Werbung mit Preisermäßigung: BGH zu niedrigstem Gesamtpreis

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass Preiswerbung mit Ermäßigungen unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage nicht klar, eindeutig und gut lesbar angegeben wird. Ein Lebensmitteldiscounter hatte ein Kaffeeprodukt mit „–36 %“ beworben und den früheren Preis nur in einer schwer lesbaren Fußnote erläutert. Da in den Wochen zuvor unterschiedliche Preise galten, sah der BGH darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 11 Abs. 1 PAngV muss der niedrigste 30-Tage-Preis deutlich erkennbar sein. Die unklare Darstellung verletzte das Gebot der Preisklarheit und täuschte Verbraucher.

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Preiswerbung mit Preisermäßigung: niedrigster Gesamtpreis

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Oktober, Az. I ZR 183/24 entschieden, dass Preiswerbung mit einer Ermäßigung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage nicht klar, unmissverständlich und gut lesbar angegeben wird. Anlass war eine Werbung eines Lebensmitteldiscounters, der ein Kaffeeprodukt mit einem reduzierten Preis von 4,44 € und einem durchgestrichenen Preis von 6,99 € sowie dem Hinweis „–36 %“ bewarb. Eine kleine Fußnote erklärte, dass der 30-Tage-Bestpreis 6,99 € betrage – außer bei dem beworbenen Produkt. Tatsächlich hatte der Discounter in der Vorwoche 6,99 € und zuvor bereits 4,44 € verlangt.

Die Wettbewerbszentrale klagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten. Landgericht und Berufungsgericht gaben ihr recht. Die Revision des Discounters blieb erfolglos. Der BGH bestätigte, dass die Werbung gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt und damit unlauter im Sinne des UWG ist. Nach § 11 Abs. 1 PAngV muss bei jeder Preisermäßigung der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden – und zwar deutlich erkennbar. Die versteckte oder schwer lesbare Darstellung genügt nicht dem Gebot der Preisklarheit (§ 1 Abs. 3 S. 2 PAngV). Da die Verbraucher durch die Gestaltung über den tatsächlichen Preisverlauf getäuscht werden können, erklärte der BGH die Werbung für rechtswidrig und wettbewerbswidrig.

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