Anhörung Umweltbundesamt wg ElektroG, BattG Ordnungswidrigkeit

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Daniel Loschelder
Anwalt für Markenrecht
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Anhörung Umweltbundesamt wg ElektroG, BattG Ordnungswidrigkeit

Anhörung Umweltbundesamt ist seit vielen Jahren eines unserer Beratungsthemen. Gegenstand einer solchen Anhörung ist zumeist ein vermeintlicher Verstoß gegen das ElektroG und/oder BattG und eine damit einhergehende Ordnungswidrigkeit. Eine Anhörung vom Umweltbundesamt sollte unbedingt ernst genommen werden, da der An gehörte die Möglichkeit hat, sich zu entlasten. Ansonsten entscheidet das Umweltbundesamt nach Aktenlage, was meist sehr schlecht für den Betroffenen ausgeht.

Anhörung Umweltbundesamt als Nebenbeteiligte einer Ordnungswidrigkeit

In seinen Schreiben zur Anhörung teilt das Umweltbundesamt mit, dass nach dessen Ermittlungen eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Diese Ordnungswidrigkeit wird dann nachfolgend näher bezeichnet. Meistens handelt es sich um das Angebot oder die Abgabe von Elektrogeräten unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften. Nach dem Zitat zahlreicher Vorschriften wird dann mitgeteilt, dass die Festsetzung einer Geldbuße gem. § 30 OWiG beabsichtigt sei. Dem Adressaten wird dann die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 4 Wochen Stellung zu dem Vorwurf zu nehmen, wobei die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör nicht wahrgenommen werden müsse. Wir können nur eindringlich davor warnen, ohne Kenntnis des exakten Vorwurfs (der sich nicht aus der Anhörung ergibt) eine Antwort zu formulieren oder sich gar nicht einzulassen. Auch telefonische Einlassungen sind sehr gefährlich, da diese in einem Aktenvermerk enden, der schließlich zum großen Problem werden kann.

Anhörung Umweltbundesamt bzgl zahlreicher Vorwürfe

Es gibt zahlreiche Verstöße, welche beim Anbieten oder der Abgabe von Elektro- und Elektronikgeräten vom Umweltbundesamt geahndet werden. Diese Verstöße – die keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben – werden nachfolgend dargestellt.

Anhörung Umweltbundesamt wg. Verstoß ElektroG

Adressaten des ElektroG sind Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten. Das sind Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.

– Verstoß gegen Registrierungspflicht gem. § 6 ElektroG

Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie o nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten.

Dieses Thema ist immer wieder Gegenstand einer Anhörung Umweltbundesamt. Und das ist verständlich. Wer sich nicht oder nicht ordnungsgemäß registrieren lässt, verschafft sich einen finanziellen Vorteil vor den rechtstreuen Anbietern. Aber auch hier gibt es große Unterschiede in der Schwere des vorgeworfenen Verstoßes. Erfahrungsgemäß sieht das Umweltbundesamt einen Verstoß gegen die Registrierungspflicht als sehr schwerwiegenden Verstoß an und setzt dort hohe Bußgelder fest. Die Vorwürfe sollten also keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden.

– Verstoß gegen Mengenmitteilungspflichten gem. §§ 27 ff. ElektroG

Das ElektroG schreibt vor, dass Hersteller monatlich die je Geräteart in Verkehr gebrachten Elektro-und Elektronikgeräte mitzuteilen haben. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Mitteilungspflichten, die im Gesetz geregelt sind. Auch den Vertreiber treffen Mitteilungspflichten, die fristgemäß vorgenommen werden müssen. Geschieht das nicht und liegt ein Verstoß gegen die Mengenmitteilungspflichten vor, kann das Umweltbundesamt auch hier eine Anhörung versenden und ein entsprechendes Bußgeldverfahren einleiten

– Mitteilung von Änderung der Registrierungsdaten etc.

Das Gesetz sieht einen weiteren Bußgeldtatbestand vor für den Fall, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter Änderungen seiner Daten, die im Registrierungsantrag enthalten sind, mitzuteilen. Es sollte also darauf geachtet werden, sämtliche der Behörde mitgeteilten Daten sowie den Marktaustritt unverzüglich mitzuteilen, da ansonsten ein Ordnungswidrigkeitsverfahren droht.

– Angabe der Registrierungsnummer

Ebenfalls handelt ordnungswidrig, wer die Registrierungsnummer nicht im Geschäftsverkehr führt. Auch in diesen Fällen kann das Umweltbundesamt ein Bußgeld verhängen.

– Ausweisung der Kosten für Entsorgung

Wer die Entsorgungskosten von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden ausweist, handelt ebenfalls ordnungswidrig (sog. „visible fee“).

– Kennzeichnungspflicht

Ein Hersteller handelt ordnungswidrig, wenn er Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht richtig kennzeichnet. Geräte sind so zu kennzeichnen, dass erkennbar ist, nach welchem Zeitpunkt sie in den Verkehr gebracht wurden und dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Weiterhin muss das Gerät mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern („wheeled bin“) gekennzeichnet sein. Neben der Verhängung eines Bußgelds kann bei einem wiederholten Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht von der Behörde auch die Registrierung widerrufen werden.

– Verletzung der Abholungspflicht

Der Hersteller handelt auch dann ordnungswidrig, wenn er die bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig abholt. Diese müssen unverzüglich abgeholt werden, wobei sich diese unverzüglich kalt durch die Abholanordnung konkretisiert. Werden die Abholpflichten schwerwiegend verletzt, kann die zuständige Behörde darüber hinaus auch die Registrierung und die Registrierungsnummer widerrufen.

– weitere Verstöße

In § 45 ElektroG sind noch weitere Bußgeldtatbestände genannt, aufgrund derer zu einer  Anhörung Umweltbundesamt und der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens kommen kann.

Anhörung Umweltbundesamt wg. Verstoß BattG

Das BattG gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind.

– Verstoß gegen Registrierungspflicht gem. §§ 3, 4 BattG

Hersteller dürfen gem. § 3 BattG Batterien nur in Verkehr bringen, wenn sie oder deren Bevollmächtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 bei der zuständigen Behörde ordnungsgemäß registriert sind. Für Vertreiber ist das Anbieten von Batterien ist untersagt, wenn deren Hersteller oder deren Bevollmächtigte entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 BattG nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Auf diesem Thema liegt das Hauptaugenmerk des Umweltbundesamt und es werden zuweilen sehr hohe Bußgelder verhängt. Daher sollte eine Anhörung des Umweltbundesamts unbedingt ernst genommen werden, da ansonsten nach Aktenlage entschieden wird, was immer nach hinten losgeht.

Höhe der Bußgelder

Die Höhe der Bußgelder kann drastisch sein. Sowohl BattG als auch ElektroG sehen Bußgelder in einer Höhe von bis zu 100.000 € vor. Wenn eine Ahndung erfolgt, bestimmt sich die Höhe der Geldbuße nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft. Hierbei sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht zu ziehen. Die Höhe der Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, welchen der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat.  Da das Umweltbundesamt regelmäßig keinen Einblick in die Geschäftsbücher des Betroffenen hat, kann diese Schätzung sehr zu Ungunsten des Betroffenen ausfallen. Wir empfehlen daher dringend, keine Angaben zu machen, welche einem nachher zum Nachteil gereichen.

Spezialisierung im ElektroG und BattG bei Anhörung Umweltbundesamt

Unsere Kanzlei hat sich in den letzten Jahren auf die Beratung im ElektroG und BattG spezialisiert. Hier haben wir zahlreiche Gerichtsverfahren zur Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen geführt. Darüber hinaus haben wir zahlreiche Mandanten gegenüber dem Umweltbundesamt bezüglich der Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren vertreten und konnten hier sehr häufig die in Aussicht gestellten Bußgelder reduzieren.

Anhörung Umweltbundesamt ist unbedingt ernst zu nehmen

Eine Anhörung Umweltbundesamt ist unbedingt ernst zu nehmen. Unsere Beratungspraxis zeigt, dass falsche oder gar keine Antworten zu hohen Bußgeldern führen, die man erst in einem zweiten Schritt dann zu senken versuchen muss. Das ist jedoch deutlich schwieriger als eine von Anfang an fundierte Einlassung gegenüber dem Umweltbundesamt. Haben Sie ebenfalls eine solche Anhörung erhalten? Kontaktieren Sie uns gerne. Wir vertreten Sie schnell, kompetent und bundesweit.

Unsere Schwerpunkte

Informieren Sie sich gerne über unsere Tätigkeiten im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Unser Beratungsspektrum finden Sie auf den folgenden Seiten.

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