Preiswerbung mit Preisermäßigung: niedrigster Gesamtpreis
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Oktober, Az. I ZR 183/24 entschieden, dass Preiswerbung mit einer Ermäßigung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage nicht klar, unmissverständlich und gut lesbar angegeben wird. Anlass war eine Werbung eines Lebensmitteldiscounters, der ein Kaffeeprodukt mit einem reduzierten Preis von 4,44 € und einem durchgestrichenen Preis von 6,99 € sowie dem Hinweis „–36 %“ bewarb. Eine kleine Fußnote erklärte, dass der 30-Tage-Bestpreis 6,99 € betrage – außer bei dem beworbenen Produkt. Tatsächlich hatte der Discounter in der Vorwoche 6,99 € und zuvor bereits 4,44 € verlangt.
Die Wettbewerbszentrale klagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten. Landgericht und Berufungsgericht gaben ihr recht. Die Revision des Discounters blieb erfolglos. Der BGH bestätigte, dass die Werbung gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt und damit unlauter im Sinne des UWG ist. Nach § 11 Abs. 1 PAngV muss bei jeder Preisermäßigung der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden – und zwar deutlich erkennbar. Die versteckte oder schwer lesbare Darstellung genügt nicht dem Gebot der Preisklarheit (§ 1 Abs. 3 S. 2 PAngV). Da die Verbraucher durch die Gestaltung über den tatsächlichen Preisverlauf getäuscht werden können, erklärte der BGH die Werbung für rechtswidrig und wettbewerbswidrig.

