Wettbewerbszentrale Abmahnung was tun? Fachanwalt hilft!

Wettbewerbszentrale Abmahnung erhalten? Die Wettbewerbszentrale ist nach eigener Darstellung die größte tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb. Zur Erreichung dieses Ziels spricht die Wettbewerbszentrale Abmahnungen aus, fordert Unterlassungserklärung und Erstattung angefallener Kosten. Wir beraten Sie im Falle einer Abmahnung Wettbewerbszentrale!

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Daniel Loschelder
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht
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Wettbewerbszentrale – was ist das?

Die Wettbewerbszentrale ist eine bundesweit und grenzüberschreitend tätige Institution, die für ihre Mitglieder und im eigenen Interesse die Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb betreibt. Die Wettbewerbszentrale ist klagebefugt gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG und § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB. Dabei spürt die Wettbewerbszentrale in eigenem Interesse Rechtsverstöße auf und verfolgt diese oder wird auf Rüge von ihren Mitgliedern tätig. Für Unternehmen, die zwar selbst Klage befugt wären und Verstöße ihrer Mitbewerber abstellen könnten, ist der Umweg über klagebefugt Verbände wie die Wettbewerbszentrale ein probates Mittel, um nicht „mit offenem Visier kämpfen“ zu müssen und Sorge vor einem Gegenangriff zu haben.

Was verlangt die Wettbewerbszentrale in ihren Abmahnungen

Wer eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhält, wird auf einen bestimmten Verstoß aufmerksam gemacht, welcher ihm zur Last gelegt wird. Ein Wettbewerbsverstoß indiziert fast immer eine sogenannte Widerholungsgefahr, die grds. nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder einen gerichtlichen Unterlassungstitel beseitigt werden kann. Insofern fordert die Wettbewerbszentrale in ihren Abmahnungen auch stets die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung anteiliger Kosten für das Abfassen der Abmahnung.

Wettbewerbszentrale Abmahnung

Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale kann unterschiedliche Hintergründe haben. Die Wettbewerbszentrale spricht zahlreiche Abmahnungen für die unterschiedlichsten Branchen bezüglich zahlreicher Rechtsverletzungen aus. Nachfolgend stellen wir einige wenige Themen dar, welche in den letzten Jahren Gegenstand von Abmahnungen der Wettbewerbszentrale waren:

Verstoß gegen GOÄ – Gebührenordnung für Ärzte

Gegenstand der Abmahnung der Wettbewerbszentrale war hier ein Verstoß gegen die GOÄ.  Die Wettbewerbszentrale hat hier moniert, dass der abgemahnte Arzt Schönheitsoperationen zum Festpreis angeboten hat. Die GOÄ Sieht allerdings vor, dass die Gebühren innerhalb eines Rahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen sind.

Vorher Nachher Bilder – Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Eine weitere Abmahnung der Wettbewerbszentrale hatte zum Gegenstand, dass ein Schönheitschirurg für Fettabsaugungen mit sogenannten Vorher Nachher Bildern geworben hat. Die Wettbewerbszentrale hat dazu ausgeführt, dass der Gesetzgeber das pauschale Verbot von Vorher Nachher Abbildungen für operative plastisch-chirurgische Eingriffe beibehalten hat und dies einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Zu Themen des Heilmittelwerberechts und insbesondere Vorher Nachher Bilder klicken Sie bitte hier: Anwalt HWG Heilmittelwerbegesetz – was ist erlaubt?

Abmahnung E-Mail-Werbung

Eine weitere Abmahnung der Wettbewerbszentrale hatte das Thema E-Mail Werbung zum Gegenstand. Die Wettbewerbszentrale hatte dem von uns vertretenen Unternehmen vorgeworfen, Mail Werbung zu betreiben, ohne dabei ein Double-Opt-In Verfahren eingerichtet zu haben. Hierzu für die Wettbewerbszentrale aus, dass unaufgeforderte Werbung per E-Mail als belästigende Werbung wettbewerbswidrig sei.

Abmahnung Anti-Kater, Anti-Hangover

In einer weiteren  wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist die Wettbewerbszentrale gegen Produkte vorgegangen, die damit geworben haben, sich positiv auf Katar bzw. Hangover nach dem Verzehr von Alkohol auszuwirken. Hier für die Wettbewerbszentrale aus, dass die mit übermäßigen Alkoholgenuss verbundenen Symptome als Krankheit einzustufen sein. Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet sei, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, seien daher unzulässig.

Abmahnung PAngV – Preisangabenverordnung

Eine weitere Abmahnung der Wettbewerbszentrale hat den Verstoß gegen die PAngV (Peisangabenverordnung) zum Gegenstand. In dieser Abmahnung wurde dem betroffenen Unternehmen vorgeworfen, nicht klar über die dem Verbraucher entstehende Mehrwertsteuer zu informieren. Hierdurch würde ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung entstehen, da gegenüber dem Verbraucher Gesamtpreise anzugeben sind, welche die Mehrwertsteuer inkludiert. Weiter wurde vorgeworfen, dass im Laufe des Bestellprozesses Zusatzkosten anfallen, welche am Anfang des Bestellprozesses noch nicht ersichtlich waren. Auch hier würde der Gesamtpreis nicht richtig angegeben, weswegen  dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten würden, die er für das Treffen einer informierten Entscheidung benötigt.

Abmahnung Verstoß HwO (Handwerksordnung)

Wir haben ein Unternehmen gegen die Wettbewerbszentrale vertreten, dem vorgeworfen wurde, gegen die Handwerksordnung zu verstoßen. Hintergrund ist, dass wesentliche Tätigkeiten des Handwerks nur dann ausgeführt und beworben werden dürfen, wenn der werbende und ausführende für diese Handwerksberufe auch in die Handwerksrolle eingetragen ist. In die Handwerksrolle eingetragen sind Betriebe, die im jeweiligen Gewerk von einem Meister oder einer entsprechend qualifizierten Person geleitet werden (§§ 7 ff. HwO). Wer nicht für ein bestimmtes Gewerk in die Handwerksrolle eingetragen ist und trotzdem Dienstleistungen in dieser Richtung bewirbt, soll rechtswidrig handeln, weil § 1 HwO eine Marktverhaltensregel darstellt.

Abmahnung Wettbewerbszentrale – was tun?

Die Kosten einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale sind auf den ersten Blick deutlich geringer als diejenigen, welche bei einer anwaltlichen Abmahnung anfallen. Aus diesem Grund sind viele Betroffene geneigt, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und die Angelegenheit somit schnell zu beenden. Leider wird dabei häufig übersehen, dass schnell ein Wiederholungsverstoß auftreten kann, der zu der Anforderung einer Vertragsstrafe in Höhe von mehreren tausend Euro führen kann. Insofern können wir nur davor warnen, die vorgefertigte Unterlassungserklärung der Wettbewerbszentrale ungeprüft und ohne Beratung zu unterzeichnen. Gerade das Anbieten auf Plattformen wie Amazon und Co. halten viele Fallstricke bereit, welche im Nachgang zu einer Vertragsstrafe führen können.

Als Anwälte für Wettbewerbsrecht beraten und vertreten Sie unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gerne bei einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale. Über das nachfolgende Kontaktformular können Sie gerne Ihre Abmahnung hochladen und ihren Fall unverbindlich schildern. Wir melden uns dann bei Ihnen:

 

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