Anwalt HWG Heilmittelwerbegesetz Heilmittelwerbung Heilmittelwerberecht

HWG ist die Bezeichnung für das Heilmittelwerbegesetz. Im HWG wird also geregelt, was im Heilmittelwerbegesetz erlaubt ist und was nicht. Als Anwalt für Heilmittelwerbegesetz beraten wir Sie kompetent zu allen Fragen im HWG und Heilmittelwerbegesetz. Wir erläutern Ihnen, was im Heilmittelwerbegesetz erlaubt ist und was nicht, verteidigen Sie gegen Angriffe und gehen für Sie gegen Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz vor. Wir gehen hier insbesondere auch auf das Thema „Vorher Nachher Bilder“ ein, das insbesondere bei ästhetischen Eingriffen sehr relevant ist.

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Daniel Loschelder
Anwalt für HWG / Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Anwalt Heilmittelwerbegesetz – was ist erlaubt im HWG?

Als Anwalt Heilmittelwerbegesetz beraten wir Mandanten zu Auswirkungen bei gesundheitsbezogener Werbung. Die Werbung von Medizinprodukten, Arzneimitteln und weiteren Heilmitteln unterliegt in Deutschland verbindlichen Regeln. Auf dem Gebiet des Heilmittelwerberechts trifft das HWG diverse werbeeinschränkende Bestimmungen. Ziel ist es sicherzustellen, dass Verbraucher über mögliche Risiken und Nebenwirkungen von Arzneimitteln aufgeklärt werden. Das Bewerben von Medizinprodukten ist nur begrenzt und nur mit ausreichenden Informationen zulässig. Als Anwalt für Heilmittelwerbegesetz stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Durch die Beratung unserer Anwälte können Sie einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht verhindern oder einen Verstoß Ihrer Konkurrenz ggegen das Wettbewerbsrecht ahnden.

Anwalt HWG berät umfassend

Als Anwalt HWG beraten wir alle Angehörigen der Heilberufe sowie alle Unternehmen, die mit Heilmittelwerbung in Berührung kommen und diese Werbekampagnen von einem Anwalt HWG abgeklärt haben möchten. Als Anwalt HWG verteidigen wir Sie gegen Angriffe der Konkurrenz oder greifen unsererseits die Konkurrenz an, wenn diese unlauter wirbt.

Anwalt HWG
Anwalt HWG

§ 7 HWG Zuwendungen und Werbegaben laut Heilmittelwerbegesetz

HWG verfolgt den Zweck, die Wertreklame im Arzneimittelbereich einzudämmen. Unter einer Wertreklame versteht man das Bewerben einer Sache mit Werten (sog. Werbegaben). Gegenstand einer Werbegabe kann jeder zuwendungsfähige wirtschaftliche Vorteil sein. Von der Norm erfasst sind alle „geldwerten Vorteile“, die zum Verkauf von medizinischen Produkten beitragen und dem Verbraucher kostenlos gewährt werden. Werbegaben bergen die abstrakte Gefahr einer unsachgemäßen Beeinflussung von Verbrauchern. § 7 HWG ist nur anwendbar, wenn mit der Wertreklame das Ziel verfolgt wird, konkrete Heilmittel zu bewerben. Damit soll der Preiswettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern verhindert und somit eine gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln sichergestellt werden. Adressaten des Verbots sind sowohl diejenigen, die für den Verkauf von Heilmitteln verantwortlichen sind, als auch deren Verbraucher. Der § 7 HWG wird durch den § 11 HWG im Bereich der Werbung für Arzneimittel konkretisiert. Als Anwalt für HWG beraten wir Sie dazu.

§ 11 HWG Heilmittelwerbegesetz: was ist erlaubt?

Außerhalb von Fachkreisen darf gemäß § 11 HWG für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nur eingeschränkt Werbung gemacht werden. Grundsätzlich gelten die Werbeverbote des § 11 HWG nur, wenn für konkrete Arzneimittel Werbung gemacht wird. Wann dieser Zustand vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und wird aus der Sicht der Verbraucher beurteilt. Da cein Verstoß gegen diese Vorschriften häufig auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, der mit Abmahnungen von einem Rechtsanwalt geahndet werden können, sollten Sie sicherstellen, dass Sie diese Regelungen einhalten, um keine Probleme mit dem Wettbewerb zu bekommen. Unsere Anwälte für Heilmittelwerberecht sind Ihnen hier gerne behilflich. Unter welchen Voraussetzungen eine Werbung zulässig ist wird im Katalog des § 11 Absatz 1 HWG genauer geregelt.

§ 11 Nr. 2 HWG Wissenschaftliche Empfehlungen

§ 11 Absatz 1 Nr. 2 verbietet das Werben mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen. Das Verbot begründet sich damit, dass bei medizinischen Laien der Eindruck erweckt werden könnte, das inserierte Arzneimittel sei aufgrund der anzunehmenden Fachkompetenz des Werbenden wirksam. Ausgeschlossen ist dieser Umstand nur dann, wenn es sich bei einer Aussage, die über ein Arzneimittel getätigt wird, um eine reine Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) handelt. Grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Norm ausgeschlossen und somit zulässig, ist Werbung bei der zusammenhängend mit der Bezeichnung des Medikaments auf den Erfinder hingewiesen wird. Wertneutrale Aufklärung zu Arzneimitteln liegt zunächst noch außerhalb der Verbotsnorm. Sobald die Unterrichtung über Heilverfahren allerdings über diese Grenze hinausgeht, ist § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG einschlägig. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn in der Werbung mit langjähriger Bewährtheit argumentiert wird. Hierzu beraten wir Sie als Anwalt für HWG gerne, um Abmahnungen durch einen Rechtsanwalt zu vermeiden.

§ 11 Nr. 3 HWG Verbot einer Werbung mit Krankengeschichten

Weiterhin legt der Gesetzgeber fest, dass Werbung mit Bezugnahme auf konkrete Krankheitsgeschichten nur eingeschränkt erlaubt ist. Krankheitsgeschichten im Sinne der Vorschrift können sowohl wahre als auch erfundene Darstellungen über die Entwicklung von Erkrankungen sein. Voraussetzung ist lediglich, dass ein Werbeadressat die Schilderung als eine reale Krankheitsgeschichte begreift. Sofern die Wiedergabe „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann,“ ist diese verboten.

Solche Werbeverhaltensweisen können aufgrund von angewandter Fachsprache bei Verbrauchern besonderes Interesse wecken. Der Rechtsgedanke der Norm zielt darauf ab, das Laienpublikum zu schützen. Durch das Verbot will der Gesetzgeber also möglichen Fehleinschätzungen von Laien entgegengewirkten. Als Anwälte für Heilmittelwerberecht beraten wir Sie hierzu.

§ 11 Nr. 5 HWG Verbot bestimmter bildlicher Darstellungen

Zudem besteht ein Verbot der bildlichen Darstellung, „die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet.“

Mit einer bildlichen Darstellung können sämtliche Abbildungen verstanden werden, die in visueller Weise wahrgenommen werden können (bspw. Fotos und Videos). Schemazeichnungen und Schriftzeichen sind hiervon ausgenommen. Sofern ein Zusammenhang von Ursache und Wirkung in Form einer bildlichen Wiedergabe erfolgt, greift die Verbotsnorm. Damit soll einer drastischen suggestiven Werbebeeinflussung des Patienten entgegengewirkt werden. Auch soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass Werbeadressaten sich selbst diagnostizieren und infolgedessen Medikamente ohne eine entsprechende Verordnung durch einen Arzt nach eigenem Ermessen anwenden.

Zudem besteht nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG für sogenannte Schönheitsoperationen ein allgemeines Verbot des Vorher-Nachher-Vergleichs (s.u.). Auch hierzu beraten wir Sie als Anwälte für Heilmittelwerberecht umfassend, damit Sie keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht begehen.

§ 11 Nr. 7 HWG krankheitsvorbeugende und gesundheitsverbessernde Aussagen

Nach dem Wortlaut des § 11 Nr. 7 HWG darf bereits gesunden Menschen durch Werbung nicht der Eindruck vermittelt werden, dass es ihnen nach der Einnahme bestimmter Arzneimittel besser gehe als ohne. Gleiches gilt für das Versprechen einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes bei Einnahme von Medikamenten. Geschützt werden sollen Personen, mit einem normal guten Gesundheitszustand. Diese sollen nicht zum Arzneimittelkonsum animiert werden. Sofern für eine vorbeugende Einnahme eines Medikaments ein sachlicher Anlass fehlt, wird das Werbeverbot der ersten Alternative eingeschränkt. Ein Beispiel hierfür stellt das Bewerben von Arzneimitteln gegen Erkältungen dar, obwohl dahingehend jahreszeitlich keine Gefahr besteht.

Für die zweite Alternative richtet sich das Werbeverbot gegen Äußerungen, die durch die Einnahme von Arzneimitteln bei einem bereits guten Gesundheitszustand eine Gesundheitsverbesserung versprechen, wie etwa in Form einer Leistungssteigerung. Durch das Werben mit Aussagen hinsichtlich Gesundheitsverbesserungen oder Krankheitsvorbeugungen erhöht sich das Risiko eines irrationalen Arzneimittelkonsums. Die Gefahr der Selbstmedikation steigt und damit auch das Risiko des Zuviel- und Fehlgebrauch diverser Medikamente. Haben Sie Fragen dazu? Gerne beraten wir Sie als Anwalt für HWG.

§ 11 Nr. 8 HWG Verbotene Werbung mit Werbevorträgen

Darüber hinaus verbietet der Gesetzgeber Werbevorträge, die den Verkauf oder eine Entgegennahme von Anschriften zur Folge haben. Bei der Entgegennahme von Anschriften werden zu Verkaufszwecken, während oder nach dem Werbevortrag, Anschriften von Zuhörern aufgenommen. Werbevorträge sind solche, die objektiv geeignet sind einen Gewinn für den Vortragenden zu erzielen. Der Referent muss dieses Ziel auch subjektiv verfolgen. Grund für das Verbot ist, dass bei einer Vielzahl von Vorträgen die Werbeaussagen für den medizinischen Laien oftmals nicht deutlich werden.

Der Verbraucher unterliegt hierbei der Gefahr, die vorgetragenen Empfehlungen nicht einer sachgemäßen Überlegung zu unterziehen. Werbevorträge, die oftmals mündlich ablaufen, sind grundsätzlich geeignet überstürzte und irrtümliche Kaufentscheidungen zu bewirken. Als Anwälte für Heilmittelwerberecht  beraten wir hierzu!

§ 11 Nr. 9 HWG Missverständlicher Werbezweck

Durch § 11 Abs. 1 Nr. 9 HWG soll verhindert werden, dass der Werbecharakter fälschlicherweise als objektiv und neutral gewertet wird. Verbraucher sollen vor sog. „getarnten“ Werbungen geschützt werden (bspw.: Werbung in Form eines redaktionellen Beitrags). Für Verbraucher sind objektive Empfehlungen erheblich glaubwürdiger, als eine deutlich erkennbare Wirtschaftswerbung. Verboten sind daher Veröffentlichungen, deren Werbezwecke missverständlich oder nicht deutlich erkennbar sind. Verlangt wird ein unmissverständlich zu entnehmender Werbecharakter. Dabei spielen sowohl Inhalt als auch die äußere Form der Veröffentlichung eine Rolle. Veröffentlichungen im Sinne der Vorschrift meint Werbung in Zeitungen, Zeitschriften, usw.

§ 11 Nr. 11 HWG Werbung mit Äußerungen Dritter

Des Weiteren schützt das Gesetz vor Werbung, die durch Äußerungen Dritter andere Menschen beeinflusst. Positiv werbewirksame Äußerungen können dem Werbeadressaten falsche Objektivität signalisieren, die von diesem nicht hinreichend überprüft werden kann.

Als „Dritter“ kann jede Person bezeichnet werden, die den Eindruck vermittelt sie hätte weder ein bestehendes Verhältnis zu dem Werbenden noch zu den Adressaten. Werbeanzeigen für Arzneimittel mit Äußerungen Dritter sind unzulässig, wenn sie die Genesung, in Form eines Hinweises auf die Verwendung eines bestimmten Mittels, bescheinigen. Dieser Hinweis muss außerdem in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen. Haben Sie Beratungsbedarf? Wenden Sie sich an unsere Anwälte für Heilmittelwerberecht.

§ 11 Nr. 12 HWG Werbung gegenüber Kindern

Die Nummer 12 des § 11 Abs. 1 HWG verbietet Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten. Grund dafür ist, dass bei Kindern unter 14 Jahren kein Urteilsvermögen hinsichtlich der Anwendung von Arzneimitteln und deren Werbeaussagen vorausgesetzt werden kann. Erfasst ist Werbung, die durch die visuelle und auditive Gestaltung Kinder als Adressaten vorsieht.

§ 11 Nr. 13 HWG Preisausschreiben und Verlosungen

§ 11 Abs. 1 Nr. 13 HWG verbietet Werbung mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist (sog. aleatorische Werbung).

Voraussetzung ist, dass das aleatorische Verfahren eine unzweckmäßige oder übermäßige Verwendung von Arzneimitteln fördert. Damit soll der unsachgemäße Erwerb und deren entsprechende Anwendung verhindert werden. Sofern zeitgleich ein Fall des § 7 HWG vorliegt, ist § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG als einschlägige Verbotsnorm anzuwenden.

§ 11 Nr. 14 HWG Abgabe von Mustern und Proben

Weiterhin verboten ist die Werbung durch die Abgabe von Arzneimitteln, deren Muster oder Proben oder durch Gutscheine dafür. Ziel ist die gutgläubige Verwendung von Heilmitteln zu vermeiden, da es medizinischen Laien meist an der erforderlichen Fachkompetenz fehlt, um ein Werbegeschenk sachgemäß beurteilen zu können. Eine sinngemäße Abgrenzung zwischen Muster, Probe und Gutschein ist entbehrlich.

Auf Größe und Kennzeichnung dieser Art kommt es hierbei nicht an. Auch auf die Unentgeltlichkeit der Abgabe kommt es nicht an, da auch eine entgeltliche Probe unter den Schutzzweck der Norm fällt.

§ 11 Nr. 15 HWG Muster oder Proben anderer Mittel

Prinzipiell gilt Gleiches auch für die Nummer 15 des § 11 HWG. Das Verbot umfasst hierbei Werbung für nicht verlangte Abgaben von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür. Im Gegensatz zu Nummer 14 kommt es hier bei der Abgabe auf ein Verlangen des Empfängers an. Auf eine ausdrückliche mündlich oder schriftlich ergangene Aufforderung durch den Verbraucher ist die Abgabe von Mustern und Proben erlaubt. Ausgeschlossen ist hierbei die „Aufforderung zur Aufforderung“ durch den Werbenden.

Vorher Nachher Bilder
Vorher Nachher Bilder

Vorher Nachher Bilder Verbot  HWG gem. § 11 Absatz 1 Satz 3 HWG

Vorher Nachher Bilder werden in unserer Beratung als Amwalt für Heilmittelwerberecht immer relevanter. Aufgrund der immer weiter zunehmenden Zahl an schönheitschirurgischen Eingriffen, die keinen medizinischen Zweck verfolgen, wurde das Verbot der Vorher-Nachher Bilder in § 11 Absatz 1 Satz 3 HWG eingefügt. Hierbei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung. Diese besagt, dass für

Vorher Nachhher Bilder HWG: Operative plastisch-chirurgische Eingriffe

Das Verbot der Vorher Nachher Bilder besagt, dass für operative plastisch-chirurgische Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf. Ferner werden Werbemaßnahmen untersagt, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder und Jugendliche richten. Eine Werbung ist eine leistungsbezogene Aussage, die darauf gerichtet ist, den Ertrag für ein beworbenes Produkt oder dessen Leistung zu fördern. Um deren Inhalt zu bestimmen ist das Verständnis eines aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Werbeadressaten maßgeblich. Das HWG ist grundsätzlich anwendbar, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht. Die Darstellung mit Vorher Nachher Bildern muss also eine erfolgsbezogene Wirkung illustrieren. Vergleichende Darstellungen bergen gerade in der Branche der Schönheitschirurgie die Gefahr, dass Werbeadressaten annehmen sie könnten das bildlich dargestellte Ergebnis erzielen. § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG verbietet anders als § 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG nicht nur Darstellungen, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise gestaltet sind, sondern die gesamte Verwendung des Werbemittels. Als Anwalt für Heilmittelwerbegesetz beraten wir Sie dazu.

Vorher Nachher Bilder HWG: Abgrenzung Schönheitsoperation / krankheitsbezogene Eingriffe

Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 HWG enthaltene Umschreibung der ästhetischen Chirurgie (operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit) meint nicht medizinisch indizierte Eingriffe, die umgangssprachlich auch „Schönheitsoperationen“ genannt werden. Nicht erfasst beim Verbot von Vorher Nachher Bildern werden medizinisch indizierte, also krankheitsbezogene Eingriffe.

Schönheitsoperationen erfolgen in einem kommerziellen Kontext. Sie erfolgen nicht aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit, sondern ausschließlich aus sonstigen Gründen. Der Arzt setzt sein medizinisches Können zu anderen als medizinischen Zwecken ein. Durch das gesetzliche Verbot der Werbung mit Vorher Nachher Bildern sollen ausweislich der Gesetzesbegründung solche Einflüsse, die zu nicht sachgerechten Entscheidungen führen können, zurückgedrängt und damit die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen geschützt werden. Dadurch wird im Ergebnis vermieden, dass sich diese Personen unnötigerweise Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können.

Ganz anders stellt sich das bei medizinisch indizierten Eingriffen dar, bei denen der Arzt ein diagnostiziertes Krankheitsbild lindern/verbessern möchte. Diese medizinisch indizierten Eingriffe werden von § 11 Absatz 1 Satz 3 HWG gerade nicht erfasst und dürfen unter bestimmten Voraussetzungen mit Vorher Nachher Bildern beworben werden. Hierzu beraten wir Sie als Anwalt für HWG.

Vorher Nachher Bilder HWG: Medizinische Indikation

Eine Krankheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht. Zieht dabei eine Krankheit im unbehandelten oder behandelten Zustand zwangsläufig oder mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Erkrankungen nach sich, so sind medizinische Maßnahmen, die dem entgegenwirken und eine Verschlechterung des Gesamtgesundheitszustandes verhüten sollen, als Behandlung der Grundkrankheit und damit als Krankheit im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB V aufzufassen

Vorher Nachher Bilder HWG: Abbildung eines Körperzustandes

Die Abbildung eines Körperzustandes ist jede Darstellung des äußeren Körpers in Form eines Bildes, unerheblich mit welchen illustrierenden Mitteln (ob, Zeichnung, Foto etc.). Durch das Werbeverbot soll die Entscheidungsfreiheit der Interessent: innen vor und bei Vertragsschluss gewährleitstet werden. Außerdem sollen Verbraucher: innen vor erheblichen Gesundheitsgefährdungen und Risiken, die mit einem operativen plastisch-chirurgischen Eingriff grundsätzlich einhergehen können, geschützt werden. Ein operativ plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne der Regelung ist als ein instrumenteller Eingriff in den lebenden menschlichen Organismus zu verstehen, mit dem Form- und Gestaltveränderung an den Organen oder der Körperoberfläche eines Menschen vorgenommen werden. Diese Art des Eingriffs liegt auch dann vor, wenn die Formveränderung durch eine Unterspritzung der Haut vorgenommen wird, wie beispielsweise bei Hyaluronsäure Behandlungen. Das hat den Grund, dass durch die Unterspritzung ein instrumenteller Eingriff am Körper eines Menschen stattfindet, der gerade keine kosmetische Behandlung an der Hautoberfläche darstellt.

§ 12 HWG: Werbung außerhalb der Fachkreise

Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung gewisser Krankheiten beim Menschen beziehen. Auch hier liegt dann ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, weswegen bei Medizinprodukten vorsichtig geworben werden sollte. Für die Beurteikung Ihrer Werbung mit medizinprodukten oder der Werbung der Konkurrenz bei Medizinprodukten stehen wir Ihnen als Anwälte für Heilmittelwerberecht gerne zur Verfügung. Unsere Anwälte helfen Ihnen, einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu vermeiden und gehen gegen einen Verstoß Ihrer Konkurrenten gegen das Wettbewerbsrecht konsequent vor. Nicht nur bei Medizinprodukten, sondern bei jeglichem Verstoß gegen das HWG, der nichts mit Medizinprodukten zu tun hat.

Anwälte für Heilmittelwerberecht beraten zur Zulässigkeit von Werbeaussagen

Eine Werbeaussage im Gesundheitswesen ist irreführend, wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Abmahnungen durch einen Rechtsanwalt drohen auch, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Insofern sind Werbeaussagen verboten, wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben oder fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Unsere Kanzlei und unsere Anwälte für Heilmittelwerberecht beraten Sie hierzu umfassend.

Abmahnung HWG – Ahndung von Verstößen durch Anwalt für HWG

Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht können mit einer Abmahnung geahndet werden. Eine Abmahnung HWG hat zum Ziel, den Abgemahnten dazu  zu verpflichten, die beanstandete Handlung nicht zu wiederholen. Eine Abmahnung HWG ist daher ein probates Mittel, um Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz schnell und effektiv abzustellen. Wird auf eine Abmahnung HWG keine Unterlassungserklärung abgegeben, können die Ansprüche mittels einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage weiterverfolgt werden. Der Wettbewerb im HWG ist groß, auch im Hinblick auf Medizinprodukte, weswegen ein Verstoß schnell mit Abmahnungen durch einen Rechtsanwalt bedacht werden kann. Diese Möglichkeit von Abmahnungen bzgl. des Heilmittelwerbegesetzes durch einen Rechtsanwalt gibt das Wettbewerbsrecht her. Haben Sie einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht oder einen Verstoß bzgl. des Heilmittelwerbegesetzes festgestellt oder haben Sie selbst von einem Rechtsanwalt Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bzw. des Heilmittelwerbegesetzes erhalten? Als Anwalt für HWG unterstützen wir Sie.

Unsere Mandanten im HWG

Wir beraten alle Mandanten, die im Gesundheitswesen tätig sind. Das sind Ärzte, MVZ, Kliniken, Apotheker oder sonstige Marktteilnehmer aus dem Gesundheitswesen wie Hersteller und Vertreiber von Medizinprodukten.  Das Gesundheitswesen und die Werbung im Gesundheitswesen rückt auch immer mehr in den Fokus von klagebefugten Verbänden wie der Wettbewerbszentrale, dem Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) oder dem Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V., um nur einige wenige zu nennen. Werbeaussagen im Gesundheitswesen werden von Verbänden gerne und häufig abgemahnt.

Anwalt für Heilmittelwerberecht – Was können wir als Anwalt für HWG für Sie tun?

Als Anwalt für Heilmittelwerberecht beraten wir unsere Mandanen umfassend zu gesundheitsbezogener Werbung und dem Inverkehrbringen ihrer Medizinprodukte. Wir decken einen Verstoß vom Wettbewerb unserer Mandanten bzgl. Werbung, Pflichtangaben und Medizinprodukte auf. Um die Gesundheit von Verbraucher zu schützen, ist das Bewerben von Heilmitteln gesetzlich beschränkt. Damit soll der Konsum von Arzneimitteln reguliert und eine maßlose Selbstmedikation unterbunden werden. Das Bewerben von Medizinischen Produkten oder Leistungen umfasst daher häufig rechtliche Verbote. Daher ist es sinnvoll vorab sicherzustellen, was erlaubt ist und was nicht. Um sich zu vergewissern, ob die eigene Werbung nun rechtmäßig ist, empfiehlt es sich im Voraus juristischen Rat einzuholen. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Heilmittelwerberecht beraten Sie zu allen Themen rund um das HWG, wehren Angriffe ab und sind Ihnen bei dem Abstellen von Verstößen der Konkurrenz behilflich. Nehmen Sie gerne unverbindlich mit uns Kontakt auf, unsere Anwälte für HWG beraten Sie gerne.:

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    Als Anwalt für HWG, Heilmittelwerbegesetz Heilmittelwerberecht vertreten wir unsere Mandanten von unserem Standort München aus bundesweit, u.a. auch in folgenden Städten: Berlin, Hamburg, Köln, Frankfurt, Stuttgart, Düsseldorf, Leipzig, Dortmund, Essen, Bremen, Dresden, Hannover, Nürnberg, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Karlsruhe, Mannheim, Augsburg, Wiesbaden, Mönchengladbach, Braunschweig, Kiel, Aachen, Chemnitz, Magdeburg, Freiburg, Krefeld, Lübeck, Mainz, Erfurt, Oberhausen, Rostock, Kassel, Hagen, Saarbrücken, Hamm, Potsdam Ludwigshafen, Oldenburg, Osnabrück, Leverkusen, Heidelberg, Darmstadt, Neuss, Regensburg, Paderborn, Ingolstadt, Würzburg, Fürth, Ulm, Heilbronn, Pforzheim, Wolfsburg, Göttingen, Reutlingen, Koblenz, Bremerhaven, Erlangen, Jena, Trier, Hildesheim, Cottbus, Kaiserslautern, Schwerin, Gera, Esslingen, Ludwigsburg, Tübingen, Zwickau, Flensburg

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