Abmahnung BFSG Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Bis dahin müssen die Vorgaben des BFSG von allen Unternehmen, die von dem Gesetz betroffen sind, umgesetzt werden. Sollte nach Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes Verstöße gegen das BFSG festgestellt werden, droht eine Abmahnung BFSG durch Mitbewerber oder klagebefugte Verbände. In diesem Artikel zeigen wir auf, welche Verpflichtungen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auferlegt und man eine Abmahnung BFSG in Betracht kommt bzw. welche Auswirkungen eine solche Abmahnung hat und wie man sich dagegen zur Wehr setzen kann.

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Abmahnung BFSG bei Verstoß gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Eine Abmahnung BFSG kommt immer dann in Betracht, wenn ein Unternehmen gegen die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes verstößt. Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dazu muss dieser Verstoß geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die Voraussetzungen für eine Abmahnung BFSG liegt also darin, dass es sich bei den Vorschriften des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom sogenannte Marktverhaltensregeln handelt, die über das Einfallstor des § 3a UWG wettbewerbliche Relevanz entfalten.

Betrachtet man sich die Gesetzgebungsmaterialien (vgl BT-Drs. 19/28653, sind dort keine Hinweise darauf zu finden, dass es sich bei den Vorschriften des BFSG um Marktverhaltensregeln handeln soll. Hierbei würde sicher lediglich um ein Indiz handeln, am Ende muss überprüft werden, ob die Vorschriften des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes unter § 3a UWG fallen.

Eine Abmahnung BFSG könnte aber darin begründet liegen, dass die Vorschriften des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes den Wirtschaftsakteuren umfangreiche Pflichten für Waren und Dienstleistungen auferlegen. Insbesondere Verbraucher mit Einschränkungen sollen durch das Gesetz geschützt werden. Hersteller, die sich nicht an die Vorschriften des BFSG halten, verletzen somit eine verbraucherschützende Norm und verschaffen sich im Gegensatz zu gesetzestreuen Herstellern, die die Vorgaben umsetzen, einen Wettbewerbsvorteil.

Am Ende wird die Rechtsprechung herauskristallisieren, welche Vorschriften des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes Marktverhaltensregeln darstellen und damit wettbewerbsrechtlich relevant sind und welche nicht. Nur bei Marktverhaltensregeln wird eine Abmahnung BFSG berechtigt sein.

Abmahnung BFSG – was ist das?

Bei einer Abmahnung BFSG handelt es sich um die Mitteilung eines anspruchsberechtigteres Akteurs an einen vermeintlichen Verletzer, dass er sich durch spezielle Handlungen wettbewerbswidrig verhält. Eine solche Abmahnung ist dann regelmäßig mit der Aufforderung verbunden, das beanstandete Verhalten in der Zukunft zu unterlassen und zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Einer Abmahnung BFSG ist regelmäßig eine vorformulierte Unterlassungserklärung als Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags beigefügt. Durch einen Wettbewerbsverstoß entsteht nämlich  eine Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann. Meistens ist die Abmahnung BFSG dann auch noch mit einer Kostennote des abmahnenden Mitbewerbers oder einer geltend gemachten Aufwandspauschale des klagebefugten Verbands verbunden. Die Abmahnung soll dem Verletzer den Weg weisen, ohne aufwändige Gerichtsverfahren einen Streit beizulegen.

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Abmahnung BFSG – wer darf Verstöße gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz abmahnen?

Das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht vor, dass nur ein kleiner Kreis von Akteuren aktiv legitimiert ist, um Wettbewerbsverstöße zu verfolgen und damit auch eine Abmahnung BFSG auszusprechen. Zu diesem Kreis gehören gem. § 8 UWG Mitbewerber, Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände sowie die Industrie- und Handelskammern.

Die Systematik des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist darauf ausgelegt, dass eine Kontrolle des wettbewerbskonformen bzw. wettbewerbswidrigen Verhaltens der Marktteilnehmer durch Mitbewerber stattfindet. Wer als Mitbewerber meint, dass sein Konkurrent sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschafft, soll diesen mittels Abmahnung abstellen können. Die Befugnisse zur Aussprache einer Abmahnung BFSG hat ein Mitbewerber dann, wenn er Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichen Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt wie der in Anspruch genommene.

Hinzu kommen Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände, die eine Abmahnung BFSG aussprechen können, wenn sie hierzu in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste eingetragen sind.

Form einer BFSG Abmahnung

Das UWG stellt zwar keine Formvorschriften für eine Abmahnung auf. Theoretisch kann diese, wenn es besonders eilbedürftig ist, auch mündlich erfolgen. Inhaltlich müssen jedoch gemäß 13 UWG angegeben werden, wer die Abmahnung konkret ausspricht, die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet und inwiefern der Abgemahnte eine Rechtsverletzung begangen hat.

Folgen einer BFSG Abmahnung

Wer gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verstößt und dann eine Abmahnung BF SG erhält, soll sie sich hierzu dringend von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Spezialisten für Wettbewerbsrecht beraten lassen. Gibt man eine Unterlassungserklärung ab, verspricht man damit, im Falle einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe meist in Höhe von mehreren tausend Euro an den Unterlassungsgläubiger zu zahlen. Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte man also sicherstellen, dass der abgemahnte Verstoß und auch ein kerngleicher Verstoß nicht wieder auftreten kann. Zu der relevanten Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll oder ein gerichtliches Verfahren geführt werden soll, beraten wir Sie gerne. Unsere Kanzlei hat sowohl auf Aktivseite als auch auf Passivseite unzählige Wettbewerbsverfahren außergerichtlich und gerichtlich geführt. Neben dem Anspruch auf Unterlassung können auch noch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Auch hier muss stets geprüft werden, ob diese berechtigt sind.

BFSG Abmahnung – wir helfen Ihnen

Wenn Sie eine BFS die Abmahnung erhalten haben oder gegen einen Mitbewerber mittels Abmahnung vorgehen wollen, der gegen die Vorschriften des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes verstößt, sind wir Ihnen gerne behilflich. Unsere Kanzlei ist seit jeher auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert, sodass wir sie hier schnell, kompetent und bundesweit beraten können. Melden Sie sich gerne bei uns:

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