Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – darum geht es im BFSG
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) heißt das Gesetz, das eine gesellschaftliche Lücke schließen soll. Obwohl Barrierefreiheit ein zunehmend relevantes Thema ist, steht es bei vielen Unternehmen noch immer an einer untergeordneten Stelle. Das BFSG soll dies ändern, indem es klare Vorgaben für die Zugänglichkeit von Websites, Apps, Produkten und Dienstleistungen macht.
Das neue BFSG enthält hauptsächlich Informationen zu den Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, einschließlich Websites und Onlineshops. Es aktualisiert die bisherigen Barrierefreiheitsanforderungen, wie sie in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV), den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) festgelegt sind, und passt sie an die Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 an.
Die Pflichten des BFSG gelten für alle Produkte und Dienstleistungen, die ab dem 28. Juni 2025 auf den Markt gebracht werden. Da die technische Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zeitaufwändig sein kann, sollten Unternehmen frühzeitig ihren Handlungsbedarf identifizieren und Maßnahmen ergreifen. Verstöße können zu Sanktionen durch Behörden sowie zu Klagen von Konkurrenten und Verbrauchern führen. Besonders Dienstleister mit langfristigen Verträgen sollten die Barrierefreiheitsanforderungen bereits jetzt aktiv anwenden. Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen wurden, genießen nur einen begrenzten Bestandsschutz: Dienstleistungen, die nicht den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen, dürfen nur bis zum 27. Juni 2030 angeboten werden (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BFSG). Zur Prüfung der Pflichten stehen wir Ihnen als Anwalt für Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gerne zur Verfügung.
Barrieren und Barrierefreiheit im Kontext des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BSFG)
Barrieren sind Hindernisse, die Menschen daran hindern, gleichberechtigt an der Gesellschaft teilzuhaben, und die auf Beeinträchtigungen zurückzuführen sind. Da die Auswirkungen von Beeinträchtigungen individuell unterschiedlich sind, können Barrieren zunächst sehr spezifisch sein. Dennoch lassen sich allgemeine Muster erkennen: Menschen mit ähnlichen Beeinträchtigungen profitieren oft von vergleichbaren Anpassungen. Beispielsweise helfen größere Schriftarten Menschen mit eingeschränkter Sehschärfe, während sie für Personen mit Farbsehschwäche keine nennenswerte Verbesserung darstellen. Die Herausforderung besteht darin, Maßnahmen zu entwickeln, die umfassend und effektiv sind, ohne neue Barrieren zu schaffen. Das Konzept des „universellen Designs“, wie es von der UN-Behindertenrechtskonvention gefordert wird, strebt an, dass Produkte und Dienstleistungen von allen Menschen möglichst ohne spezielle Anpassungen genutzt werden können. Dies stellt eine erhebliche Herausforderung dar.
Nach den gesetzlichen Vorgaben des BFSG gelten Produkte und Dienstleistungen als barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Barrierefreiheit im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zielt darauf ab, Hindernisse abzubauen, die Menschen mit Behinderungen an der gesellschaftlichen Teilhabe hindern, und ihnen so weit wie möglich die gleiche Nutzung wie Menschen ohne Behinderungen zu ermöglichen. Als Anwalt für BFSG beraten wir Sie gerne.
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M EKonkretisierung durch die BFSG-Verordnung
Die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSG-VO) präzisiert die Anforderungen an Barrierefreiheit. Sie legt fest, dass bei der Umsetzung von Barrierefreiheitsmaßnahmen der aktuelle Stand der Technik berücksichtigt werden muss. Die Verordnung definiert allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte, an Produktverpackungen und Anleitungen sowie an die Gestaltung von Benutzerschnittstellen und Funktionen. Besondere Anforderungen gelten für spezifische Produktkategorien und Unterstützungsdienste.
Im Detail umfasst die BFSG-VO Vorgaben wie:
- Informationen müssen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1).
- Sie müssen verständlich dargestellt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2).
- Sie müssen für die Nutzer wahrnehmbar sein (§ 4 Abs. 1 Nr. 3).
- Schriftarten müssen angemessene Größe, Form, Kontrast und Abstand aufweisen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4).
Für Dienstleistungen gelten ähnliche Prinzipien, die in allgemeine und spezifische Anforderungen unterteilt sind. Die Regelungen betonen die Notwendigkeit, Informationen in verständlicher und barrierefreier Weise bereitzustellen. Bei der Kommunikation und Bedienung muss ein Mehr-Sinne-Prinzip berücksichtigt werden, um Alternativen zu visuellen, auditiven und taktilen Elementen zu bieten.
Betroffene Produkte im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das BFSG gilt für eine Reihe von Produkten, die nach dem 28. Juni 2025 auf den Markt kommen. Dazu zählen insbesondere Hardwaresysteme für Verbraucher, wie Computer, Tablets und Laptops, sowie die Betriebssysteme, die für diese Geräte entwickelt wurden. Auch Selbstbedienungsterminals fallen unter das Gesetz, wenn sie im Zusammenhang mit den durch die Richtlinie abgedeckten Dienstleistungen stehen. Hierzu gehören Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Terminals, die Informationen bereitstellen.
Weiterhin umfasst das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden, wie Smartphones und Tablets, sowie Geräte, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten genutzt werden, etwa Smart-TVs. Schließlich sind auch E-Book-Lesegeräte betroffen, die speziell für das Lesen von E-Books konzipiert sind. Sie haben Fragen zum BFSG? Als Anwalt für Barrierefreiheitsstärkungsgesetz beraten wir Sie!
Betroffene Dienstleistungen im BFSG
Das BFSG erstreckt sich außerdem auf eine Vielzahl von Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Dazu zählen Telekommunikationsdienste und der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, wie Websites und Apps von Fernsehsendern oder Video-on-Demand-Plattformen. Ebenso fallen unter das BFSG Elemente von Personenbeförderungsdiensten, wobei der Stadt- und Regionalverkehr von den Regelungen ausgenommen ist.
Des Weiteren betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch Webseiten und Apps, elektronische Tickets sowie Ticketdienste. Die Bereitstellung von Verkehrsinformationen und interaktive Selbstbedienungsterminals, ausgenommen solche, die integraler Bestandteil von Fahrzeugen sind, gehören ebenfalls dazu. Bankdienstleistungen für Verbraucher, wie Online-Banking, Kontoeröffnungen, Vertragsabschlüsse und Beratungen, fallen ebenfalls unter die Vorschriften des BFSG. Auch E-Books und die dafür vorgesehene Software sind betroffen, ebenso wie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, einschließlich Websites und Apps, über die Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen, wie etwa Onlineshops, vertreiben. Als Anwalt für Barrierefreiheitsstärkungsgesetz helfen wir Ihnen bei der Einordnung.
Anwalt für BFSG – wir beraten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Wir haben uns – nicht zuletzt aufgrund unserer Expertise im IT-Recht und Medienrecht – bereits tief in die Materie des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes eingearbeitet und beraten unsere Mandanten umfassend zu allen Fragen rund um das BFSG.

BFSG – Was ändert sich durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Ab dem 28. Juni 2025 müssen alle relevanten digitalen Angebote und Produkte die neuen Standards zur Barrierefreiheit gemäß BFSG erfüllen. Dies bedeutet konkret, dass Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ sein müssen.
Unternehmen stehen nun vor der Herausforderung, ihre Produkte und Dienstleistungen entsprechend anzupassen, um die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zu erfüllen. Es geht darum, Barrieren abzubauen und eine inklusive Gesellschaft zu schaffen, in der alle Menschen uneingeschränkt teilhaben können. Die Umsetzung dieser Anforderungen erfordert nicht nur technische, sondern auch organisatorische Maßnahmen.
Es ist wichtig, dass Unternehmen frühzeitig damit beginnen, sich mit den neuen Bestimmungen im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vertraut zu machen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Barrierefreiheit ihrer Angebote sicherzustellen. Durch die Schaffung einer zugänglichen Umgebung profitieren nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern letztendlich die gesamte Gesellschaft von mehr Vielfalt und Inklusion.
Für wen gilt das BFSG?
Die Pflichten aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz richten sich an verschiedene Wirtschaftsakteure, darunter Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Dienstleistungserbringer, wie in § 2 Nr. 15 BFSG definiert. Die spezifischen Pflichten dieser Akteure variieren je nach ihrer jeweiligen Rolle.
– Hersteller: Jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Produkt herstellt oder herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet (§ 2 Nr. 11 BFSG).
– Bevollmächtigter: Jede in der EU ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, bestimmte Aufgaben in seinem Namen wahrzunehmen (§ 2 Nr. 12 BFSG).
– Einführer/Importeur: Jede in der EU ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf den Unionsmarkt bringt (§ 2 Nr. 13 BFSG).
– Händler: Jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die in der Lieferkette ein Produkt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder Einführers (§ 2 Nr. 14 BFSG).
– Dienstleistungserbringer: Jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucher anbietet oder erbringt (§ 2 Nr. 4 BFSG)
Zusätzlich gibt es im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, ähnlich wie im ProdHaftG, den Quasi-Hersteller nach § 12 BFSG. Demnach gelten für Einführer oder Händler die Pflichten eines Herstellers, wenn sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in den Verkehr bringen oder ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so verändern, dass dessen Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen beeinträchtigt werden könnte. Sie haben Fragen zum BFSG? Als Anwalt für Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sind wir Ihnen gerne behilflich.
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A CBFSG – Anforderungen an die Barrierefreiheit durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Die konkreten Verpflichtungen durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ergeben sich aus §§ 6 ff. BFSG und der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG-VO) gemäß § 3 Abs. 2. Nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gelten Dienstleistungen und Produkte als barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die spezifischen Anforderungen für einzelne Produkte und Dienstleistungen sind in der Verordnung zur Umsetzung des Barrierefreiheitsgesetzes beschrieben. Grundsätzlich muss eine Wahrnehmung immer über mindestens zwei Sinne möglich sein.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Erklärungspflicht bezüglich der Barrierefreiheit
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fordert nicht nur die Einhaltung von Barrierefreiheitsnormen, sondern auch eine transparente und umfassende Darstellung der Ergebnisse dieser Einhaltung. Diese Anforderung kennen wir bereits aus der EU-Richtlinie 2016/2102, die den öffentlichen Sektor der EU-Mitgliedstaaten zur Zugänglichkeit verpflichtet. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Nutzern Einblick in die Barrierefreiheit von Websites zu geben.
Die Erklärung muss darlegen, welche Anforderungen erfüllt sind und in welchem Umfang. Dabei ist zu beachten, dass die Konformitätsbedingungen der EN/WCAG grundsätzlich nur zwischen „erfüllt“ und „nicht erfüllt“ unterscheiden. Die Erklärung sollte Informationen zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde enthalten, die in Deutschland je Bundesland existiert. Die Barrierefreiheitsinformation selbst muss barrierefrei sein. Neben den allgemeinen Prinzipien der Barrierefreiheit wie Mehrkanalprinzip, Kompatibilität mit Hilfstechnologien und Verständlichkeit, verlangt die BFSG-Verordnung auch eine „Schriftart in angemessener Größe und mit geeigneter Form“.
Dienstleister im elektronischen Geschäftsverkehr sollten sich dieser zusätzlichen Informationspflichten bewusst sein und diese in ihre Vorbereitung auf das BFSG einbeziehen. Sie haben Fragen zur Barrierefreiheitserklärung? Lassen Sie sich vom Anwalt für Barrierefreiheitsstärkungsgesetz beraten.
Pflichten für Hersteller und Anbieter gemäß BFSG
Um ein Produkt, das dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz unterliegt, in Verkehr zu bringen, müssen Hersteller zunächst das Produkt gemäß den Barrierefreiheitsanforderungen der BFSG-VO gestalten und herstellen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BFSG). Zusätzlich sind sie verpflichtet, eine technische Dokumentation gemäß Anlage 2 zum BFSG zu erstellen, die eine Überprüfung der Übereinstimmung mit den Barrierefreiheitsanforderungen ermöglicht, sowie ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, um die Konformität des Produkts nachzuweisen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BFSG). Weiterhin müssen Hersteller eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 18 ausstellen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 BFSG) und die CE-Kennzeichnung gemäß § 19 anbringen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BFSG). Durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, dass das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen der BFSG-VO entspricht und übernimmt dafür die Verantwortung.
Erfüllt ein in den Verkehr gebrachtes Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht, muss der Hersteller unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Barrierefreiheit herzustellen. Falls dies nicht möglich ist, muss der Hersteller das Produkt zurückrufen und die Marktüberwachungsbehörde informieren (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BFSG). Der Hersteller muss dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beifügen, die ebenfalls den Barrierefreiheitsanforderungen der BFSG-VO entsprechen (§ 7 Abs. 3 und 4). Auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde muss der Hersteller alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen bereitstellen, die den Nachweis der Konformität ermöglichen (§ 7 Abs. 5 BFSG).
Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 BFSG kann der Hersteller bestimmte Pflichten einem Bevollmächtigten übertragen. Als Anwalt für BFSG beraten wir Sie zu sämtlichen Pflichten.

Anforderungen an Produkte nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Produkte, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen, müssen ohne Probleme nutzbar sein. Beispielsweise soll ein Mobiltelefon Informationen in mehr als einem sensorischen Kanal bereitstellen, wie etwa schriftliche Informationen, die auch vorgelesen werden. Zudem müssen Informationen für Personen mit eingeschränkter Sehkraft verständlich dargestellt werden, insbesondere durch entsprechende Schriftgrößen und Kontraste.
Informationen über betroffene Produkte, wie Mobiltelefone, PCs oder Selbstbedienungsterminals, müssen ebenfalls in mehr als einem sensorischen Kanal verfügbar sein, beispielsweise durch eine Vorlesefunktion ergänzt werden, auffindbar, gut wahrnehmbar und lesbar sein, und eine Beschreibung der Benutzerschnittstellen und deren Handhabung enthalten.
Auch für Verpackungen und Anleitungen gilt, dass die Informationen in mehr als einem sensorischen Kanal verfügbar sein müssen und auch für sehbehinderte Personen verständlich sein sollen, was insbesondere Schriftgröße und Kontraste betrifft.
BFSG: Konformitätsvermutungen gemäß Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz enthält sogenannte Konformitätsvermutungen: Wenn bestimmte technische Normen, wie EU-harmonisierte Normen, DIN- oder ISO-Standards, erfüllt sind, wird angenommen, dass die Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden, sofern diese Normen selbst die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
Anforderungen an die Benutzerschnittstelle nach Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Die gesamte Kommunikation, Bedienung, Steuerung und Orientierung müssen über mehr als einen sensorischen Kanal möglich sein. Beispielsweise sollen visuelle Elemente in Größe, Helligkeit und Kontrast anpassbar sein, alternative Farben zur Verfügung stehen und die Lautstärke akustischer Elemente anpassbar sein. Zudem muss die manuelle Steuerung auch mit eingeschränkten feinmotorischen Fähigkeiten möglich sein.
BFSG – Was gilt für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen im Sinne von § 2 Nr. 17 BFSG, die bestimmte Dienstleistungen anbieten, sind von den Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ausgenommen (§ 3 Abs. 3 S. 1 BFSG). Kleinstunternehmen sind definiert als Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro. Für Kleinstunternehmen, die relevante Produkte anbieten, gibt es allerdings keine Ausnahmeregelung.
Wenn ein Wirtschaftsakteur keine relevanten Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 3 BFSG anbietet oder keine relevanten Produkte gemäß § 1 Abs. 2 BFSG herstellt, muss er die Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht beachten. Es ist jedoch möglich, dass der Anwendungsbereich des BFSG in Zukunft auf weitere Produkte und Dienstleistungen ausgeweitet wird.
Für welche Webseiten gilt das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz regelt die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Webseiten in den Bereichen Banken, Online-Banking, Bankdienstleistungen, Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (ausgenommen Regionalverkehr), Telekommunikationsdienste, Online-Shops und E-Commerce, sowie Online-Terminbuchungen wie Hotel- und Reisebuchungen.
Betroffene Webseiten müssen ganzheitlich barrierefrei gestaltet werden. Ausgenommen sind zeitbasierte Medien (z.B. aufgezeichnete Audio- oder Videodateien), die nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr aktualisiert werden, sowie Inhalte von Dritten, die nicht vom Inhaber finanziert, entwickelt oder kontrolliert werden.
Gilt das BFSG nur im B2C-Bereich oder auch im B2B-Bereich?
Das BFSG gilt grundsätzlich für Verbraucherprodukte und Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden. B2B-Shops sind ausgenommen, solange klar ersichtlich ist, dass sie sich ausschließlich an Geschäftskunden richten und nicht an Verbraucher verkaufen.
Welche Übergangsfristen gibt es für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das BFSG sieht Übergangsfristen für Dienstleistungen unter Verwendung von Produkten und Selbstbedienungsterminals vor. Dienstleistungen, die nur mit Produkten, die unter das BFSG fallen, erbracht werden können, dürfen bis zum 27. Juni 2030 weiterhin mit diesen Produkten erbracht werden. Nicht-barrierefreie Selbstbedienungsterminals können bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer bestehen bleiben, jedoch maximal bis 2040. Webseiten und Online-Shops müssen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein.
Ausnahmen vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das BFSG strebt an, Barrierefreiheit zu fördern, ohne die Wirtschaft übermäßig zu belasten. Daher enthält es zwei Ausnahmen von den Barrierefreiheitspflichten:
Grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale:
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 sind Barrierefreiheitsanforderungen nur dann umzusetzen, wenn dies keine wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert, die deren grundlegende Wesensmerkmale verändern würde.
Bei der Beurteilung, ob eine „grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale“ droht, liegt die Verantwortung beim Wirtschaftsakteur (§ 16 Abs. 1 Satz 2). Diese Beurteilung muss für fünf Jahre ab der letzten Bereitstellung des Produkts oder Erbringung der Dienstleistung aufbewahrt (§ 16 Abs. 2 Satz 1) und auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde vorgelegt werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2). Wenn festgestellt wird, dass die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen zu einer grundlegenden Veränderung führt, muss der Wirtschaftsakteur die zuständigen Marktüberwachungsbehörden und die Behörden der EU-Mitgliedstaaten informieren, in denen das Produkt oder die Dienstleistung angeboten wird (§ 16 Abs. 3).
In der Praxis wird diese Ausnahme hauptsächlich von Herstellern genutzt, da sie die Gestaltung des Produkts beeinflussen können.
Für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, gilt eine Ausnahme von der Dokumentations- und Mitteilungspflicht (§ 16 Abs. 4).
Unverhältnismäßige Belastung:
Die Ausnahme des § 17 Abs. 1 betrifft Fälle, in denen die Einführung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung für den Wirtschaftsakteur darstellen würde. Drei Kriterien gemäß Anlage 4 sind dabei zu berücksichtigen:
- Das Verhältnis der Nettokosten für die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen zu den Gesamtkosten für Herstellung, Vertrieb oder Einfuhr des Produkts oder Erbringung der Dienstleistung.
- Die geschätzten Kosten und Vorteile für die Wirtschaftsakteure im Vergleich zum geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, unter Berücksichtigung der Anzahl der Nutzungen und der Nutzungshäufigkeit.
- Das Verhältnis der Nettokosten zur Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen im Verhältnis zum Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs.
Eine „unverhältnismäßige Belastung“ liegt vor, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung darstellt und es dem Wirtschaftsakteur nach vernünftigem Ermessen nicht möglich ist, die Anforderungen vollständig zu erfüllen.
Der Wirtschaftsakteur muss diese Beurteilung durchführen (§ 17 Abs. 1 Satz 2), für fünf Jahre aufbewahren (§ 17 Abs. 2 Satz 1), auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde vorlegen (§ 17 Abs. 2 Satz 2) und die Marktüberwachungsbehörde bei Berufung auf die Ausnahme informieren (§ 17 Abs. 5 Satz 1).
Dienstleistungsunternehmen müssen die Beurteilung mindestens alle fünf Jahre wiederholen, insbesondere wenn sich die angebotene Dienstleistung ändert oder auf Aufforderung der zuständigen Behörde (§ 17 Abs. 3 BFSG). Unklar bleibt, wann eine Dienstleistung als „verändert“ gilt, aber kleinere redaktionelle Änderungen oder Updates, die die Dienstleistung nicht wesentlich berühren, erfordern keine erneute Beurteilung.
- 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 BFSG sowie § 17 Abs. 5 Satz 2 BFSG sehen ebenfalls eine Ausnahme von der Dokumentations- und Mitteilungspflicht für Kleinstunternehmen vor. Diese Ausnahmen gelten jedoch nicht für Wirtschaftsakteure, die öffentliche oder private Mittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhalten (§ 17 Abs. 4 BFSG).
Maßnahmen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit in Unternehmen nach BFSG
Unternehmen im privaten Sektor können verschiedene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erfüllen. Zu den wichtigsten Schritten gehört die Durchführung umfassender Audits zur Überprüfung der Barrierefreiheit ihrer Produkte und Dienstleistungen. Darüber hinaus sollten Unternehmen spezialisierte Beratungsdienste für barrierefreie Lösungen einrichten, um gezielte Unterstützung und Expertise zu erhalten. Ein weiterer wesentlicher Schritt ist die Entwicklung von Webseiten und Apps, die den WCAG-Richtlinien entsprechen, um eine barrierefreie digitale Präsenz zu gewährleisten. Zudem ist es entscheidend, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter im Bereich barrierefreier Service schulen und im Umgang mit unterstützenden Technologien fortbilden, um eine umfassende Barrierefreiheit sicherzustellen.
Sanktionen bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Falls bei einer Überprüfung festgestellt wird, dass eine Website oder App die Barrierefreiheitsstandards nicht erfüllt, erhält das Unternehmen eine offizielle Aufforderung zur Behebung der Mängel. Sollte die Website nach dieser Aufforderung weiterhin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können die Behörden den Betrieb der Website untersagen.
Zusätzlich kann ein Verstoß gegen die Barrierefreiheitsanforderungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, was zu Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro führen kann. Diese hohen Strafen verdeutlichen, dass es kosteneffizienter ist, in die Umsetzung der Barrierefreiheit zu investieren, um solche finanziellen und betrieblichen Konsequenzen zu vermeiden. Bei solch beträchtlichen Summen könnte man mit dem Geld oft mehrere umfassende Relaunches finanzieren, um die Barrierefreiheit sicherzustellen.
Es ist auch wichtig, sich nicht darauf zu verlassen, dass man bei stichprobenartigen Kontrollen möglicherweise unentdeckt bleibt. Neben den Marktüberwachungsbehörden haben auch Nutzer und Verbraucher die Möglichkeit, Verstöße gegen die Barrierefreiheitsanforderungen zu melden und die Behörden zur Prüfung oder Handlung aufzufordern. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bietet zudem, ähnlich wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die Möglichkeit von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Unterlassungsklagen. Mitbewerber können solche rechtlichen Schritte nutzen, um sicherzustellen, dass die Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden. In solchen Fällen drohen Unterlassungsklagen und Forderungen nach Schadensersatz. Dies stellt einen weiteren Anreiz dar, sich umfassend mit der Barrierefreiheit auseinanderzusetzen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um rechtlichen und finanziellen Risiken vorzubeugen.
BFSG – Anwalt berät zu Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Es ist essenziell, rechtzeitig mit der Umsetzung der BFSG-Anforderungen zu beginnen. Der Stichtag des 28. Juni 2025 rückt näher und die Nichtumsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz kann zu empfindlichen Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro oder Abmahnungen führen.
Unternehmen im privaten Sektor müssen nun gezielte Maßnahmen ergreifen, um die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zu erfüllen und eine inklusive Umgebung zu schaffen. Wesentliche Schritte umfassen die Durchführung umfassender Audits, um die Barrierefreiheit ihrer Produkte und Dienstleistungen zu überprüfen. Die Einrichtung spezialisierter Beratungsdienste bietet zusätzliche Expertise und Unterstützung für die Umsetzung barrierefreier Lösungen. Die Entwicklung von Webseiten und Apps nach den WCAG-Richtlinien stellt sicher, dass die digitale Präsenz den Anforderungen entspricht. Ebenso entscheidend ist die Schulung der Mitarbeiter im Bereich barrierefreier Service und der Umgang mit unterstützenden Technologien. Durch diese Maßnahmen können Unternehmen nicht nur gesetzliche Vorgaben erfüllen, sondern auch eine breitere Zielgruppe erreichen und zur Förderung einer inklusiven Gesellschaft beitragen.
Unsere erfahrenen Anwälte unterstützen Unternehmen bei der Einhaltung der Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Mit unserem umfassenden rechtlichen Fachwissen und praxisorientierten Ansatz helfen wir Ihnen, die gesetzlichen Vorgaben effizient und rechtssicher umzusetzen.