Wettbewerbsrecht

Anwalt Wettbewerbsrecht München

Anwalt Wettbewerbsrecht München bedeutet für uns die Beratung und Vertretung unserer Mandanten zu allen Facetten des Wettbewerbsrechts gerichtlich und außergerichtlich. Das Wettbewerbsrecht verpflichtet dazu, im geschäftlichen Verkehr die Regeln des fairen Wettbewerbs einzuhalten, um Mitbewerber, Verbraucher und die Allgemeinheit vor wettbewerbswidrigen Praktiken zu schützen. Als Anwalt für Wettbewerbsrecht aus München beraten wir zu der Frage, welche Werbung zulässig ist und helfen dabei, Verstöße der Konkurrenz gegen das Wettbewerbsrecht zu sanktionieren – durch Abmahnungen, Einstweilige Verfügungen oder Unterlassungsklagen

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Daniel Loschelder
Anwalt für Wettbewerbsrecht
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Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht: Welche Werbung ist zulässig, welche nicht?

Als Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in unserer Kanzlei in München beschäftigen wir uns täglich mit unterschiedlichsten Bereichen von Werbeformen und Geschäftsmodellen. Als Anwalt für Wettbewerbsrecht in München begleiten wir unsere Mandanten bei der Erstellung einer Werbekampagne bezüglich der Frage, ob diese wettbewerbsrechtlich zulässig ist oder nicht. Wenn es im Interesse des Mandanten steht, segeln wir dabei auch gerne „hart am Wind“! Werbung muss laut sein, damit sie erfolgreich ist. Hier versuchen wir als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz die Grauzonen auszunutzen, damit die Werbung unserer Mandanten gerade noch zulässig ist. Ebenfalls begutachten wir die Werbung der Konkurrenz und unterbinden im Namen unserer Mandanten wettbewerbswidrige Werbung durch Abmahnungen, einstweilige Verfügung und Unterlassungsklage. Unser Ziel als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, ist es die Interessen unserer Mandanten als Unternehmer vollends zu verfolgen, um ihnen so einen Vorteil gegenüber Konkurrenten innerhalb des Marktes zu verschaffen und zeitgleich einen umfänglichen Rechtsschutz zu sichern. Ab der Erstberatung an, vertreten wir unsere Anwälte Sie in allen wettbewerbsrechtlichen Bereichen.

Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht aus München berät zu vergleichender Werbung

Nach wie vor hält sich das falsche hartnäckige Gerücht, dass vergleichende Werbemaßnahmen im Zuge des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig sind. Dabei ist vergleichende Werbung in den Fällen zulässig, wenn die getroffenen Werbeaussagen der Wahrheit entsprechen und objektiv nachprüfbar sind. Diese dürfen Wettbewerber darüber hinaus nicht in einer verunglimpfenden oder unzulässigen Weise herabsetzen. Ein Klassiker der vergleichenden Werbung ist die Werbung mit Testergebnissen. Sofern es sich um einen Test von neutraler Stelle handelt und auch noch weitere Voraussetzungen eingehalten werden, ist eine solche vergleichende Werbung zulässig. Dagegen ist etwa unzulässig, wenn das werbende Unternehmen Flugreise miteinander vergleicht, dabei jedoch verschweigt, dass bei seinem Preis – anders als beim Konkurrenzpreis – keine Zusatzkosten mit einberechnet wurden.

Interessant ist vergleichende Werbung innerhalb des Wettbewerbsrecht insbesondere für Unternehmen, die in ihrem Segment nur wenige Mitbewerber haben. Idealerweise soll sich die Werbung darin erschöpfen, objektive Eigenschaften gegenüberstellen, ohne reine Imagewerbung im Rahmen von Marketingmaßnahmen zu betreiben, auch wenn das praktisch nie möglich ist, weshalb eine genaue Beurteilung der Werbekampagnen angezeigt ist. So sind bspw. Werbekampagnen zweier großer Fast-Food-Ketten-Konkurrenten legendär, welche in der Vergangenheit immer wieder vergleichend geworben haben.

Als Anwälte für Wettbewerbsrecht aus München kennen wir die Spielregeln. Wir können genau beurteilen, welches Verhalten im Rahmen von Werbemaßnahmen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des unlauteren Wettbewerbs zulässig ist und welche nicht. Wir bieten Ihnen eine umfangreiche Beratung und Vertretung bezüglich all Ihrer Interessen und Fragen und sorgen für einen breit aufgestellten Rechtsschutz in Fällen von Wettbewerbsbeschränkungen, Wettbewerbsverstößen, Kommunikation mit der Wettbewerbszentrale und allen weiteren wettbewerbsrechtlichen Fragen.

Weitere Informationen zur vergleichenden Werbung und unserer Tätigkeit als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz erhalten Sie hier:

Vergleichende Werbung

Irreführende Werbung

Als Anwalt für Wettbewerbsrecht München befassen wir uns fast täglich mit Themen von Irreführender Werbung. Um die Allgemeinheit zu schützen und für einen fairen Markt zu sorgen, ist irreführende Werbung grundsätzlich verboten. Ob eine Werbung irreführend ist, muss stets aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers beurteilt werden. Es kann also vorkommen, dass objektiv richtige Angaben irreführend und objektiv falsche Angaben eines Unternehmens zulässig sind. Entscheidend ist, ob die Irreführung zu einem Kaufentschluss führen kann. Das UWG nennt beispielhaft Konstellationen, in denen geschäftliche Handlungen irreführende Werbung sein können. Unter anderem darf über folgende Umstände nichts Unwahres oder zur Täuschung Geeignetes angegeben werden:

  • die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung wie deren Verfügbarkeit, Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit oder Herkunft;
  • der Kaufpreis, dessen Berechnung sowie der Anlass des Verkaufs;
  • die Person des Unternehmers wie dessen Identität, Status, Rechtsform oder Befähigung;
  • die Rechte des Verbrauchers wie dessen Gewährleistungsrechte.

Es ist auch irreführend und somit wettbewerbsrechtlich relevant, wenn die Adressaten aufgrund einer geschäftlichen Handlung die Produkte des Werbenden nicht mehr von den Produkten eines Konkurrenten unterscheiden können, beispielsweise weil diese identisch bezeichnet werden. Dann steht auch eine Verletzung des Markenrechts in Rede.

Auch Werbungen mit Produktzutaten sind immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen. So wurde es einem Unternehmen untersagt, mit der Angabe der tatsächlich nicht vorhandenen Zutaten Vanille und Himbeere in seinen Teesorten zu werben. Auch gerade im Säuglings- oder Kinderbereich ist irreführende Werbung sehr häufig anzutreffen, da dort gut und leicht mit Emotionen der Eltern gespielt werden kann.

Die Organisation „foodwatch“ vergibt jedes Jahr den „Goldenen Windbeutel“ für die dreisteste Verbrauchertäuschung. Ausgezeichnet wurden hier schon ein „Kinderkeks zum Knabbernlernen“ mit 25 % Zucker oder eine Milchschnitte, die als sportlich-leichte Zwischenmahlzeit beworben wurde, die nur leider mehr Fett und Kalorien hatte, als eine übliche Schoko-Sahnetorte. Weitere Informationen zu irreführender Werbung, unserer Tätigkeit als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und welche Rolle das UWG spielt erhalten Sie hier:

Irreführende Werbung

Schleichwerbung

Als Anwalt für Wettbewerbsrecht München beschäftigen wir uns häufig mit der Frage der Schleichwerbung. Schleichwerbung liegt dann vor, wenn der werbliche Charakter einer Werbemaßnahme nicht klar erkennbar ist. Beliebt (und wettbewerbswidrig) ist dabei die Vermischung von werblichen und redaktionellen Inhalten. Schlagzeilen innerhalb des Wettbewerbsrecht haben in den letzten Jahren insbesondere Prozesse gegen Influencer gemacht, denen häufig Schleichwerbung vorgeworfen wurde. Wir beraten Sie gerne zu der Frage, ob ihr Mitbewerber seine Werbung tarnt, also Schleichwerbung betreibt und stellen diese Missstände für Sie ab. Ebenfalls beraten und vertreten wir Sie, wenn Ihnen Schleichwerbung vorgeworfen wird. Weitere Informationen zu Schleichwerbung und unserer Tätigkeit als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz erhalten Sie hier:

Schleichwerbung

Belästigende Werbung – Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht aus München hilft

Belästigende Werbung verstößt in allen Fällen stets gegen das Wettbewerbsrecht. Häufig auftretende Erscheinungsformen stellen Telefonwerbung, Faxwerbung oder E-Mail-Werbung („SPAM“) dar. Als auf das Wettbewerbsrecht spezialisierte Anwälte beantworten wir die Frage, ob die Werbung im Einzelfall eine unzumutbare Belästigung darstellt oder gerade noch zulässig ist. Viele Unternehmer klagen darüber, von unzähligen Werbemails überflutet zu werden. Hier können wir als Anwalt für Wettbewerbsrecht behilflich sein und kennen die Instrumentarien, diese Werbemails zu verbieten. Auch Telefonwerbung gegenüber Unternehmen stellt entgegen einer weitverbreiteten Ansicht eine belästigende Werbung dar und kann verboten werden. Gerne beraten wir Sie zu den Abwehrmöglichkeiten. Weitere Infromationen zu belästigender Werbung und unserer Tätigkeit als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz erhalten Sie hier:

Belästigende Werbung

Unlautere Nachahmung – Hilfe vom Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht aus München

Unlautere Nachahmungen von Waren verstoßen ebenfalls gegen das Wettbewerbsrecht. Auch wenn im deutschen Recht der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit gilt, sind Nachahmungshandlungen dann wettbewerbswidrig, wenn sie eine vermeidbare Herkunftstäuschung bewirken, den Ruf des Originalherstellers ausnutzen bzw. beeinträchtigen oder in diesem Zusammenhang unzulässig behindern. Als Anwalt für Wettbewerbsrecht in München können wir beurteilen, ob es sich um eine unlautere Nachahmung handelt oder die Nachahmung gerade noch vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit gedeckt ist. Bei dieser Frage kommt sehr viel Rechtsprechung zum Tragen, da hier immer eine gründliche Abwägung getroffen werden muss ob es sich um eine unlautere Nachahmung handelt oder nicht. Als Anwalt für Wettbewerbsrecht haben wir uns schon häufig mit diesen Fragen auseinandergesetzt und können Sie hier kompetent und zielgerichtet beraten und vertreten. Weitere Informationen zu unlauterer Nachahmung und unserer Tätigkeit als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutzerhalten Sie hier:

unlautere Nachahmung

Geheimnisschutz

Der Geheimnisschutz erfuhr im Jahre 2016 durch die Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-Hows und vertraulicher Geschäftsinformationen eine neue gesetzliche Regelung und wird durch den Bundestag pflichtgemäß im sog. Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) umgesetzt werden.

Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die kommerziellen Wert haben, weil sie geheim, also weder im allgemeinen Verkehr bekannt noch ohne weiteres zugänglich sind. Zudem müssen diese Informationen durch angemessene Maßnahmen geheim gehalten werden. Darunter können beispielsweise Umsatzdaten, Rezepte, Techniken, Kundenlisten, Businesspläne und Bezugsquellen fallen, wenn diese geheim sind, deshalb kommerziellen Wert haben und geheim gehalten werden. Nicht geschützt sind private Geheimnisse ohne wirtschaftlichen Wert.

Geschäftsgeheimnisse dürfen ohne die Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses nicht

  • erworben werden, beispielsweise durch das unbefugte Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien
  • offengelegt oder genutzt werden, wenn dies durch eine Person erfolgt, die das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erworben hat, die gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung verstoßen hat oder ähnliches

Auch Dritte dürfen die Geschäftsgeheimnisse weder offenlegen noch nutzen, wenn diese wussten oder wissen mussten, dass sie das Geschäftsgeheimnis von einer Person erlangt haben, die selbiges rechtswidrig erworben, offengelegt oder genutzt hat.

Daher besteht im Grundsatz ein weitreichender Schutz gegen das sog. Whistleblowing. Gleichwohl bestehen auch gewichtige Ausnahmen. Vor allem muss den höchsten Gütern der Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit Rechnung gezollt werden. Insbesondere darf man berufliches oder sonstiges Fehlverhalten sowie illegale Tätigkeiten aufdecken. Doch Achtung! Whistleblowing muss in der Absicht erfolgen, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen, darf also nicht in erster Linie darauf abzielen, einen Mitbewerber zu schädigen. Zudem ist es beispielsweise rechtmäßig, das Geschäftsgeheimnis durch den Rückbau oder das Testen eines Produkts zu erwerben. Weitere Informationen zum Geheimnisschutz und unserer Tätigkeit als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutzerhalten Sie hier:

Schutz von Geschäftsgeheimnissen / Geheimnisschutz

Verstoß gegen Marktverhaltensregeln – Anwalt für Wettbewerbsrecht München

Neben den im UWG geregelten Tatbeständen existieren noch zahlreiche weitere Vorschriften, deren Verletzung mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln gerügt werden kann. Dabei muss es sich um eine gesetzliche Vorschrift handeln, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zudem muss der Verstoß geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Marktverhaltensregeln werden häufig als Einfallstor ins Lauterkeitsrechts bezeichnet, da diese aus den unterschiedlichsten Bereichen stammen können. Als Anwalt für Wettbewerbsrecht beraten wir Sie gerne, inwiefern ihre Konkurrenz Marktverhaltensregeln verletzt und wie effektiv dagegen vorgegangen werden kann. Weitere Informationen zum Thema Marktverhaltensregeln und unserer Tätigkeit als Anwalt für Wettbewerbsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz erhalten Sie hier:

Marktverhaltensregeln

Beratung zum E-Commerce bei wettbewerbsrechtlichen Fragen

Um Ihren Online-Handel sowie Online-Marketingmaßnahmen rechtssicher zu führen, berät Sie unser erfahrener Rechtsanwalt für IT- sowie Wettbewerbsrecht in der Ausgestaltung Ihres Online-Auftritts. Wir sorgen dafür, dass alle gesetzlichen Regelungen im Einklang mit Ihrer Online-Präsenz sind und gleichzeitig Ihre Webseite, Werbeanzeigen und weitere Marketing- sowie Werbemaßnahmen marktgerecht gestaltet ist, um einen Vorteil gegenüber Ihren Konkurrenten zu gewinnen. Dies beinhaltet unter anderem die rechtskonforme Gestaltung von Newsletter-Funktionen, Pop-Ups sowie Cookies. Darüber hinaus kümmern wir uns um eine kugelsichere Formulierung und Platzierung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Impressums, um Abmahnungen zu umgehen.

Das Wettbewerbsrecht schreibt scharfe Sanktionen bei Verstößen vor

Aufgrund des Anspruchs des UWG, die Fairness im wirtschaftlichen Verhalten zu regeln und zu gewährleisten, ergeben sich weitreichende Konsequenzen bei entsprechenden Wettbewerbsverstößen. Werbungen und andere geschäftliche Handlungen sind geeignet, dem werbenden Unternehmen einen großen Vorteil im Rahmen von Marketingmaßnahmen zu verschaffen. Sind diese Maßnahmen jedoch wettbewerbswidrig, kann der rechtswidrig Werbende auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dies geschieht grundsätzlich zunächst durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, mit der der Verletzer aufgefordert wird, den Wettbewerbsverstoß abzustellen und eine Unterlassungserklärung abzugeben, in der er sich verpflichtet, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe an den abmahnenden Mitbewerber zu zahlen. Kommt der Verletzer dieser Aufforderung im Rahmend der Abmahnung nicht nach, kann der Wettbewerbsverstoß auch gerichtlich mittels Einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage abgestellt werden. Die Kosten der Inanspruchnahme hat meist der Verletzer zu zahlen, er kann darüber hinaus auch auf Auskunft über den Umfang der Verletzung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Als Anwalt für Wettbewerbsrecht in unserer Kanzlei in München setzen wir uns täglich entsprechende Ansprüche unserer Mandanten durch oder verteidigen diese gegen die Inanspruchnahme durch Mitbewerber oder Verbände.

Gibt es einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht?

Einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht gibt es nicht. Wer einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht sucht, sollte sich an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz wenden. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz hat man seine praktische und theoretische Expertise im Wettbewerbsrecht nachgewiesen. Neben dem Wettbewerbsrecht ist ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz u.a. auch noch im Markenrecht und Designrecht tätig. Den Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bekommt verliehen, wer die entsprechenden theoretischen Kenntnisse als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz aufweisen kann und zudem nachweist, dass er 80 Fälle in den letzten drei Jahren aus dem Gewerblichen Rechtsschutz bearbeitet hat. Bei einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist also derjenige gut aufgehoben, der einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht sucht.

Was können wir als Kanzlei für Wettbewerbsrecht aus München für Sie tun?

Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in unserer Kanzlei in München täglich mit der Prüfung, Durchsetzung und Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche beschäftigt und kennen uns dementsprechend mit dem Rechtsschutz auf diesem Rechtsgebiet bestens aus. Aufgrund unserer langjährigen Expertise als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bieten wir eine umfassende Beratung und Vertretung unserer Mandanten auf bundesweiter Ebene bezüglich der Zulässigkeit ihrer Werbung. Wir begutachten die Werbung und das Auftreten der Konkurrenz am Markt und setzen Ansprüche unserer Mandanten konsequent durch. Hierbei haben wir im Sinne unserer Mandanten stets die kaufmännische Lösung im Blick, scheuen aber auch nicht die harte und effektive gerichtliche Auseinandersetzung. Gerne beraten wir Sie maßgeschneidert zu Ihrem Fall!

Häufig gestellte Fragen zum Thema Wettbewerbsrecht