nach dem deutschen Markengesetz (MarkenG) die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens. Durch die Eintragung der Marke kann sich der Markeninhaber das Markenrecht sichern. Als Marke eingetragen werden können nach dem MarkenG beispielsweise Firmennamen, Logos, Begriffe oder abgebildete Farben, durch die das Unternehmen von anderen identifiziert werden kann. Vorrangig dient eine Marke dem Schutz von Verbrauchern. Denn durch die Kennzeichnungskraft einer Marke können diese Waren und Dienstleistungen von anderen Firmen unterscheiden. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke „alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden.“ Des Weiteren besteht nach dem deutschen Markengesetz (MarkenG) kein Markenschutz für Zeichen, „die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gewährleistet Markenschutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Genügt Ihnen dieser Schutzumfang, reicht es für Sie aus, ihre Marke national anzumelden. Eine deutsche Marke wird auch als sogenannte DE-Marke bezeichnet. Sie gewährleisten die gesicherte Nutzung einer Marke innerhalb der Grenzen Deutschlands und stellen in Bezug auf eine IR-Marke die Grundlage in Form einer Basismarke dar. Neben der nationalen Markenregistrierung bestehen zusätzliche Möglichkeiten, die eigenen Markenrechte international zu sichern. Hierfür gibt es zum einen die EU-Marken, die auch Unionsmarken genannt werden. Diese gewähren nach der Markeneintragung Markenschutz auf europäischer Ebene. Zusätzlich gibt es internationale Marken, die sogenannte IR-Marken. Hierbei steht das „IR“ für „international registered“. Der Schutz dieser IR-Marken besteht im Ausland nur bei denjenigen Ländern, die Vertragsparteien des Madrider Abkommens über internationale Registrierungen von Marken (MMA) und/oder des Madrider Protokolls (PMMA) sind. Derzeit zählen 157 Länder der Welt dazu. Anträge für IR-Marken werden hierfür bei den jeweiligen Markenämtern der Länder und dann bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) eingereicht. Das zeigt die Wichtigkeit des Themas Internationales Markenrecht.

Im Folgenden werden die zentralen Fragen zum Thema internationales Markenrecht in Form eines FAQ beantwortet.

Internationales Markenrecht: Was ist eine IR-Marke?

Internationales Markenrecht ist komplex. Die Abkürzung „IR“ steht für „international registered“. Hierbei ist „international“ nicht mit „weltweit“ gleichzusetzen. Eine Weltmarke in diesem Sinne gibt es nämlich nicht. Bei einer internationalen Marke (IR-Marke) werden, auf der Grundlage einer Basismarke, Staaten benannt, in denen die Marke geschützt werden soll. Die Staaten müssen Teil des Madrider Markenabkommens (MMA) bzw. des Protokolls des Madrider Markenabkommens (PMMA) sein, um in den Schutzumfang der IR-Marke zu fallen. Damit wird in der Praxis die Basismarke auf andere von dem IR-Antragssteller benannte Staaten des MMA oder PMMA ausgeweitet. Bei der Benennung der Länder muss neben dem Ursprungsland mindestens ein weiterer Staat genannt werden, um eine IR-Marke anmelden zu können. Verfügt ein Antragsteller beispielsweise über eine deutsche Marke (Basismarke), so muss er mindestens noch ein weiteres Land bei der WIPO beanspruchen, für welches er Schutz erwünscht. Je mehr Länder bei der WIPO für eine IR-Marke angegeben werden, umso höher fallen die Amtsgebühren für den IR-Markeninhaber bei der WIPO in Genf aus. Geschützt ist eine IR-Marke allerdings erst, wenn das bezeichnete Land dessen Markenschutz zustimmt. Der Ablauf der jeweiligen Prüfverfahren unterscheidet sich in den einzelnen Staaten des MMA und PMMA dabei oft gänzlich. Die Bewilligung einer Marke in Deutschland beim DPMA läuft beispielsweise anders ab als die in Russland oder im Iran. Sollte Ihre IR-Marke in den jeweiligen von Ihnen benannten Ländern nicht genehmigt werden, empfiehlt es sich einen spezialisierten Rechtsanwalt heranzuziehen, der Sie auf dem Weg von einer Basismarke zu einer IR-Marke begleitet. Grundsätzlich sollte eine internationale Markenanmeldung immer mit einem Rechtsanwalt durchgeführt werden. Damit ersparen Sie sich später hohe Kosten und verzichtbare Verfahren. Zudem sollte vor einer IR-Markenanmeldung dringend eine internationale Markenrecherche durchgeführt werden. Hierbei wird nach bereits bestehenden IR-Marken gesucht. Es gilt zu prüfen, ob die Basismarke, die in eine IR-Marke umgewandelt werden soll, hierfür potenziell geeignet ist. Sie können keine IR-Marke anmelden, die es so oder so ähnlich schon gibt. Solche Basismarken werden für die internationale Markenanmeldung abgelehnt. Wollen Sie nun also eine Marke anmelden, unterstützen Sie auch hierbei spezialisierte Rechtsanwälte für Internationales Markenrecht.

Internationales Markenrecht: Was macht die WIPO?

Durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization – WIPO) wird das Madrider Protokoll und das Madrider Markenabkommen verwaltet (Internationales Markenrecht). Gemeinsam bilden das Protokoll und das Abkommen das Madrider System. Wird ein Antrag auf eine IR-Markenanmeldung durch ein Ursprungsamt bei der WIPO vorgelegt, prüft diesen Antrag das internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum. Geprüft wird zunächst die Basismarke. Dabei wird zunächst durch die WIPO kontrolliert, ob die grundlegenden Anmeldeanforderungen erfüllt sind. Außerdem prüft die WIPO, ob die Marke die richtigen Waren und Dienstleistungen in ihrem Verzeichnis klassifiziert. Liegen diese Anforderungen vor, wird die Marke in das Markenregister als internationale Marke eingetragen. Nachfolgend werden die Ämter der anderen benannten Länder über die Eintragung der IR-Marke in Kenntnis gesetzt. Genauso wie auf der Ebene von nationalen Marken, prüft das internationale Büro nicht die Schutzfähigkeit der Marke. Auch nicht kontrolliert wird, ob es bereits eine identische oder eine ähnliche Marke gibt. Dies zu prüfen, ist Sache der benannten Länder und des IR-Markenanmelders. Hierbei sollten Sie sich von einem Anwalt für Internationales Markenrecht unterstützen lassen.

Internationales Markenrecht: Was ist eigentlich das Madrider Protokoll?

Das Madrider Protokoll ist ein Vertrag für die internationale Registrierung von IR-Marken. Verwaltet wird dieser von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), die ihren Sitz in Genf hat. Das Protokoll trat im April 1996 in Kraft und wurde seitdem von einigen Ländern auf der ganzen Welt anerkannt. Dazu zählen beispielsweise die Vereinigten Staaten, Japan, Australien, China, Russland und seit Oktober 2004 auch die Europäische Union. Das Madrider Protokoll gewährt Inhabern Markenrechte in insgesamt bis zu 157 Ländern gleichzeitig. Die Madrider Union setzt sich aus den Vertragsparteien des Madrider Protokolls zusammen. Das Amt der Vertragspartei, bei der Sie Ihre (Basis-) Marke anmelden oder registrieren lassen, wird als „Ursprungsamt“ bezeichnet. In Ihrer internationalen Anmeldung können Sie Vertragsparteien auswählen, in denen Sie Ihre Marke schützen möchten. Zudem können Sie den geografischen Geltungsbereich Ihrer internationalen Registrierung nach dem Madrider System auch zu einem späteren Zeitpunkt erweitern und Länder ergänzen. Wir unterstützen Sie als Anwalt für Internationales Markenrecht dabei.

Von einer nationalen Marke zu einer internationalen Marke – Marke anmelden

Das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) ermöglicht, eine bereits eingetragene nationale Marke (Basismarke) in das internationale Register aufzunehmen (Internationales Markenrecht). Die Eintragung einer Basismarke zu einer IR-Marke setzt voraus, dass hierbei alle diejenigen Länder benannt werden, in denen der Markenschutz auf internationaler Ebene gelten soll. Der Antrag auf Eintragung der Marke wird durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gestellt. Bearbeitet werden die Anträge durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Nachdem ein Antrag auf internationale Registrierung (IR) vom DPMA bearbeitet und an die WIPO weitergeleitet wurde, prüft die WIPO den Antrag und trägt bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Marke im Internationalen Markenregister ein. Anschließend wird die Registrierung der IR-Marke in der „Gazette des marques internationales“ veröffentlicht. Nun ist die eingetragene Marke (IR-Marke) in den zuvor benannten Ländern geschützt. Betroffene Staaten können den erworbenen Markenschutz der neu eingetragenen Marke nach nationalen Gesetzen verweigern. Dies kann in der Regel innerhalb eines Jahres passieren (ggf. auch innerhalb von 18 Monaten). Gewähren die Staaten den Schutz der IR-Marke, so erlangt der Markeninhaber vollumfänglichen Schutz. Der Markenschutz des IR-Markeninhabers ist gleichzustellen mit dem eines nationalen Markeninhabers. Auch wenn die Marke in einem benannten Land abgelehnt wird, bleibt der Schutz in den restlichen Ländern bestehen. Die Schutzdauer einer internationalen Marke (IR-Marke) beträgt 10 Jahre. Der Schutzumfang kann später für eine erweiterte Nutzung der IR-Marke beliebig oft verlängert werden. Gerne beraten wir Sie hierzu als Anwalt für Internationales Markenrecht.

Internationale Markenanmeldung – IR-Marke anmelden

Das Verfahren zur Einreichung einer internationalen Marke und deren Anmeldung über das Madrider System der WIPO (Internationales Markenrecht) besteht aus fünf grundlegenden Schritten:

Zunächst reichen Sie die Anmeldung bei Ihrem Ursprungsamt ein. Der Antrag auf eine internationale Marke wird nicht direkt an die WIPO geschickt. Das zuständige nationale Amt (in Deutschland das DPMA) prüft, ob der Antrag den Angaben Ihrer Basismarke entspricht. Dabei handelt es sich noch nicht uim Internationales Markenrecht.

Ist dies nicht der Fall, wird der Antrag auf die internationale Marke durch das DPMA beanstandet. Diese Beanstandung muss im Rahmen einer festgelegten Frist durch den Antragssteller beseitigt werden. Andernfalls wird die Internationalisierung der Marke abgelehnt. Liegen die Voraussetzungen der Basismarke vor, beglaubigt das nationale Amt (DPMA) die internationale Anmeldung und schickt sie dann weiter an die WIPO. Es folgt die formale Prüfung. Die WIPO prüft, ob die internationale Markenanmeldung bzw. die dafür eingereichte Marke alle formalen Anforderungen erfüllt. Darunter fallen ausreichende Kontaktangaben, Benennung mindestens eines Mitglieds des Madrider Systems im Ausland, die Qualität der Bilder, Zahlung der Gebühren usw. Wenn die formalen Anforderungen nicht erfüllt sind, sendet die WIPO Ihnen und Ihrem Ursprungsamt eine „Unregelmäßigkeitsmitteilung“, in der sie Ihnen erklären, wie Sie den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel drei Monate) beheben können. Sowohl bei DE-Marken und EU-Marken aber auch bei IR-Marken ist ein häufig auftretender Fehler, dass die Anmeldegebühren nicht in voller Höhe gezahlt wurden. Das Problem liegt häufig in der fehlenden Kalkulation der Kosten. Diese im Vorhinein zu berechnen ist ein wichtiger Faktor, wenn es um die Anmeldung einer IR-Marke geht. Die Höhe der Kosten im Vorfeld zu berechnen ist also essenziell, wenn Sie eine IR-Marke anmelden wollen. Dieser Fehler lässt sich einfach vermeiden, indem frühzeitig ein spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen wird. Dieser hilft Ihnen, wenn Sie eine IR-Marke anmelden. Sofern Ihre Marke den formellen Anforderungen entspricht, wird diese in das internationale Markenregister der WIPO eingetragen und anschließend in der „Gazette of International Marks“ veröffentlicht. Die Eintragung ist in der Regel innerhalb von 2-3 Monaten abgeschlossen. Wichtig zu beachten ist hierbei, dass die IR-Markenanmeldung erst in das Register der WIPO eingetragen wird, nachdem die Eintragung selbst erfolgt ist. In diesem Punkt unterscheidet sich der Ablauf der IR-Markenanmeldung zu der DE- oder EU-Markenanmeldung. Hier wird nämlich die Eintragung bereits im Zeitpunkt der Anmeldung öffentlich bekannt gegeben.

Bei IR-Marken ergibt sich hieraus ein Zeitfenster von 2-3 Monaten, in denen eine prioritätsältere Marke im Zuge einer Markenrecherche unentdeckt bleibt. Um dieses Problem zu entschärfen, geben wir Ihnen als Anwalt für Internationales Markenrecht gerne nähere Tipps.

Nach der erfolgreichen Markenanmeldung wird Ihnen durch die WIPO eine Eintragungsbescheinigung zugeschickt. Diese Bescheinigung ist eine Bestätigung der Einhaltung der formalen Anforderungen der WIPO. Zum Schluss benachrichtigt die WIPO die benannten Mitgliedsstaaten. Zuletzt folgt die sachliche Prüfung. Hierbei führt jedes Amt der benannten Mitgliedsstaaten eine materielle Prüfung durch. Jedes Amt muss für die internationale Markenanmeldung den Schutz innerhalb einer bestimmten Frist gewähren oder verweigern. Die Frist umfasst 12 oder in einigen Fällen 18 Monate ab dem Datum, an dem die WIPO das Amt über seine Benennung informiert hat. Durch die Ämter geprüft werden in erster Linie das Klassenverzeichnis der Marke. In diesem Verzeichnis wird das spezielle Produkt oder die Dienstleistung der IR-Marke festgelegt. Außerdem wird die Kennzeichnungskraft begutachtet, also ob die verwendeten Begriffe in den jeweiligen Staaten schützenswert sind. Dieses Vorgehen entspricht im Allgemeinen der Prüfung des DPMA bei nationalen Markenanmeldungen. In kleineren Punkten kann sich die Prüfung zwischen den Ländern unterscheiden. Der WIPO werden im Anschluss sämtliche Beanstandungen der Mitgliedsstaaten mitgeteilt, welche dann wiederum an den Markenanmelder bzw. dessen Rechtsanwalt weitergeleitet werden. Innerhalb einer bestimmten Frist hat dieser dann die Möglichkeit die genannten Probleme zu beheben. Werden diese nicht beseitigt, erlangt die IR-Marke für diesen einzelnen Staat keinen Markenschutz. Dies wird ebenfalls in der Gazette dokumentiert. Hierztu beraten Sie unsere auf Internationales Markenrecht spezialisierten Rechtsanwälte.

Internationales Markenrecht: Wer kann alles das Madrider System nutzen?

Für ein Internationales Markenrecht können Sie internationalen Markenschutz beantragen, wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitglieds des Madrider Systems sind oder dort Ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben. Das Amt für geistiges Eigentum (IP) dieses Mitglieds des Madrider Systems wird Ihr „Ursprungsamt“ sein (in Deutschland das DPMA). Bevor Sie eine internationale Markenanmeldung einreichen, müssen Sie eine nationale Marke bei Ihrem Heimatschutzamt (Ursprungsamt) eintragen oder anmelden. Diese „Basismarke“ bildet die Grundlage für Ihre internationale Markenanmeldung.

Wenn Sie eine Verbindung zu mehreren Mitgliedern des Madrider Systems haben (z.B., wenn Sie ein Staatsangehöriger Mexikos sind und in den Vereinigten Staaten von Amerika leben), können Sie jedes dieser Mitglieder als Ihr Ursprungsamt wählen – solange Sie eine „Basismarke“ in diesem Amt haben. Um eine internationale Registrierung bei der WIPO beantragen zu können, muss der Antragsteller Inhaber einer nationalen Marke oder einer Markenanmeldung in einem der Mitgliedsstaaten der Madrider Union sein. Diese Marke wird als Basisregistrierung bzw. Basisanmeldung bezeichnet. Die internationale Registrierung muss mit der Basisanmeldung / -registrierung identisch sein und darf keinen breiteren Schutzumfang bieten. Außerdem muss der Anmelder entweder Staatsangehöriger des Landes der Basisanmeldung/-eintragung sein oder seinen Wohnsitz in diesem Land haben oder über eine tatsächliche und effektive gewerbliche Niederlassung in diesem Land verfügen. Bei der Einreichung der internationalen Registrierung bei der WIPO muss der Anmelder die Mitgliedsstaaten der Madrider Union angeben, für die die internationale Registrierung bestimmt werden soll. Der Anmelder kann auch in der Zukunft weitere Mitgliedstaaten benennen. Haben Sie Fragen zum Thema Internationales Markenrecht? Wir beraten Sie!

Internationales Markenrecht: Wie hoch sind die Kosten für die Anmeldung?

Die Kosten (Internationales Markenrecht) für eine internationale Registrierung hängen hauptsächlich von der Anzahl der benannten Länder und den Ländern selbst ab, da einige Länder die Zahlung individueller Gebühren verlangen, die deutlich höher sind als die ursprünglichen Gebühren. Sobald das internationale Büro seine formale Prüfung der Anmeldung abgeschlossen hat, leitet es diese zur weiteren Prüfung an die Markenämter der benannten Länder weiter. Jede weitere Prüfung, jedes Widerspruchsverfahren usw. wird von dem Amt des benannten Mitgliedstaates durchgeführt. Sobald die Anmeldung abgeschlossen ist, informiert dieses Amt das Internationale Büro über die Erteilung des Schutzes und das Internationale Büro veröffentlicht diese Information. Für die Erstprüfung und die Übermittlung an die WIPO berechnet das DPMA eine Gebühr in Höhe von rund 180 €. Das EUIPO verlangt hierfür zusätzlich zu der DPMA-Gebühr 120 € und für die Anmeldung der internationalen Marke ergänzend 300 € Amtsgebühren.

Internationales Markenrecht: Wie lange gilt eine IR-Marke als geschützt?

Internationales Markenrecht bietet breiten Schutz. Voraussetzung ist zunächst einmal, dass die Basismarke 5 Jahre besteht. Andernfalls wird die IR-Marke automatisch gelöscht. Nach diesem Zeitraum kann auch die IR-Marke selbstständig fortbestehen. Sie bedarf nun keiner Basismarke mehr. Die allgemeine Schutzdauer einer IR-Marke beläuft sich auf 10 Jahre. In der Regel wird der IR-Markeninhaber 6 Monate vor dem Auslaufen der Markeneintragung durch die WIPO benachrichtigt und an die Verlängerungspflicht erinnert. In einigen Staaten (z.B. in den USA) wird ein sogenannter Benutzungsnachweis gefordert. Dieser muss den jeweiligen Markenämtern innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt werden und die Nutzung der Marke belegen.

Häufig erhält der IR-Markeninhaber hierfür keine gesonderte Erinnerung durch die Markenämter. Über die jeweiligen Regelungen hat dieser sich daher selbstständig zu informieren. Hierbei kann Ihnen ein Rechtsanwalt in jedem Fall behilflich sein. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, verfällt die IR-Marke in dem betroffenen Mitgliedsstaat aufgrund von Nichtnutzung. Fragen zum Thema Internationales Markenrecht? Wir beraten Sie!

Welche Vor- und Nachteile gibt es bei einer internationalen Registrierung?

Während ein gleichwertiger Schutz auch durch die Eintragung nationaler Marken in den jeweiligen Ländern erreicht werden kann, kann insbesondere der international tätige Markenanmelder von den Vorteilen der internationalen Registrierung einer IR-Marke profitieren und so vom Thema Internationales Markenrecht profitieren. Die internationale Registrierung bietet Markenschutz in einer großen – und ständig wachsenden – Zahl von Ländern weltweit, darunter einige der größten Volkswirtschaften wie USA, China und Deutschland. Außerdem wird die internationale Registrierung vom Internationalen Büro abgewickelt – es gibt also nur ein Büro, das die Grundgebühren, Verlängerungsgebühren usw. einzieht. Darüber hinaus gibt es nur ein Verlängerungsdatum, das einzuhalten ist, unabhängig davon, wann die internationale Registrierung den Mitgliedstaaten, für die sie gilt, zugewiesen wurde. Da die EU als supranationale Organisation das Protokoll unterzeichnet hat, können internationale Registrierungen für die EU benannt werden und erhalten in den EU-Mitgliedstaaten den gleichen Schutz wie eine Unionsmarke. Die nationalen Markenämter in den benannten Ländern haben nur maximal 18 Monate Zeit, um einen Zurückweisungsbescheid zu erlassen.

Nach Ablauf dieser Frist gilt die internationale Registrierung als in dem jeweiligen Land geschützt und man kann sich auf Internationales Markenrecht berufen.

So können langwierige Verfahren mit langsam arbeitenden Ämtern vermieden werden. Insbesondere in Fällen, in denen der Anmelder die Absicht hat, Markenschutz in mehreren Ländern zu erlangen, ist die Einreichung einer internationalen Registrierung kostengünstiger als die Anmeldung nationaler Marken in den betreffenden Ländern. Sparen Sie sich also erhebliche Kosten und melden Sie von Vorherein eine IR-Marke an. Wenn Sie eine Marke anmelden wollen, helfen wir Ihnen gerne dabei. Internationale Registrierungen, die für die USA bestimmt sind, können innerhalb von 5 Jahren in den USA benutzt werden. Auf diese Weise lassen sich die strengen Benutzungsvorschriften für nationale US-Markenanmeldungen umgehen. Dennoch sollte die Einreichung einer internationalen Registrierung (Internationales Markenrecht) sorgfältig überlegt werden, da es auch einige negative Punkte gibt:

Innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren bleibt die internationale Registrierung von der Basisregistrierung abhängig, so dass alle Änderungen oder Ergänzungen der Basisregistrierung sich direkt auf die internationale Registrierung auswirken. Im schlimmsten Fall hört die Basisregistrierung auf zu existieren – und damit auch die internationale Registrierung. Obwohl der Anmelder zumindest in den Fällen, in denen das Protokoll gilt, die Möglichkeit hat, die internationale Registrierung in nationale Registrierungen umzuwandeln, denen dann dasselbe Prioritätsdatum zuerkannt wird, ist eine solche Umwandlung in der Regel ziemlich teuer, da der Anmelder alle nationalen Anmeldegebühren zahlen muss, ohne dass die Gebühren der internationalen Registrierung erstattet werden. Aus dem oben genannten Grund ist die Verwendung einer Unionsmarke als Basisregistrierung besonders riskant, da die Unionsmarke nicht nur von den Inhabern früherer Unionsmarken, sondern auch von den Inhabern früherer nationaler Marken in jedem Mitgliedstaat der EU angegriffen werden kann. Die Übertragung einer internationalen Registrierung unterliegt Beschränkungen, da der Erwerber ein Unternehmen haben, seinen Sitz in einer Vertragspartei haben oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei sein muss, um die internationale Registrierung ganz oder teilweise besitzen zu können. Die meisten Ablehnungen durch die Ämter der benannten Länder beziehen sich auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der internationalen Eintragung mit der Begründung, dass eine oder mehrere ihrer Bestimmungen in den jeweiligen Rechtsvorschriften nicht zulässig sind. Die Tatsache, dass jede Antwort auf eine solche Zurückweisung über einen Vertreter in dem jeweiligen Land eingereicht werden muss, führt in solchen Fällen zu zusätzlichen Kosten. Als Anwalt für Internationales Markenrecht beraten wir Sie dazu.

Wie bereits erwähnt, bietet die Benennung einer internationalen Eintragung in den USA einige Vorteile im Hinblick auf die Benutzungsanforderungen – es sind jedoch auch einige Nachteile zu berücksichtigen. Ein Beispiel: Während in Fällen, in denen die Prüfer des USPTO entscheiden, dass eine oder mehrere der Waren oder Dienstleistungen einer nationalen Anmeldung in eine noch nicht von der Anmeldung erfasste Nizza-Klasse übertragen werden müssen, eine solche Übertragung problemlos durchgeführt werden kann (nachdem die zusätzliche Gebühr entrichtet wurde), ist dies bei einer für die USA bestimmten internationalen Registrierung nicht möglich. Daher müssen die Vor- und Nachteile einer internationalen Registrierung mit äußerster Sorgfalt erörtert werden, wenn der Anmelder beabsichtigt, sein Markenrecht in den USA zu erwerben. Haben Sie Fragen zum  Thema Internationales Markenrecht? Wir helfen Ihnen!

Internationales Markenrecht: EU-Marke oder IR-Marke?

Das Madrider System der internationalen Markenregistrierung bietet Unternehmen und Einzelpersonen einen einfachen, erschwinglichen und effizienten Weg zur Erlangung und Aufrechterhaltung ihrer Marken. Die internationale Registrierung einer Marke verschafft Markeninhabern einen länderübergreifenden, globalen Markenschutz, der Ihnen hohe Sicherheit bietet. Eine EU-Marke dagegen verschafft mit einer Anmeldung den Schutz in 27 Mitgliedsstaaten. Wie trifft der Markeninhaber aber nun die Wahl, welche Form des Markenschutzes er für seine Marke beanspruchen soll? Welchen entscheidenden Vorteil die internationale Marke (IR-Marke) gegenüber einer EU-Marke aufweist, zeigt sich im Fall eines Markenkonfliktes. Mit einer internationalen Anmeldung gehen Sie ein geringeres Risiko ein als mit einer Anmeldung einer EU-Marke. Bei der Anmeldung einer EU-Marke geht es um „alles oder nichts“. Mit anderen Worten: Sie erhalten auf einen Schlag Schutz in allen 27 EU-Ländern, aber ebenso wird Ihre Anmeldung zurückgewiesen, wenn ein Widerspruch in einem der 27 Länder erfolgreich ist. In diesem Fall ist die gesamte Anmeldung hinfällig und die Kosten werden nicht erstattet. Dieser Grundsatz gilt nicht für internationale Anmeldungen: Ihre Anmeldung wird in jedem Land gesondert geprüft. Das heißt, wenn Ihre Anmeldung in einem der Länder zurückgewiesen oder ein Widerspruch eingelegt wird, kann es sein, dass Sie trotzdem in den anderen Ländern, die in Ihrer Anmeldung genannt sind, Schutz erhalten können. Während bei Unionsmarken Probleme mit Mitgliedsstaaten also die gesamte Marke gefährden, wird im Vergleich bei einer IR-Marke nur der Schutz in dem jeweiligen Staat bedroht.

Es ist jedoch möglich, das Risiko zu minimieren, indem eine EU-Marke in eine internationale Registrierung „eingebettet“ wird. Dies geschieht durch Einreichung einer internationalen Anmeldung, in der die EU als solche angegeben ist. Die Wahl fällt also geschickter Weise eher auf die IR-Marke. Das kann aber von Marke zu Marke unterschiedlich sein. Falls Sie sich unsicher sind, welche Form für Ihre Marke sinnvoller wäre, sparen Sie unnötige Kosten und melden Sie sich bei uns. Wir helfen Ihnen bei dieser Entscheidung gerne weiter und beraten Sie zu allen Fragen rund um das Thema Markenrecht.

Anwalt für Internationales Markenrecht – wir beraten Sie!

Als Anwalt für Internationales Markenrecht beraten unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte  Mandanten seit vielen Jahren umfassend zum Thema Internationales Markenrecht. Letztendlich kann das Markenregistrierungsverfahren kompliziert und zeitaufwendig sein. Am wichtigsten ist es, sich darauf zu konzentrieren, eine Marke und einen Eintragungsantrag zu erstellen, die sowohl umfassend sind als auch Ihren geschäftlichen Anforderungen entsprechen. Hierbei helfen wir als Anwalt für  Internationales Markenrecht. Nachdem Sie Ihre Marke erfolgreich eingetragen haben, sollten Sie überlegen, ob Sie international tätig sein werden. Zudem sollten Sie sich fragen, ob Ihre Marke bereit ist, das Eintragungsverfahren des Madrider Systems zu durchlaufen. Denken Sie daran, dass Sie, wenn Sie die Verwendung Ihrer Marke auf bestimmte Länder beschränken wollen, in Erwägung ziehen sollten, Ihre Marke nur in diesen Ländern eintragen zu lassen. Habem Sie Fragen zum Thema Internationales Markenrecht? Schreiben Sie uns oder rufen sie uns an. Als Anwalt für Internationales Markenrecht beraten wir Sie gerne!

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    Informieren Sie sich gerne über unsere Tätigkeiten im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Unser Beratungsspektrum finden Sie auf den folgenden Seiten.

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