Lilial Verbot – Abmahnung bei Verstoß gegen das Verbot von Butylphenyl Methylypropional

Lilial ist ein synthetischer Duftstoff, der in Kosmetikprodukten, Pflegeprodukten und diversen Reinigungsmitteln verwendet wird. In der internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) wird Lilial als Butylphenyl Methylypropional angegeben. Kosmetische Mittel, die Lilial enthalten, dürfen ab dem 1. März 2022 nicht mehr auf dem Unionsmarkt angeboten werden (Lilial Verbot). Verstöße gegen dieses Verbot können mit Ordnungsverfügungen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geahndet werden.

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Worum handelt es sich bei Lilial?

Lilial ist ein Duftstoff, der in Kosmetika, also Cremes, Deos, Bodylotions, Duschgels und Shampoos sowie in Reinigungsmitteln oder Waschmittel verwendet wird. Es handelt sich dabei um ein aromatisches Aldehyd, welches ein wenig nach Maiglöckchen riecht.  Der Duftstoff, der auch Butylphenyl Methylypropional genannt wird, steht bereits seit längerer Zeit in der Kritik, woraus auch das Lilial verbot resultiert.

Warum steht Lilial in der Kritik?

Der Duftstoff besitzt ein gewisses Allergierisiko. Darüber hinaus zeigte er im Tierversuch fortpflanzungsschädigende Eigenschaften.  Darüber hinaus soll eine Schädigung des Kindes im Mutterleib möglich sein. In ökologischer Sicht soll der Duftstoff Wasserorganismen schädigen. Aus diesem Grund hat das wissenschaftliche  Beratergremium der EU-Kommission die Substanz als gesundheitsschädigend eingestuft.

Das EU Lilial Verbot

Aufgrund der vermutlich fortpflanzungsschädlichen (reproduktionstoxischen) Wirkung ist Lilial durch die Aufnahme in die Liste der verbotenen Stoffe seit dem 1. März 2022 in allen EU-Mitgliedstaaten verboten. Butylphenyl Methylpropional (Lilial) wird also durch seine Einstufung als Repr. Kat. 1B in der CLP-Verordnung und durch Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2021/1902 im Amtsblatt der Europäischen Union ab dem 01. März 2022 verboten sein. Somit dürfen Mittel, die Butylphenyl Methylpropional (Lilial) enthalten, seit dem 1. März 2022 nicht mehr auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.

Dabei hat das jetzt in Kraft getretene Verbot eine lange Historie aufzuweisen. Der wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit der EU-Kommission (SCCS, Scientific Committee on Consumer Safety) Hat bereits im Jahre 2015 die Einschätzung getroffen, dass Lilial  sowohl bei abwaschbaren als auch auf der Haut verbleiben in Kosmetika nicht sicher sei. Erst im Jahre 2020 wurde dann der Duftstoff tatsächlich als reproduktionstoxisch eingestuft, was den Weg für das Verbot ebnete.

Abmahnung bei Verstoß gegen Lilial Verbot

Bei dem Vertrieb des Duftstoffs trotz Lilial Verbot handelt es sich um ein produktbezogenes Vertriebsverbot. Solche produktbezogenen Vertriebsverbote stellen regelmäßig Marktverhaltensregeln gem. § 3a UWG dar, die das Einfallstor in das Wettbewerbsrecht bilden. Danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. In das bedeutet, dass ein solcher Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot auch gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann, der mit Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder einstweiligen Verfügungen geahndet werden kann. Zur Abmahnung berufen sind Mitbewerber, also Hersteller und Händler von gleichen oder ähnlichen Produkten, die auch der Verletzer vertreibt.

Mitbewerber vertreibt Produkte trotz Lilial Verbot – Handlungsoptionen

Wird ein Verstoß gegen das oben genannte Vertriebsverbot festgestellt, können Mitbewerber diesen Verstoß mittels einer Abmahnung ahnden. Diese Abmahnung beinhaltet die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Verletzer soll sich also verpflichten, das Bereitstellen von Produkten mit Lilial fortan zu unterlassen. Im Wiederholungsfall verpflichtet er sich, an den Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe zu zahlen. Kommt der Verletzer diesem Begehren nicht nach, kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, mit der ein gerichtliches Verbot ausgesprochen wird. Eine solche einstweilige Verfügung ist üblicherweise binnen weniger Tage zu erlangen. Das stellt den Verletzer vor ein großes Problem, wenn er noch viele Produkte mit diesem Duftstoff auf Lager hat.

Abmahnung erhalten? Auch hier gibt es Handlungsoptionen

Wer selbst eine entsprechende Abmahnung erhalten hat, sollte zunächst kühlen Kopf bewahren und nicht vorschnell und welche Erklärungen abgeben. Auch hier gibt es zahlreiche Handlungsoptionen, um den zu erwartenden Schaden zu verringern. Wer also in einem solchen Fall eine Abmahnung erhält, sollte sich umfassend zu den entsprechenden Handlungsoptionen beraten lassen.

Behördliche Verfügungen drohen

Neben den oben dargestellten wettbewerbsrechtlichen Szenarien drohen auch Unterlassungsverfügungen und Bußgelder der zuständigen Behörden, wenn man gegen das Verbot zuwiderhandelt. Diese dauern zwar meist deutlich länger als wettbewerbsrechtliche Maßnahmen, können jedoch auch finanziell sehr schmerzhaft sein. Auch in behördlichen Verfahren haben eine breite Expertise und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Was können wir als Spezialisten für Wettbewerbsrecht für Sie tun?

Wir sind auf des Gebiet des Wettbewerbsrechts spezialisiert. Täglich bearbeiten wir als Anwalt für Wettbewerbsrecht Fälle aus diesem Gebiet. Gerne beraten und unterstützen wir Sie kompetent zu den Handlungsoptionen, wenn sie feststellen, dass ein Mitbewerber Produkte mit dem verbotenen Duftstoff vertreibt oder sie selbst ins Fadenkreuz geraten sind. Schildern Sie uns Ihren Fall unverbindlich über das nachfolgende Kontaktformular:

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